Unterricht in Tanz, Gymnastik und BallettPDF35.18 kB25. November 2002
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett)
ESchK 2
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten und am 16. Oktober 2001 um ein Jahr verlängerten Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juni 2002 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen GT L in der Fassung vom 4. März 2002 und einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2007 gestellt.
2.
Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass die Anwendung des GT L mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Die aus diesem Tarif erzielten Einnahmen werden für die letzten fünf Jahre wie folgt bezeichnet (in Franken): 1997 1998 1999 2000 2001 Urheberrecht 399'416 408'552 533'150 479'625 528'094 verwandte Schutzrechte 81'115 90'966 111'092 106'262 114'034
Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass die Einnahmen aus dem GT L in den vergangenen drei Jahren etwas gesteigert werden konnten. Die Gründe dafür sehen sie einerseits beim grösseren Kursangebot im Fitnessbereich und andererseits in einer effizienteren Marktbearbeitung durch die SUISA. So seien 1999 in einer speziellen Erfassungsaktion viele Neukunden angeschrieben worden.
Sie weisen aber auch darauf hin, dass die Erfahrungen gezeigt hätten, dass das bisherige System, wonach die Entschädigungen in Abhängigkeit von der Anzahl der Lehrer und der Art des Unterrichts berechnet werden, neuen Formen des Kursangebotes nicht gerecht werde. Dies habe nämlich dazu geführt, dass Betriebe mit wenigen Lehrern für das gleiche Kursangebot weniger bezahlen müssen als Betriebe mit vielen Lehrpersonen. Bereits anlässlich der Verhandlungen in den Jahren 1992 und 1996 sei daher den Verhandlungspartnern ein System vorgeschlagen worden, wonach der Tarif neu auf der Grundlage der Anzahl Lektionen zu berechnen sei.
ESchK 3
3.
SUISA und Swissperform geben an, dass sie folgende Verbände zu den Verhandlungen eingeladen haben:
Berufsverband für Gymnastik und Bewegung (vormals Vereinigung der GymnastiklehrerInnen, VdG)
Schweizer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG)
Schweizerischer Fitnesscenter-Verband (SFCV)
Schweizerischer Schwimmverband (SSCHV)
SwissDance
Volksgesundheit Schweiz (VGS)
Dazu wird angemerkt, dass es sich ausser beim Fitnesscenter-Verband um Gesamtvertragspartner der SUISA handle. Diese Verbände würden somit die Verpflichtungen ihrer Mitglieder in Gesamtverträgen regeln und die entsprechenden Entschädigungen aus Urheberrecht regelmässig über die Mitgliederbeiträge auf die Verbandsmitglieder überwälzen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 habe der Schweizerische Schwimmverband (SSCHV) indessen den Gesamtvertrag mit der SUISA gekündigt. Dieser Verband sei daher von der Liste der Verhandlungspartner gestrichen worden.
Der neue Vorschlag, der grundsätzlich vorsehe, dass die Verwendung von Musik inskünftig anhand der Anzahl Lektionen entschädigt werde, ist gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften an insgesamt sieben Sitzungen verhandelt worden. Dazwischen hätten auch Einzelbesprechungen mit den an den Verhandlungen beteiligten Gesamtvertragspartnern stattgefunden. Zweck dieser Besprechungen sei es gewesen, die Auswirkungen des Wechsels beim Berechnungsmodus auf die einzelnen Gesamtverträge zu untersuchen. Schliesslich hätten sämtliche Verhandlungspartner, die bereits Gesamtvertragskunden der SUISA sind, dem neuen Tarif zugestimmt. Da mit dem Fitnesscenter-Verband noch kein Gesamtvertrag abgeschlossen werden konnte und dieser Verband die Auswirkungen des Systemwechsels auf seine Mitglieder noch näher überprüfen wollte, habe der SFCV zu diesem Zeitpunkt noch keine Zustimmung zum neuen Tarif abgeben können.
4.
Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass der neue GT L in seinem Aufbau im wesentlichen dem bisherigen entspreche. Mit der neuen Bestimmung zur Umschreibung des
ESchK 4 CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L
Kundenkreises (Ziff. 2 des Tarifs) sollen die Begriffe 'Tanz, Gymnastik und Ballett' mit einer nicht abschliessenden Aufzählung präzisiert werden. Geändert worden seien aber insbesondere auch die Berechnungsgrundlage (Ziff. 7 und 8) sowie die Tarifansätze (Ziff. 9 bis 11). Neu richten sich die Entschädigungen demnach nach der Anzahl der Lektionen und nicht mehr nach der Anzahl Lehrer. Bei Unterrichtsformen mit nur wenig Musik oder bei Ballettstunden, in welchen häufig nicht mehr urheberrechtlich geschützte Musik verwendet wird, ist vorgesehen, den normalen Tarifansatz um 50 Prozent zu reduzieren (Ziff. 10). Weiter sei die bisherige Ziff. 13 ('Geringer Umfang der Musikverwendung') gestrichen und die Ziff. 17 in Angleichung an andere Tarife ergänzt sowie die Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre festgelegt worden (Ziff. 24). Die geschuldeten Entschädigungen sollen auch weiterhin mit der SUISA abgerechnet werden (Ziff. 19).
Gestützt auf die erhobenen Zahlen gehen die Verwertungsgesellschaften von der Angemessenheit des GT L aus. Sie betonen auch, dass der Tarif soweit wie möglich nutzungsabhängig ausgestaltet worden ist, in dem er auf die Anzahl Lektionen, in welchen Musik und allenfalls Tonträger verwendet werden, für die Berechnung der Entschädigungen abstellt. Soweit möglich, sei bei den Pauschalsätzen auch die pro rata temporis-Regel berücksichtigt worden. Eine feinere Abstufung des Tarifs anhand der effektiv verwendeten Musik ist nach ihrer Auffassung sowohl für die Nutzer wie auch für die Verwertungsgesellschaften kaum zumutbar, da dazu sämtliche Angaben über die verwendete Musik bzw. Tonträger abgeliefert und ausgewertet werden müssten. Der Tarifansatz für die verwandten Schutzrechte sei leicht von 23 auf 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigung angehoben worden. Diese Anhebung entspricht nach Auffassung von Swissperform der Praxis in anderen Tarifen. Auch weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass der Systemwechsel bei der Berechnungsmethode es mit sich bringe, dass in gewissen Fällen wesentlich mehr bezahlt werde müsse; die Tarifansätze würden aber weiterhin deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegen. Auch sieht der GT L weiterhin eine Anpassung der Entschädigungen an den Stand des Landesindex der Konsumentenpreise vor (Ziff. 14). Die Verwertungsgesellschaften halten diese Teuerungsklausel für gerechtfertigt bei einem Tarif, der auf Pauschal-
ESchK 5
vergütungen abstellt; zumal die Feststellung, wie sich die Einnahmen und Kosten der Nutzer verändern, sehr aufwändig wäre und mit den Verbänden ein gut eingespieltes Abrechnungsprozedere bestehe. Auch die Tatsache, dass die wichtigsten Nutzerverbände und Gesamtvertragspartner dem Tarif zugestimmt haben, betrachten sie als weiteren Hinweis für dessen Angemessenheit. So liegen insbesondere schriftliche Zustimmungserklärungen vom VGS sowie vom SBTG dem Antrag der Verwertungsgesellschaften bei.
5.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2002 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT L eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 16. August 2002 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird.
