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Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen NetzwerkenPDF313.00 kB15. November 2005

ESchK GT 9 2005-11-15 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Vom 15. Nov. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-9-2005-11-15/de/nutzung-von-geschutzten-werken-und-geschutzten-leistungen-in-elektronischer-form-zum-eigengebrauch-mittels-betriebsinternen-netzwerkenpdf313-00-kb15-november-2005

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen NetzwerkenPDF313.00 kB15. November 2005

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif 9 (GT 9) Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 2/16

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 haben die am Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der ProLitteris der Schiedskommission den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Tarifs um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2006 gestellt. Gleichzeitig beantragen sie die Genehmigung neuer Bestimmungen hinsichtlich der Vergütungen bei der Nutzung interner elektronischer Pressespiegel.

Der auf dem GT 8 basierende GT 9 bezieht sich auf die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und nachbarrechtlich geschützten Leistungen in betriebsinternen Netzwerken in elektronischer Form mittels Computer-Bildschirmen, Workstations, Scanner oder ähnlichen Geräten und stützt sich auf Art. 19 URG, wonach veröffentlichte Werke ausschnittweise gegen eine Vergütung gemäss Art. 20 Abs. 2 URG zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen. Dies gilt einerseits für die Werkverwendung von Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG) und andererseits für das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG) sowie auch für die Möglichkeit, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 URG Werkexemplare durch Dritte herstellen zu lassen (vgl. dazu insbesondere den Beschluss der ESchK vom 8. Dezember 2003 betr. die Genehmigung des GT 9).

2.

Der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende Tarif besteht aus fünf einzelnen Teiltarifen, die sich auf die folgenden Nutzerkategorien beziehen: − GT 9/I: öffentliche Verwaltung − GT 9/II: Bibliotheken − GT 9/III: Schulen − GT 9/V: Industrie und verarbeitendes Gewerbe − GT 9/VI: Dienstleistungsbereich

Aus diesen fünf Nutzungsbereichen stammen denn auch die Nutzerorganisationen bzw. die Nutzer, welche von der ProLitteris zu den Verhandlungen eingeladen worden sind (vgl. Gesuchsbeilage 68).

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 3/16

3.

Zur Verlängerung des bisherigen Tarifs führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass es ihnen innerhalb der kurzen Frist seit der Inkraftsetzung nicht möglich war, die für das weitere Vorgehen erforderlichen praktischen Erfahrungen in der Umsetzung dieses Tarifs umfassend zusammenzustellen. Sie erachten es aber als sinnvoll, die Gültigkeitsdauer des GT 9 mit derjenigen des GT 8, an den sich der GT 9 sowohl hinsichtlich der Tarifstruktur wie auch der Vergütungen anlehnt, abzustimmen und beantragen deshalb eine Verlängerung des GT 9 bis zum 31. Dezember 2006. Sie gehen davon aus, dass mit dem Zusammenlegen der entsprechenden Verhandlungen sowohl auf Seiten der Verwertungsgesellschaften wie auch bei den massgebenden Nutzerverbänden der Aufwand in einem vernünftigen Rahmen bleiben dürfte.

Die zu den Verhandlungen eingeladenen Nutzerverbände seien diesem Verlängerungsangebot grundsätzlich positiv gegenüber gestanden. Allerdings hätten sie gewünscht, dass über die noch offenen Fragen bezüglich der Abgeltung von Nutzungen im Rahmen von internen elektronischen Pressespiegeln eine Einigung erzielt werden kann. ProLitteris erläutert dazu, dass es sich dabei im Sinne dieses Tarifes (vgl. Ziff. 6.3.2 bzw. 6.4.2) um eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen bzw. Zeitschriften handle, welche in digitaler Form mindestens viermal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet wird, wobei der geschützte Anteil 70 Prozent betrage. Die vorgeschlagene Ergänzung (Ziff. 6.3.3 / 6.4.3) wird auch damit begründet, dass die Anwendung der bisherigen Formel bei bestimmten Nutzern zu Umsetzungsproblemen geführt habe.

ProLitteris schildert detailliert den Verhandlungsablauf bezüglich der Regelung des internen elektronischen Pressespiegels sowie die in vier Vor- und einer Hauptverhandlung diskutierten Berechnungsmodelle. Zur letztlich gefundenen Lösung wird betont, dass sowohl die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzerverbände die erzielte Einigung hinsichtlich des Vergütungssystems wie auch der Vergütungsansätze ohne präjudizielle Wirkung für künftige Tarifverhandlungen verstehen.

