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Reprographie in Reprographie- und KopierbetriebenPDF577.21 kB11. Dezember 2000

ESchK GT 8/IV 2000-12-11 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Vom 11. Dez. 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-8-iv-2000-12-11/de/reprographie-in-reprographie-und-kopierbetriebenpdf577-21-kb11-dezember-2000

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Reprographie in Reprographie- und KopierbetriebenPDF577.21 kB11. Dezember 2000

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS

Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8/IV (GT 8/IV) (Reprographie in Reprographie- und Kopierbetrieben)

Besetzung

Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Carlo Govoni, Bern

  • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund

Vertreterin der Urheber: • Magda Streuli-Youssef, Küsnacht

Vertreter der Werknutzer: • Thomas Pletscher, Zürich

Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK 2 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. November 1995 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 8 (bestehend aus den Teiltarifen I - VI) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 7. Dezember 1999 stellten die beiden am GT 8 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris und Société suisse des auteurs (SSA) der Schiedskommission den Antrag, den Teiltarif GT 8/IV vorzeitig abzuändern und rückwirkend auf den 1. Januar 1995 einen neuen Tarif in der Fassung vom 10. Oktober 1999 zu genehmigen.

2.

Der Teiltarif GT 8/IV regelt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographieverfahren in Reprographie- und Kopierbetreiben (vgl. Ziff. 1.1 des Tarifs). Die beiden Verwertungsgesellschaften begründen ihren Antrag auf vorzeitige Änderung damit, dass die Umsetzung des Teiltarifs GT 8/IV nicht gelungen sei. Sie weisen darauf hin, dass die Struktur und die Vergütungsansätze dieses Teiltarifs für den Bereich der Reprographiebetriebe und der Kopierbetriebe nicht genügend durchdacht waren und teilweise auf falschen Voraussetzungen beruhen würden. So müssten die Kopierbetriebe gemäss Ziff. 6.3 des Tarifs sechs Mal mehr als die Reprographiebetriebe bezahlen, deren Vergütung in Ziff. 6.2 geregelt ist. Insbesondere die Kopierbetriebe hätten sich daher geweigert, die geforderten Vergütungen zu entrichten. Von ihnen werde die Unterscheidung in Reprographie- und Kopierbetriebe als unbegründet bezeichnet. Da auch die Verwertungsgesellschaften an der Durchsetzbarkeit dieses Teiltarifes zweifeln würden, hätten sie mit den unmittelbar betroffenen Verbänden Verhandlungen über eine vorzeitige Tarifrevision geführt. Sie weisen auch auf die technische Entwicklung hin, die eine Unterscheidung in Reprographie- und Kopierbetriebe erschwere und den Umstand, dass die Kopierbetriebe anlässlich der Aushandlung des GT 8/IV nicht teilnehmen konnten, da sie damals noch nicht in einem Verband zusammengeschlossen waren.

Die ProLitteris und die SSA erstatten in ihrer Eingabe auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit den folgenden Verbänden geführt haben:

ESchK 3 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

− Schweizerischer Verband der Kopierbetriebe (SVK) − Schweizerischer Verband Grafisches Gewerbe (SVGG) − Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation (Viscom) − Verband der Schweizer Druckindustrie (VSD) − Verband Schweizerischer Reprografie-Betriebe (VSR)

Zu den Verhandlungen, die zum vorliegenden Änderungsbegehren führten, wurden somit nebst dem VSR, der bereits an den Verhandlungen zum geltenden Tarif beteiligt war, weitere Organisationen, welche die Kopierbetriebe und die Druckindustrie vertreten, eingeladen.

Die Verwertungsgesellschaften gingen zunächst von einer grundsätzlichen Einigung unter den Tarifparteien aus, wobei die Zustimmung des VSR zu dieser Vorlage später allerdings wieder in Frage gestellt worden sei.

3.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 1999 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT 8/IV eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den beteiligten Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde Gelegenheit geboten, sich bis zum 31. Januar 2000 zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen werde.

