Musikaufführungen zu Tanz und UnterhaltungPDF733.16 kB10. November 1995
Rubrum
0 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini
Beschluss vom 10. November 1995
betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung)
Besetzung
Präsidentin: Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber: • Pierre-Alain Täche, Lausanne
Vertreter der Werknutzer: • Leon Straessle, St. Gallen
Sekretär i. V.: • Andreas Stebler, Bern
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1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs Hb, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 6. November 1990 letztmals genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1995 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Mai 1995 haben SUISA und SWISSPERFORM den Antrag gestellt, den Gemeinsamen Tarif Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) in der Fassung vom 17. Mai 1995 zu genehmigen. Der Genehmigungsantrag bezieht sich auch auf den allgemeinen Teil der Tarifordnung der SUISA.
2. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, dass sich der bisherige Tarif Hb am 'Vereinsabend' beziehungsweise am 'Betriebsfest' orientiere und dafür relativ bescheidene Pauschalen erhoben würden, da der Umfang der Musiknutzung nicht den Aufwand eines Abrechnungsprozederes rechtfertige. Im übrigen wird geltend gemacht, dass die letzte Tarifperiode durch eine in ihrem Ausmass nicht vorausgesehene Entwicklung hin zu 'Mega-Dance Parties' oder 'Techno-Parties' genommen habe. Zu diesen Veranstaltungen fänden sich Tausende von Besuchern ein, die auch bereit seien, gehobene Eintrittspreise zu bezahlen. Aber auch Tanz- und Unterhaltungsanlässe anderer Musikstile würden Festzelte mit bis zu 3'000 Besuchern füllen. Nach Auffassung der SUISA ist die Entschädigung für solche Anlässe nach dem bisherigen Tarif Hb zu gering und zudem stimme auch das Verhältnis zum Tarif K (Konzerte) nicht mehr.
3. Aus dem Antrag der Verwertungsgesellschaften ist dabei zu entnehmen, dass die Verhandlungen zunächst darauf ausgerichtet waren, anstelle des bisherigen Tarifs Hb einen neuen Gemeinsamen Tarif Hb auszuhandeln, der eine Unterscheidung zwischen 'Grossveranstaltungen' (mit einer Entschädigung in Prozenten der Einnahmen/Kosten) und 'Kleinveranstaltungen' (mit einer Pauschale) vorsah und auch die verwandten Schutzrechte berücksichtigte. Nachdem mit den Verhandlungen im März dieses Jahres begonnen wurde und sich diese mit unterschiedlich wechselnden Verhandlungspartnern über mehrere Runden hinzogen, kamen SUISA und SWISSPERFORM - auch auf Anregung von Nutzerseite - zum Schluss, aus zeitlichen Gründen und als Übergangslösung sei der Schiedskommission zu beantragen, hinsichtlich der Urheberrechte den bisherigen Tarif Hb der SUISA um ein Jahr zu verlängern und hinsichtlich der verwandten Schutzrechte einen Zuschlag von 25 Prozent auf den gemäss Ziffer 12 oder Ziffer 13 dieses Tarifs berechneten Beträgen zu erheben.
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4. In ihrem Entscheid vom 6. November 1990 zum Tarif Hb hat die Schiedskommission die Frage aufgeworfen, ob auch tatsächlich alle wichtigen Organisationen und Verbände, die von diesem Tarif betroffen sind, in die Verhandlungen einbezogen worden sind. Um inskünftige Zweifel zu beseitigen, wurde der SUISA aufgetragen, die Liste ihrer Verhandlungspartner zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Anlässlich der Aufnahme der Verhandlungen für einen Gemeinsamen Tarif Hb gelangte die SUISA denn auch zusätzlich an den Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), an den VORORT des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins sowie an den Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS). Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 stellte sich der SLS zusammen mit dem Schweizerischen Fussballverband (SFV) und dem Schweizerischen Turnverband (STV) als Vertreter des schweizerischen Sportes als Verhandlungspartner zur Verfügung.
5. Mit Präsidialverfügung vom 1 . Juni 1995 wurde den direkt betroffenen Kreisen nochmals Gelegenheit eingeräumt, sich zur vorliegenden Eingabe zu äussern. Gestützt auf Art. 1 o Abs. 2 URV wurden die folgenden Werknutzer eingeladen, zum Antrag auf Verlängerung des Tarifs Stellung zu nehmen: a. Schweizerischer Fussballverband SFV, Bern b. Schweizerischer Landesverband für Sport SLS, Bern c. Schweizerische Landjugend-Vereinigung SLJV, Lindau d. Schweizerischer Samariterbund, Olten e. Schweizerischer Turnverband STV, Aarau f. Dr. A. Stolz (STV), Lichtensteig g. Touring Club der Schweiz, Genf h. Verband Schweizerischer Schiffahrtsunternehmen, Horw i. Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern j. VORORT Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein, Zürich Es wurde ihnen Frist bis zum 12. Juli 1995 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung gelte.
