Richtlinien zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen
Richtlinie
Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen 16. Mai 2008
(Fassung vom 5. August 2021)
I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss den Verhaltensregeln für die schweizerische Fonds- und Asset Management 1 Industrie der Asset Management Association Switzerland halten sich Fondsleitungen gemäss Art. 32 ff. FINIG, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123 ff. KAG (nachstehend “Bewilligungsträger kollektiver Kapitalanlagen“ genannt) bei der Publikation von Performancedaten an international anerkannte Standards.
Diese Richtlinie soll eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen und damit 2 zu einer
– möglichst hohen Transparenz und Vergleichbarkeit der am schweizerischen Markt 3 dem Publikum angebotenen kollektiven Kapitalanlagen,
– objektiven und seriösen Information der Anleger und 4
– hohen Glaubwürdigkeit der am Markt stark beachteten Performance-Informationen 5
beitragen.
Die Richtlinie ist auf alle in der Schweiz genehmigten kollektiven Kapitalanlagen 6 anzuwenden.
Materiell orientiert sich diese Richtlinie an internationalen Standards (z.B. Global Investment 7 Performance Standards, GIPS®).
II. Richtlinie Einleitung Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf wesentliche Aspekte. Wo keine Regelungen 8 getroffen sind, haben die Bewilligungsträger kollektiver Kapitalanlagen die Informationen im Sinne der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gestalten.
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 1/11
A Berechnung
1 Grundsatz
Die Performance einer kollektiven Kapitalanlage entspricht mit Ausnahme der unter Ziff. 3 9 genannten Fälle dem auf einem Anteil innerhalb einer bestimmten Periode erzielten Gesamterfolg (Total Return) in der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage. Sie wird in Prozenten des Nettoinventarwertes je Anteil zu Beginn des Betrachtungszeitraums ausgedrückt und berechnet sich wie folgt:
Kollektive Kapitalanlagen ohne Ausschüttung im Betrachtungszeitraum 10
– Veränderung des Nettoinventarwerts je Anteil 11
Kollektive Kapitalanlagen mit Ausschüttung im Betrachtungszeitraum 12
– Veränderung des Nettoinventarwerts je Anteil unter der Annahme, dass 13
der Bruttobetrag der Ertrags- und/oder Kapitalgewinnausschüttungen unmittelbar und ohne 14 Abzüge (Steuern, Kommissionen usw.) wieder in der kollektiven Kapitalanlage angelegt wird.
Schweizerische kollektive Kapitalanlagen mit Ertragsthesaurierung 15
– Veränderung des Nettoinventarwertes je Anteil unter der Annahme, dass 16
die abgelieferte eidg. Verrechnungssteuer unmittelbar und ohne Abzüge (Steuern, 17 Kommissionen usw.) wieder in der kollektiven Kapitalanlage angelegt wird.
2 Allgemeine Berechnungsformel1
Performance % = − 1 x 100 NAV Beginn P
NAV Ende P Nettoinventarwert je Anteil am Ende des Betrachtungszeitraums 19 NAV Beginn P Nettoinventarwert je Anteil zu Beginn des Betrachtungszeitraums (d.h. letzter Wert des vorangegangenen Betrachtungszeitraums) f1, f2...fn Adjustierungsfaktoren für Ausschüttungen wobei:
NAV ex + Bruttoausschüttung 20 NAV ex
NAV ex Nettoinventarwert nach Abgang der Ausschüttung. Entweder 21 Nettoinventarwert ex am Ausschüttungstag oder letzter Nettoinventarwert vor Ausschüttung abzüglich Bruttoausschüttung.) Bruttoaus- Bruttobetrag der Ertrags- und Kapitalgewinnausschüttungen je Anteil schüttung an Anleger in der Schweiz (bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen mit Affidavit)
1 Die Performance-Berechnung für kollektive Kapitalanlagen mit Swinging Single Pricing (SSP) sollte unter
Berücksichtigung von SFA Zirkular 29-07 und i.d.R. auf Basis des swung-NAV erfolgen.