Sowohl in den Verhandlungen wie auch im Vernehmlassungsverfahren hat sich gezeigt, dass sich die Druckereien (SVGG, Viscom und VSD) durch diesen Tarif nicht betroffen fühlen, aber zumindest der SVGG und der VSD der neuen Vorlage grundsätzlich zustimmen konnten. Auf eine entsprechende Aufforderung der Schiedskommission verzichteten indessen die beiden Verbände VSD und Viscom darauf, sich hinsichtlich des GT 8/IV zu ihrer Eigenschaft als massgebende Nutzerverbände gemäss Art. 46 Abs. 2 URG zu äussern. Der SVGG ging in seiner Antwort vom 18. Februar 2000 davon aus, dass er kein massgebender Nutzerverband sei und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

ESchK 4 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

Befürwortet wurde der abgeänderte Tarif mit Stellungnahme vom 21. Januar 2000 vom SVK. Dies auch mit der Begründung, dass die Kopierbetriebe bei dessen Ablehnung in existenzielle Nöte geraten würden.

Dagegen lehnten die Reprographiebetriebe (VSR) den neuen Tarif ab. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2000 betonte der VSR, dass es nicht zutreffe, dass die technische Entwicklung die Unterscheidung in Reprographie- und Kopierbetriebe obsolet mache. Es würden weiterhin Unterschiede hinsichtlich Gerätestruktur, Kopierformate, Kundschaft und Lage der Betriebe bestehen. Erwähnt wird eine empirische Studie des VSR aus dem Jahre 1994, welche belege, dass bei Kopierbetrieben an Passantenlage in der Regel vermehrt abgabepflichtige Einzelkopien aus Illustrierten, Zeitungen usw. erstellt würden. Die von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Erhebungen der Gesellschaft für praktische Sozialforschung sowie diejenigen der Gartner Group werden angezweifelt, da nur die Anzahl der möglichen zu produzierenden Kopien pro Minute berücksichtigt würden, aber nicht auf die Lage oder die Kundenstruktur abgestellt werde. Der VSR rechnet damit, dass gestützt auf den vorgeschlagenen Tarif die Belastung für die Reprographiebetriebe um rund 20 bis 30 Prozent zunehmen dürfte. Zwar sei abzuklären, inwiefern der Branchenkoeffizient für die Kopierbetriebe zu senken sei; dies allerdings unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungen für die Reprographiebetriebe. Es wird auch auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Druckereibetrieben hingewiesen und insbesondere von einem wettbewebsrechtlich relevanten Nachteil der Reprographiebetriebe gegenüber den Druckereien mit Kopierabteilungen ausgegangen. Der VSR beantragt daher die Rückweisung der vorgeschlagenen Tarifänderung. Grundsätzlich stellt sich für ihn auch die Frage, ob ein gültiger Tarif vorzeitig zu Lasten einer Partei abgeändert werden kann.

4.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2000 die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

ESchK 5 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

In seiner Antwort vom 22. März 2000 geht der Preisüberwacher davon aus, dass die ESchK ihren Beschluss vom 21. November 1995 grundsätzlich widerrufen kann, da der Widerruf einer materiell nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung nicht zum vornherein ausgeschlossen sei. Er ist aber auch der Auffassung, dass das Vertrauen der Reprographiebetriebe in einen bis Ende 2001 geltenden Tarif Schutz verdient. Zudem würden die Verwertungsgesellschaften nicht behaupten, dass die Reprographiebetriebe heute zu wenig bezahlen. Vielmehr werde geltend gemacht, dass die Kopierbetriebe zu viel bezahlen müssten. Eine Änderung zu Gunsten der Betroffenen hält er für unbedenklich, weshalb einer Entlastung der Kopierbetriebe grundsätzlich zugestimmt werden könne. Er bezeichnet es gar als dringend, die offensichtlich bestehende, starke Belastung der Kopierbetriebe zu korrigieren.

5.

Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen wurde gestützt auf Art. 12 URV eine Sitzung auf den 8. Juni 2000 einberufen. Nach verschiedenen Umbesetzungen in der Spruchkammer wurde die Sitzung auf den 6. Juli 2000 verschoben.