Die Verhandlungen führten somit nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften zu einer vollständigen Einigung sowohl hinsichtlich der Verlängerung des GT 9 um ein Jahr wie auch hinsichtlich der neuen Regelung der Abgeltung für interne elektronische Pressespiegel. ProLitteris weist ausdrücklich darauf hin, dass Nutzern, die über keinen elektronischen Pressespiegel verfügen und dies mit einer schriftlichen Erklärung unter Beilage eines aktu-

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 4/16

ellen Handelsregisterauszugs belegen, die Einrede des nicht vorhandenen Pressespiegels zugestanden wird.

4.

Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2005 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 9 eingesetzt und gleichzeitig gemäss Art. 10 Abs. 2 URV die Eingabe der Verwertungsgesellschaften den Verhandlungspartnern mit einer bis zum 9. September 2005 gewährten Frist zur Vernehmlassung zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zu den Anträgen der Verwertungsgesellschaften angenommen wird.

Im Rahmen dieser Vernehmlassung stimmten die Association des Bibliothèques et des Bibliothécaires suisses (BBS), der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) sowie die Swisscom AG, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Schweizerische Post dem Gesuch der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zu. Die drei letzteren Nutzer rügten allerdings, dass sie nicht über die von der Schiedskommission gegenüber den Verwertungsgesellschaften gewährte Fristverlängerung zur Tarifeingabe in Kenntnis gesetzt worden sind und machen geltend, dass sie dieser unterschiedliche Kenntnisstand in gewissen Verhandlungsphasen benachteiligt habe. Die Tamedia AG erklärte mit Schreiben vom 8. September 2005, irrtümlicherweise zur Vernehmlassung eingeladen worden zu sein und gab folglich keine Stellungnahme ab.

Der Verband Schweizer Presse wies in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2005 darauf hin, dass er einer Verlängerung des GT 9 nicht vorbehaltlos zustimmen kann. Im Zusammenhang mit den internen elektronischen Pressespiegeln erachtet es dieser Verband nicht als sinnvoll, einen GT 9 zu vollziehen oder gar zu verlängern, solange vor dem Obergericht des Kantons Zürich zur Frage der zwingenden kollektiven Verwertung in diesem Bereich ein Prozess hängig ist. Mit einem zweiten Schreiben vom 20. September 2005 stellt dieser Verband indessen klar, dass er mit einem Entscheid auf dem Zirkulationsweg einverstanden ist.

5.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe mit Präsidialverfügung vom 21. September 2005 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 5/16

Mit Antwort vom 29. September 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT 9. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs und auf eine Vergütungsregelung betreffend interner elektronischer Pressespiegel haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6.

Da die Verhandlungspartner der vorgelegten Tarifeingabe entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben bzw. der Verband Schweizer Presse keine Einwände gegen einen Zirkularbeschluss vorgebracht hat und gestützt auf die Verfügung vom 3. Oktober 2005 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

7.

Die neuen Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Pressespiegel (GT 9/I, 9/II, 9/III Ziff. 6.3.3 bzw. GT 9/V, 9/VI Ziff. 6.4.3) haben in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:

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6.3.3.

(6.4.3) Die jährlichen Vergütungen berechnen sich aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Angaben unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 70% nach folgenden Ansätzen:

6.3.3.1(6.4.3.1)

Nutzer, die gemäss GT 9 eine Pauschalentschädigung entrichten:

  • Nutzer, die zwischen 2003 und Ende 2005 einen Papier-Pressespiegel abgerechnet und in den Jahren 2004 bis 2006 auf einen elektronischen Pressespiegel gewechselt haben: Diese Nutzer bezahlen für den elektronischen Pressespiegel den gleichen Betrag wie bis anhin für den Papier-Pressespiegel.

  • In allen übrigen Fällen bezahlen die Nutzer einen Zuschlag von 140% auf die Entschädigung gemäss GT 8 für die Jahre 2004 und 2005 sowie einen Zuschlag von 150% für das Jahr 2006 (Basis Pauschalentschädigung). Diese Regelung betrifft insbesondere Nutzer, die neu einen elektronischen Pressespiegel herstellen und nie bzw. seit 2003 keinen Papier-Pressespiegel erstellt und abgerechnet haben.