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 2/11
Eine über mehrere Jahre hinweg kumulierte Performance errechnet sich aus der 22 geometrischen Verknüpfung der in den einzelnen Jahren bzw. Betrachtungszeiträumen erzielten Performance; der jährliche Durchschnittswert aus einer über mehrere Jahre hinweg kumulierten Gesamtperformance entspricht dem geometrischen Durchschnitt.
Die Performance ist immer auf mindestens eine Stelle nach dem Komma genau 23 auszuweisen.
3 Ausnahmefälle
Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne tägliche Ausgabe und Rücknahme, deren Anteile 24 jedoch an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt regelmässig gehandelt werden (z.B. schweizerische Immobilienfonds), ist die Performance gemäss obiger Formel und unter Verwendung der an diesem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt notierten Kurse zu berechnen. Ist eine Wiederanlage zum tieferen Nettoinventarwert möglich, so ist dieser auch bei der Berechnung des Adjustierungsfaktors zu verwenden.
4 Umrechnung in andere Währungen
Die Performance kann auch auf Nettoinventarwerten, welche nicht auf die 25 Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage lauten, berechnet werden. In diesem Fall ist anzugeben, dass es sich um eine Umrechnung aus der zu nennenden Rechnungseinheit handelt. Dabei muss klar ersichtlich sein, in welcher Währung die Performance gerechnet wird. Zudem ist der Nettoinventarwert am Anfang und Ende des Betrachtungszeitraums zu dem von einem anerkannten Kursmeldedienst als Schlusskurs des betreffenden Tages gelieferten Devisenkurs umzurechnen.
B Publikation von Performancedaten
5 Zeitperioden und Aktualität
Historische Performancedaten müssen für mindestens folgende Betrachtungszeiträume 26 veröffentlicht werden:
– für das vergangene Kalenderjahr einzeln und 27
entweder
– für die vergangenen drei Kalenderjahre oder 28
– für die vergangenen fünf Kalenderjahre oder 29
– seit Gründung der kollektiven Kapitalanlage 30
entweder
- für jedes Jahr einzeln, 31
- als kumulierter Gesamtwert für mehrere Kalenderjahre oder 32
- als jährlicher Durchschnittswert für mehrere Kalenderjahre. 33
Zusätzlich dürfen historische Performancedaten für das laufende Kalenderjahr einzeln 34 veröffentlicht werden. Die Performance für das laufende Kalenderjahr ist auf ein Monatsende hin zu berechnen, das längstens 60 Tage vor dem Erscheinungsdatum der Veröffentlichung liegt. Die für Zeiträume von weniger als einem Jahr berechnete Performance darf nicht annualisiert werden.
Zusätzlich zu den Angaben für die vergangenen Kalenderjahre kann die Performance 35 ausgehend vom letzten Stichtag für rollierende Zeitperioden (z.B. jeweils September - September) veröffentlicht werden. Zur Berechnung der Performance der rollierenden Perioden dürfen jeweils nur Monatsendwerte verwendet werden.
Es muss klar ersichtlich sein, in welcher Währung die Performance gerechnet wird. 36
6 Vergleiche mit Indices
Weist eine kollektive Kapitalanlage im Prospekt einen Index als Benchmark aus, so darf nur 37 dieser für vergleichende Darstellungen verwendet werden. Enthält der Prospekt keine Benchmark, darf zum Vergleich ein Index (oder eine andere geeignete Vergleichsgrösse wie zum Beispiel ein ETF) verwendet werden. Dieser muss für die Anlagepolitik und den - charakter der kollektiven Kapitalanlage möglichst repräsentativ sein und genau benannt werden.
Benchmark/Index (bzw. Vergleichsgrösse) sind in der gleichen Währung wie die 38 Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage und für den gleichen Betrachtungszeitraum wie die Performance der kollektiven Kapitalanlage anzugeben. Werden im Betrachtungszeitraum Benchmark/Index (bzw. Vergleichsgrösse) geändert, so
– sind die zuvor verwendeten Werte unverändert beizubehalten; 39
– dürfen die Datenreihen verknüpft werden (verknüpfter Benchmark); 40
– ist das Datum der Änderung anzugeben; 41
– ist die Bezeichnung der zuvor verwendeten Benchmark oder des Index (bzw. der 42 Vergleichsgrösse) anzugeben (siehe Beispiel in der Beilage).
