Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Kirchen und andere religiöse GemeinschaftenPDF201.42 kB9. Oktober 2000

ESchK Tarif C 2000-10-09 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Vom 9. Okt. 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/eschk-caf-caf/tarif-c-2000-10-09/de/kirchen-und-andere-religiose-gemeinschaftenpdf201-42-kb9-oktober-2000

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)
Quelle

Kirchen und andere religiöse GemeinschaftenPDF201.42 kB9. Oktober 2000

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS

Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften)

Besetzung

Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund

  • Martin Baumann, St. Gallen

Vertreter der Urheber: • François Magnin, Lausanne

Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bloem, Genève

Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 2

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigt hat und letztmals am 12. Oktober 1999 verlängerte, läuft am 31. Dezember 2000 ab. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2000 den Antrag, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, erneut um ein zusätzliches Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.

2.

In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs C mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war und mit den meisten kirchlichen Vereinigungen in der Schweiz auf diesem Tarif basierende Gesamtverträge die Nutzung des Repertoires der SUISA regeln. Gemäss den Angaben der SUISA betrugen die Einnahmen aus dem Tarif C in den letzten vier Jahren Fr. 342'618.65 (1996), Fr. 360'075.65 (1997), Fr. 356'681.40 (1998) sowie Fr. 360'848.50 (1999).

3.

Weiter wird im Antrag darauf hingewiesen, dass die Zeit seit der letzten Eingabe nicht ausgereicht habe, die vorgenommenen Untersuchungen zum Anteil geschützter Musik und im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger, die in den Kirchen verwendet werden, vollständig auszuwerten sowie den mit der Nutzung von Musik verbundenen Ertrag oder Aufwand festzustellen.

Aus diesem Grund sei den folgenden kirchlichen Organisationen und religiösen Gemeinschaften eine weitere Verlängerung des Tarifs C um ein Jahr vorgeschlagen worden: − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz − Christkatholische Kirche der Schweiz − Christlicher Sängerbund der Schweiz − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN − Erzbistum Vaduz

CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 3

− Heilsarmee − Neuapostolische Kirche Schweiz − Procure romande de musique sacrée − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund − Schweizerischer Kirchengesangsbund − Schweizerische Pfingstmission − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten − Vereinigung Freier Missionsgemeinden

Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den diesem Bericht beigelegten Einverständniserklärungen (Beilagen 6 bis 17) ist zu entnehmen, dass nahezu alle betroffenen Nutzerorganisationen der vorgeschlagenen Verlängerung des Tarifs C bis Ende 2001 ausdrücklich zugestimmt haben.

Die Verwertungsgesellschaften gehen auf Grund der Tatsache, dass es sich um die Verlängerung eines bereits bestehenden Tarifs handelt sowie gestützt auf die breite Zustimmung der Tarifpartner davon aus, dass der Tarif C angemessen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Swissperform nochmals und unpräjudiziell auf die Geltendmachung der verwandten Schutzrechte verzichtet.

4.

Die Schiedskommission bot mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2000 den Tarifpartnern, die sich noch nicht geäussert hatten, nochmals Gelegenheit, sich zur beantragten Verlängerung des Tarifs C vernehmen zu lassen. Dabei wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. Bis zum Ablauf der bis zum 7. Juli 2000 angesetzten Frist sind keine Stellungnahmen eingetroffen.

5.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Tarif C mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2000 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 4

Der Preisüberwacher verzichtete mit Antwort vom 17. Juli 2000 auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2001 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6.

Da die massgebenden Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt oder ihm zumindest nicht widersprochen haben und seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs C um ein weiteres Jahr ist fristgerecht (Art. 9 Abs. 2 URV) eingereicht worden und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verlängerung mit den massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2.

Zur Frage der Geltung des Tarifs C im Fürstentum Liechtenstein sowie des Einbezugs der verwandten Schutzrechte kann auf die Erwägungen der Kommission im Rahmen der letztmaligen Verlängerung (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1999, Ziff. II/2 und 3) hingewiesen werden.

3.

Die massgebenden Kirchen und religiösen Gemeinschaften haben der vorgesehenen Tarifverlängerung im Vorverfahren zugestimmt oder zumindest nicht dagegen opponiert. Der Antrag ist auch anlässlich der von der Kommission durchgeführten Vernehmlassung unbe-

CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 5

stritten geblieben und der Preisüberwacher hat ebenfalls keine Einwände gegen die vorgesehene Tarifverlängerung vorgebracht.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach Art. 59f. URG ist somit gegen die Verlängerung des Tarifs C um ein Jahr nichts einzuwenden und daher zu genehmigen.

4.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV grundsätzlich von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen. Da die Swissperform im Rahmen dieser Tarifverlängerung erneut darauf verzichtet hat, eine Entschädigung für die verwandten Schutzrechte geltend zu machen, und es sich daher um einen Tarif der SUISA handelt, sind die Kosten vollumfänglich von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigten Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird, auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA, soweit dieser Teil Tarifcharakter hat und der Kognition der Schiedskommission untersteht, bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

2.

Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 961.65 total Fr. 1'961.65 auferlegt.

CAF Beschluss vom 9. Oktober 2000 betreffend den Tarif C 6

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Zürich − Bund Freier Evangelischer Gemeinden in der Schweiz, Niederhünigen − Christkatholische Kirche der Schweiz, Schlieren − Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Heilsarmee, Bern − Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich − Procure romande de musique sacrée, St-Maurice − Röm.-kath. Zentralkonferenz der Schweiz, Zürich − Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Bern − Schweizerischer Kirchengesangsbund, Liebefeld − Schweizerische Pfingstmission, Emmetten − Schweizer Union Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich − Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Rubigen − den Preisüberwacher

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.