  • Die Vergütungen sind grundsätzlich für 2004 bis 2006 je einzelnes Jahr geschuldet. Bei der Berechnung der zu leistenden Vergütung wird für die Jahre 2004 und 2005 auf Wunsch eines einzelnen Nutzers auf die Angaben per 1. August 2005 des betreffenden Nutzers abgestellt. Nutzer, die per 1. August 2005 keinen elektronischen Pressespiegel mehr herstellen, bezahlen die Vergütung für 2004 sowie pro rata temporis für 2005 entsprechend der vorliegenden Vereinbarung.

6.3.3.2.

(6.4.3.2)

Nutzer, die gemäss GT 9 aufgrund einer Gesamtkopiemenge (GKM) abrechnen:

  • Nutzer, die zwischen 2003 und Ende 2005 einen Papier-Pressespiegel abgerechnet und in den Jahren 2004 bis 2006 auf einen elektronischen Pressespiegel gewechselt haben: Diese Nutzer bezahlen für den elektronischen Pressespiegel den gleichen Betrag wie bis anhin für den Papier-Pressespiegel.

  • In allen übrigen Fällen bezahlen die Nutzer einen Zuschlag von 30% auf die Entschädigung gemäss GT 8 für die Jahre 2004 und 2005 sowie einen Zuschlag von 40% für das Jahr 2006 (Basis Gesamtkopiemenge). Diese Regelung betrifft insbesondere Nutzer, die neu einen elektronischen Pressespiegel herstellen und nie bzw. seit 2003 keinen Papier-Pressespiegel erstellt und abgerechnet haben.

  • Die Vergütungen sind grundsätzlich für 2004 bis 2006 je einzelnes Jahr geschuldet. Bei der Berechnung der zu leistenden Vergütung wird für die Jahre 2004 und 2005 auf Wunsch eines einzelnen Nutzers auf die Angaben per 1. August 2005 des betreffenden Nutzers abgestellt. Nutzer, die per 1. August 2005 keinen elektronischen Pressespiegel mehr herstellen, bezahlen die Vergütung für 2004 sowie pro rata temporis für 2005 entsprechend der vorliegenden Vereinbarung.

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6.3.3.3.

(6.4.3.3)

Nutzer, die aufgrund einer GKM oder nach einer Pauschale abrechnen und ausschliesslich einen Pressespiegel digital mindestens viermal pro Jahr an genau bestimmte Mitarbeiter an deren eigene elektronische Adresse zustellen, bezahlen die Entschädigung aufgrund folgender Formel:

Durchschnittliche Anzahl x Durchschnittliche Anzahl x Anzahl Versande/Jahr x CHF 0,0245 Dokumentseiten des Mitarbeiter, die den PS (Erscheinungshäufigkeit) einzelnen PS digital zugestellt erhalten

Diese Regelung gilt insbesondere auch für Verbände, die ihren eigenen Mitgliedern Presseartikel digital zustellen.

6.3.3.4.

(6.4.3.4)

Die Nutzer sind verpflichtet, der ProLitteris mittels separatem Meldeformular die Angaben betr. elektronischen Pressespiegel anzugeben. Nutzer, die über keinen elektronischen Pressespiegel verfügen, haben die entsprechende Erklärung mit einer rechtskräftigen Unterschrift unter Beilage der Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszugs zu belegen.

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6.3.3.

(6.4.3) La redevance annuelle se calcule aux taux suivants, sur la base des données à déclarer par l’utilisateur et en tenant compte du coefficient de 70%:

6.3.3.1(6.4.3.1)

Utilisateurs qui acquittent une redevance forfaitaire selon le TC 9:

  • Utilisateurs qui ont déclaré entre 2003 et fin 2005 une revue de presse papier et qui ont passé, entre les années 2004 à 2006, à une revue de presse électronique: pour la revue de presse électronique, ces utilisateurs versent un montant identique à celui versé jusqu’alors pour la revue de presse papier.

  • Dans tous les autres cas de figure, les utilisateurs paient un supplément de 140% sur la redevance prévue par le TC 8 pour les années 2004 et 2005, respectivement 150% pour l’année 2006 (base de calcul: redevance forfaitaire). Cette disposition concerne tout particulièrement les utilisateurs qui confectionnent nouvellement une revue de presse électronique et qui n’ont auparavant jamais, respectivement plus depuis 2003, confectionné de revue de presse papier ni acquitté de droits pour une telle.

