Directive Portes, portails, fenêtres (01.01.1992)
Aufgehoben seit 04.07.2008
EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Ausgabe 1.92 || Richtlinie Nr. 1511
Türen, Tore und Fenster
Inhalt Seite
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ARMERKUM we arn er nn armen eter Ärmel bs ee ee gs 16 ENAUESKORGERy » 48% 44 oR oor AT BEE 19 Anhang: Begriffserläuterungen .. 222222. 52
1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für den Bau, die Ausrüstung, die Anordnung, den Betrieb und die Instandhaltung von Türen, Toren (im folgenden Türen genannt) und Fenstern.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Türen und Fenster
' Als Türen und Fenster im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Konstruktionen mit beweglichen Flügeln, einschliesslich aller Einrichtungen, die für die Funktionsfähigkeit der Türen und Fenster nötig sind.
Dazu gehören u.a. Flügeltüren, Pendeltüren, Schiebetüren, Falttore, Einschiebetore, Sektionaltore, Kipptore, Schiebetore, Hubtore, Rolltore, Rollgitter, Scherengitter, Zylinderdrehtüren und Fensterflügel zum Drehen, Kippen, Klappen, Schieben, Schwingen, Wenden sowie Oberlichter.
® Zu den Türen und Fenstern im Sinne dieser Richtlinie gehören auch Konstruktionen wie Trennwandanlagen, Rolläden, Storen, Fensterläden, Klappdeckel, Durchreichen, Türen über Wasser, Fahrzeugtüren, Türen in Produktions- und Förderanlagen sowie Spezialtüren, wie sie z.B. an Öfen verwendet werden.
2.2 Weitere Begriffe
Siehe Anhang, Seite 52.
3 Allgemeines
3.1* Grundschutzziel
Türen und Fenster sind so zu planen, zu konstruieren, auszuführen, anzuschlagen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen nicht gefährdet werden.
Die Sicherheit muss gewährleistet sein für
— Benutzer
— Instandhaltungspersonal
— Drittpersonen
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erläuterungen.
Anwendungsbereich
Türen und Fenster
Weitere Begriffe
Grundschutz- Ziel
Unterlagen für die Beurteilung
Unterlagen für Betrieb und Instandhaltung
Regeln der Technik
Richtlinie über Schalteinrichtungen
Richtlinie über berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
3.2* Unterlagen für die Beurteilung
Auf Verlangen sind den Kontrollinstanzen alle für die sicherheitstechnische Beurteilung der Türen und Fenster notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.3* Unterlagen für Betrieb und Instandhaltung
Wer Türen und Fenster betreibt und instand hält, muss dafür sorgen, dass dabei die Arbeitssicherheit gewährleistet ist. Sind für den Personenschutz und für die Instandhaltung Angaben nötig, so müssen diese in der Betriebs- und Instandhaltungsanleitung enthalten sein. Diese Angaben müssen in der am Benützungsort üblichen schweizerischen Amtssprache zur Verfügung stehen.
3.4 Regeln der Technik
Türen und Fenster müssen nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert, berechnet und gebaut sein.
3.5 Richtlinie über Schalteinrichtungen
Schalteinrichtungen von Türen und Fenstern müssen den Bestimmungen der Richtlinien über Bau und Anordnung von Schaltvorrichtungen (Suva-Form. 1594) entsprechen.
3.6 Richtlinie über berührungslos wirkende
Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die für den Personenschutz eingesetzt werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinien über Bau und Anordnung berührungsios wirkender Schutzeinrichtungen (Suva-Form. 1723) entsprechen.
EKAS-Richtlinie 1511
a Planung und bauliche Anordnung
4.1* Planung
Türen und Fenster sowie ihre Umgebung, z.B. die angrenzenden Bauteile, sind so zu planen und anzuordnen, dass die Türen und Fenster gefahrlos benützt und instand gehalten werden können. Es ist eine geeignete Tür- und Fensterart und eine geeignete Art der Betätigung zu wählen.
4.2* Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
Bei der Konstruktion, der Wahl von Material und Bauart und bei der Wahl der Schutzeinrichtungen ist den Einsatzbedingungen und den voraussichtlichen Umgebungseinflüssen Rechnung zu tragen. Der sichere Betrieb der Türen und Fenster darf durch die Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden.
4.3* Abstände zu Objekten der Umgebung
Im ganzen Bewegungsbereich der Türen und Fenster ist durch das Einhalten entsprechender Abstände zu vermeiden, dass zwischen Teilen der Türen oder Fenster und Objekten der Umgebung Körperteile eingeklemmt werden können.
4.4 Verkehrswege
' Turen und Fenster sollen den Verkehrsfluss möglichst nicht behindern.
® Türen und Fenster dürfen in offener Stellung andere Türen, Durchgänge und Verkehrswege nicht versperren.
®» Hinter Türen dürfen sich keine unerwarteten Gefahrenstellen befinden.
“ Personendurchgange dürfen nicht direkt in eine Fahrbahn münden.
® Türen, die grossflächig und bis in Bodennähe aus durchsichtigem Material bestehen, müssen so gestaltet oder
gekennzeichnet sein, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind.
EKAS-Richtlinie 1511 ™ Siehe auch Erläuterungen.
