Richtlinien über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken (Narilo-Richtlinien)
Richtlinien über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken (Narilo-Richtlinien)
2022 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg)
Ingress 1 Nachfolgende Richtlinien haben einerseits den Zweck, durch organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen Kundinnen, Kunden und Banken erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt werden kann. Andererseits bezwecken sie, die gesetzlich vorgesehene Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte im Interesse der Betroffenen zu konkretisieren.
2 Im Einzelnen dienen sie
3 • der Prävention, um den Abbruch des Kontakts zur Kundin oder zum Kunden zu vermeiden,
4 • dem Schutz vor Missbrauch von Vermögenswerten, wenn der Kontakt zur Kundin oder zum Kunden abgebrochen ist,
5 • der Verwaltung von Vermögenswerten nach einheitlichen Grundsätzen, wenn der Kontakt zur Kundin oder zum Kunden abgebrochen ist,
6 • der Wiederherstellung des Kontakts zwischen Banken und Berechtigten,
7 • der Erleichterung von Nachforschungen durch Kundinnen, Kunden und weitere Berechtigte1 nach Vermögenswerten und
8 • einer zweckgemässen Konkretisierung von Art. 37m des Bankengesetzes und Art. 49–59 der Bankenverordnung betreffend die Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte.
1 Das gilt bspw. für deren Erbinnen und Erben.
2 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
Begriffe – Grundregeln zu Kontaktlosigkeit und Nachrichtenlosigkeit 9 Einleitende Bemerkung: Der Begriff «nachrichtenlose Vermögenswerte» wird durch Art. 45 der Bankenverordnung definiert und setzt 10 Jahre nach dem letzten dokumentierten Kundenkontakt ein. Wie nachfolgend beschrieben, kann ein Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden jederzeit abbrechen, was zur Kontaktlosigkeit führt und die Bank schon vor Ablauf von 10 Jahren zu Massnahmen im Sinne dieser Richtlinien verpflichtet. Entsprechend ist zu unterscheiden
10 • zwischen Nachrichtenlosigkeit (Bankenverordnung)
11 • und Kontaktlosigkeit (Richtlinien).
12 Kontaktlosigkeit: Sie tritt grundsätzlich ereignisbezogen ein, d.h. wenn einerseits jeder Kontakt von Seiten der Kundin oder des Kunden bzw. der bevollmächtigten Person (nachstehend zusammenfassend: Kundin oder Kunde)2 fehlt und andererseits die Bank sie oder ihn nicht mehr kontaktieren kann. Ist eine bevollmächtigte Person zugleich unabhängige Vermögensverwalterin oder unabhängiger Vermögensverwalter der Kundin bzw. des Kunden, und wird die Geschäftsbeziehung der Kundin bzw. des Kunden zur bevollmächtigten Person kontaktlos, so kann diese es der Bank mitteilen. Dies hat zur Folge, dass die Kundenbeziehung auch für die Bank als kontaktlos gilt.
13 Die Kontaktlosigkeit tritt bei einer Kundin oder einem Kunden, der oder dem die Post regelmässig zugestellt wird, ein, sobald:
14 • die an sie oder ihn versendete Korrespondenz retourniert wird,
15 • auch sonst keinerlei Kontakt zu ihr oder ihm besteht und
16 • die Suchmassnahmen der Bank (vgl. Ziff. IV 2. und 3.) erfolglos geblieben sind.
17 In folgenden Fällen tritt die Kontaktlosigkeit erst nach einer Frist von 10 Jahren ein (gleichzeitig mit der Nachrichtenlosigkeit gemäss Art. 45 der Bankenverordnung), es sei denn, die Bank habe schon vorher konkrete Kenntnis, dass die Kundin oder der Kunde verstorben ist, und dass auch kein Kontakt zu allfälligen Bevollmächtigten, Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern geknüpft werden kann:
18 a) bei ausgestellten Sparheften: wenn die Kundin oder der Kunde den Zins seit 10 Jahren nicht mehr nachtragen liess und auch sonst keinerlei Kontakt zu ihnen besteht.
19 b) bei Schrankfächern: wenn die Kundin ihr Schrankfach oder der Kunde sein Schrankfach seit 10 Jahren nicht mehr besucht hat und auch sonst keinerlei Kontakt zu ihnen besteht.
2 Laufkundinnen oder Laufkunden, die nicht als Vertragspartei im Sinne der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB) dokumentiert werden müssen, gelten nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne dieser Richtlinien.