In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1995 vertritt der DUN die Auffassung, dass die allgemeine Tarifordnung der SUISA keine Gültigkeit mehr haben soll und dass die verbindlichen Tarifbestimmungen ausschliesslich im jeweiligen Tarif zu regeln sind. Im übrigen seien die Bestimmungen der allgemeinen Tarifordnung mehrheitlich bereits im Gesetz festgelegt oder es handle sich um allgemein formulierte Grundsätze, die im Tarif von der Natur der Sache her spezifisch umschrieben werden müssten. Er plädiert daher dafür, den allgemeinen Teil der Tarifordnung der SUISA nicht zu ge-
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nehmigen. Zudem wehrt er sich ausdrücklich gegen die Übernahme der in der allgemeinen Tarifordnung enthaltenen Teuerungsklausel. Der Schweizerische Samariterbund begrüsst in seinem Schreiben vom 12. Juli 1995 grundsätzlich das Begehren der Verwertungsgesellschaften, wonach der bisherige Tarif Hb weiterzuführen ist. Auch gegen eine angemessene Berücksichtigung der verwandten Schutzrechte hat er keine Einwände. Allerdings kritisiert er die vorgesehenen Tarifentwürfe für einen neuen Gemeinsamen Tarif Hb. In diesem Zusammenhang beanstandet er auch die von den Verwertungsgesellschaften allzu kurz bemessene Verhandlungsdauer. Er beantragt, die Verwertungsgesellschaften seien von der Schiedskommission verbindlich aufzufordern, rechtzeitig die erforderlichen Schritte für die von ihnen gewünschte Tarifgestaltung einzuleiten. Allenfalls soll die Gültigkeit des bisherigen Tarifs Hb über den 31. Dezember 1996 hinaus verlängert werden. Auch der SLS befürwortet in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1995 grundsätzlich das Gesuch der Verwertungsgesellschaften, den Tarif Hb bezüglich der Urheberrechte um ein Jahr weiterzuführen und für die verwandten Schutzrechte einen entsprechenden Zuschlag von 25 Prozent auf den Urheberrechtsentschädigungen zu erheben. Er kritisiert ebenfalls die Terminpolitik der beteiligten Verwertungsgesellschaften. Es sei unerlässlich, dass die Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Gemeinsamen Tarif Hb per 1. Januar 1997 so rasch wie möglich aufgenommen würden. Im weiteren stimmt er dem Vorschlag betreffend die verwandten Schutzrechte im Sinne einer Übergangslösung zu. Dies beinhalte jedoch kein Präjudiz im Rahmen der weiteren Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Gemeinsamen Tarif Hb. Mit Zuschrift vom 28. Juni 1995 erklärt sich der SFV ausdrücklich mit dem beantragten Gemeinsamen Tarif Hb einverstanden.
6. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 1995 sind die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet worden. In seiner Antwort vom 8. August 1995 hat der Preisüberwacher der Schiedskommission mitgeteilt, dass die unter wettbewerbsrechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten problematische Teuerungsklausel gemäss den Ziffern 27 bis 29 des allgemeinen Teils der Tarifordnung insofern nur von theoretischer Bedeutung ist, als die für eine allfällige Tarifanpassung per 1. Januar 1996 erforderliche Teuerungsrate von 5 Prozent per 31. Oktober 1995 nicht erreicht werden dürfte. Aus diesem Grund und gestützt auf die Tatsache, dass es sich bezüglich der Entschädigungen für die Verwertung von Urheberrechten um eine unbestrittene Verlängerung des bisherigen Tarifs handle und auch bei der Entschädigung für die Verwertung verwandter Schutzrechte keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preisbildung erkennbar seien, erhebt der Preisüberwacher gegen diese Tarifvorlage keine Einwände.
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7. An der heutigen Verhandlung, an der nebst den Vertretern von SUISA und SWISSPERFORM auch Vertreter des Schweizerischen Turnverbandes (STV), des Schweizerischen Landesverbandes für Sport (SLS), des Schweizerischen Samariterbundes sowie der Schweizerischen Landjugend -Vereinigung (SLJV) teilnehmen, halten die Verwertungsgesellschaften an ihrem Antrag auf Genehmigung des vorgelegten Tarifs fest. Es wird seitens der SUISA darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht die Teuerungsklausel nicht generell als nicht anwendbar erklärt habe, sondern nur in den Fällen, in denen die allgemeine Teuerung nicht mit der Berechnungsgrundlage eines bestimmten Tarifs übereinstimme. In diesem Zusammenhang macht die SUISA geltend, dass die Saläre der Musiker langfristig mindestens ebenso stark angestiegen sind wie der durchschnittliche Landesindex. Die Teuerungsklausel widerspreche somit in diesem Fall weder der Praxis der Schiedskommission noch dem Entscheid des Bundesgerichts. Da einzig der heute nicht vertretene DUN den allgemeinen Teil des Tarifs nicht akzeptieren wollte, beantragt die SUISA, es seien ihm die Kosten dieser Sitzung aufzuerlegen. Bezüglich der verwandten Schutzrechte wird von der Swissperform darauf hingewiesen, dass deren Einbezug von allen Beteiligen nicht bestritten ist.
Obwohl im Rahmen der Vernehmlassung keine entsprechende Stellungnahme zuhanden der Schiedskommission eingereicht worden ist, ist der Vertreter des STV der Auffassung, dass über den Zuschlag von 25 Prozent zugunsten der verwandten Schutzrechte noch keine Einigung zustande gekommen ist. Er stellt daher den Antrag, die Ziffer 13a des Tarifs besonderer Teil sei nicht zu genehmigen. Bei Veranstaltungen, bei denen den Tonträgern nur eine nebensächliche Bedeutung zukomme, sei auf entsprechende Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte gänzlich zu verzichten. Dagegen erachtet er eine Entschädigung von 1 O Prozent bei Aufführungen als angemessen. Der SSB verweist auf seine Stellungnahme an die Schiedskommission und bestätigt, dass er grundsätzlich mit dem vorliegenden Tarif einverstanden ist. Er verlangt allerdings, dass die Geltungsdauer auf zwei Jahre auszudehnen ist. Zudem seien die Verwertungsgesellschaften anzuweisen, die Verhandlungen für einen neuen Gemeinsamen Tarif unmittelbar aufzunehmen. Auch der SLS verlangt unter Hinweis auf die knappen Verhandlungsfristen eine zweijährige Übergangsperiode. Dieser Antrag wird vom SLJV unterstützt.
Die SUISA bekräftigt nochmals, dass der Tarif nur bis Ende 1996 gelten soll; sie erklärt ihre Bereitschaft, die Verhandlungen für einen neuen Tarif sofort wieder aufzunehmen. Auch die SWISSPERFORM ist für die einjährige Geltungsdauer. Gleichzeitig betont sie, dass am 25-Prozent-Zuschlag für die verwandten Schutzrechte festzuhalten sei. Ein Satz von 1 O Prozent liege weit unter dem vom Gesetz zwischen Urheberrechten und verwand-
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ten Schutzrechten vorgesehenen Verhältnis von zehn zu drei.