Der Schweizerische Fitnesscenter-Verband teilte in der Folge mit Schreiben vom 12. August 2002 mit, dass er sich mit dem vorgeschlagenen Tarif einverstanden erklärt. Der Schweizerische Schwimmverband (SSCHV) betonte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2002, dass nach dem 'Outsourcing' der Sparte Wasserfitness am ehesten noch im Bereiche des Synchronschwimmens mit Musik gearbeitet werde, während in den Sportarten Wasserball, Wasserspringen und Wettkampfschwimmen ohnehin nie Musik eingesetzt werde. Grundsätzlich wird die Anwendung der Ziff. I/c (Unterricht in Ballett) des bisherigen Tarifs auf die Tätigkeit des Schwimmverbandes bestritten. Bei einer allfälligen Anwendbarkeit des neuen Tarifs auf das Synchronschwimmen wird eine verfeinerte und erweiterte Rabattordnung bzw. eine entsprechende Pauschalregelung verlangt. Ansonsten sind keine weiteren Stellungnahmen von Nutzerverbänden eingegangen.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2002 wurde den beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit der GT L in der neu vorgelegten Fassung bezüglich der Tätigkeit des SSCHV zur Anwen-
ESchK 6
dung gelangt. Die SUISA betonte in ihrer Antwort vom 6. September 2002 nochmals, dass der SSCHV die Sparte 'Wasserfitness' ausgegliedert hat. Der Gesamtvertrag, welcher vom SSCHV rückwirkend per Ende 2001 gekündigt worden sei, habe indessen diesen Bereich betroffen. Dagegen sei die Verwendung von Musik zum Einüben einer Kür im Synchronschwimmen bis anhin nicht Gegenstand des Gesamtvertrages mit dem SSCHV gewesen. Soweit es sich daher um reine Trainingsveranstaltungen für die Synchronschwimmwettkämpfe handle, sei der SSCHV auch künftig kein Kunde gemäss GT L. Damit sei der SSCHV auch kein massgebender Nutzerverband mehr.
7.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. September 2002 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung eingeräumt.
In seiner Antwort vom 24. September 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten neuen GT L. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen - mit Ausnahme des Schwimmverbandes - auf einen neuen bis Ende 2007 gültigen Tarif haben einigen können. Er erwähnt auch, dass sich die SUISA bereit erklärt habe, den GT L nicht auf den SSCHV anzuwenden und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
8.
Da es sich somit um einen Tarifantrag handelt, dem die wichtigsten direkt betroffenen Verbände und Organisationen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2002 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. Dies unter dem Vorbehalt, dass vorgängig die Frage zu klären ist, ob der
ESchK 7 CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L
Schweizerische Schwimmverband bezüglich des GT L als massgebender Nutzerverband zu betrachten ist oder nicht.
9.
Der zur Genehmigung vorgelegte GT L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 4. März 2002 hat in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:
Gemeinsamer Tarif L (in deutsch) Tarif commun L (en français) Tariffa comune L (in italiano)
ESchK 8 CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am Gemeinsamen Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs innert der gemäss Präsidialverfügung vom 29. Mai 2002 verlängerten Eingabefrist eingereicht.
2.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG müssen die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Tarifgestaltung verhandeln.
Im Rahmen des letztmaligen Tarifgenehmigungsverfahrens im Jahre 2001 galt der Schweizerische Schwimmverband als massgebende Nutzerorganisation für die Aushandlung des GT L. Nach dem Auslagern der Sparte 'Wasserfitness' (früher 'Gesundheit-Fitness-Freizeit') hat dieser Verband indessen mit Schreiben an die SUISA vom 11. Februar 2002 den Gesamtvertrag für diesen Bereich mit der SUISA gekündigt und geht in seiner Eingabe an die Schiedskommission davon aus, dass auf Grund dieser neuen Situation 'am ehesten noch im Bereiche des Synchronschwimmens mit Musik gearbeitet wird'. Die SUISA ihrerseits bestätigte in ihrem Schreiben vom 6. September 2002, dass die Verwendung von Musik zum Einüben einer Kür im Synchronschwimmen bisher nicht Gegenstand des Gesamtvertrages mit dem SSCHV war. Soweit es sich somit um reine Trainingsveranstaltungen für Synchronschwimmwettkämpfe handle, sei der SSCHV auch künftig kein Kunde gemäss GT L.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Organisation als massgebender Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG zu betrachten ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob diese Organisation einen Gesamtvertrag mit der SUISA abgeschlossen hat. Das Vorliegen eines massgebenden Nutzerverbandes setzt indessen voraus, dass es sich um eine Organisation handelt, in welcher ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu BARRELET/EGLOFF, URG 46 N 7). Dies entspricht auch der stän-
ESchK 9
digen Praxis der Schiedskommission (vgl. Beschluss der ESchK vom 27. September 1967 betr. Tarif M, Ziff. II/1a, Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. II, 1967-1980, S. 15f.).