Planung
Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse
Abstände zu Objekten der Umgebung
Behindern des Verkehrsflusses
Versperren von Verkehrswegen
Türen vor Gefahrenstellen
Türen vor Fahrbahnen
Türen aus durchsichtigem Material
Sichtflächen
Verkehrstechnische Massnahmen
Türen in Fluchtwegen
Absturzstellen
Beleuchtung
Spiegelungen
Zugänglichkeit
6 _ Stark begangene Türen sind mit ausreichend grossen Sichtflächen zu versehen, so dass genügend Einblick in den unmittelbar hinter dem Türflügel gelegenen Bereich gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, muss der Bewegungsbereich der Türflügel klar erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
”* Es ist zu vermeiden, dass durch Türen und Fenster Gefahren verkehrstechnischer Art entstehen.
4,5* Türen in Fluchtwegen
Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit rasch und ungehindert geöffnet werden können.
4.6* Absturzstellen
Bei Fenstern und bei Höhenunterschieden im Bereich von Türöffnungen sind Personenabstürze und gefahrbringende Materialabstürze zu verhindern.
4.7 Beleuchtung
Durch eine ausreichende Beleuchtung muss gewährleistet sein, dass Türen und Fenster gefahrlos benützt werden können. Bei Fluchttüren gilt dies auch bei Stromausfall.
4.8 Spiegelungen
Die Sicherheit darf nicht durch Spiegelungen oder Blendungen beeinträchtigt werden.
4.9* Zugänglichkeit
Türen und Fenster sind so zu planen und zu gestalten, dass Bauteile, die instand zu halten sind, leicht und gefahrlos erreicht werden können.
EKAS-Richtlinie 1511
5% Konstruktion und bauliche Gestaltung
Durch konstruktive und bauliche Massnahmen ist zu vermeiden, dass Personen durch Türen und Fenster gefährdet werden.
5.1 Schutz gegen Eingeklemmtwerden durch
Führen der Türen und Fenster von Hand
Die Gefahr, beim Offnen und Schliessen an Schliesskanten eingeklemmt zu werden, lässt sich vermeiden, wenn Türen und Fenster von Hand geführt werden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
' Nicht vermeidbare Gefahrenstellen im Bewegungsbereich müssen als solche erkennbar sein.
® Der Benützer muss die von ihm bewirkte Bewegung beherrschen können.
%* Der Benützer muss verhindern können, dass die auf die Türe oder das Fenster wirkenden Kräfte zu Gefährdungen führen.
* Die Türen und Fenster dürfen in keiner Position selbsttatig gefahrbringende Bewegungen ausführen können.
5.2* Schutz gegen Eingeklemmtwerden durch Tippschalteinrichtungen
Die Gefahr, bei motorisch angetriebenen Türen und Fenstern an Schliesskanten eingeklemmt zu werden, lässt sich durch eine Tippschalteinrichtung vermeiden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
A Die Gefahrenstellen und deren Zugänge müssen sich von der Steuerstelle aus direkt überblicken lassen, und zwar bei jeder Tür- oder Fensterposition.
ag Mit der Tippschalteinrichtung muss die gefährdende Flügelbewegung stillgesetzt werden können, bevor Verletzungen durch Eingeklemmtwerden entstehen.
# Die Tippschalteinrichtung muss den Bestimmungen der Richtlinien über Bau und Anordnung von Schaltvorrichtungen (Suva-Form. 1594) entsprechen.
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erlauterungen.
Konstruktion und bauliche Gestaltung
Uberblickbarkeit
Beherrschen der Bewegung
Auftretende Kräfte
Selbsttätige Bewegungen
Anordnung der Steuerstelle
Anhalteweg
Richtlinie über Bau und Anordnung von Schaltvorrichtungen
Wirkbereich
Scher- und Klemmkanten
Stillsetzen der gefährdenden Bewegung
Weiterführen der Flügelbewegung
Bewegungsbereich
Wirkbereich
58 Schutz gegen Eingeklemmtwerden durch bei
Berührung abschaltende Einrichtungen
Die Gefahr, bei motorisch angetriebenen Türen und Fenstern an Schliesskanten eingeklemmt zu werden, lässt sich durch Schutzeinrichtungen beseitigen, die bei Berührung die gefährdende Bewegung abschalten (z.B. Kontaktleisten, Kontaktflächen). Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
N Die Schutzeinrichtungen müssen im ganzen Zugangsbereich wirken.
®* Die Schutzeinrichtungen müssen unmittelbar bei den Scher- oder Klemmkanten der Türen oder Fenster wirken.
® Die Schutzeinrichtungen müssen die gefährdende
Flügelbewegung stillsetzen, bevor Verletzungen durch Eingeklemmtwerden entstehen.
— Kontaktleisten müssen einen ausreichenden Nachlaufweg aufweisen.
— Kontaktflächen sind ausreichend zu bemessen.
Es ist auch zulässig, die Bewegung zu reversieren, sofern
daraus keine neue Gefährdung entsteht.
“ Das Weiterführen der stillgesetzten Flügelbewegung darf erst möglich sein, wenn die Person nicht mehr eingeklemmt ist und die Schutzeinrichtung wieder wirksam ist.
>» Die Schutzeinrichtungen müssen im ganzen Bereich der gefährdenden Bewegungen des Flügels wirksam sein.
5.4 Schutz gegen Eingeklemmtwerden durch
berührungslos wirkende Einrichtungen
Die Gefahr, bei motorisch angetriebenen Türen und Fenstern an Schliesskanten eingeklemmt zu werden, lässt sich durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen gemäss Ziffer 3.6 beseitigen. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
J Die Schutzeinrichtungen müssen im ganzen Zugangsbereich wirken.