3 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
20 c) bei banklagernder Post oder bei anderen speziellen Weisungen der Kundin oder des Kunden: wenn mit der Kundin oder dem Kunden seit 10 Jahren kein Kontakt besteht.
21 Bei digitalen Bankbeziehungen (E-Banking, Mobile Banking) tritt die Kontaktlosigkeit ein, wenn mit der Kundin oder dem Kunden seit 3 Jahren kein Kontakt besteht, es sei denn, die Bank habe schon vorher konkrete Kenntnis, dass die Kundin oder der Kunde verstorben ist, und dass auch kein Kontakt zu allfälligen Bevollmächtigten, Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern geknüpft werden kann.
22 Kontakt: Als solcher gilt jede von der Kundin oder vom Kunden oder deren Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger erhaltene Nachricht, Weisung, Mitteilung oder Äusserung, die eine Bewegung auf dem Konto bzw. Depot auslöst oder sich in den Akten niederschlägt. Bei E- bzw. Mobile Banking gilt dasselbe und zusätzlich, soweit feststellbar, jedes Log-in unter Verwendung der Legitimationsmittel der Kundin oder des Kunden. Kein Kontakt besteht mehr, wenn eine bevollmächtigte Person, eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger im Todesfall der Kundin oder des Kunden nicht innert nützlicher Frist beim Nachweis der Rechtsnachfolge mitwirkt.
23 Kundenbeziehung: Die Kontaktlosigkeit bezieht sich auf die Kundin oder den Kunden einer Bank in der Schweiz und nicht auf eine einzelne Geschäftsbeziehung mit ihr oder ihm. Hat eine Kundin oder ein Kunde mehrere Konti, Hefte, Depots oder Schrankfächer, schliesst ein Kontakt, der sich nur auf einzelne davon bezieht, die Kontaktlosigkeit für alle Konti, Hefte, Depots oder Schrankfächer der betroffenen Kundin oder des betroffenen Kunden insgesamt aus.
23a Vermögenswerte: Als «Vermögenswerte», die kontakt- und nachrichtenlos werden können, gelten:
23b • Konti, Hefte (einschliesslich Inhabersparhefte), Wertschriftendepots und Schrankfächer;
23c • weitere Vermögenswerte, die einer Kundenbeziehung nicht mehr zugeordnet werden können, sofern die Bank weiss oder Anlass zur Vermutung hat, dass es sich um Vermögenswerte einer Kundin oder eines Kunden bzw. einer ehemaligen Kundin oder eines ehemaligen Kunden handelt (Beispiele: Restsaldi von Debit- und Kreditkarten, Bestände auf Sammelkonti oder -depots, die vor der Regelung in Rz 39 eröffnet wurden, ehemalige Depotbestände und -erträge [z.B. aus Corporate Actions], nicht zuweisbare Kassen- oder Nachttresoreinzahlungen, nicht entgegengenommene und nicht zuweisbare Automatenzahlungen). Nicht als Vermögenswerte im Sinne dieser Richtlinien gelten reine Abwicklungsdifferenzen (z.B. Rundungsdifferenzen).
24 Nachrichtenlosigkeit (Art. 45 der Bankenverordnung):
«1 Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern (berechtigte Personen) oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen Kontakt mehr herstellen konnte. Als letzter Kontakt gilt der aus den Akten der Bank oder Person nach Artikel 1b BankG ersichtliche letzte Kontakt3.
3 Vgl. auch Rz 13 f.
4 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
Vermögenswerte, die im Hinblick auf die Liquidation einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden, gelten schon vor Ablauf der 10 Jahre als nachrichtenlos, wenn die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG nachweist, dass sie alle notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu der berechtigten Person unternommen hat.»
25 Der Eintritt der Nachrichtenlosigkeit hebt die Kontaktlosigkeit im Sinne dieser Richtlinien nicht auf. Jedoch hebt eine Wiederherstellung des Kontakts mit der Kundin oder dem Kunden sowohl die Kontakt- wie auch die Nachrichtenlosigkeit auf.
I. Präventivmassnahmen gegen den Abbruch des Kontakts mit den Kundinnen und Kunden
26 Mittels Präventivmassnahmen sollen die Banken Vorkehrungen treffen und Instrumente schaffen, die dazu dienen, den Abbruch des Kontakts zu vermeiden.
1 Produktegestaltung
27 Die Banken sollen bei der Gestaltung ihrer Produkte darauf achten, dass der Kontakt zwischen Kundin oder Kunde und Bank sichergestellt bzw. das Risiko des Kontaktabbruchs nach Möglichkeit vermieden werden kann.