  • La redevance est de principe exigible annuellement pour les années 2004 à 2006. Lors du calcul de la redevance pour les années 2004 et 2005 et sur demande de l’utilisateur, les données arrêtées au 1er août 2005 seront prises en compte. Les utilisateurs qui ne confectionnent plus de revue de presse électronique au 1er août 2005 sont tenus de payer la redevance 2004 ainsi que le prorata pour 2005 conformément au présent accord.

6.3.3.2.

(6.4.3.2)

Utilisateurs qui déclarent le nombre total de copies (NTC) selon le TC 9:

  • Utilisateurs qui ont déclaré entre 2003 et fin 2005 une revue de presse papier et qui ont passé, entre les années 2004 à 2006, à une revue de presse électronique: pour la revue de presse électronique, ces utilisateurs versent un montant identique à celui versé jusqu’alors pour la revue de presse papier.

  • Dans tous les autres cas de figure, les utilisateurs paient un supplément de 30% sur la redevance prévue par le TC 8 pour les années 2004 et 2005, respectivement 40% pour l’année 2006 (base de calcul: nombre total de copies). Cette disposition concerne tout particulièrement les utilisateurs qui confectionnent nouvellement une revue de presse électronique et qui n’ont auparavant jamais, respectivement plus depuis 2003, confectionné de revue de presse papier ni acquitté de droits pour une telle.

  • La redevance est de principe exigible annuellement pour les années 2004 à 2006. Lors du calcul de la redevance pour les années 2004 et 2005 et sur demande de l’utilisateur, les données arrêtées au 1er août 2005 seront pris en compte. Les utilisateurs qui ne confectionnent plus de revue de presse électronique au 1er août 2005 sont tenus de payer la redevance 2004 ainsi que le prorata pour 2005 conformément au présent accord.

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6.3.3.3.

(6.4.3.3)

Pour les utilisateurs qui paient la redevance sur la base du NTC ou par forfait et qui diffusent exclusivement une revue de presse sous forme numérique pour des employés désignés, via leur propre adresse électronique et au moins quatre fois par année, la formule de calcul de l’indemnité est la suivante:

Nombre de pages du x Nombre d’employés x Nombre d’envois/année x CHF 0,0245 document (moyenne) (moyenne) (fréquence de parution) de chaque RP qui reçoivent la RP sous forme numérique

Cette disposition s’applique également expressément aux associations qui font parvenir à leur membres des articles de presse sous forme numérique.

6.3.3.4.

(6.4.3.4)

Les utilisateurs sont tenus d’annoncer à ProLitteris, au moyen d’un formulaire de déclaration séparé, les données concernant leur revue de presse électronique. Les utilisateurs qui ne disposent d’aucune revue de presse électronique doivent soumettre à ProLitteris une attestation correspondante munie d’une signature autorisée et annexée d’une copie d’un extrait actuel du registre du commerce.

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6.3.3.

(6.4.3) I compensi annuali si calcolano in base ai dati segnalati dall’utente, considerando il coefficiente del 70%, in funzione dei seguenti tassi di riferimento:

6.3.3.1(6.4.3.1)

Utenti in regime di fatturazione forfetaria dei compensi ai sensi della TC 9:

  • Utenti che fra il 2003 e fine 2005 hanno segnalato i dati per il conteggio dei diritti d'autore relativi alle rassegne stampa su supporto cartaceo e che hanno sostituito negli anni 2004 a 2006 dette rassegne stampa cartacee con rassegne stampe elettroniche: l’importo finora pagato da questi utenti a titolo di compenso dei diritti d’autore per le rassegne stampa cartacee rimane invariato anche per le rassegne stampa elettroniche.

  • In tutti gli altri casi, gli utenti pagheranno un supplemento pari al 140% sui compensi ai sensi della TC 8 per gli anni 2004 e 2005, nonché un supplemento del 150% per l’anno 2006 (indennità forfetaria di base). Tale disposizione interessa soprattutto quegli utenti che hanno iniziato solo ora a realizzare delle rassegne stampa elettroniche e che non hanno mai prodotto e dichiarato rassegne stampa cartacee, o non ne hanno più prodotte e dichiarate dal 2003.