EKAS-Richtlinie 1511
? Die Schutzeinrichtungen müssen so angeordnet sein und wirken, dass sie die gefährdende Bewegung stillsetzen, bevor Verletzungen entstehen. Es ist auch zulässig, die Bewegung zu reversieren, sofern daraus keine neue Gefährdung entsteht.
= Die Schutzeinrichtung muss mindestens normale Sicherheit sowie Anlauftestung aufweisen. Die Testung hat vor jedem automatischen Bewegungsablauf oder vor jeder gefährdenden Bewegung zu erfolgen.
* Das Weiterführen der stillgesetzten Flügelbewegung darf erst möglich sein, wenn sich keine Personen mehr im Gefahrenbereich befinden.
° Die Schutzeinrichtungen müssen im ganzen Bereich der gefährdenden Bewegungen des Flügels wirksam sein.
5.5 Schutz gegen Eingeklemmtwerden durch Kraft-
und Energiebegrenzung
Die Gefahr, an Schliesskanten eingeklemmt zu werden, lässt sich dadurch beseitigen, dass die Antriebskraft und Bewegungsenergie begrenzt werden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
t Die Kraft, mit der das Bewegen der Flügel verhindert werden kann, muss kleiner als 150 N sein.
Die Bewegungsenergie E,, der bewegten Flügel, einschliesslich der mechanisch mit ihnen verbundenen Teile, darf (auch unter Wirkung der Antriebskraft) beim Aufprall auf eine Messfeder mit einer Federkonstanten von 25'000 N/m höchstens folgende Kräfte erzeugen:
— bei einem Abstand zwischen festen und bewegten Teilen von mehr als 0,25 m: 750 N
— bei einem Abstand zwischen festen und bewegten Teilen von weniger als 0,25 m:
150 N oder
500 N, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass Körperteile eingeklemmt werden, als gering betrachtet werden kann.
3* Personen müssen sich ohne fremde Hilfe befreien können.
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erläuterungen.
Anordnung und Wirkung der Schutzeinrichtungen
Normale Sicherheit
Weiterführen der Bewegung
Bewegungsbereich
Kraftbegrenzung
Begrenzen der Bewegungsenergie
Selbstbefreiung
Aufprallen von Flügeln auf Personen
Oberflächen
Ausreichende Abstände
Griffe, Drücker
Endanschläge
Verkleidungen oder Verdecke
5.6 Schutz gegen das Aufprallen von Flügeln auf
Personen ausserhalb von Quetsch- und Scherstellen
Im Bewegungsbereich schnellaufender Türen und Fenster ist zu verhindern, dass Personen durch das Aufprallen der Flügel verletzt werden. Die Gefährdung kann als ausreichend gering betrachtet werden, wenn die Geschwindigkeit des Flügels 0,5 m/s nicht überschreitet.
oH ee Oberflachen
Wegen unebenen Oberflächen von Türen, Fenstern und angrenzenden Bauteilen dürfen beim Bewegen der Flügel Körperteile und Kleidungsstücke nicht eingezogen oder eingeklemmt werden können.
5.8* Ausreichende Abstände
Mit entsprechenden Abständen ist zu vermeiden, dass Körperteile zwischen beweglichen und festen sowie zwischen mehreren beweglichen Teilen eingeklemmt werden können.
5.9 Vorstehende Bauteile
™* — Vorstehende und zurückgesetzte Teile müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie keine Gefahrenstellen bilden.
? Endanschlage und ähnliche Teile, die sich in Verkehrswegen befinden, sind so zu gestalten bzw. anzuordnen, dass Stolper- und Klemmstellen soweit möglich vermieden werden.
5.10° Verkleidungen oder Verdecke
Durch Verkleidungen oder Verdecke ist zu verhindern, dass sich Personen an im Zugangsbereich liegenden Tür- und Fensterteilen, die nicht durch bauliche Massnahmen gesichert werden können, verletzen.
EKAS-Richtlinie 1511
5.11* Tragmittel
' Die Tragmittel müssen nach den Regeln der Technik sicher dimensioniert sein.
® Die Tragmittel müssen so eingebaut sein, dass sie ihre Funktion jederzeit sicher erfüllen.
5.12°* Sichern der Türen und Fenster gegen Ab- und Umstürzen
Mit sicher wirkenden Schutzeinrichtungen - z.B. Beschlägen oder Fangvorrichtungen - ist zu gewährleisten, dass Türen und Fenster nicht ab- oder umstürzen.
5.13 Anforderungen an Fangvorrichtungen
Damit Fangvorrichtungen einen Absturz sicher verhindern können, müssen sie folgenden Anforderungen genügen:
' Die Vorrichtung muss beim Versagen der Tragmittel selbsttätig zur Wirkung kommen.
”* Die Vorrichtung muss die abstürzenden Tür- und Fensterteile auf so kurzem Weg zum Stillstand bringen, dass keine Personen gefährdet werden.
® Bei Türen und Fenstern mit mehreren Tragmitteln muss die Vorrichtung dann zur Wirkung kommen, wenn das Versagen eines dieser Tragmittel zum Absturz des Flügels oder eines anderen Teils der Türe oder des Fensters führen könnte.
* Die Vorrichtung muss stets voll wirksam sein, solange die Türe oder das Fenster betrieben werden kann. Wenn nach einem Fangfall die Fangvorrichtung nicht mehr voll wirksam ist, z.B. wegen deformierter Teile, dürfen Türen und Fenster nicht mehr weiter betrieben werden können.
® Wenn die Vorrichtung zur Wirkung gekommen ist, muss sie den Antrieb stillsetzen, sofern durch das Weiterlaufen des Antriebes Personen gefährdet werden können.