2 Kundeninformation
28 Die Banken sollen die Kundin oder den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen, aber auch bei weiteren geeigneten Gelegenheiten über die Problematik und die Folgen der Kontaktlosigkeit mündlich oder schriftlich orientieren und ihnen damit ihre Mitverantwortung bei der Vermeidung des Abbruchs des Kontakts aufzeigen.
29 Wird im persönlichen Gespräch mit der Kundin oder dem Kunden das Thema Kontaktlosigkeit erörtert, so widmen die Banken dem Todesfall, der diesbezüglich besondere Risiken beinhalten kann, entsprechende Beachtung.
30 Zur allgemeinen Orientierung können die Banken den Kundinnen und Kunden ein Merkblatt abgeben. Die Schweizerische Bankiervereinigung kann den Banken ein solches Merkblatt zur Verfügung stellen.
5 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
II. Überwachung und Verwaltung kontaktloser Vermögenswerte
1 Organisatorische Massnahmen
31 Die Banken treffen mittels interner Weisungen folgende Massnahmen zur zentralen Behandlung:
32 • Sie stellen durch ein geeignetes Kontrollsystem sicher, dass kontaktlose Vermögenswerte rechtzeitig und vollständig erkannt werden.
33 • Die betroffenen Vermögenswerte sind speziell zu markieren und von der Bank zentral zu erfassen, damit den Berechtigten die Suche erleichtert werden kann.
34 • Mittels geeigneter Sicherungsvorkehrungen sind die betroffenen Vermögenswerte gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen.
35 • Die Banken bezeichnen die für den Umgang mit kontaktlosen Vermögenswerten zuständigen internen Stellen bzw. Personen.
36 • Für die betroffenen Vermögenswerte sind die speziellen Aktenaufbewahrungsgrundsätze (gemäss Rz 51–52 nachfolgend) zu beachten.
37 • Für Nummernkonten und -depots sowie für Schrankfächer gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien über die Kontaktlosigkeit gleichermassen.
38 • Die Banken haben die den Kundinnen und Kunden für die Behandlung kontaktloser Vermögenswerte zu belastenden Kosten festzuhalten.
39 • Die Bank kann nach eigenem Ermessen bestehende Konti auf einem Sammelkonto zusammenfassen. Dabei sind die für eine allfällige Publikation bzw. Liquidation gemäss Art. 49 Abs. 3 der Bankenverordnung (Rz 82–85) nötigen Informationen, soweit vorhanden, aufzubewahren, und Rz 51–52 bleiben anwendbar.
2. Schutz der Ansprüche der Berechtigten im Falle der Kontaktlosigkeit und Verzicht auf Kündigung
40 Die Rechte der Kundin oder des Kunden bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern gegenüber der Bank bleiben im Fall der Kontaktlosigkeit gewahrt.
41 Verzicht auf Kündigung: Die Bank verzichtet grundsätzlich darauf, Vertragsverhältnisse mit ihren Kundinnen und Kunden bloss wegen Kontaktlosigkeit zu kündigen und die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
42 Ausnahme: Die Banken haben das Recht zur Kündigung oder Verrechnung für den Fall, dass ihre Forderungen gegen Kundinnen oder Kunden bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern
6 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
bei Fälligkeit nicht bezahlt werden oder nicht mehr gedeckt sind. Ausserdem bleiben spezielle Regelungen vorbehalten, insbesondere staatliche oder behördliche Regelungen, die eine Vertragsbeendigung vorsehen oder als geboten erscheinen lassen.
3 Interessenwahrende Verwaltung der Vermögenswerte im Fall von Kontaktlosigkeit
43 Die Bank hat im Fall der Kontaktlosigkeit die wohlverstandenen Interessen der an den Vermögenswerten berechtigten Kundinnen oder Kunden bzw. von deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern zu wahren. Die Banken erlassen interne Weisungen, die eine einheitliche Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte sicherstellen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
44 • Spargelder werden unverändert weitergeführt und zu den jeweils gültigen Zinssätzen der Bank verzinst.
45 • Kontokorrent- und ähnliche Guthaben werden für die Kundin oder den Kunden interessewahrend, d.h. sorgfältig und, soweit im guten Interesse der Kundin oder des Kunden möglich, ertragbringend (beispielsweise in Form von Spargeldern, in Kassenobligationen oder in einem Anlagefonds mit konservativem Risikoprofil) angelegt.