Handelt es sich bei der Benchmark oder dem Index (bzw. der Vergleichsgrösse) um einen 43 nicht anerkannten oder einen nicht öffentlich zugänglichen Index eines bestimmten Anlagemarktes, so ist dessen Zusammensetzung sowie der bzw. die unabhängigen Provider im Jahres- und Halbjahresbericht der kollektiven Kapitalanlage offen zu legen. Im Prospekt ist in diesem Fall auf diese Offenlegung hinzuweisen. Bei jeder Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, wo sich die Anleger über die Zusammensetzung der Benchmark oder dem Index (bzw. der Vergleichsgrösse) informieren können.
Wird keine Benchmark oder kein Index (bzw. keine Vergleichsgrösse) ausgewiesen, so ist 44 dies zu begründen.
7 Vergleiche mit Durchschnittswerten von Kategorien kollektiver
Kapitalanlagen
Vergleiche mit Durchschnittswerten von Kategorien kollektiver Kapitalanlagen (z.B. 45 kollektive Kapitalanlagen mit einer vergleichbaren Anlagepolitik) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
– die Vergleichsdaten müssen zeitlich exakt übereinstimmen; 46
– die Kategorie muss eine repräsentative Auswahl darstellen und die betreffende 47 kollektive Kapitalanlage sowie mindestens vier weitere kollektive Kapitalanlagen beinhalten, die über eine vergleichbare Anlagepolitik verfügen (z.B. gleiche Kategorie bei Swiss Fund Data AG); sind weniger als vier vergleichbare kollektive Kapitalanlagen in einer Kategorie, so dürfen diese nicht zu Vergleichszwecken beigezogen werden;
– die Performance der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen muss auf die gleiche Art 48 und Weise berechnet werden;
– die Bezeichnung der Kategorie und die Quelle der Vergleichsdaten müssen genannt 49 werden.
8 Disclaimer
Bei jeder Publikation von Performancedaten ist darauf hinzuweisen, dass 50
– die historische Performance keinen Indikator für die laufende oder zukünftige 51 Performance darstellt und
– die Performancedaten die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen 52 Kommissionen und Kosten unberücksichtigt lassen.
Dieser Disclaimer ist deutlich sichtbar anzubringen. 53
9 Unzulässigkeit von Performanceversprechen
Nicht garantierte Performanceversprechen sind unzulässig. Dies gilt nicht für die 54 Veröffentlichung indikativer Mindestpreise bei kollektiven Kapitalanlagen mit begrenzten Kursrisiken.
10 Performancedaten von Anlagemärkten oder anderen Portfolios
Bei neuen kollektiven Kapitalanlagen kann die historische Entwicklung indikativ anhand der 55 Performance des der Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage entsprechenden Anlagemarktes oder eines vergleichbaren (echten oder simulierten) Portfolios dargestellt werden. Solche Daten dürfen längstens während zweier Jahre mit verwendet werden.
Werden Anlagemärkte, die Daten des vergleichbaren Portfolios oder andere Daten zur 56 Illustration einer hypothetischen, historischen Performance herbeigezogen, so sind diese klar und in deutlicher Schrift entsprechend zu benennen. Sie sind getrennt von der Performance der kollektiven Kapitalanlage darzustellen und dürfen auf keinen Fall mit
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 5/11
letzterer verknüpft werden, so dass der Eindruck eines längerfristigen Track Records für die kollektive Kapitalanlage erweckt wird. Auch ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben rein indikativen Charakter haben und dass daraus keine Schlüsse auf die zukünftige Performance der kollektiven Kapitalanlage gezogen werden können.
Die vom Vermögensverwalter einer kollektiven Kapitalanlage in anderen verwalteten 57 Portfolios erzielte Performance darf zu informativen Zwecken in Publikationen der kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht werden, sofern deren Ermittlung mit internationalen Standards (z.B. GIPS®) übereinstimmen. Auch diese Angaben sind klar und in deutlicher Schrift entsprechend zu benennen. Sie sind getrennt von der Performance der kollektiven Kapitalanlage darzustellen und dürfen auf keinen Fall mit letzterer verknüpft werden.
11 Repositionierung (Änderung der Anlagepolitik)
Wird die Anlagepolitik nachhaltig geändert und verändert sich somit der Anlagecharakter 58 weitgehend, so ist dies in geeigneter Weise offenzulegen.