8. Die zur Genehmigung vorgeschlagene Fassung des Gemeinsamen Tarifs Hb hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
S U I S A
SWISSPERFORM
Gemeinsamer Tarif Hb Musikaufführungen zu Tanz.und Unterhaltung
A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Musik zu Tanz und Unterhaltung aufführen. 2 Davon ausgenommen sind, solange ·für sie spezielle Tarife gelten,
Gastgewerbebetriebe (Tarif H) ·
Kirchen (Tarif C)
B. Verwendung der Musik 3 Dieser Tarif bezieht sich auf das Aufführen der Musik zu Tanz und Unterhaltung durch Musiker; Musiker im Sinne dieses Tarif sind auch Sänger und Dirigenten, unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt musizieren; - mit Tonträgern oder Videoclips·. Dieser Tarif bezieht sich ferner auf das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger des Kunden; diese Tonträger dürfen nur zu Aufführungen des Kunden gssffläss diesem Tarif verwendet und Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen werden. * Der Tarif bezieht sich schliessllch auf Attraktionen und konzertähnliche Darbietungen innerhalb von Tanz- und Unterhaltungsanlässen mit Musik, deren Dauer (bei mehreren Darbietungen am gleichen Tag deren $esamtdauer) eine Stunde nicht übersteigt. Wenn bei Tanz- und Unterhaltungsanlässen im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger verwendet werden, regelt der Tarif auch die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte.
4 Davon ausgenommen sind - Attraktionen und konzertähnliche Darbietungen, innerhalb des Tanz- und Unterhaltungsanlasses, deren Dauer eine Stunde übersteigt (Tarif K); bei mehreren solchen Darbietungen am gleichen Tage zählt 9eren gesamte Dauer;
* Das überspielen von Handelstonträgern bedarf einer besonderen Erlaubnis der Tonträger-Hersteller.
8 - der Unterricht in Tanz, Gymnastik, Ballett (Tarif L)
- Aufführungen mit Musikautomaten (Tarif Ma)
- das Aufnehmen der Musik auf .Tonbildträger (Tarife VI und VN)
C. Verwertungsgesellschaften
4a Die SUISA ist für diesen Tarif auch Vertreterin von SWISS PERFORM und gemeinsame Zahlstelle.
Die SUISA verfügt nicht über die Rechte anderer Urheber als derjenigen der Musik.
Die SWISSPERFORM verfügt nicht über die ausschliesslichen Rechte der Interpreten sowie der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern zur Vervielfältigung dieser Produkte.
D. Entschädigungen
1 Für Aufführungen durch Musiker ohne internationalen Ruf
5 Die Entschädigung setzt sich aus; Grundbetrag (nach der Zahl der Musiker) und Zusatzbetrag (nach dem Eintrittspreis) zusammen. Der Mindest-Zusatzbetrag gilt auch für Anlässe ohne Eintrittspreis.
6 Die Entschädigung beträgt pro Tag
Zusatzbetrag in allen Fällen 3 x höchster Eintrittspreis, Anzal Musiker Grundbetrag -mindestens aber
c 1 3 - 2 4 Fr. Fr. 21.50
31.40 Fr. 5.70 - Fr. 11.40 5 - 6 Fr. 39.60 Fr. 17.20 7 - 10 Fr. 58.30 Fr. 22.90 über 10 Fr. 77.-- Fr. 28.60 Musik- Vereinigung Fr. 44. Fr. 22.90
7 Der Grundbetrag wird für jeden allein auftretenden Musiker und jede Gruppe gesondert in Rechnung gestellt.
8 Wenn sich Musiker oder Gruppen in rascher Folge ablösen und die einzelne Darbietung nicht länger als 15 Minuten dauert, ermässigen sich die Grundbeträge um 80%.
II Für Aufführungen mit Musikern von internationalem Ruf 9 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus
einem Grundbetrag, der in der·Form eines Prozentsatzes der Musikerlöhne festgesetzt wird (Ziffer 10)
einen Zusatzbetrag, welcher der Summe von drei höchsten Eintrittspreisen entspricht; er beträgt jedoch mindestens Fr. 55.-. 10 Der Grundbetrag beträgt für 1991 und 1992 6,2% 1993 und 1994 6,4% ab 1995 6,6% der Musikerlöhne. Als Musikerlohn gilt der Bar- und Naruallohn einschliesslich Spesenentschädigung. Für den Naturallohn gelten die Ansätze der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung (AHV).
III Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern 11 Die Entschädigung setzt sich aus Grundbetrag (nach der Zahl der anwesenden Personen) u d Zusatzbetrag (nach dem Eintrittspreis) zusammen. Der Mindest-Zusatzbetrag gilt auch für Anlässe ohne Eintritt. 12 Die Entschädigung beträgt pro Ta
Zusatzbetrag in allen Fällen 3 x höchster Eintrittspreis, Anzahl Personen Grundbetrag mindestens aber
bis 100 Fr. 28.10 Fr. 11.60 - 101 - 150 Fr. 34.10 Fr. 17.10 151
200 Fr. 40.20 Fr. 23.10 201 301 - 300 400 Fr. 52.30 Fr. 64.40 .. Fr. 28.60 Fr. 28.60 401 - 500 Fr. 76.50 Fr. 28.60 - 501 - 600 Fr. 88.60 Fr. 28.60 601
700 Fr. 100.80 Fr. 28.60 701 801 - 800 900 Fr. 113.-- Fr. 125.10 Fr. 28.60 Fr. 28.60 901 - 1000 Fr. 137.30 Fr. 28.60 und für jede weiteren 500 Fr. 72.60 Fr. 6.60 oder Teil davon
13 Die Grundbeträge von Ziffer 12 werden halbiert, wenn der Eintrittspreis höchstens Fr. 13.20 beträgt. 13a Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern beträgt die Ent chädigung für die verwandten Schutzrechte 25% der in Ziffern 12 und 3 genannten Beträge. 14 Wenn Musik im gleichen Raum abwechslungsweise durch Musiker und Ton- oder Tonbildträger aufgeführt wird, ermässigen sich die Grundbeträge von Z ffer 12 um 50%. Wenn die Verwendung von Ton- oder Tonbildträgern lediglich dazu dient, die Spielpausen der usiker zu überbrücken, so gilt nur die Entschädigung von Ziffern 5-10. Spielpausen im Sinne dieser Bestimmung sind ..Pausen, die einzeln nicht länger als eine Stunde und gesamthaft nicht länger als ein Drittel der Aufführungen der Musiker dauern.