46 • Wertschriftendepots sollen weitergeführt werden; Gelder aus zurückbezahlten Titeln und aufgelaufene Erträgnisse daraus sollen in ähnliche oder andere geeignete Werte, gegebenenfalls Sparprodukte reinvestiert werden, wobei die Anlagesituation zum Zeitpunkt der Reinvestition zu beachten ist. Die Bank darf sich bei Reinvestitionen auf ein bestehendes Anlegerprofil stützen. Kleinere Depots können von der Bank zwecks Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite nach eigenem Ermessen z.B. in einen Anlagefonds o.ä. überführt werden.
47 • Vermögensverwaltungsaufträge werden unverändert weitergeführt. Widersprechen die für die Kundin oder den Kunden festgelegte Anlagestrategie oder von ihnen erteilte Weisungen offensichtlich ihren Interessen, so kann die Bank die gebotenen Anpassungen in der Anlagestrategie vornehmen.
48 • Schrankfächer können, insbesondere wenn die Mietkosten nicht mehr gedeckt sind, unter Beachtung bankinterner Weisungen geöffnet werden. Auch bei gedeckten Mietkosten können Schrankfächer nach Eintritt der Kontakt- bzw. Nachrichtenlosigkeit zur Vervollständigung der Suchmassnahmen oder im Hinblick auf die Liquidation geöffnet werden. Der Inhalt geöffneter Schrankfächer kann zentral aufbewahrt werden. Die Öffnung eines Schrankfachs ist durch die Bank zu protokollieren. Inhalte ohne Wert können nach erfolgter Dokumentation von der Bank vernichtet werden. Als solche gelten insbesondere Schriftstücke der Bank ohne Relevanz für die Kundenbeziehung bzw. deren Wiederherstellung (z.B. unausgefüllte Formulare oder Kopien von Dokumenten der Bank, die keinen Informationswert mehr haben oder auch elektronisch verfügbar sind), unbeschriebenes Papier, leere Briefumschläge, Schachteln und sonstige Behältnisse, Büroklammern und Schreibgeräte.
49 Soweit der Inhalt eines Schrankfachs aus bankmässigen Vermögenswerten besteht und im Interesse der Kundin oder des Kunden administrative Vorkehrungen oder eine Vermögensanlage
7 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
geboten erscheinen, trifft die Bank die erforderlichen Massnahmen. Bei anderen Vermögenswerten beschränkt sich die Bank auf deren sichere Aufbewahrung.
4 Kosten und Gebühren
50 Die von den Banken üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Fall der Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus können die Banken die ihnen entstehenden Kosten für die Nachforschungen ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung kontaktloser Vermögenswerte der Kundin oder dem Kunden belasten. Von Aufwendungen, die zu unverhältnismässigen Belastungen für die Kundin oder den Kunden führen, ist abzusehen (vgl. auch Rz 54).
50a Ab Publikation (Rz 74–88) ist auf die Belastung von wiederkehrenden Gebühren zu verzichten. Vermögenswerte, die nach 50-jähriger Nachrichtenlosigkeit bzw. 60 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt mangels Überschreitung der Publikationsschwelle nicht publiziert werden müssen (Rz 75, 76 und 79), sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls gebührenfrei zu stellen.
III. Aktenaufbewahrung
1 Aktenaufbewahrung im Fall von Kontaktlosigkeit
51 Im Fall einer kontaktlosen Kundenbeziehung bewahrt die Bank die entsprechenden Vertrags- oder Basisdokumente und die Konto- oder Depotauszüge, die bei Eintritt der Kontaktlosigkeit vorhanden sind, bis zur Liquidation (Art. 37m des Bankengesetzes, Art. 57 der Bankenverordnung) bzw. bis zur Wiederherstellung des Kontakts mit der Kundin oder dem Kunden über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist (Art. 958f OR) hinaus auf. Die erweiterte Aufbewahrungspflicht gilt nicht für Beziehungen, die seitens der Bank mangels Guthaben geschlossen werden.
2 Art der Aufbewahrung
52 Die Unterlagen und Aufzeichnungen können in einer der üblichen Formen wie Originalakten, elektronische Datenträger und dergleichen aufbewahrt werden.
8 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
IV. Suche nach Berechtigten – Wiederherstellung des Kundenkontaktes
1 Grundsätze für die Suche nach Berechtigten
a) Bankkundengeheimnis
53 Bei der Suche nach den Berechtigten kontaktloser Vermögenswerte ist das Bankkundengeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben die Massnahmen der Bank gemäss Art. 37l–37m des Bankengesetzes und Art. 46–59 der Bankenverordnung (Rz 72–92).
b) Verhältnismässigkeit der Suchmassnahmen
54 Die individuelle Suche der Banken nach den Berechtigten hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Aufwand und Kosten sollen sich dabei sowohl an der Höhe der betroffenen Vermögenswerte ausrichten wie auch insgesamt verhältnismässig bleiben.