® Die Vorrichtung ist für die grösstmögliche Belastung, die im Fangfall auftreten kann, auszulegen.
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erläuterungen.
Sicherheit
Einbau
Sichern gegen Ab- und Umstürzen
Versagen der Tragmittel
Fallweg
Mehrere Tragmittel
Deformierbare Teile
Stillsetzen des Antriebes
Dimensionierung
it
Verdeckung
Führung
Verbindung mit dem Tragmittel
Personengefährdung wegen Absturz
Verklemmen der Flügel
Endstellungen
Verstelleinrichtungen
Verletzungen durch Antriebe
Gefahrbringende Flügelbewegung
5.14 Gegengewichte
™* Die Laufbahn von Gegengewichten muss im Zugangsbereich verdeckt sein, wenn Personengefährdungen nicht auf andere Art ausgeschlossen sind. Das Verdeck ist widerstandsfähig und vollwandig oder kleinlückig zu gestalten und so hoch über Boden zu führen, dass zwischen dem oberen Rand des Verdeckes und dem Gegengewicht keine Verletzungsgefahr besteht.
? Gegengewichte sind zu führen.
3 Gegengewichte sind mit dem Tragmittel zuverlässig zu
verbinden. Seilstrange sind einzeln am Gegengewicht zu befestigen. An Schwinghebeln angebrachte Gegengewichte sind gegen Verschieben und Herunterfallen zu sichern.
“ Besteht die Möglichkeit, dass durch den Absturz des Gegengewichtes Personen gefährdet werden, so ist diese Gefahr - z.B. mit einer Fangvorrichtung — zu beseitigen.
5.15* Verklemmen der Flügel in der Führung
Das Verklemmen der Flügel in den Führungen darf nicht zu Personengefährdungen führen.
5.16* Endstellungen
Türen und Fenster müssen beim Erreichen ihrer Endlage selbsttätig und sicher zum Stillstand kommen.
5.17* Verstelleinrichtungen
Es ist zu verhindern, dass sich Verstelleinrichtungen, von denen der Personenschutz abhängt, missbräuchlich verstellen lassen.
5.18 Antrieb
™* — Esist zu verhindern, dass sich Personen durch Antriebe im Zugangs- und Zugriffsbereich verletzen können.
2 Wird die gefahrbringende Flügelbewegung Uber den
Antrieb stillgesetzt, so muss dieses Stillsetzen sicher erfolgen.
EKAS-Richtlinie 1511
%* Motorisch angetriebene Türen und Fenster, die sich auch von Hand öffnen und schliessen lassen, müssen so gestaltet sein, dass auch bei der Betätigung von Hand niemand verletzt werden kann.
5.19 Steuerung
'* Der dem Schutz von Personen dienende Teil der Steuerung muss der Sicherheitsstufe «normale Sicherheit» genügen.
?* Jeder motorische Antrieb muss mit einer Sicherheitsabschalteinrichtung abgeschaltet werden können, damit sich alle Arbeiten im Bewegungsbereich der Türe oder des Fensters und die Instandhaltungsarbeiten gefahrlos ausführen lassen.
Die Sicherheitsabschalteinrichtung muss folgende Anforderungen erfüllen:
— Sie muss gut erkennbar sein.
— Sie muss sich mühelos erreichen lassen.
— Sie muss in der Ausschaltstellung mit Vorhängeschlössern abschliessbar sein, sofern sich ein versehentliches oder missbräuchliches Einschalten nicht ausschliessen lässt.
— Die Anlage muss sich mit einem einzigen Sicherheitsschalter in einen sicheren Zustand bringen lassen. In diesem Zustand dürfen keine gefährdenden Funktionen oder Bewegungen möglich sein.
® Von Hand zu betätigende Notausschalter sind bei Tippschalteinrichtungen nötig, wenn bei Versagen der Steuerung die Flügelbewegung nicht in anderer Weise stillgesetzt wird. Die Notausschalter müssen unmittelbar bei den Befehlsgebern der Tippschalteinrichtung angeordnet sein. Sobald sie betätigt werden, muss die gefährdende Bewegung sicher und so rasch wie nötig stillgesetzt werden.
5.20 Schlupftüren (Servicetüren)
Durch Schlupftüren dürfen Personen nicht verletzt werden. Es sind insbesondere folgende Forderungen zu erfüllen:
' SchlupftUren dürfen sich nicht in gefahrbringender Art unbeabsichtigt öffnen können.
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erläuterungen.
Betätigen von Hand
Anforderungen an die Steuerung
Sicherheitsabschalteinrichtung
Notschalteinrichtung
Unbeabsichtigtes Öffnen
Überwachen der Schlupftüre
Türschwellen
Zugänglichkeit
Grundsatz
Befolgen der Anleitungen
Freizuhaltende Räume
‚Arbeiten im Bereich von Türen
Störungen
? Das motorische Bewegen von Türen mit eingebauter Schlupftüre darf nur möglich sein, wenn die Schlupftüre geschlossen ist.
®° Turschwellen sind so zu gestalten, dass ein Stolpern nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
5.21* Zugänglichkeit für die Instandhaltung
Bauteile, die instand zu halten sind, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
6 Betrieb und Instandhaltung
6.1 Grundsatz
Türen und Fenster sind so zu betreiben und instand zu halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
6.2 Befolgen der Anleitungen
Die den Personenschutz und die Instandhaltung betreffenden Angaben in der Anleitung des Herstellers sind zu befolgen.