IV Gemeinsame Bestimmungen 14a Die Entschädigungen verstehen sich ausschliesslich der Mehrwert- oder einer gleichartigen Steuer. 14b Der Allg. Teil der Tarifordnung oer SUISA gilt sinngemäss auch für die verwandten Schutzrechte. 15 Wenn mehrere Gruppen auftreten, wird der Zusatzbetrag für die grösste Gruppe in Rechnung gestellt. Wird Musik abwechslungsweise mit Musikern und.mit Ton-/Tonbildträgern aufgeführt, so gilt der höchste anwendbare Zusatzbetrag. 16 Eintrittspreis ist der Betrag, der für die Teilnahme an einer ganzen Veranstaltung zu entrichten ist, in deren Rahmen Musik aufgeführt wird. Wird ein Entgelt im wesentlichen.nicht für die Musik, sondern für andere Leistungen bezahlt (wie z.B. eine Mahlzeit), so wird deren Wert vom Eintrittspreis abgezogen. 17 Kunden, die für alle ihre Veranstaltungen gemäss diesem Tarif mit der SUISA einen Vertrag schliessen und die vertraglichen Bestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 10%. 18 Gesamtschweizerische Verbände, die für alle ihre Mitglieder einen Vertrag gemäss diesem rarif abschliessen, und welche die Entschädigungen für ihre Mitglieder gesamthaft an die SUISA überweisen, haben Anspruch auf eine weitere Ermässigung von 20%, wenn sie di Bestimmungen des Vertrags und des Tarifs einhalten.
E. Abrechnung 19 Die Kunden geben der SUISA die zµr Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung bekannt.
F. Zahlung
20 Die SUISA stellt für alle Entschädigungen Rechnung.
G. Verzeichnisse der verwendeten M sik 21 Die Kunden übergeben der SUISA innert 10 Tagen nach der Veranstaltung Verzeichnisse der verwendeten Musik mit Angaben über Titel und Komponist
bei Aufführungen mit Musikern von internationalem Ruf
wenn die SUISA in der Erlaubnis ausdrücklich solche Verzeichnisse verlangt.
H. Gültigkeitsdauer 22 Dieser Tarif ist vorn 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 gültig. 23 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
S U I S A Version 17.5.95 SWISSPERFORM
Tarif Commun-Hb Executions musicales pour ;(2. manifestations dansantes: et recreatives
A. Cercle de clients 1 Ce tarif s'adresse aux clients qui executent de la musique pour des manifestations dansantes et recreatives. 2 N'entrent pas dans ce tarif, tant que des tarifs speciaux sont valables a cet effet
les etablissements publics (tarif H)
les eglises (tarif C)
B. Utilisation de la musique 3 Ce tarif se rapporte ä l'execution de la musique pour des manifestations dansantes et recreatives
par des musiciens; au sens de ce tarif, les chanteurs, les chefs d'orchestre comptent au nombre des musiciens, peu impo te qu'ils jouent contre une remuneration
au moyen de supports sonores ou supports audio-visuels. Ce tarif se rapporte en outre ä i'enregistrement de la musique sur les propres supports sonores du client; ces supports sonores ne peuvent etre utilises.:que pour les executions du client conformement au present tarif et ils ne peuvent etre remis ä des tiers, ni contre remuneration, ni gratuitement. * Ce tarif se rapporte enfin aux attractions et productions musicales a caractere de concert dans le cadre de manifestations dansantes et recreatives avec musique, dont la duree (en cas de plusieurs productions"musicales le meme jour: dont la duree totale) ne depasse pas une heure. Si des supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marche sont utilises lors de manifestations dansantes et recreatives, ce tarif reglemente egalement la redevance pour les droits voisins. 4 N'entrent pas dans ce tarif
les attractions et les productions musicales ä caractere de concert qui ne sont pas incluses dans la musique de danse et recreative et dont la duree est superieure a une heure (tarif K); en cas de plu ieurs manifestations de ce genre le meme jour, c'est leur duree totale qui campte;
* La copie de supports sonores du commerce est soumise une autorisation speciale du producteur de supports sonores.
les cours de danse, gyrnnastique et ballet (tarif L)
les executions au moyen de juke-boxes (tarif Ma)
l'enregistrement de la musique· sur supports audio-visuels (tarifs VI et VN)
c. Societes de gestion 4a SUISA est representante de SWISS.PERFORM pour ce tarif et organe commun d'encaissement. SUISA ne dispose pas des droits d'autres auteurs que ceux de la musique. SWISSPERFORM ne dispose pas des droits exclusifs des interpretes ni de ceux des fabricants de supports sonores et audiovisuels pour la reproductici de ces produits. ( D. Redevances I Pou.r les executions par des musiciens sans renommee internationale 5 La redevance se compose du montant de base (selon le nombre de musiciens) et du montant supplementaire (selon le prix d'entree). Le montant suppl mentaire minimum vaut aussi pour les manifestations sans prix d'entree. 6 La redevance s'eleve par jour
!Montant supplementaire Nombre de Montant dans tous les cas 3 x le prix d'entree le plus musiciens de base eleve, mais au moins (
a Fr. 21.50 · · a Fr. 5.70 1
2 a Fr. 31.40 a Fr. 11.40 3
4 a Fr. 39.60 a Fr. 17.20 5 7 - 6 10 a Fr. 58.30 ·. a Fr. 22.90 plus de 10 a Fr. 77.-- a Fr. 28.60 societe de musique a Fr. 44.-- . . a Fr. 22.90
7 Le montant de base est calcule s parement pour chaque musicien se produisant seul et pour chaque groupe. 8 Lars de concours de musique oü les musiciens ou les groupes se succedent rapidement et dont chaque production ne depasse pas 15 minutes, les mont nts de base sont reduits de 80%.