2 Suche durch die Banken
55 Sobald die Banken feststellen, dass der Kontakt mit einer Kundin oder einem Kunden abgebrochen ist, soll mittels interner Abklärungen wie Adressbücher, elektronisches Telefonbuch, Internet u.a. oder unter Beizug von Dienstleistern versucht werden, den Kontakt zur Kundin oder zum Kunden wieder herzustellen.
56 Soweit diese Massnahmen nicht zum Ziel führen, ist es den Banken überlassen, ob und nach welcher Frist sie eine Vertrauensperson mit der Suche der Kundin oder des Kunden bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger beauftragen. Solche Schritte sind von den Banken wiederum nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzelfallweise festzulegen.
3 Suche durch Berechtigte via zentrale Anlaufstelle
57 Zentrale Anlaufstelle: Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung setzt für die Suche durch Berechtigte nach kontaktlosen Vermögenswerten bei Schweizer Banken den Schweizerischen Bankenombudsman als zentrale Anlaufstelle ein. Ein durch die Schweizerische Bankiervereinigung bezeichneter Dienstleister führt die Datenbank der kontaktlosen Vermögenswerte (Datenbank).
a) Meldepflichten der Banken
58 Die Banken in der Schweiz sind verpflichtet, nach erfolglosen Abklärungen (Rz 55) die Daten kontaktloser Kundinnen und Kunden für alle Vermögenswerte mit einem Betrag von mehr als CHF 500 und für alle Schrankfächer in der Datenbank zu erfassen. Einzig der Schweizerische Bankenombudsman als Anlaufstelle kann auf die Datenbank zugreifen.
9 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
59 Der Inhalt der Meldung umfasst, soweit vorhanden, Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Adresse der Kundin oder des Kunden sowie allfälliger bevollmächtigter Personen. Das gilt auch bei Nummern- und Pseudonymkonten bzw. -depots.
60 Sobald ein Kontakt zur Kundin oder zum Kunden wiederhergestellt werden kann, sind die Angaben in der Datenbank durch die betreffende Bank zu löschen. Dasselbe gilt, wenn ein kontaktloser Vermögenswert beispielsweise durch die Belastung mit Kosten oder Gebühren (vgl. Rz 50) unter den Wert von CHF 500 gesunken, aufgezehrt oder durch Verrechnung untergegangen ist.
b) Voraussetzungen für die Einleitung von Nachforschungen durch die Anlaufstelle
61 Wer glaubhaft macht, Kundin, Kunde, Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger einer verstorbenen oder verschollenen Kundin bzw. eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder Vertreterin bzw. Vertreter einer solchen Person zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann die Anlaufstelle ersuchen, Nachforschungen nach Vermögenswerten durchzuführen. Dabei muss er der Anlaufstelle:
62 • glaubhaft machen, dass eine Kundenbeziehung zu einer Bank in der Schweiz besteht,
63 • den Namen der Person bekanntgeben, für welche das Konto, Heft, Depot oder Schrankfach geführt wurde,
64 • ihre bzw. seine Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Konto, Heft, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbesondere die Identität und Rechtsnachfolge dokumentieren.
c) Vorprüfung durch die Anlaufstelle
65 Aufgrund der ihr vorgelegten Dokumente führt die Anlaufstelle eine Vorprüfung durch. Betrachtet sie das Ersuchen als gerechtfertigt, nimmt sie eine Abfrage in der Datenbank vor.
d) Weiterleitung der Anfrage an die betroffene Bank
66 Stimmen die in einer Anfrage enthaltenen Daten mit einem in der Datenbank gespeicherten Namen hinreichend überein, so leitet die Anlaufstelle die Anfrage an die betroffene Bank zur Prüfung weiter.
e) Entscheid der Bank
67 Die Bank prüft die ihr übermittelten Ersuchen mit der gebotenen Sorgfalt und entscheidet aufgrund der vorliegenden Angaben über die Berechtigung der antragstellenden Person. Falls zusätzliche Informationen nötig sind, kann die Bank diese via Anlaufstelle einfordern.
68 Im positiven Fall meldet die Bank das Suchergebnis der Prüfung entweder über die Anlaufstelle oder direkt der antragstellenden Person, im letzteren Fall unter gleichzeitiger Mitteilung an die Anlaufstelle.
