Kirchen und andere religiösen GemeinschaftenPDF205.35 kB12. Oktober 1999
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften)
Besetzung
Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer:
Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund
Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne
Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bloem, Genève
Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 2
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt und letztmals am 8. September 1998 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1999 ab. Erneut stellen die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform mit ihrer gemeinsamen Eingabe vom 27. Mai 1999 den Antrag, die Gültigkeitsdauer des geltenden Tarifs, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern.
2.
In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs C mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war und mit den meisten kirchlichen Vereinigungen in der Schweiz auf diesem Tarif beruhende Gesamtverträge die Nutzung des Repertoires der SUISA regeln. Die Einnahmen betrugen gemäss den Angaben der SUISA in den letzten drei Jahren Fr. 342'618.65 (1996), Fr. 360'075.65 (1997) sowie Fr. 356'681.40 (1998).
3.
Weiter wird in der Eingabe darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den vorgenommenen Untersuchungen zum Anteil geschützter Musik sowie im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger, die in den Kirchen verwendet werden auch der mit der Nutzung von Musik verbundene finanzielle Aufwand mittels einer Umfrage durch das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut (SPI) abgeklärt worden ist. Das erneute Gesuch um Verlängerung des Tarifs C wird allerdings auch damit begründet, dass das neue Kirchengesangbuch erst seit 1999 in Gebrauch ist und Aussagen über den Anteil des geschützten Repertoires bei der Nutzung dieses Gesangbuchs somit erst im Frühjahr 2000 möglich seien. Auch bezüglich der Nutzung verwandter Schutzrechte ergibt sich gemäss Eingabe der Verwertungsgesellschaften noch kein schlüssiges Bild, da die Resultate der Untersuchungen noch nicht ausgewertet und mit den Verhandlungspartnern folglich noch nicht besprochen worden sind.
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 3
4.
Im Rahmen der Verhandlungen schlug die SUISA daher den folgenden kirchlichen Organisationen und religiösen Gemeinschaften eine weitere Verlängerung des Tarifs C um ein Jahr vor: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz, Niederhünigen − Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Dekanatskanzlei Liechtenstein, Bendern − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Augst − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Rubigen
Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 6 bis 17) ist zu entnehmen, dass nahezu alle betroffenen Nutzerorganisationen der vorgeschlagenen Verlängerung des Tarifs C bis Ende 2000 im Rahmen der Tarifverhandlungen ausdrücklich zugestimmt haben.
Die Schiedskommission bot mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 1999 nochmals Gelegenheit, sich zur Verlängerung des Tarifs C zu äussern. In der Einladung zur bis zum 5. Juli 1999 befristeten Vernehmlassung wies sie zudem ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt.
5.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1999 hat die Dekanatskanzlei Liechtenstein die Schiedskommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Dekanat Liechtenstein auf Ende 1998 definitiv aufgelöst worden ist und die Dekanatskanzlei auch nicht mehr besetzt sei. Eine neue
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 4
Stelle, welche inskünftig für diesen Bereich zuständig ist, wurde der Schiedskommission nicht genannt.
6.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurden die Akten mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 1999 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
Dieser verzichtete mit Antwort vom 5. August 1999 auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründet er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2000 hat einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
7.
Da die massgebenden Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt oder ihm zumindest nicht opponiert haben und seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C um ein weiteres Jahr ist innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführt worden sind.
2.