6.3 Betrieb
"Sind aus Gründen des Personenschutzes Abstände zu Objekten der Umgebung gemäss Ziffer 4.3 und 5.8 nötig, so sind diese Räume jederzeit freizuhalten.
? Bevor Arbeiten im Bereich von Türen oder Fenstern ausgeführt werden, ist zu verhindern, dass die Türen oder Fenster Bewegungen ausführen können, die Personen gefährden.
® Turen und Fenster sind stillzusetzen, sobald Störungen oder andere Mängel auftreten, welche die Sicherheit von Personen beeinträchtigen können. Die Türen und Fenster dürfen erst wieder zur Benützung freigegeben werden, wenn die Störung behoben oder die Gefahr beseitigt ist. Dabei muss bei Türen in Notausgängen sichergestellt sein, dass sie jederzeit zur Flucht benützt werden können.
EKAS-Richtlinie 1511
* Bei Auftreten von Störungen an den Schutzeinrichtungen dürfen diese nicht unwirksam gemacht werden, damit sich die Türen oder Fenster trotzdem weiter benützen lassen.
6.4 Aufschriften
1 Sicherheitsrelevante Aufschriften müssen in der am
Benützungsort üblichen schweizerischen Amtssprache abgefasst, gut lesbar, leicht verständlich und dauerhaft sein. Wenn immer möglich sind allgemeinverständliche Symbole zu verwenden.
®* Die Funktion und Zugehörigkeit der Schaltorgane müssen eindeutig erkennbar sein. Dies gilt auch für die Kennzeichnung der Bewegungsrichtung der Türe oder des Fensters.
6.5 Instandhaltung
'* Türen und Fenster müssen nach den Anleitungen des Herstellers so instand gehalten werden, dass die Sicherheit von Personen jederzeit gewährleistet ist. Die Schutzeinrichtungen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu Uberprüfen.
® Nach längerer Stillegungszeit oder wenn eine Fangvorrichtung wirksam geworden ist, sind die Schutzeinrichtung und die sicherheitsrelevanten Teile der Türen und Fenster zu überprüfen und nötigenfalls so instand zu setzen, dass die Sicherheit von Personen jederzeit gewährleistet ist.
EKAS-Richtlinie 1511 * Siehe auch Erläuterungen.
Ausser Betrieb setzen
Lesbarkeit
Aufschriften an Schaltorganen
Instandhaltung
Wiederinbetriebnahme
Sichern der Flügel
Beschädigung
® Zur Instandhaltung sind Flügel so zu sichern, dass sie nicht unbeabsichtigt Bewegungen ausführen können.
* Bauteile und Markierungen, die wegen Abnützung oder Beschädigung die geforderte Sicherheit nicht mehr gewährleisten, sind zu ersetzen oder instand zu setzen.
Januar 1992 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Bezugsauelle:
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Richtlinienbüro Fluhmattstrasse 1 Postfach
6002 Luzern
Anmerkung zur Auflage «August 2001» dieser Richtline
Die vorliegende EKAS-Richtlinie 1511 ist verfasst worden lange bevor mit dem Erarbeiten von europäischen und internationalen Normen über Türen, Tore und Fenster sowie deren Beschläge und Antriebe begonnen wurde. Inzwischen liegen jedoch zahlreiche Normen zu diesem Thema vor. Diese harmonisierten Normen haben Vorrang gegenüber der EKAS-Richtlinie.
Für Türen, Tore und Fenster mit Motorantrieb sind die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die EG-Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG und die EG-EMV-Richtlinie 89/336/EWG verbindlich.
Angaben Uber Bezugsquellen für Normen und Richtlinien finden Sie auf dem beiliegenden Informationsblatt 6054 der EKAS.
EKAS-Richtlinie 1511
Anmerkung
Im Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie bestehen noch weitere Bestimmungen, insbesondere:
— Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981
— Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964
— Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976
— Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
— Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) vom 19. Dezember 1983
— Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz «Gesundheitsvorsorge» vom 18. August 1993
— Verordnung des Bundesrates vom 7. Juli 1933 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen
— Verordnung über Lärmschutz (LSV) vom 15. Dezember 1986
— Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über den Strahlenschutz (StSV)
© erhältlich bei: BBL (Bundesamt für Bauten und Logistik), Vertrieb Publikationen, 3003 Bern
— Kantonale Feuerpolizeivorschriften bzw. Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, insbesondere
Allgemeine Bestimmungen
Baustoffe und Bauteile (Teil A und B)
© erhältlich bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern
EKAS-Richtlinie 1511 17
- Vorschriften und Regeln des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) ® erhältlich bei:
Schweizerischer Elektrotechnischer Verein SEV Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf
- Norm SN 055000 Sicherheitsfarben und Sicherheitskennzeichen
Norm SN 113001 Anlagen-Instandhaltung
Teil 1: Begriffe und Definitionen
Teil 2: Grundlagen
Teil 3: Flussdiagramme zur Ablauforganisation
Teil 4: Alphabetisches Sachwortverzeichnis
erhältlich bei: Schweizerische Normenvereinigung, Bürglistr. 29, 8400 Winterthur
- Norm für die Belastungsannahmen, die Inbetrieonahme und die Überwachung der Bauten, SIA-Nr. 160; Norm für Stahlbauten, SIA-Nr. 161
- Norm Türen und Tore, SIA-Nr. 343
® erhältlich bei: Generalsekretariat des SIA, Postfach, 8039 Zürich
— Norm SN 521500 «Behindertengerechtes Bauen» der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB), ergänzt mit Leitfaden
® als Gesamtdokument erhältlich bei: SIV, Schweiz. Invalidenverband, Postfach, 4601 Olten, und Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Neugasse 136, 8005 Zürich
— Suva/SGZP-Publikation «Bestrahlungsräume für die zerstörungsfreie Prüfung. Bauliche Massnahmen, Sicherheitseinrichtungen, Kontrollen», Best.-Nr. 66067
- Grenzwerte am Arbeitsplatz; Form. 1903
® erhältlich bei: Suva, Zentraler Kundendienst, Postfach, 6002 Luzern
Erläuterungen zur Richtlinie Nr. 1511
Türen, Tore und Fenster Ausgabe Januar 1992
In diesen Erläuterungen wird anhand von Beispielen gezeigt, wie sich die in der Richtlinie aufgeführten Schutzziele verwirklichen lassen. Anstelle der angegebenen Lösungen sind auch andere zulässig, sofern damit das Schutzziel erreicht wird.