14 II Pour les executions par des musiciens de renommee internationale 9 La redevance se compose
d'un montant de base fixe sous la forme d'un pourcentage des salaires des musiciens (cbiffre 10)
d'un montant supplementaire correspondant ä la somme de trois prix d'entree les plus eleves; il s'eleve toutefois au moins a Fr. 55.-. 10 Le montant de base s'eleve pour 1991 et 1992 ä 6,2% 1993 et 1994 ä 6,4% des 1995 ä 6,6% des salaires des musiciens. Comme salaire de musicien vaut le salaire en especes et en nature, y compris l'indemnisation des frais. Pour le salaire en nature, les taux de l'assurance-vieillesse et survivants (AVS) font foi.
III Executions au moyen de supports sonores ou supports audiovisuels 11 La redevance se compose du montant de base (selon le nombre de personnes presentes) et dµ montant supplementaire (selon le prix d'entree). Le montant supplementaire minimum vaut aussi pour les manifestations sans prix d'entree. 12 La redevance s'eleve par jour
· Montant supplementaire Nombre de Montant dans tous les cas 3 x le prix d'entree le plus personnes de base eleve, mais au moins a Fr. - jusqu'ä. 100 28.10 ä. Fr. 11.60 a Fr. 17.10 101
150 ä. Fr. 34.10 151
200 ä. Fr. 40.20 ä. Fr. 23.10 a Fr. 28.60 201
300 ä Fr. 52.30 301
400 ä Fr. 64.40 ä. Fr. 28.60 401
500 ä Fr. 76.50 ä. Fr. 28.60 501
600 ä. Fr. 88.60 ä Fr. 28.60 601
700 ä Fr. 100.80 ä Fr. 28.60 701
800 ä Fr. 113.-- ä Fr. 28.60 801 901 - 900 1000 ä. Fr. 125.10 ä Fr. 137.30 ä Fr. 28.60 ä Fr. 28.60 et par tranche de 500 supple- ä Fr. 72.60 a Fr. 6.60 mentaires ou partie de ce nombre
13 Les montants de base saus chiffre 12 sont reduits de moitie lorsque le prix d'entree atteint au maximum Fr. 13.20. 13a Lars de l'utilisation de supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marche, la redevance pour les droits voisins s'eleve ä 25% des montants mentionnes aux chiffres 12 et 13. 14 Lorsque la musique est executee ·dans le meme local en alternance par des musiciens et au moyen de supports sonores ou supports audio-visuels, les taux sous chiffre 12 sont reduits de 50%. Lorsque l'utilisation des supports sonores ou supports audio-visuels sert uniquement de liaison pendant les pauses des musiciens, c'est seulement la redevance saus chiffres 5-10 qui est valable. Sont consi.derees comme pauses, au sens de la presente disposition, les pauses ne durant chacune pas plus d'une heure et au total pas plus d'un tiers des executions des musiciens.
IV Dispositions communes 14a La taxe sur la valeur aj outee n-'·est pas comprise dans la redevance, pas plus que taut autre impöt equivalent. 14b Les conditions generales des tarifs de SUISA sont applicables par analogie aux droits voisins. 15 Lorsque plusieurs groupes se produisent, on calculera le montant supplementaire d'apres le groupe le plus nombreux. Lorsque la musique est executee en alternance par des musiciens et au moyen de supports sonores ou supports audiovisuels, il vaut le montant supplementaire maximum applicable. 16 Le prix d'entree est le montant du pour participer ä l'ensemble d'une manifestation dans le cadre de laquelle on execute de la rnusique. Lorsque l'on paie une remuneration qui n'est en substance pas pour la musique mais pour d'autres prestations (comme par exemple un repas) ce montant est deduit du prix d'entree. 17 Les clients qui concluent avec SUISA pbur l'ensemble de leurs manifestations un contrat conformement au present tarif et qui respectent les cond tions du contrat, ont droit a un rabais de 10%. 18 Des associations nationales suisses de clients qui concluent avec SUISA un contrat pour tous leurs membres, qui transmettent en bloc a SUISA les·redevances pour tous les membres et qui respectent les conditions du contrat et du tarif ont droit a un rabais supp ementaire de 20%.
E. Decompte 19 Les clients communiquent a SUISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance dans les 10 jours qui suivent la rnanifestation.
F. Paiement
20 SUISA etablit une facture pour toutes les redevances.
G. Releves de la musique utilisee 21 Dans les 10 jours qui suivent la rnanifestation, les clients rernettent a SUISA des releves de la rnusique utilisee avec des donnees sur le titre et le cornpositeur
pour les executions par des rnusiciens de renornrnee internationale
lorsque SUISA reclarne expressernent ces releves dans son autorisation.
H. Duree de validite 22 Ce tarif est valable du ler janvier 1996 au ,31 decernbre 1996. 23 Il peut etre revise avant son echeance en cas de rnodification profonde des circonstances.