Anlässlich der mündlichen Anhörung, an der sich die ProLitteris, der SVK, der VSD sowie der VSR beteiligten, bestätigten und begründeten die Parteien ihre bereits früher gestellten Anträge auf Zustimmung zur Tarifvorlage (ProLitteris und SVK) beziehungsweise auf deren Ablehnung (VSR). Nach der Beratung gemäss Art. 14 URV teilte die Schiedskommission den Tarifparteien mit, dass die rückwirkende Änderung des Tarifs zu Ungunsten einer Nutzerkategorie voraussichtlich nicht genehmigt werden könne. Vor einem Entscheid wurde den Parteien gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. September 2000 ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.

6.

Nach einer weiteren Verhandlungsrunde der ProLitteris mit dem VSR und dem SVK konnten sich die Tarifparteien auf einen geänderten Tarif in der Fassung vom 20. September 2000 einigen. Diese Einigung sieht vor, dass auf die im geltenden Tarif bestehende unterschiedliche Behandlung der Reprographie- und Kopierbetriebe verzichtet wird. Zudem

ESchK 6 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

wird für die Berechnung der jährlichen Entschädigung nicht mehr die Gesamtkopiermenge herangezogen, sondern die Entschädigungen werden nach vier Gerätegruppen pauschaliert erhoben, wobei sich diese Pauschalen nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Anteil der urheberrechtlich geschützten Vorlagen richtet (vgl. Ziff. 6.2 des Tarifs). Auf eine Übergangsregelung zu Gunsten der Reprographiebetriebe wurde – im Gegensatz zur ersten eingereichten Fassung - verzichtet. Somit ist vorgesehen, diese Gerätepauschalen sowohl für die Reprographie- wie auch für die Kopierbetriebe für die gesamte Geltungsdauer, d.h. rückwirkend ab 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 anzuwenden (Ziff. 11.1). Sowohl der VSR (mit Schreiben vom 14. September 2000) wie auch der SVK (mit Schreiben vom 18. September 2000) waren schliesslich mit den neu eingeführten Pauschalbeträgen einverstanden. Die Problematik mit den Druckereien, welche zum Teil ähnlich wie die Reprographie- und Kopierbetriebe Fotokopiergeräte für Dritte zur Verfügung stellen und auch für Dritte Fotokopien anfertigen, wurde auf die nächste Revision des gesamten GT 8 verschoben.

Aufgrund dieser Einigung der Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen wurde den Mitgliedern der Spruchkammer mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 der Antrag gestellt, das Genehmigungsverfahren betreffend den Teiltarif GT 8/IV auf dem Zirkulationsweg fortzusetzen. Da kein Mitglied der Spruchkammer den Antrag auf Durchführung einer weiteren Sitzung stellte, erfolgt die Fortsetzung des Verfahrens somit gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

7.

Aus der Tarifvorlage vom 20. September 2000 wurde in Ziff. 8.1 Abs. 2 noch ein Verweis auf eine nicht mehr in dieser Form vorhandene Tarifziffer (Ziff. 6.3) gestrichen. Der zur Genehmigung vorgelegte Teiltarif GT 8/IV hat in der Fassung vom 3. November 2000 somit folgenden Wortlaut:

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ESchK 13 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Gemäss Ziff. 11.1 des mit Beschluss vom 21. November 1995 genehmigten GT 8/IV gilt dieser Tarif vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001. Dieser Tarif, der keine Klausel für eine vorzeitige Revision enthält, soll nun in der Weise geändert werden, dass die unterschiedliche Vergütungspflicht zwischen den Reprographie- und den Kopierbetrieben aufgehoben wird. Da der GT 8/IV mit einer vorgegebenen Gültigkeitsdauer genehmigt worden ist, muss zunächst geprüft werden, ob der Beschluss vom 21. November 1995 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zumindest teilweise aufgehoben werden kann, um den bisherigen GT 8/IV rückwirkend durch einen neuen Tarif zu ersetzen.