10 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
69 Im negativen Fall meldet die Bank das Prüfungsergebnis mit kurzer Begründung der Anlaufstelle. Bei Zweifeln ist die Anlaufstelle berechtigt, die Akten der Bank einzusehen und ihr allenfalls eine Empfehlung abzugeben, verbunden mit der Aufforderung, mit der antragstellenden Person Kontakt aufzunehmen, damit diese ihre behaupteten Rechte gegenüber der Bank direkt geltend machen kann.
f) Geheimhaltepflicht
70 Die Anlaufstelle und der für die Datenbank verantwortliche Dienstleister sind an das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 des Bankengesetzes gebunden.
g) Gebühren
71 Für die Behandlung solcher Anfragen erhebt die Anlaufstelle grundsätzlich eine Gebühr, die von der antragstellenden Person zu bezahlen ist. Sie kann davon absehen, wenn dies aufgrund von besonderen Umständen als geboten erscheint, z.B. bei finanziellen Härtefällen. Die Gebühr wird vom Aufsichtsorgan der Anlaufstelle in Absprache mit der Schweizerischen Bankiervereinigung festgelegt. Ausserdem kann der für die Datenbank verantwortliche Dienstleister von den Banken Meldegebühren verlangen.
V. Übertragung auf eine andere Bank und Liquidation bei Nachrichtenlosigkeit
72 Die bei Nachrichtenlosigkeit zu treffenden Massnahmen finden ihre Grundlage in Art. 37l–37m des Bankengesetzes und Art. 45–59 der Bankenverordnung. Vorliegende Richtlinien gelten im Verhältnis zu Gesetz und Verordnung subsidiär und bezwecken, deren Anwendung in der Praxis zu konkretisieren.
1 Übertragung auf eine andere Bank
73 Bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte auf eine andere Bank sind die Banken im Rahmen von Art. 37l des Bankengesetzes und Art. 46–48 der Bankenverordnung frei.
2 Publikation und Liquidation
a) Publikation
74 Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 der Bankenverordnung sehen die Banken eine elektronische Plattform für die Publikation von nachrichtenlosen Vermögenswerten vor. Ein von der Schweizerischen Bankiervereinigung bezeichneter Dienstleister führt diese Plattform nach modernsten Sicherheitsanforderungen. Ansprüche auf einen publizierten Vermögenswert sind durch die antragstellende
11 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
Person elektronisch auf der Plattform einzugeben und werden automatisch an die betroffene Bank weitergeleitet.
74a Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung setzt den Schweizerischen Bankenombudsman als Anlaufstelle für die Plattform ein.
74b Die Anlaufstelle erteilt Auskünfte allgemeiner Art zur Plattform und behandelt Anfragen zu auf der Plattform angemeldeten Ansprüchen (z.B. wenn eine antragstellende Person mangels Rückmeldung der Bank den Stand ihres Antrags nicht kennt). Die Anlaufstelle kann ausnahmsweise auch schriftliche Anmeldungen von Ansprüchen auf publizierte Vermögenswerte entgegennehmen. Sie leitet diese ungeprüft an die betroffene Bank weiter.
75 Die Banken müssen Vermögenswerte von mehr als CHF 500, die seit 50 Jahren nachrichtenlos sind bzw. deren letzter Kundenkontakt 60 Jahre zurück liegt, publizieren (Art. 49 der Bankenverordnung, vgl. nachstehend Rz 82–85). Zu diesem Zweck erfassen sie die Angaben zu diesen Vermögenswerten mindestens einmal jährlich in der Datenbank (vgl. Rz 88). Der für die Datenbank verantwortliche Dienstleister übernimmt die Angaben der Bank unverändert und publiziert sie auf Anweisung der Banken, in der Regel einmal jährlich an einem von der Schweizerischen Bankiervereinigung jeweils empfohlenen Datum.
76 Bei der Berechnung des für die Publikationspflicht massgeblichen Betrags von CHF 500 ist auf den Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte abzustellen, die eine Bank für dieselbe berechtigte Person führt (Art. 59 Abs. 2 der Bankenverordnung). Für die Bewertung gelten folgende Grundsätze:
77 • Bei Kontoguthaben und Heften gilt der Saldo, zuzüglich der vertragsgemässen Verzinsung bis zum Ende des Vorjahres, abzüglich Gebühren und Kosten (vgl. Rz 50).
78 • Bei Wertschriften, Wertrechten und Edelmetallen gilt der Börsenkurs oder Marktwert am Ende des Vorjahres, abzüglich Gebühren und Kosten (vgl. Rz 50). Ist ein solcher nicht verfügbar, gilt der Nennwert.
