SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) ohne WerbesendungenPDF369.42 kB7. Juli 1997
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 7. Juli 1997 betreffend den Tarif A (Übergangsregelung) SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) ohne Werbesendungen
Besetzung
Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber: • François Vouilloz, Sion
Vertreter der Werknutzer: • Peter Mosimann, Basel
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1996 hat die Schiedskommission dem von der SUISA und der SWISSPERFORM vorgelegten Gemeinsamen Tarif A (GT A) in der Fassung vom 3. April 1995 die Genehmigung verweigert. Während die zwischen der SWISSPERFORM und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) mit Beschuss vom 8. Dezember 1995 genehmigte Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs in diesem Bereich gilt, fehlte nach dem Nichtgenehmigungsentscheid eine entsprechende Übergangsregelung zwischen der SUISA und der SRG. Mit Schreiben vom 24. April 1997 hat die SUISA der Schiedskommission nachträglich eine solche Übergangsregelung, welche am 14./25. Februar 1997 zwischen den beiden Tarifpartnern abgeschlossen wurde, zukommen lassen.
2. In ihrem Begleitschreiben erläutert die SUISA, dass die vereinbarte Regelung für die provisorische Bewilligung der SUISA zur Nutzung ihres Repertoires, Akontozahlungen der SRG in der Höhe des bisherigen Tarifs A vorsieht. Sie weist auch darauf hin, dass diese Vereinbarung in keiner Weise einen definitiven Tarif, der rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten soll, präjudizieren darf. Die Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungsregelung des künftigen Tarifs, wobei die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht der Parteien auf 25% der Akontozahlungen beschränkt wird. Diese Beschränkung wurde gemäss den Angaben der SUISA vereinbart, um den Parteien eine vernünftige Budgetierung und allenfalls die Vornahme von Rückstellungen zu ermöglichen. Der SUISA soll es dadurch aber auch möglich sein, ab 1997 mindestens teilweise eine Verteilung der Einnahmen aus der Senderechtsentschädigung der SRG vorzunehmen. Da andernfalls eine allfällige Rückforderung zuviel abgerechneter Beträge nicht durchführbar wäre, geht die SUISA davon aus, dass ohne diese Beschränkung die Verteilung vorsichtshalber zurückgestellt werden müsste.
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3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 1997 hat die Präsidentin die für den Gemeinsamen Tarif A zuständige Spruchkammer auch für die Behandlung dieser Übergangsregelung eingesetzt. Aufgrund seines Ausscheidens aus der Kommission auf Ende 1996 musste indessen der Vertreter der Urheber ersetzt werden. Gleichzeitig wurde sowohl der SUISA wie auch der SRG eine Frist zur Stellungnahme angesetzt unter Hinweis darauf, dass bei Stillschweigen Einverständnis mit dem in der Verfügung vorgeschlagenen weiteren Vorgehen angenommen wird. Weder die SRG noch die SUISA haben in der Folge eine Stellungnahme eingereicht.
4. Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 hat der Preisüberwacher mitgeteilt, dass er auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Übergangsregelung verzichtet.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Übergangsregelung geht, der beide Tarifpartner mit ihrer Unterschrift ausdrücklich zugestimmt haben, erfolgt deren Behandlung gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
6. Die zwischen der SUISA und der SRG vereinbarte Übergangsregelung vom 14./25. Februar 1997 hat folgenden Wortlaut:
4
Nachdem die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) mit Entscheid vom 19. Dezember 1996, dessen Motive zurzeit noch nicht bekannt sind, den Gemeinsamen Tarif A in der Fassung vom 3. April 1995 die Genehmigung versagt hat, treffen die
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15
und
SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke,,Bellariastrasse 82, 8038 Zürich
folgende
Übergangsregelung für den TARIF A SRG
A.
Bewilligung
1. SUISA gestattet für die Dauer dieser Vereinbarung in unpräjudizierlicher Weise r der SRG mit all ihren Unternehmenseinheiten bezüglich ihrer Aktivitäten als Radio- und Fernsehunternehmen die Benutzung ihres Repertoires entsprechend der Übergangsregelung für den Tarif A 1996, die sich ihrerseits auf den Tarif 1993- 1995 bezieht.
B.
Entschädigung
2. Die Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungsregelung des künftigen Tarifs, welche diese Übergangsregelung ablösen und rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten wird. Beide Parteien werden diese Rückwirkung bei der ESchK beantragen.
Bereinigte Fassung vom ·31.1.1007
..,. 5
C.
Zahlung und Abrechnung
3. Für die Dauer dieser Vereinbarung leistet die SRG unpräjudizierlich Zahlungen in der gleichen Höhe der Entschädigung, welche sie gemäss Übergangsregelung zum Tarif A 1996 entrichtet hat, in 6 zweimonatlichen Tranchen, die jeweils am letzten Tag der geraden Monate fällig sind.