S U I S A Versione 17.5.95 SWISSPERFORM
Tariffa comune Hb Esecuzioni musicali per manifestazioni danzanti e ricreative
A. Sfera di clienti 1 Questa tariffa eoneerne quei elienti ehe eseguono musiea per manifestazioni danzanti e riereative. 2 Non rientrano in questa tariffa, purehe valgano a quest 'effetto tariffe speciali
gli esercizi pubblici (tariffa H)
le chiese (tariffa C) B. Utilizzazione della musica 3 Questa tariffa concerne l'esecuzione di musica da balle e ricreativa
mediante musicisti; ai sensi di questa tariffa, sono eonsiderati musicisti anche cantanti e direttori d'orchestra, indipendentemente dal fatto ehe vengano rimunerati o meno
mediante supporti sonori o supporti audiovisivi. Questa tariffa eoncerne inoltre la registrazione della musica sui propri supporti sonori del eliente; detti supporti sonori possono solo essere utilizzati per le esecuzioni del eliente eonformemente alla presente tariffa, e non possono essere rilasciati a terzi, ne contro rimunerazione ne gratuitamente. * Questa tariffa coneerne infine le attrazioni e manifestazioni danzanti e ricreative con musica, la eui durata (in caso di parecchie manifestazioni lo stesso giorno, la eui durata totale) non supera un'ora. In caso di utilizzazione, in occasione di attrazioni e manifestazioni danzanti, di supporti sonori o audiovisivi disponibili in eommercio, e oggetto della tariffa anehe l'indennita relativa ai diritti di protezione affini. 4 Sone eselusi da questa tariffa
i coneerti e le manifestazioni a carattere di concerto non rientranti nella categoria della musiea da balle e ricreativa, o la cui durata e superiore ad un'ora (tariffa K); in easo di pareeehie manifestazioni di queste genere lo stesso giorno, vale la loro durata totale;
* Per la sovraregistrazione di supporti sonori disponibili in commercio occorre un'autorizzazione speciale dei produttori di questi.
le scuole di danza, ginnastica, balletto (tariffa L)
le esecuzioni mediante juke-box (tariffa Ma)
la registrazione della musica su supporti audiovisivi tariffe VI e VN)
c. Societä di riscossione 4a La SUISA rappresenta per questa tariffa anche la SWISS PERF0RM ed e organo comune per l'incasso. La SUISA non detiene i diritti di altri autori ehe non siano quelli della musica. La SWISSPERF0RM non detiene i diritti esclusivi degli interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi relativi alla riproduzione di questi prodotti.
D. Indennitä I. Per esecuzioni mediante musicisti non di fama internazionale 5 L'indennita e costituita dall'importo di base (secondo il numero di musicisti) e dall'importo supplementare (secondo il prezzo d'ingresso). L'importo supplementare minimo vale anche per manifestazioni senza prezzo d'ingresso. 6 L'indennita ammonta per giorno
Importe supplementare Numero di Importe in ogni caso 3 X il prezzo d'ingresso piü musicisti di base elevato, ma almeno
2 1
4 a fr. 21.50 a fr. 5.70 5 - 6 3 a fr. 31.40 a fr. 11.40 7 - 10 a fr. 39.60 a fr. 17.60 a fr. 58.30 a fr. 22.90 piü di 10 a fr. 77.-- a fr. 28.60 societä di musica a fr. 44.-- a fr. 22.90
7 L'importo di base viene calcolato separatamente per ogni musicista ehe si produce solo e per ogni gruppo. 8 Per i concorsi di musica in cui musicisti o gruppi si succedono rapidamente e le cui produzioni non durano piü di 15 minuti, gli importi di base vengono ridotti dell' 80%.
II. Per esecuzioni mediante musicist2 di fama internazionale 9 L'indennita e costituita
di un importo di base, calcolato in valori percentuali dei salari dei musicisti (cifra· . . . ·· .. 10) ..
di un importo supplementare corrispondente alla somma di tre prezzi d'ingresso massimi;.ammonta tuttavia almeno a fr. 55. -. 10 L'importo di base ammonta per gli anni 1991 e 1992 al 6,2% 1993 e 1994 al 6,4% dal 1995 al 6,6% dei salari dei musicisti. Per salario ·ai musicista s'intende il salario in contanti e in natura, ivi compreso l'indennizzo delle spese. Per il salario in natura valgono i tassi dell'assicurazione vecchiaia e s pe stiti (AVS).
III. Esecuzioni mediante supporti sonori o supporti audiovisivi 11 L'indennita si compone dell'importo di base (secondo il numero di persone presenti) e dell'importo supplementare (secondo il prezzo d'ingresso) . L'importo ,_.supplementare minimo vale anche per manifestazioni sen a ing esso. 12 L'indennita ammonta per giorno
Impo:r;-to supplementare Numero di Importe -_:in ogni caso 3 X il prezzo d'ingresso persone di base piu elevato, . . ma almeno
- fino a 100 a fr. 28.10 a fr. 11.·50 101
150 a fr. 34.10 a fr. 17.10 151
200 a fr. 40.20 a fr. 23.10 201
300 a fr. 52.30- a fr. 28.60 :
301
400 a fr. 64.40- . . ·a fr. 28.60 . a fr. 28.60 401
500 a fr. 76.50 501
600 a fr. 88.60 .. a fr. 28.60 601
700 a fr. 100.80 . . a fr. 28.60 701
800 a fr. 113.-- i-: a fr. 28.60 · .., a fr. 28.60 801 901 - 900 1000 a fr. 125.10 a fr. 137.30 '• • a fr. 28.60 e per ogni ... 500 persone a fr. 72.60 '• ·a fr. 6.60 supplementari 0 ... parte di detto . . numero . ,. '
... . , . .
. . ·. . . 2{J 13 Gli importi di base di eui alla qif-ra··.-12 vengono ridotti della meta quando il prezzo d'ingresso:ammonta al massimo a fr. 13. 20. 13a In eas di utilizzazione di supporti s6nori o audiovisivi disponibili in eommereio, l'indennlta· per i diritti di protezione affini ammonta al 25% degli importi eitati alle eifre 12 e 13. 14 Quando la musiea viene eseguita n llo stesso loeale alternativamente mediante musieisti e supporti audiovisivi, i tassi di eui alla eifra 12 vengono· rid?tti del 50%. In caso di utilizzazione di suppo:.rti - bnori o supporti 'audiovisivi unicamente durante le pause· dei musicisti, vale solo l'indennita di eui alle eifre 5-10. Per pause ai sensi della presente disposizione s'intendono le pause ehe non durano eiaseuna piü di un'ora.e tu te insieme non piü di un terzo delle eseeuzioni dei musi i ti.