79 • Bei Gegenständen, die sofort erkennbar den Wert von CHF 500 nicht übersteigen, muss keine Publikation erfolgen. Das gilt beispielsweise beim Inhalt von Schrankfächern. Die Bank ist jedoch befugt, bei solchen Gegenständen trotzdem eine Publikation vorzunehmen. Die Publikation erfolgt mit dem Vermerk «Schrankfach – Wert unbekannt». Bei Gegenständen, deren Wert möglicherweise höher als CHF 500 ist, muss eine Publikation erfolgen; sie kann ebenfalls mit dem Vermerk «Schrankfach – Wert unbekannt» verbunden werden.
80 «Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel» (Art. 50 Abs. 3 der Bankenverordnung).
12 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
81 Erlauben die der Bank vorliegenden Angaben eine nachträgliche Wiederherstellung des Kundenkontakts (vgl. Rz 53–73), sind die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr nachrichtenlos und ist der Eintrag in der Datenbank zu löschen.
82 «Soweit vorhanden», sind folgende Angaben zu publizieren (Art. 49 Abs. 3 der Bankenverordnung), wobei die Schweizerische Bankiervereinigung technische Präzisierungen zu Einzelfragen, insbesondere bei unvollständigen Daten, in einem Zirkular bekanntgeben kann:
83 • «die Adresse, an welche die Meldung zu richten ist» (Art. 49 Abs. 3 Bst. a).
84 • «Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit oder die Firma der berechtigten Person und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz» (Art. 49 Abs. 3 Bst. b). Das gilt insbesondere auch bei Nummern- und Pseudonymkonten oder -heften. Bei Schrankfächern sind die entsprechenden Angaben zum Mieter zu publizieren. Ein Geburtsdatum kommt nur bei natürlichen Personen in Betracht.
85 • «die Konto- oder Heftnummer, sofern die vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen» (Art. 49 Abs. 3 Bst. c).
86 Soweit «ein offenkundiges Interesse der berechtigten Person entgegensteht», ist auf die Publikation zu verzichten (Art. 49 Abs. 3 Ingress), z.B. für prominente und politisch exponierte Personen.
87 Die Publikation weist einerseits darauf hin, dass die Bank bei offensichtlich unbegründeten Ansprüchen (Art. 53 Abs. 3 der Bankenverordnung) ihre durch deren Prüfung entstehenden Kosten in Rechnung stellen kann (Art. 49 Abs. 4 Bst. a), und andererseits darauf, dass «die Ansprüche mit der Liquidation der Vermögenswerte erlöschen» (Art. 49 Abs. 4 Bst. b).
88 «Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen» (Abs. 50 Abs. 5 der Bankenverordnung). Damit ist gemeint, dass nicht jede Position Gegenstand einer gesonderten Publikation sein muss, sondern jeweils mehrere Positionen in einer Liste zusammengefasst und publiziert werden können, beispielsweise in regelmässigen Zeitabständen, aber mindestens einmal jährlich.
89 Geltend gemachte Ansprüche (Rz 74 Satz 3) werden an die betroffene Bank weitergeleitet.
90 «Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG prüft die ihr übermittelten Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen» (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Bankenverordnung). Dabei gilt für die Bank derselbe Prüfungsmassstab wie bei kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten, die noch nicht publiziert sind und für die sich eine antragstellende Person bei der Anlaufstelle meldet (Rz 67). Der einzige Unterschied ist, dass beim Antrag auf einen publizierten Vermögenswert keine Vorprüfung durch den Schweizerischen Bankenombudsman stattfindet. Die Bank nimmt mit der antragstellenden Person innert einem Monat Kontakt auf bzw. lässt ihr zumindest eine Empfangsbestätigung zukommen. Benötigt die Bank zusätzliche Informationen, soll sie diese in der Regel direkt bei der antragstellenden Person einfordern. Bei Vorliegen von besonderen Gründen kann
13 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
die Bank von einer direkten Kontaktaufnahme mit der antragstellenden Person bzw. dem Versand einer Empfangsbestätigung absehen und die zusätzlichen Informationen über die Anlauf-stelle einfordern.
90a «Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos» (Art. 53 Abs. 2 der Bankenverordnung). Sobald sie mit der berechtigten Person bzw. den berechtigten Personen in Kontakt steht und ihnen die Anerkennung ihres Anspruchs und Verfügungsrechts mitgeteilt hat, löscht sie die Publikation (Rz 58).