  • In linea di massima, i compensi di cui sopra sono dovuti per ogni singolo anno per il periodo dal 2004 al 2006. Su richiesta dell’utente interessato, la base di calcolo dei compensi dovuti per gli anni 2004 e 2005 potrà essere costituita dai dati validi al 1° agosto 2005 relativi all’utente in questione. Gli utenti che dal 1° agosto 2005 non producono più rassegne stampa elettroniche, corrisponderanno i compensi per il 2004, nonché pro rata temporis quelli per il 2005, in conformità alla presente convenzione.

6.3.3.2.

(6.4.3.2)

Utenti in regime di fatturazione dei compensi in base al numero complessivo di copie (NCC) ai sensi della TC 9:

  • Utenti che fra il 2003 e fine 2005 hanno segnalato i dati per il conteggio dei diritti d'autore relativi alle rassegne stampa su supporto cartaceo e che hanno sostituito negli anni 2004 a 2006 dette rassegne stampa cartacee con rassegne stampe elettroniche: l’importo finora pagato da questi utenti a titolo di compenso dei diritti per le rassegne stampa cartacee rimane invariato anche per le rassegne stampa elettroniche.

  • In tutti gli altri casi, gli utenti pagheranno un supplemento pari al 30% sui compensi ai sensi della TC 8 per gli anni 2004 e 2005, nonché un supplemento del 40% per l’anno 2006 (base numero complessivo di copie). Tale disposizione interessa soprattutto quegli utenti che hanno iniziato solo ora a realizzare delle rassegne stampa elettroniche e che non hanno mai prodotto e dichiarato rassegne stampa cartacee, o non ne hanno più prodotte e dichiarate dal 2003.

  • In linea di massima, i compensi di cui sopra sono dovuti per ogni singolo anno per il periodo dal 2004 al 2006. Su richiesta dell’utente interessato, la base di calcolo dei compensi dovuti per gli anni 2004 e 2005 potrà essere costituita dai dati validi al 1° agosto 2005 relativi all’utente in questione. Gli utenti che dal 1° agosto 2005 non producono più rassegne stampa

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elettroniche, corrisponderanno i compensi per il 2004, nonché pro rata temporis quelli per il 2005, in conformità alla presente convenzione.

6.3.3.3.

(6.4.3.3)

Gli utenti in regime di fatturazione dei compensi in base al NCC o in regime di fatturazione forfetaria che producono almeno quattro volte all’anno esclusivamente rassegne stampa digitali rimesse ad una cerchia di collaboratori nettamente definita all’indirizzo elettronico di quest’ultimi, corrisponderanno i compensi in questione in funzione della seguente formula:

numero medio di x numero medio di x numero di invii all’anno x CHF 0,0245 pagine dei collaboratori che ricevono (frequenza di documenti di la rassegna stampa per via pubblicazione) ogni rassegna elettronica stampa

Tale disposizione si riferisce in particolare alle associazioni che rimettono ai loro membri articoli di stampa in forma digitale.

6.3.3.4.

(6.4.3.4)

Gli utenti si impegnano a dichiarare alla ProLitteris per mezzo del formulario separato di dichiarazione tutti i dati relativi alle rassegne stampa elettroniche. Gli utenti che non dispongono di rassegne stampa elettroniche sono tenuti ad addurre a titolo di prova una dichiarazione in tal senso recante firma legale con allegata copia attuale dell'estratto del Registro di commercio.

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die am Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des bisherigen GT 9 bzw. auf Genehmigung der ergänzenden Bestimmungen betreffend der internen elektronischen Pressespiegel am 22. Juli 2005 und damit innert der gemäss Präsidialverfügung vom 30. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005 erstreckten Frist eingereicht. Ebenso haben die am Verfahren beteiligten Nutzer und Nutzerorganisationen ihre Vernehmlassungen – soweit sie sich geäussert haben – innert der gesetzten Frist zugestellt.

Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Insbesondere wurde die Frage der tariflichen Behandlung der internen elektronischen Pressespiegel während insgesamt fünf Sitzungen intensiv verhandelt und mit einzelnen Nutzerverbänden wurden diese Verhandlungen auch noch auf dem schriftlichen Wege fortgesetzt.

2.

Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, der Schiedskommission einen von ihnen aufgestellten und mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandelten Tarif zur Genehmigung vorzulegen. Art. 9 Abs. 2 URV präzisiert, dass ein Tarif grundsätzlich sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorzulegen ist. Allerdings kann die Präsidentin in begründeten Fällen von dieser Frist abweichen. Im vorliegenden Verfahren wurde diese Frist im Rahmen eines begründeten Gesuchs von ProLitteris um zwei Monate bis zum 31. Juli 2005 verlängert.