Gemäss der Lehre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 802 ff.) gibt es drei Arten der Änderung von Verfügungen: nämlich den Widerruf, die Revision und die Berichtigung von Kanzleifehlern. Vorliegend kommt grundsätzlich der Widerruf des Genehmigungsentscheids in Frage. Gemäss den zitierten Häfelin/Müller (Rz. 830) bedeutet der Widerruf einer Verfügung, dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine nicht in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf ein Wiedererwägungsgesuch hin ändert. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen einer ursprünglich fehlerfreien oder ursprünglich fehlerhaften Verfügung. Allerdings mit der Ausnahme, dass das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz bei einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung in jedem Fall höher einzustufen ist.

Die Schiedskommission muss über die Angemessenheit eines Tarifs befinden (Art. 59 Abs. 1 URG). Es stellt sich damit die Frage, ob sie auf einen Tarif, der von den Tarifparteien nicht mehr als angemessen angesehen wird, zurückkommen kann. Grundsätzlich dürfte dies nicht ausgeschlossen sein, zumal unter gewissen Voraussetzungen auch formell rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügungen abänderbar sind (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, Rz. 423). Darauf weisen im Übrigen auch die Tarife der Verwertungsgesell-

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schaft Suisa hin, die regelmässig eine Klausel enthalten, wonach ein Tarif bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse vorzeitig revidiert werden kann.

Bei einer vorzeitigen Tarifänderung muss die Schiedskommission allerdings eine Interessenabwägung vornehmen und das Interesse an einem angemessenen Tarif dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegenüber stellen (vgl. Kölz/Häner, Rz. 423). Dabei ist beim Widerruf eines geltenden Tarifs - insbesondere wenn der Tarif eine solche Änderungsmöglichkeit nicht vorsieht - eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Ein solcher Widerruf ist allenfalls möglich, falls sich die Verwertungsgesellschaften mit sämtlichen betroffenen Nutzerorganisationen einigen können, oder falls die Änderung ausschliesslich zu Gunsten der Betroffenen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Schiedskommission zu genehmigenden Tarife privatrechtliche Verhältnisse regeln und den Verwertungsgesellschaften auch eine Tarifautonomie zukommt. Kommt es dagegen zwischen den Tarifparteien nicht zu einer Einigung bezüglich der vorzeitigen Tarifänderung, wird - sofern im Tarif selbst nichts geregelt worden ist - der Widerruf problematisch und es rücken die Elemente der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund. Da bei der ersten Tarifeingabe vom 7. Dezember 1999 keine Einigung gefunden werden konnte und der bisherige Tarif zu Lasten einer Nutzerkategorie abgeändert werden sollte, kam die Schiedskommission zum Schluss, dass eine vorzeitige Änderung unter diesen Voraussetzungen kaum möglich ist.

In der Folge konnte indessen mit der Tarifeingabe vom 21. September 2000 (bzw. der Tariffassung vom 3. November 2000) eine Lösung gefunden werden, mit der sich auch die massgebenden Nutzerverbände und insbesondere der Verband der Reprographiebetriebe einverstanden erklärt haben. Die Änderung des bisherigen Tarifs ist daher grundsätzlich unproblematisch, da in diesem Fall die Interessenabwägung zu Gunsten der richtigen Anwendung des objektiven Rechts gegenüber dem Fortbestand des bisherigen Tarifs höher zu gewichten ist. Die Kommission lehnt daher auf Grund dieser Voraussetzungen die vorzeitige Änderung des bestehenden Tarifs nicht ab.

ESchK 15 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

2.

Der Gesamttarif GT 8 besteht aus sechs auf verschiedene Nutzerkategorien bezogene Teiltarife, die sich auf das Kopieren in der öffentlichen Verwaltung (GT 8/1), in Bibliotheken (GT 8/II), in Schulen (GT 8/III), durch Reprographie- und Kopierbetriebe (GT 8/IV), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 8/V) sowie im Dienstleistungssektor (GT 8/VI) beziehen. Gemeinsam ist diesen Tarifen, dass mit ihnen das Reprographieren bzw. Fotokopieren zu Informations- und Dokumentationszwecken erfasst werden soll; sie beziehen sich somit schwerpunktmässig auf das gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 URG erlaubte Vervielfältigen von veröffentlichten Werken (Kopieren zum Eigengebrauch), soweit dies gemäss Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist. Im Beschluss vom 21. November 1995 wurde darauf hingewiesen, dass die Tarifparteien sich einverständlich auf diesen Gesamttarif einigen konnten unter der Voraussetzung, dass die Nutzerorganisationen nur einer unveränderten Genehmigung der aus verschiedenen Teiltarifen bestehenden Tarifvorlage zugestimmt haben (Ziff. II/6 des Beschlusses vom 21.11.1995).