91 Stellt die Bank fest, dass ein Anspruch nicht berechtigt ist, teilt sie dies der antragstellenden Person mit. «Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist» (Art. 53 Abs. 4 der Bankenverordnung).
b) Liquidation
92 Die Bank liquidiert die Vermögenswerte innert 2 Jahren seit dem unbenutzten Ablauf der Meldefrist oder seit «feststeht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind», und führt sowohl über den Liquidationsbeschluss als auch über die Liquidation Protokoll (Art. 54–57 der Bankenverordnung). Die Bank sieht für zu verwertende Vermögenswerte diejenige Art der Liquidation vor, die nach pflichtgemässem Ermessen den besten Liquidationserlös ermöglicht. Verwertungsarten sind insbesondere die öffentliche Versteigerung, die Internet-Versteigerung und der freihändige Verkauf. Letzterer darf nicht an Mitarbeitende der Bank oder deren Angehörige erfolgen. Die Bank kann die Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Personen oder Gesellschaften vorsehen. Nachrichtenlose Vermögenswerte, die im von der Bank vorgesehenen Verwertungsverfahren nicht verwertbar waren, oder solche, die nach pflichtgemässem Ermessen der Bank keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank dem Bund zur Übernahme an. Lehnt der Bund die Übernahme ab, kann die Bank die betroffenen Vermögenswerte sach- und umweltgerecht entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen übergeben (Art. 54 Abs. 2 der Bankenverordnung). Die sich aus den Liquidationen ergebenden Nettoerlöse werden mindestens einmal jährlich an die Eidgenössische Finanzverwaltung überwiesen, womit die betreffenden Liquidationen abgeschlossen und Ansprüche berechtigter Personen erloschen sind (Art. 37m Abs. 2–3 des Bankengesetzes und Art. 57 der Bankenverordnung).
92a Im Einzelnen gilt für die Liquidation Folgendes:
92b • Kontoguthaben sind zu saldieren.
92c • Wertschriftendepots sind aufzulösen, die Titel zum Marktpreis zu verkaufen und der Erlös dem mit ihnen verbundenen Konto gutzuschreiben. Das gilt nicht für Wertschriften, die gegenwärtig keinen oder einen sehr geringen Kurswert haben (‚Penny Stocks‘); diese unterliegen nicht der Liquidations- und Ablieferungspflicht; sie können von der Bank ausgebucht werden.
92d • Zinsfreiheit: Wenn die abzuliefernden Vermögenswerte publiziert waren, soll die Ablieferung ab dem Publikationsdatum zinsfrei erfolgen.
14 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
92e • Gebührenfreiheit: Es gilt Rz 50a. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Kosten und Aufwendungen der Bank.
92f • Gegenstände aus Schrankfächern sind auf die Art zu liquidieren, die den höchsten Erlös verspricht. Besteht kein besseres Verfahren, bietet die Bank die Gegenstände einer Gant zur Versteigerung an.
92g • Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, sind dem Bund zur Übernahme anzubieten (Art. 54 Abs. 2 der Bankenverordnung), soweit sie nicht vor Eintritt der Liquidationspflicht gemäss Rz 48 vernichtet worden sind, und zwar in Gestalt der Zusendung einer Liste mit aussagekräftigen, durch Fotos illustrierten Umschreibungen der angebotenen Gegenstände an die Leiterin oder den Leiter des Rechtsdienstes EFD, Sektion allgemeiner Rechtsdienst. Von dieser Angebotspflicht ausgenommen sind wertlose Dokumente wie Konto- und Depotauszüge, Fotografien, Zeitungsausschnitte u.a.
92h • Dokumente, bei denen aus historischen oder anderen Gründen ein nichtfinanzieller Wert für die Eidgenossenschaft bestehen könnte, sind dem Bund anzubieten.
92i • Liquidationskosten, die der Bank entstehen, können vor der Überweisung des Liquidationserlöses an die Eidgenössische Finanzverwaltung von diesem abgezogen werden (Art. 57 Abs. 1 Bankenverordnung), und zwar gesamthaft für alle durch die Bank an einem bestimmten Termin abgelieferten Liquidationserlöse. Die Liquidationskosten können im einzelnen Liquidationsprotokoll jeweils mit entsprechendem Hinweis als Gesamtbetrag angegeben werden.
VI. Inkrafttreten 93 Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2022 in Kraft und ersetzen jene vom 1. Januar 2015.
15 Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) · Narilo-Richtlinien · 2022
Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7 Postfach 4182 CH–4002 Basel office@sba.ch www.swissbanking.ch