EKAS-Richtlinie 1511 19
Zu 3.1 Grundschutzziel
Der Inhalt der gesamten Richtlinie gilt als Präzisierung dieses Schutzzieles. Beim Bearbeiten eines Teilbereiches, z.B. der Planung oder Konstruktion, sind alle Schutzziele zu beachten und nicht nur die Schutzziele im dafür speziell genannten Kapitel.
Der Personenschutz ist grundsätzlich durch die bauliche und konstruktive Gestaltung sicherzustellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Türen und Fenster mit besonderen Schutzeinrichtungen auszurüsten.
Der Benützerkreis ist in der Regel vielfältig. Spezielle Örtliche Gegebenheiten und Verhältnisse sind zu berücksichtigen, z.B. bei Benützung der Türen und Fenster durch Behinderte, Kinder und ältere Personen.
Zum Instandhaltungspersonal gehören Personen, die Arbeiten an Türen und Fenstern ausführen.
Dritte sind Personen, die nur indirekt von der Türe oder vom Fenster betroffen sind, z.B. Reinigungspersonal oder Maler, die sich im Gefahrenbereich der Türe aufhalten.
Bei Türen und Fenstern mit besonderen Schutzfunktionen (z.B. Strahlenschutz, Wärmeschutz, Brandschutz) sind auch die einschlägigen Bestimmungen zu beachten (siehe Anmerkung).
Zu 3:2 Unterlagen für die Beurteilung
Es ist zu zeigen, wie die Schutzziele dieser Richtlinie erfüllt werden, z.B. anhand von
— Konstruktionsunterlagen
— Berechnungen, insbesondere über die Beanspruchung der Tragmittel
— Angaben über die Schutz- und Steuereinrichtungen sowie Uber deren Einbau - Angaben über Betrieb und Instandhaltung (vgl. Ziffer 3.3 und 6)
Zu 3.3 Unterlagen für Betrieb und Instandhaltung
Zu den für den Personenschutz nötigen Angaben gehören u.a.: — Angaben zur Fangvorrichtung (Typ, Fabrikat usw.) — Angaben zur Einklemmschutzeinrichtung (Typ, Fabrikat usw.)
Die schweizerischen Amtssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch.
Der Hersteller hat das Instandhaltungsintervall unter Berücksichtigung der Benützungshäufigkeit, der Konstruktion und der verwendeten Bauelemente, wie Fangvorrichtungen und Einklemmschutzeinrichtungen, so festzulegen, dass die Sicherheit von Personen innerhalb dieser Zeit gewahrleistet ist. Die Instandhaltung hat jedoch mindestens 1mal jährlich zu erfolgen.
Der Hersteller hat auch anzugeben, was instand gehalten werden muss und wie die Arbeiten sicher ausgeführt werden können.
Zu 4.1 Planung
Wesentliche Sicherheitsprobleme können bereits bei der Planung gelöst werden. Beispielsweise kann durch eine geeignete Wahl der Türart, Türkonstruktion und Gestaltung der Umgebung (Einhalten von Abständen usw.) das Anbringen zusätzlicher Schutzeinrichtungen entfallen.
Zu 4.2 Einsatzbedingungen und Umgebungseinfliisse
Zu berücksichtigen sind z.B.
— Wind
Eigengewicht der Türe oder des Fensters
Feuchtigkeit
— Schneelast
- Korrosion
- Staub
— Verschmutzung
— Temperatur
EKAS-Richtlinie 1511 21
Zu 4.3
Abstände zu Objekten der Umgebung
Zu den Objekten der Umgebung gehören z.B. Wände, Stützen, Lagergut und Mobiliar.
Für die angegebenen Körperteile lassen sich Klemmstellen vermeiden, wenn folgende Abstände nicht unterschritten werden und wenn sichergestellt ist, dass der nächstgrössere Körperteil nicht in die Klemmstelle geraten kann. Far Hand aber Körper Bein Fuss Arm Handgelenk Finger Faust mw 19, xD 40 Abstand » N m. Bild 1
Abstände für Erwachsene und Kinder über 14 Jahren zur Vermeidung von Klemmsteilen.
Bild 2
Freizuhaltender Raum im Zugangsbereich
Mindestabstande am Beispiel eines Falttores.
EKAS-Richtlinie 1511
Schiebetüre
Beträgt der Abstand s (Bild 3) mehr als 0,5 m, kann die Forderung für alle Körperteile als erfüllt betrachtet werden. Diese 0,5 m dürfen unterschritten werden, wenn bei Türen mit einem geringen Abstand t nicht der ganze Körper eingeklemmt wird. Der Abstand s muss jedoch mindestens doppelt so gross sein wie die Summe von Türdicke und lichtem Abstand zur angrenzenden Wand. Diese Regel gilt auch für Abstände zwischen beweglichen Teilen.