Bereits im Rahmen der letztmaligen Verlängerung des Tarifs C hat die Schiedskommission mit Beschluss vom 8. September 1998 zum örtlichen Geltungsbereich ausgeführt, dass gemäss einem Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes vom 27. Ja-
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 5
nuar 1997 (GRUR Int. 1998, S. 517) die für das Gebiet der Schweiz erlassenen Tarife in Liechtenstein allenfalls hilfsweise herangezogen werden können. Das neue Gesetz des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (LURG; veröffentlicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, Nr. 160) hält nun ausdrücklich fest, dass die durch die Regierung Liechtensteins konzessionierten Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, ihre Tarife einer Aufsichtsbehörde vorzulegen (Art. 51 Abs. 2 LURG). Dabei obliegt diese Aufsicht der Regierung oder einer dazu ermächtigten Amtsstelle (Art. 54 Abs. 2 LURG). Es liegt somit nicht in der Zuständigkeit der Schiedskommission, sich zur Frage zu äussern, inwieweit der vorliegende Tarif allenfalls im Fürstentum Liechtenstein Geltung beanspruchen kann. Die fehlende Einverständniserklärung der Dekanatskanzlei Liechtenstein ist daher für dieses Verfahren irrelevant.
3.
Wiederum wurde das Gesuch um Verlängerung des bisherigen Tarifs C sowohl von der SUISA wie auch von der Swissperform (Gesellschaft für Leistungsschutzrechte) unterzeichnet. Allerdings ist festzustellen, dass die Swissperform erneut keinen eigenständigen Antrag hinsichtlich der verwandten Schutzrechte stellt. Da in materieller Hinsicht somit die Weiterführung des bisherigen SUISA-Tarifs beantragt wird, liegt auch kein Gemeinsamer Tarif im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG vor.
Die Schiedskommission hat den Tarif C unter dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 bereits mehrmals verlängert und jeweils darauf hingewiesen, dass, soweit auch die Verwendung von Tonträgern einbezogen werden soll, gemäss dem neuen URG nicht nur die Rechte der Urheber, sondern auch die verwandten Schutzrechte (Art. 35 URG) zu berücksichtigen sind, und in diesem Fall gestützt auf 47 Abs. 1 URG ein gemeinsamer Tarif aufzustellen ist.
Mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Verlängerung des Tarifs C ohne Einbezug der verwandten Schutzrechte bestätigt die Swissperform erneut ihren Verzicht, die entsprechende Vergütung für die Nutzung verwandter Schutzrechte geltend zu machen. Dies wird
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 6
vor allem damit begründet, dass die Resultate der durchgeführten Untersuchungen noch nicht ausgewertet und mit den Verhandlungspartnern auch noch nicht besprochen werden konnten und somit gegenwärtig kein schlüssiges Bild bezüglich der Nutzung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger vorliegt. Gegen den erneuten Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs ist somit nichts einzuwenden. Die Schiedskommission geht im Übrigen davon aus, dass der Verzicht der Swissperform auf die Geltendmachung der verwanden Schutzrechte auch rückwirkende Vergütungen gemäss Art. 83 Abs. 2 URG ausschliesst und die Nutzer nicht mit entsprechenden Nachforderungen rechnen müssen.
4.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der Antrag der Verwertungsgesellschaften bei den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Rahmen des Vorverfahrens auf breite Zustimmung gestossen und auch anlässlich der durchgeführten Vernehmlassung unbestritten geblieben ist. Auch der Preisüberwacher hat keine Einwände gegen die beantragte einjährige Verlängerung vorgebracht. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifes wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG ist somit gegen die Verlängerung des Tarifs C nichts einzuwenden und daher zu genehmigen.
5.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV grundsätzlich von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen. Da die Swissperform im Rahmen dieser Tarifverlängerung hinsichtlich der verwandten Schutzrechte keinen Antrag gestellt hat und es sich auch nicht um einen gemeinsamen Tarif handelt, sind die Kosten vollumfänglich von der SUISA zu tragen.
CAF Beschluss vom 12. Oktober 1999 betreffend Tarif C 7
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des letztmals mit Beschluss vom 8. September 1998 verlängerten Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kognition der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
2.
Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'200.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'067.90 total Fr. 2'267.90 auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − die Verhandlungspartner gemäss Ziffer I/4 (ohne Dekanatskanzlei Liechtenstein) − den Preisüberwacher
4.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden *.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.