IV. Disposizioni comuni 14a Le indennitä si intendono senza 1$ im?0ste sul valore aggiunto o simili. 14b La parte generale delle tariffe della $UISA vale per analogia anehe per i diritti di prot.$zion affini. 15 Quando si producono pareeehi grup'pi, _l, 1 importo supplementare viene ealeolato in base al gruppo piu nümeroso. Quando la musica viene eseguita in alternanza da· musieisti e mediante supporti sonori o supporti audiovi iv ;·vale l'importo supplementare massimo applieabile. · 16 Il prezzo d'ingresso e l'importo.· dovuto ·per partecipare ad un'intera manifestazione nell'ambito· ella quale viene eseguita musiea. Quando si paga una rimunerazione ehe i -sostanza non e per la musiea ma per altre prestazioni (eoaje ad esempio un pasto) queste importo e dedotto dal prezzq d'ingresso. ° 17 I elienti ehe eoneludono per tutte le loro manifestazioni eonformemente alla presente tariffa un .contratto con la SUI SA e ehe rispettano le eondizioni del ' oontratto, hanno diritto ad una riduzione del 10%. ·· · 18 Le assoeiazioni nazionali svizzere di.olienti ehe eoneludono eon la SUISA un eontratto per tutti i loro membri, ehe trasmettono in bloeeo alla SUISA le indennita per ·tutti i membri e ehe rispettano le eondizioni' del- _'9ontratto e della tariffa, hanno diritto ad una riduzione supplementare del 20%.
E. Conteggio 19 I elienti forniseono alla SUISA tutte le indieazioni neeessarie per il ealeolo dell'indennitA entre i lO_giorni ehe seguon6 la manifestazione.
F. Pagamento 20 La SUISA stabilisee una fattura per tutte le- ndennitA.
G. Elenchi della musica utilizzata 21 Entro i 10 giorni ehe seguono la manifestazione, i elienti rilaseiano a1la SUISA elenehi della musiea utilizzata eon dati eoneernenti il titolo ed il eompositore . .
per le esecuzioni mediante musieisti di fam internazionale
quando la SUISA richiede espressamente detti elenchi nella sua autorizzazione.
H. Durata di validitä
22 Questa tariffa e valevole dal 1 ° gennaio 1$96 al 31 dicembre 1996. 23 Essa puo essere riveduta prima della scadenza in caso di mutamento sostanziale delle eircostanze.
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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Gemäss Artikel 47 Abs. 1 URG haben Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Zu Beginn der Verhandlungen beabsichtigten die Verhandlungspartner anstelle des nun vorgelegten Tarifs der Schiedskommission einen neuen Gemeinsamen Tarif Hb vorzulegen. Da hiefür aber die Zeit nicht ausreichte, wurde der bereits bestehende SUISA-Tarif mit den entsprechenden Bestimmungen bezüglich der verwandten Schutzrechte ergänzt und als Gemeinsamer Tarif Hb eingereicht, wobei der allgemeine Teil der Tarifordnung der SUISA sich neu auch auf die verwandten Schutzrechte beziehen soll. Damit entsprechen die SUISA und die SWISSPERFORM ihrer Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs in diesem Bereich.
2. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Werknutzer keine grundsätzlichen Einwände gegen die Fortsetzung des geltenden SUISA Tarifs unter Einschluss der verwandten Schutzrechte vorbringen. Gemäss langjähriger Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines bestehenden Tarifs ohne weiteres, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Dies gilt auch für die Verlängerung von Tarifen, die noch vor dem Inkrafttreten des neuen URG von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden sind, sofern sie den Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG entsprechen.
In ihrem Genehmigungsentscheid vom 6. November 1990 hat die Schiedskommission bezüglich der Urheberrechte festgestellt, dass die festgelegten Entschädigungen unter der 1 O Prozent-Grenze liegen. Auch nach der Angemessenheitskontrolle gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG darf die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 1O Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen. Die erfolgte Angemessenheitsüberprüfung stimmt bezüglich der Urheberrechte somit auch mit dieser Regel, welche die Schiedskommission nun von Gesetzes wegen im Rahmen ihrer Angemessenheitskontrolle anzuwenden hat, überein. Bezüglich der Urheberrechte ist daher von der Angemessenheit der festgelegten Entschädigungen auszugehen und gegen eine Verlängerung des bestehenden SUISA-Tarifs nichts einzuwenden.
Dem Grundsatze nach sind sich die Betroffenen auch einig, dass die verwandten Schutzrechte in diesen Tarif einzubeziehen sind. Gemäss Art. 35 URG steht den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen für die Aufführung
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ihrer im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträger ein Vergütungsanspruch zu, der höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands ausmachen darf (Art. 60 Abs. 2 URG). SWISSPERFORM sieht eine Entschädigung vor, die sich an der Urheberrechtsentschädigung orientiert und setzt diese für die verwandten Schutzrechte auf 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigung fest. Diese Regelung liegt unter dem Höchstansatz von 3 Prozent und ist für eine Übergangszeit angemessen.
Entgegen der Auffassung des Vertreters des STV, der sich im Vernehmlassungsverfahren nicht geäussert hat, jedoch zur heutigen mündlichen Verhandlung erschienen ist, kommt ein Verzicht auf die Festsetzung einer Entschädigung bzw. eine Herabsetzung auf 10 Prozent des Urheberrechtsanteils für die verwandten Schutzrechte nicht in Frage; es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass mit dem neuen Urheberrechtsgesetz klar zum Ausdruck gebracht wird, dass namentlich die Interpreten und Interpretinnen eine Vergütung für die Verwendung ihrer Handelstonträger erhalten sollen. Die beantragten Entschädigungen sind im lichte von Art. 60 URG angemessen.