Bild 3 Zulässige Abstände bei Schiebetüren.
t Ss
Abstand von der Türaussenseite zur angrenzenden Wand Abstand zwischen offener Schiebetür (im Endanschlag) und angrenzenden festen Bauteilen (Wand)
Anforderung: s muss mindestens 2 t betragen
Beispiel: Beträgt t 60 mm, so muss der lichte Abstand s mindestens 120 mm gross sein,
EKAS-Richtlinie 1511 23
Zu 4.4.3 Verkehrswege - Türen vor Gefahrenstellen
Gefahrenstellen können Treppen, Sturzstellen usw. sein. Ein sicheres Begehen ist gewährleistet, wenn Treppen nicht unmittelbar an Türen anschliessen, sondern ausreichend bemessene Podeste vorhanden sind.
Bild 4 Treppen hinter Türen. Podeste entschärfen die Gefahrenstelle.
Zu 4.4.4 Verkehrswege - Türen vor Fahrbahnen
Kann der Personendurchgang nicht entsprechend angeordnet werden, sind Abschrankungen anzubauen, die verhindern, dass Personen direkt in die Fahrbahn treten können.
Zu 4.4.5 Verkehrswege - Türen aus durchsichtigem Material
Zum Sichtbarmachen durchsichtiger Türen kommen in Frage: dauerhafte Markierungen, z.B. mit Strichen, Punkten, Symbolen usw. Verwenden von geätztem oder getöntem durchsichtigem Material Unterteilen der Sichtflächen mit Zwischenstegen
markant gestaltete Rahmen und Griffe
Zu 4.4.7 Verkehrswege - Verkehrstechnische Massnahmen
Gefahren verkehrstechnischer Art sind zum Beispiel: — Gefahr der Kollision von Fahrzeugen
— Gefahr der Kollision von Fahrzeugen mit noch nicht vollständig offenen oder bereits wieder schliessenden Türen
— Gefahr des An- oder Überfahrens von Personen
Als Massnahmen kommen in Frage:
— Fahrbahn möglichst geradlinig * getrennte Fahrstreifen
gute Ubersicht
‘ transparent ausgebildete Türen
Türen mit Sichtband (Sichtfenster)
Spiegel
Verkehrssignalisation
" Lichtsignalanlage
- Stop
* Geschwindigkeitsbegrenzung
Personendurchgang ‘ Türen für den Personendurchgang sind in der Regel ausserhalb der Fahrbahnen anzuordnen
I
Zu 4.5 Türen in Fluchtwegen
Die Bedingung gilt z.B. als erfüllt, wenn eine Flügeltüre vorhanden ist, die sich von Hand entsperren und in Fluchtrichtung aufstossen lässt.
Zu 4.6 Absturzstellen
Personen- und Materialabstürze lassen sich z.B. verhindern: — mit Brüstungen von mindestens 1 m Höhe
— mit mindestens 1 m hohen Umwehrungen, durch die keine Personen hindurchfallen können
Zu 4.9 Zugänglichkeit
Die Zugänglichkeit und die nötigen Platzverhältnisse sind so zu planen, dass die Anforderungen nach Ziff. 5.21 erfüllt werden können (siehe auch Erläuterungen dazu).
EKAS-Richtlinie 1511 25
Zu5 Konstruktion und bauliche Gestaltung
Konstruktive und bauliche Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit können nötig sein an Flügelflächen, Füllungen, Schlupftüren, Schliesskanten, Handgriffen, Drückern, Tür- und Fensterranmen, Führungen, Laufrollen, Tragmitteln, Endanschlägen, Puffern, Schwellen, Antrieben, Gewichtsausgleichen, Verdeckungen, angrenzenden Baukörpern, Einbauten.
Gefahrenstellen sind in erster Linie die Quetsch- und Scherstellen an bewegten Türen und Fenstern (Bild 5). Sie befinden sich vor allem im Zugangs- und Zugriffsbereich, und zwar
- an den Hauptschliesskanten, insbesondere beim Auftreffen der Türen
und Fenster auf die Gegenschliesskanten
— an Türen oder Fenstern, die sich aneinander vorbeibewegen
- an Nebenschliesskanten zwischen Türen oder Fenstern und festen Teilen der Umgebung, z.B. Pfosten, Antriebsteilen, Apparatekasten oder deponiertem Material.
— Quetsch- und Scherstellen bestehen auch dort, wo sich bewegte Teile der Türen oder Fenster festen Gebäudeteilen auf weniger als 0,5 m nähern.
Das Schutzziel kann am wirkungsvollsten mit Massnahmen erfüllt werden, die keine besonderen Schutzeinrichtungen bedingen, z.B. durch
— bauliche Massnahmen (Ziffer 4.1, 5.7) — ausreichende Abstände (Ziffer 4.3, 5.8) — Verkleidungen, Verdecke (Ziffer 5.10)
Mit Ausnahme der Hauptschliesskante können die meisten Gefahrenstellen durch solche Massnahmen gesichert werden.
