26.4021
Sumud Flotilla. Unterlassener konsularischer Schutz?
Wortlaut
Nach eindrücklichen Berichten über mangelnde Unterstützung von Schweizer Bürgern durch die Schweizer Behörden, die an der humanitären Flottille nach Gaza teilgenommen haben, sind Fragen zum Umfang des konsularischen Schutzes aufgekommen, den die Schweiz ihren Bürgern gewährt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rät aufgrund der Sicherheitsrisiken seit vielen Jahren von Reisen nach Gaza und in die besetzten palästinensischen Gebiete ab. Diese Empfehlungen stellen zwar eine legitime Präventivmassnahme dar, können aber nicht als Verzicht des Staates auf seine Verpflichtungen gegenüber seinen Bürgern ausgelegt werden. Konsularischer Schutz soll insbesondere dann gewährt werden, wenn sich Bürger im Ausland in Not befinden, unabhängig von den Gründen ihrer Reise.
In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
Was genau ist passiert?
Was wusste das EDA wann über das Abfangen der Flotilla-Boote?
Welche Unterstützung wurde durch das EDA angeboten?
Weshalb wurden die Schweizer Teilnehmenden der Flotilla nicht gleich behandelt wie diejenigen anderer Länder?
Welche weiteren diplomatischen Schritte hätten unternommen werden können?
Warum wurden diese nicht eingeleitet?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2:
Am 28. April 2026 hat das EDA in einem Austausch mit Vertretenden der Schweizer Delegation der «Global Sumud Flotilla» mit Verweis auf den weiterhin laufenden Konflikt ausdrücklich von Reisen nach Israel und in das besetzte palästinensische Gebiet und von einer Teilnahme an der Flotilla abgeraten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die betroffenen Personen mit diesem Vorgehen in voller Kenntnis der Sachlage hohen Risiken für ihre körperliche Unversehrtheit aussetzten. Sodann informierte das EDA die Vertretenden über das Subsidiaritätsprinzip und die Beschränkung des konsularischen Schutzes gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1) sowie seine gegebenenfalls lediglich begrenzten Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Notlage.
Die betroffenen Personen entschieden sich ungeachtet der Warnungen für eine Teilnahme an der Flotilla. Am 19. Mai 2026 wurden sie von den israelischen Behörden festgenommen. Die schweizerische Botschaft in Tel Aviv wurde zeitnah nach Verhaftung der Teilnehmenden informiert.
Fragen 3, 5 und 6:
Das EDA hat den israelischen Botschafter in der Schweiz sowie die zuständigen israelischen Behörden über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv wiederholt dazu aufgefordert, die internationalen Menschenrechte der Teilnehmenden zu achten. Dies umfasst insbesondere menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand. Das EDA hat die israelischen Behörden zudem zur Einhaltung des Völkerrechts im Allgemeinen und des Seerechts aufgefordert. Das EDA äusserte sich auf diplomatischem Wege sowie auf «X» schliesslich auch zum inakzeptablen Verhalten des israelischen Ministers Itamar Ben Gvir gegenüber den Flotilla-Teilnehmenden.
Auch nach der Ausreise der Flotilla-Teilnehmenden aus Israel via die Türkei per 21. Mai 2026 stand das EDA für konsularische Dienste zur Verfügung. Es ging jedoch keine Anfrage um Unterstützung im Rahmen des konsularischen Schutzes ein.
Frage 4:
Umfang und Gewährung des konsularischen Schutzes durch die Schweizer Behörden richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des ASG. Die Rechtsgrundlagen und die Praxis anderer Staaten sind für die Schweiz dabei nicht massgebend und der Bundesrat kommentiert diese nicht.