Im vorliegenden Tarif gehen offenbar sowohl die SUISA wie auch der SSCHV davon aus, dass eine Unterstellung des Schwimmverbandes unter den GT L nicht oder allenfalls höchstens in Randbereichen vorgesehen ist. Unter diesen geänderten Voraussetzungen ist der SSCHV nicht mehr als massgebender Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG zu betrachten, der für die Verhandlung des GT L hätte beigezogen werden müssen.
Damit handelt es sich beim vorgelegten GT L um einen Einigungstarif, haben ihm doch die weiteren Nutzerverbände ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt.
3.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist denn auch regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu sehen. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann in diesem Falle auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und - organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
4.
Zu Bemerkungen Anlass gibt einzig noch die aus dem bisherigen GT L übernommene Teuerungsklausel (vgl. Ziff. 14 GT L). Diese Klausel sieht vor, dass die im Tarif enthalte-
ESchK 10 CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L
nen Entschädigungen, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als 5 Prozent verändert, der Teuerung angepasst werden.
Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer beziehen, auch eine allfällige Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. In der Folge hielt sie einen Teuerungsausgleich grundsätzlich für gerechtfertigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich damit aus dem Tantiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist (Art. 60 URG). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt.
Die Verwertungsgesellschaften halten die Teuerungsklausel im GT L für gerechtfertigt, da dieser Tarif einerseits auf Pauschalvergütungen und nicht auf einen Prozentsatz der Kosten oder Einnahmen der Nutzer abstellt und andererseits nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden könnte, wie sich diese Kosten und Einnahmen verändern.
Im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zum Antrag der Verwertungsgesellschaften haben die massgebenden Nutzerverbände dem vorgesehenen Tarif inklusive der Teuerungsklausel zugestimmt. Auch der Preisüberwacher hat keine Einwände gegen die Genehmigung des GT L vorgebracht. Die Teuerungsklausel bildet daher Bestandteil des ausgehandelten Tarifs. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Teuerungsklausel erst zur Anwendung gelangt, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifs bis zum jeweiligen Stichtag um mindestens 5 Prozent verän-
ESchK 11
dert. Bei einer Gültigkeitsdauer des Tarifs von 5 Jahren kann dies nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist die Formulierung so gewählt worden, dass auch bei einem Teuerungsrückgang eine entsprechende Anpassung der Entschädigungen erfolgen kann. Die Teuerungsklausel ist unter diesen Umständen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden.
5.
Obwohl die Erhöhung der Entschädigungen für einzelne Nutzer erheblich ausfallen kann, ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass es sich hier um einen unzulässigen Tarifsprung handelt. Die Schiedskommission hat denn auch in anderen Fällen (vgl. Beschluss vom 29. November 1999 betr. GT H, Ziff. II/3c und die in diesem Entscheid erwähnte Praxis der ESchK) nicht ausgeschlossen, dass ein Systemwechsel für einzelne Nutzer zu einer Tariferhöhung führen kann.
6.
Da beim vorliegenden Tarif eine eingehende Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Art. 60 URG entfallen kann (vgl. vorne Ziff. II/3), muss die Schiedskommission insbesondere auch nicht prüfen, inwieweit die Regelhöchstsätze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG durch den neuen Tarif ausgeschöpft werden beziehungsweise aufgrund des akzessorischen Charakters der Nutzungen ausgeschöpft werden dürfen. Der GT L ist somit mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 in der vorgelegten Fassung zu genehmigen.
7.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
ESchK 12 CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Gemeinsame Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird in der Fassung vom 4. März 2002 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt.
(...)