Für die Hauptschliesskanten kommen folgende Sicherungsmöglichkeiten
in Frage:
— Führen der Türe oder des Fensters von Hand (Ziffer 5.1)
— Steuern der Flügelbewegung mit einer Tippschalteinrichtung (Ziffer 5.2)
— Anbringen von bei Berührung abschaltenden Schutzeinrichtungen (Ziffer 5.3)
— Anbringen berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen (Ziffer 5.4)
- Begrenzen der Antriebskraft und der Bewegungsenergie (Ziffer 5.5)
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Flügeltüre Fenster einflüglig Dachflächenfenster
Falttor Staketenschiebetor
Kipptor Rolltor
Bild 5 Beispiele von Quetsch- und Scherstellen.
EKAS-Richtlinie 1511 27
Zu den konstruktiven und baulichen Massnahmen gehören z.B. auch Wahl der Art der Türe oder des Fensters
Einbau
Gestaltung der Türen und Fenster bezüglich
" Absätzen und Aussparungen
' Türoberflächen
" Kanten (Bild 7)
Gestaltung der Umgebung im Bewegungsbereich der Flügel bezüglich : Absätzen
» Ruckwanden
- Kanten(Bild 6)
Bild 6
Bauliche Massnahmen zur Sicherung der zuganglichen Klemmstellen an Nebenschliesskanten eines Kipptores.
Anhang: Begriffserläuterungen
Anhalteweg
Weg, den die Türe nach Eingabe des Abschaltbefehls bis zum Stillstand zurücklegt (siehe Bild 10).
Anlauftestung
Die Erklärung des Begriffs «Anlauftestung» kann der Richtlinie über Bau und Anordnung berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen, Suva- Form. 1723, entnommen werden.
Ansprechweg einer Kontaktleiste
Weg zwischen dem Beginn der Betätigung der Kontaktleiste und dem Ort, wo das Kontaktleistensystem den Abschalt- oder Reversierbefehl gibt (siehe Bild 10).
Drücker
Von Hand zu betätigender Teil, mit dem die Falle des Türschlosses zurückgezogen werden kann.
Flügel
Sind diejenigen Anlageteile, die Tür- und Fensteröffnungen verschliessen oder freigeben.
Gegenschliesskante
Schliesskante, die bei geschlossener Stellung des Flügels einer Haupt- oder Nebenschliesskante des Flügels gegenüberliegt (siehe Bild 26).
Hauptschliesskante
Jede Schliesskante des Flügels, die parallel zu ihrer Gegenschliesskante verläuft und deren Abstand von der Gegenschliesskante den Offnungsgrad der Tür- oder Fensteröffnung bestimmt (siehe Bild 26).
Kontaktfläche
Schutzeinrichtung, die beim Berühren oder Betreten den Abschalt- oder Reversierbefehl gibt.
Kontaktleiste
Schutzeinrichtung, die beim Berühren den Abschalt- oder Reversierbefehl gibt.
Nachlaufweg
Weg, um den die Kontaktleiste nach Erreichen des Ortes, wo das Kontaktleistensystem den Abschalt- oder Reversierbefehl gibt, weiter zurückverschoben oder zusammengedrückt werden kann (siehe Bild 10).
Nebenschliesskante
Jede Schliesskante des Flügels, die nicht Hauptschliesskante ist (siehe Bild 26).
Normale Sicherheit
Schutzmassnahme, die ihre Schutzwirkung ganz oder teilweise verliert, wenn sie von einer Störung betroffen wird. Die Störung muss bewirken, dass die Türen und Fenster nicht mehr weiter betrieben werden können.
Schlupftüren (Servicetüren) Türen, die in Torflügeln eingebaut sind.
Schutzeinrichtung
Einrichtung, die der Verhütung von Unfällen dient. Der Begriff bezieht sich auf die technische Gestaltung und vor allem auf Einrichtungen, die besonders und allenfalls zusätzlich für den Personenschutz angebracht werden.
EKAS-Richtlinie 1511 53
Schutzmassnahme
Massnahme, die der Verhütung von Unfällen dient. Der Begriff umfasst sowohl die technische Gestaltung der Türen und Fenster als auch Massnahmen, die sich auf das Verhalten der beteiligten Personen beziehen.
Tippschalteinrichtung
Sie bewirkt eine Veränderung des Betriebszustandes (z.B. Bewegung) nur so lange, wie von Hand ein entsprechender Steuerbefehl eingegeben wird.
Tragmittel
Bauteile, die Türen oder Fenster in bestimmten Positionen halten, wie z.B.
— Seile oder Ketten, die die Türen oder Fenster mit den Einrichtungen zum Ausgleich ihres Eigengewichtes verbinden
— Federn zum Ausgleich des Eigengewichtes
Antriebe mit Tragfunktion
Verankerungen am Gebäude
Verbindungen zwischen einzelnen Tür- oder Fensterteilen
Verdeck
Verhindert, dass die Gefahrenstelle von der verdeckten Seite her erreicht werden kann.
Verkleidung
Bewirkt, dass eine Gefahrenstelle von keiner Seite her erreicht werden kann.
Zugangsbereich
Bereich, der von Personen vom Boden oder von einem fest installierten Standort aus erreicht werden kann; als Greifhöhe gilt eine Höhe bis 2,5 m ab Standfläche.
Zugriffsbereich
Bereich, den Personen von einer Leiter oder einer andern nicht permanent vorhandenen Standfläche aus erreichen können.
ac b (c) (a) T T c b Flügeltüre Fenster zweiflüglig Fahrzeugtüre
cf il]
es
Kipptor Rolltor
Sektionaltor
Bild 26 Hauptschliesskanten (a), Nebenschliesskanten (b) und Gegenschliesskanten (c).
EKAS-Richtlinie 1511 55
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