3. An der heutigen Sitzung verlangt die Schiedskommission eine Präzisierung von Ziffer 14a des Tarifs, da namentlich die deutsche Fassung zu Missverständnissen führen könnte. Aus dieser Ziffer soll eindeutig hervorgehen, dass in den Entschädigungen die von der SUISA abzurechnende Mehrwertsteuer nicht enthalten ist. Ebenso ist der Begriff der gleichartigen Steuer (französische Fassung: 'taut autre impöt equivalent'; italienische Fassung: 'o simili') zu streichen. Die Verwertungsgesellschaften stimmen der vorgeschlagenen Änderung zu.
4. Der allgemeine Teil der Tarifordnung ist ein integrierender Bestandteil des zu verlängernden Tarifs. Er wird mit der Genehmigung eines neuen GT Hb wegfallen und kann deshalb im Rahmen eines als Übergangslösung vorgesehenen Verlängerungsantrags nicht einfach gestrichen werden. Die in Ziffer 27 der allgemeinen Tarifordnung enthaltene allgemeine Teuerungsklausel sieht vor, dass alle in der Tarifordnung genannten Beträge auf den Jahresanfang entsprechend anzupassen sind, falls sich der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise um mindestens 5 Prozent erhöht oder senkt. Eine generelle Teuerungsanpassung der Tarifansätze ist gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. März 1995 zur Leerkassettenabgabe grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn sich die Teuerung auch auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer auswirkt. Da allerdings die Teuerung jeweils am 31. Oktober des Jahres gemessen wird (Ziffer 29 der Tarifordnung) und laut Bundesamt für Statistik die Jahresteuerung am 31. Oktober 1995 zwei Prozent betrug, haben die Verwertungsgesellschaften bei einer Verlängerung des Tarifs um ein Jahr keinen Anlass, diesen Tarif
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der Teuerung anzupassen. Eine Prüfung, ob die Eintrittspreise beziehungsweise die Musikerlöhne mindestens im gleichen Ausmass wie der Landesindex der Konsumentenpreise angestiegen sind, erübrigt sich deshalb. Der Antrag des DUN, den allgemeinen Teil der Tarifordnung der SUISA und insbesondere die entsprechenden Bestimmungen betreffend Teuerungsklausel nicht zu genehmigen, ist daher abzulehnen.
5. Gemäss dem Antrag der Verwertungsgesellschaften handelt es sich bei dem zur Genehmigung vorgelegten Tarif vom 17. Mai 1995 um eine Übergangsregelung mit einer auf ein Jahr beschränkten Gültigkeitsdauer. Neu gegenüber dem bisherigen Tarif ist lediglich der Einbezug des von der Swissperform verwalteten Vergütungsanspruchs der Interpreten betreffend die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger; in bezug auf die von der SUISA verwalteten Rechte handelt es sich indessen materiell um eine Verlängerung der geltenden Tarifordnung um ein Jahr. Solche einjährigen Tarifverlängerungen werden regelmässig beantragt und von der Schiedskommission nach ständiger Praxis auch ohne weiteres genehmigt, wenn die Verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen über eine Tarifrevision nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, um die Frist für die Einreichung eines entsprechenden Genehmigungsantrags (Art. 9 Abs. 2 URV) einzuhalten.
Im vorliegenden Fall stellen verschiedene Nutzerorganisationen den Antrag, für diesen Übergangstarif eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren vorzusehen. Sie sind der Auffassung, dass nicht genügend Zeit für Tarifverhandlungen übrig bleibt, wenn man seine Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung der Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften abzulehnen. Die Schiedskommission ist zwar gemäss Art. 59 Abs. 2 URG grundsätzlich berechtigt, Änderungen an einem Tarif vorzunehmen. Abgesehen von Änderungen redaktioneller Natur oder von geringer Tragweite müssen sich solche Eingriffe indessen aus der Notwendigkeit ergeben, die Angemessenheit einer ansonsten nicht genehmigungsfähigen Tarifbestimmung herzustellen. Die auf ein Jahr beschränkte Gültigkeitsdauer der Übergangsregelung kann indessen schon deshalb nicht als unangemessen bezeichnet werden, weil die Möglichkeit besteht, den Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern, falls sich die Befürchtungen der Nutzerseite bewahrheiten sollten und die Revisionsarbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, um für 1997 die Genehmigung eines neuen Tarifs zu beantragen.
6. In der Folge ist zu prüfen, ob gemäss dem Antrag der SUISA, die Kosten für die heutige Sitzung dem DUN aufzuerlegen sind. Nach Artikel 2a Absatz 4 der Gebührenverordnung geistiges Eigentum vom 19. Oktober 1977 (Fassung vom 17. Februar 1993) ist es grundsätzlich möglich, in begründe-
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ten Fällen die am Verfahren teilnehmenden Nutzerverbände an den anfallenden Kosten zu beteiligen.
Obwohl die Stellungnahme des DUN die Einberufung der heutigen Sitzung zumindest mitverursacht hat, spricht sich die Schiedskommission gegen eine entsprechende Kostenauferlegung auf den DUN aus. Mit seiner Stellungnahme hat der DUN seine Rechte als Verhandlungspartner wahrgenommen und daher keineswegs trölerisch gehandelt. Auch sein Fernbleiben an der heutigen Sitzung kann ihm nicht angelastet werden, da eine Anwesenheit der Verhandlungsparteien zur Prüfung ihrer schriftlich eingebrachten Stellungnahmen nicht zwingend erforderlich ist. Die Kosten dieses Verfahrens sind daher von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehene Tarif Hb wird mit der an der heutigen Sitzung geänderten Ziffer 14a, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung, genehmigt.
2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: a. die Mitglieder der Spruchkammer b. die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM c. die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/5 d. den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
✓- Die Präsidentin Der S r ' 9// // i. V. Bräm A. Stebler
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Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).