Der Zeitpunkt der Tarifeinreichung liegt grundsätzlich in der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften, vorausgesetzt die Verhandlungen sind mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden (Art. 9 Abs. 3 URV). Die siebenmonatige Frist hat lediglich den Zweck sicherzustellen, dass die Schiedskommission genügend Zeit hat, das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen. Diese Frist entfaltet denn auch nur gegenüber den Verwertungsgesellschaften Wirkung und diese tragen die allfälligen Folgen einer verspäteten Eingabe. Ausserdem sind der Schiedskommission – gerade in Verfahren wie dem vorliegenden mit über dreissig Nutzern und Nutzerorganisationen – die beteiligten Nutzerver-

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bände anlässlich der Fristverlängerung regelmässig nicht vollzählig bekannt, da diese erst mit der Tarifeingabe in das Tarifgenehmigungsverfahren eintreten. In Anbetracht dieser Umstände bestand somit weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit, sämtliche betroffene Nutzerverbände über die Fristverlängerung bezüglich der Tarifeingabe zu informieren. Ausserdem wäre die Mitteilung nur an einen Teil der Nutzer aus Gründen der Gleichbehandlung abzulehnen. Es ist auch unklar, inwiefern der unterschiedliche Kenntnisstand bezüglich der gewährten Frist zur Einreichung des Tarifs die Nutzer in gewissen Verhandlungsphasen benachteiligt haben soll. Aus den Verhandlungsprotokollen geht denn auch in keiner Weise hervor, dass die Frage der Fristverlängerung in den Verhandlungen eine wesentliche Rolle gespielt hat, obwohl den Nutzerorganisationen spätestens nach Ende Mai 2005 bekannt sein musste, dass der Tarif nicht innert der ordentlichen Frist eingereicht worden ist. Allerdings ist es einer Verwertungsgesellschaft, welcher eine entsprechende Fristverlängerung gewährt wurde, zumutbar, dass sie ihre Tarifpartner im Rahmen der Verhandlungen über die erstreckte Eingabefrist in Kenntnis setzt.

Da es sich hier – unter Vorbehalt des Hinweises von Schweizer Presse (vgl. hinten Ziff. 5) – um einen Einigungstarif handelt, muss diese Frage in diesem Verfahren auch nicht weiter geklärt werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Gewährung einer Fristverlängerung an die Verwertungsgesellschaften zur Tarifeingabe eine Zwischenverfügung ist, welche für die Nutzerverbände einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. dazu Kölz / Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz. 893, wonach auch bei einer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht anfechtbaren Zwischenverfügung (vgl. Art. 97 ff. OG) die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 VwVG zu beachten sind).

3.

Hinsichtlich der beschränkten Zuständigkeit der Schiedskommission zur Angemessenheitsprüfung des GT 9, der Pflicht der Verwertungsgesellschaften zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs gemäss Art. 47 Abs. 1 URG sowie der Zusammenlegung der verschiedenen Nutzerkategorien (öffentliche Verwaltung, Bibliotheken, Schulen, Industrie und Gewerbe sowie Dienstleistungsbereich) in einem einzigen Tarif kann auf den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Dezember 2003 (Ziff. II/3 ff.) verwiesen werden, da dieser Tarif grundsätzlich für ein Jahr verlängert werden soll.

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 14/16

4.

Ergänzt wurde dagegen die Regelung betreffend die Vergütung für interne elektronische Pressespiegel. Dabei unterscheidet diese Regelung zwischen Nutzern, die eine Pauschalentschädigung entrichten und solchen, die aufgrund einer Gesamtkopiemenge abrechnen sowie einer dritten Gruppe von Nutzern, die aufgrund einer Gesamtkopiemenge oder nach einer Pauschale abrechnen und ausschliesslich einen Pressespiegel digital mindestens viermal pro Jahr an die elektronische Adresse genau bestimmter Mitarbeiter zustellen.

Dabei konnten sich die Verwertungsgesellschaften letztlich mit den wesentlichen Nutzerverbänden und Nutzern unpräjudiziell sowohl über den Abrechnungsmodus wie auch über die Vergütungshöhe einigen. Die Nutzer, die über keinen elektronischen Pressespiegel verfügen und welche eine entsprechende Erklärung abgeben sowie die erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllen, unterliegen ausserdem nicht der Vergütungspflicht.