4. Eine Schlussabrechnung der für die Dauer dieser Vereinbarung geschuldeten Entschädigung wird durchgeführt, nachdem der neue Tarif rechtskräftig geworden ist.
5. Eine bei der Schlussabrechnung festgestellte allfällige Nachschusspflicht der SRG bzw. eine allfällige Rückerstattungspflicht der SUISA wird auf 25% des gemäss Ziff. 3 geleisteten Betrages begrenzt. Diese Limitierung soll die Höhe der Entschädigung nach neuem Tarif in keiner Weise präjudizieren.
6. Der Saldo der Schlussabrechung gemäss Ziff. 5 ist längstens innert 5 Jahren ab dem in der Schlussabrechnung festzulegenden Stichtag zu begleichen.
7. Bei ratenweiser Begleichung des Schlussabrechnungssaldos gemäss Ziff. 6 sind die Raten analog zu Ziff. 3 fällig. Die Restschuld ist zum jeweiligen Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Althypotheken für Gewerbebauten im ersten Rang verzinslich. Der Zinssatz wird jährlich per 1. Januar angepasst. Massgebend für diese Anpassung ist jeweils der Stand Oktober des Vorjahres.
D.
Verhandlungsbereitschaft
9. Die Parteien erklären hiermit ihre Bereitschaft, in konstruktiver Weise und unter Berücksichtigung der Erwägungen der ESchK zu ihrem Nichtgenehmigungsentscheid vom 19.12.1996 über einen neuen Tarif zu verhandeln.
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6
E.
Gültigkeitsdauer
10. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. SUISA gibt der ESchK Kenntnis von dieser Vereinbarung. Für den Fall, dass diese Vereinbarung der Genehmigung durch die ESchK bedarf, wird SU1SA diese Vereinbarung der ESchK zur Genehmigung vorlegen und die SRG dem Genehmigungsantrag zustimmen.
11. Diese Vereinbarung gilt längstens bis zu dem Ratentennin, der auf eines der folgenden Daten folgt:
• auf den unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen einen Genehmigungsbeschluss der ESchK; 1
• den Entscheid des Bundesgerichts, der emen Genehmigungsbeschluss der ESchK bestätigt.
12. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung .einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31.12. 1998. Nach einer allfälligen Kündigung werden die ,......, Parteien im Bedarfsfall konstruktiv über eine weitere Übergangsregelung verhandeln. Die Abrechnung erfolgt auch in diesem Fall entsprechend Ziff. 4 bis 7.
.. . 14. Februar 1997 Zur1ch, .
SCHWEIZERISCHE RADIO- UND FERNSEHGESELLSCHAFT Patrick Liechti Rechtsdienst Finanzen Generg;or
l Auer Direktor •
Direktor Francois Landgraf Direktor
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Bei der Vereinbarung vom 14./25. Februar 1997 zwischen der SUISA und der SRG handelt es sich um eine Übergangsregelung für den Tarif A, die als Folge des Nichtgenehmigungsbeschlusses betreffend den GT A vom 19. Dezember 1996 längstens bis zum Zeitpunkt der endgültigen Genehmigung eines Tarifs in diesem Bereich gelten soll. Dieser künftige Tarif soll nach Auffassung der beiden Tarifpartner rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten.
2.
Anlässlich der Nichtgenehmigung eines neuen Tarifs ist in einem Tarifgenehmigungsverfahren eine Übergangsregelung regelmässig ernsthaft in Betracht zu ziehen und die Schiedskommission ist im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tarifgenehmigungsinstanz zuständig, solche Regelungen zu genehmigen, mit denen eine tariflose Periode überbrückt werden soll (vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 1995 betreffend die zwischen der SWISS- PERFORM und der SRG getroffene Übergangsregelung). Dies muss insbesondere auch für die vorliegende Regelung gelten, mit der eine allfällige Nachschusspflicht der SRG bzw. eine allfällige Rückerstattungspflicht der SUISA auf 25% der geleisteten Zahlungen begrenzt wird. Da die Prüfung und Genehmigung der Übergangsregelung im Verfahren zum GT A mangels eines entsprechenden Vorschlages nicht unmittelbar anschliessend an den Beschluss erfolgen konnte, ist dies nachzuholen. Dabei ist die ESchK nicht an die Frist von Art. 9 Abs. 2 URV gebunden, hätte sie die Übergangsregelung doch auch unmittelbar im Verfahren zum GT A entgegennehmen können.
3.
Da sich die SUISA mit dem einzigen betroffenen Nutzer auf diese Übergangsregelung hat einigen können, erübrigt sich eine Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 60 URG. Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung den künftigen
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Tarif in keiner Weise präjudizieren darf und genehmigt unter diesen Umständen die zwischen den Parteien ausgehandelte Übergangsregelung.
4.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die zwischen der SUISA und der SRG getroffene Übergangsregelung vom 14./25. Februar 1997 betreffend den Tarif A wird genehmigt.
2.
Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’000.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 687.- total Fr. 1’687.- auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SRG, Bern − den Preisüberwacher
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
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Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).