Mit der neu eingereichten Vorlage, welche eine rückwirkende Änderung des GT 8/IV vorsieht, wird diese Einigkeit in Frage gestellt, zumal bei den Kopierbetrieben nicht nur der so genannte 'Branchenkoeffizient' geändert werden soll, sondern die Entschädigung gemäss der neuen Ziff. 6.2 des Tarifs auf einer grundsätzlich anderen Bemessungsgrundlage beruhen soll. Die betrifft die Struktur des GT 8 und ist nicht bloss eine marginale Änderung.

Die Kommission hat in ihrem früheren Entscheid aber auch festgehalten (Ziff. II/3), dass der GT 8 sich auf sechs Einzeltarife bezieht und jeder dieser Tarife eine ganz bestimmte Nutzerkategorie betrifft. Sie ging denn auch davon aus, dass ihr grundsätzlich sechs Tarife hätten vorgelegt werden müssen, begrüsste aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie das vorgelegte Gesamtpaket. Dies bedeutet aber auch, dass es bei einer Änderung eines Teilbereichs des GT 8 nicht der Zustimmung sämtlicher am GT 8 beteiligter Tarifpartner braucht. Es genügt, wenn die unmittelbar Betroffenen zustimmen. In diesem Fall erweist sich somit der anlässlich der ersten Tarifeingabe vorgebrachte Vorbehalt als unbeachtlich. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die an den anderen Teiltarifen beteiligten Nutzerorganisationen bezüglich des GT 8/IV ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend

ESchK 16 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

machen könnten (vgl. dazu auch den Bundesgerichtsentscheid vom 17.2.2000 betr. den GT Hb, E. 4).

3.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei ist in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der hauptsächlichen Organisationen der Werknutzer ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs zu sehen (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).

Grundsätzlich ist somit gestützt auf die Einigung unter den Tarifparteien von der Angemessenheit des abgeänderten Tarifs auszugehen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die neu festgelegten Vergütungen, welche von der Leistung der Kopiergeräte und dem geschützten Anteil der kopierten Werke abhängig sind, auf einer neuen Grundlage beruhen, die sich in der Praxis noch bewähren muss. Da der Tarif für die Zeitspanne vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 gilt, wird die Schiedskommission aber schon bald Gelegenheit haben, diese neue Tarifgrundlage auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen. Die vorgeschlagene Tarifänderung ist daher zu genehmigen.

4.

Der GT 8/IV enthält auch Nutzungen, welche nicht zu den gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen gehören (vgl. Ziff. 1.2 des Tarifs). Der Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission gilt für die Tarifvorlage deshalb nur insoweit, als sich diese auf urheberrechtliche Ansprüche bezieht, die der Bundesaufsicht unterstehen.

5.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK 17 CAF Beschluss vom 11. Dezember 2000 betreffend den GT 8/IV

Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der mit Beschluss vom 21. November 1995 genehmigte Teiltarif GT 8/IV wird aufgehoben und der GT 8/IV in der Fassung vom 3. November 2000 - soweit er der Kognition der Schiedskommission untersteht - rückwirkend auf den 1. Januar 1995 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2001 genehmigt.

2.

Den am GT 8/IV beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris und Société suisse des auteurs werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'150.10 total Fr. 5'150.10 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − ProLitteris, Zürich − Société suisse des auteurs (SSA), Lausanne − Schweizerischer Verband der Kopierbetriebe (SVK), Bern − Schweizerischer Verband Grafisches Gewerbe (SVGG), Basel − Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation (Viscom), Zürich − Verband der Schweizer Druckindustrie (VSD), Bern − Verband Schweizerischer Reprografie-Betriebe (VSR), Zürich − den Preisüberwacher

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.