5.

Der Verband Schweizer Presse hat in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegenwärtig die Frage hängig ist, ob es bei der Verwendung interner elektronischer Pressespiegel in betriebsinternen Netzwerken um ausschliessliche Rechte geht, die von den jeweiligen Rechtsinhabern selbstständig wahrgenommen werden können oder um Rechte, die nach Art. 19 URG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht und damit der zwingenden kollektiven Verwertung (Art. 20 Abs. 4 URG) bzw. der Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) unterstellt sind.

Ist unklar, ob gewisse Teile eines Tarifs der Bundesaufsicht unterliegen und damit auf welche Teile sich ein allfälliger Genehmigungsentscheid überhaupt bezieht, so muss die Schiedskommission gemäss Bundesgericht (vgl. Entscheid betr. Tarif K vom 10. Mai 1995, E. 3b/bb) aus Gründen der Rechtssicherheit diese Frage vorfrageweise abklären.

Da eine entsprechende Klage bereits vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig ist und sich die Tarifparteien vorbehältlich des Ausgangs dieses Verfahrens auf die vorliegende Tarifeingabe einigen konnten und der beantragte GT 9 nur für die Dauer eines Jahres gelten soll, sieht die Schiedskommission davon ab, dieser grundsätzlich zivilrechtlich zu klärenden Frage in diesem Verfahren vorfrageweise vorzugreifen. Dies lässt sich auch deswegen rechtfertigen, weil die ProLitteris sich bereit erklärt hat, die Einnahmen aus dem internen elektronischen Pressespiegel auf ein separates Konto einzuzahlen und mit der Verteilung an die Berechtigten zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. Gesuchs-

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beilage 35). Der Tarifgenehmigung steht auch nicht entgegen, dass rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59 Abs. 3 URG), da auf dem zivilrechtlichen Weg nicht ein Tarif bzw. die Angemessenheit einer Vergütung zu prüfen ist, sondern vielmehr die Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch. Sollte diese Rechtsgrundlage gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil wegfallen bzw. feststehen, dass es sich hier um ausschliessliche Rechte handelt, die nicht unter Art. 19 f. URG fallen und somit nicht der zwingenden kollektiven Verwertung (Art. 20 Abs. 4 URG) unterliegen, entfällt hinsichtlich des internen elektronischen Pressespiegels die Tarifgrundlage bzw. die Genehmigungspflicht und die Wahrnehmung der diesbezüglichen Rechte ist den jeweiligen Rechtsinhabern frei gestellt.

6.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheid betr. GT 1 vom 7.3.1986, in Entscheide und Gutachten der ESchK, 1981-1990, S. 190).

Die massgebenden Verhandlungspartner haben der Verlängerung des bisherigen GT 9 sowie der neuen Regelung betreffend interne elektronische Pressespiegel zugestimmt. Zudem kann dem Anliegen des Verbandes Schweizer Presse mit der kurzen Tarifdauer bzw. einer allfälligen vorzeitigen Tarifänderung sowie dem Zugeständnis von ProLitteris, mit der Verteilung der entsprechenden Einnahmen zuzuwarten, genügend Rechnung getragen werden. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung von Schiedskommission und Bundesgericht kann somit auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Der GT 9 ist um ein Jahr zu verlängern und die neuen Regelungen betreffend Pressespiegel sind vorbehältlich eines anders lautenden Urteils im hängigen Zivilverfahren zu genehmigen.

7.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

CAF Beschluss vom 15. November 2005 betreffend den GT 9 16/16

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der Gemeinsame Tarif 9 [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in öffentlichen Verwaltungen (GT 9/I), in Bibliotheken (GT 9/II), in Schulen (GT 9/III), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 9/V) sowie im Dienstleistungsbereich (GT 9/VI)] wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht.

2.

Die Bestimmungen hinsichtlich der internen elektronischen Pressespiegel (insbesondere die neuen Ziff. 6.3.3 bzw. 6.4.3) werden bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt bzw. bis zum Zeitpunkt, in dem in einem zivilrechtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Nutzung interner elektronischer Pressespiegel nicht unter Art. 19 f. URG fällt und somit nicht der zwingenden kollektiven Verwertung unterliegt, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.

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