12 Umstrukturierungen / Vereinigungen von kollektiven Kapitalanlagen
Bei Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen dürfen historische Performance- 59 daten nur dann weiterverwendet werden, wenn die Anlagepolitik und der -charakter der kollektiven Kapitalanlage sowie die belasteten Kommissionen und Kosten weitestgehend unverändert bleiben.
Bei einer Vereinigung ist zu wählen, ob der Track Record der “übernehmenden“ oder jener 60 der “eingebrachten“, grösseren kollektiven Kapitalanlage weitergeführt werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die vereinigte kollektive Kapitalanlage weiterhin weitestgehend nach bisherigen Grundsätzen und im gleichen Stil wie zuvor verwaltet wird und die zu übernehmende historische Performance auch für die neue kollektive Kapitalanlage repräsentativ ist.
Die Übernahme des Track Records ist auch im Falle einer Repatriierung (grenz- 61 überschreitende Vereinigungen) möglich. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten analog.
13 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen
Wenden kollektive Kapitalanlagen für einzelne Anteilsklassen unterschiedliche Kommis- 62 sionen und Kosten zulasten ihres Vermögens an, so ist für jede Anteilsklasse die Performance separat auszuweisen. In Werbe- und Marketingunterlagen sind die Daten der für das angesprochene Zielpublikum konzipierten Anteilsklasse zu verwenden.
Haben kollektive Kapitalanlagen Währungsanteilsklassen, deren Referenzwährung von der 63 Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage und/oder Anlagewährung abweichen, muss die Performance mindestens in der entsprechenden Referenzwährung der Anteilsklasse ausgewiesen werden.
14. [aufgehoben]
[aufgehoben] 64
15 Zusätzliche Kennzahlen
Für einzelne kollektive Kapitalanlagen bzw. Arten von kollektiven Kapitalanlagen können 65 zusätzliche Ertrags- oder Renditekennzahlen (z.B. Ausschüttungsrendite, Kapitalrendite) veröffentlicht werden. Dafür massgebend sind allfällige, von der Asset Management Association Switzerland im Rahmen der Selbstregulierung festgelegte Definitionen und Berechnungsformeln.
Nach Ablauf eines vollen Geschäftsjahres ist für indexnachbildende kollektive 65a Kapitalanlagen die Höhe des Tracking Errors zum Ende des Berichtszeitraums in den Jahres- und Halbjahresberichten anzugeben. Ferner ist in den Jahresberichten die Annual Tracking Differenz zwischen der Entwicklung der indexnachbildenden kollektiven Kapitalanlage und der Entwicklung des nachgebildeten Index mit Erläuterung anzugeben.
Werden solche Kennzahlen publiziert, so sind diese klar von der Performance abzugrenzen. 66
III. Übrige Bestimmungen A Mindeststandard Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat diese Selbstregulierung in der 67 Fassung vom 5. August 2021 am 25. August 2021 als Mindeststandard anerkannt.
B Inkrafttreten Die Änderungen dieser Richtlinie wurden am 5. August 2021 vom Vorstand der Asset 68 Management Association Switzerland verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Beilage: Beispiel zur Berechnung der Performance und Beispiel zur Darstellung der 69 Performance in Publikationen
Beilage Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen
A Beispiel zur Berechnung der Performance
1 Ausgangslage
2013: Nettoinventarwert am Jahresende (NAV Beginn P) 350 RE 1
2014: Ertrags- und Kapitalgewinnausschüttungen 8 + 10 RE; NAV ex 348 RE 2 Nettoinventarwert am Jahresende 357 RE
2015: Ertragsausschüttung 8 RE; NAV ex 335 RE 3 Nettoinventarwert am Jahresende 340 RE
2016: “Split“ der Anteile 1:5 4 Ertragsausschüttung 1.50 RE; NAV ex 77 RE Nettoinventarwert am Jahresende 79 RE
2017: Nettoinventarwert am 30.06. 81 RE 5
2 Berechnung der Performance für einzelne Jahre
2014:
357 RE x 1.051724 6
Performance r1 = − 1 x 100 = 7.2759 % bzw. 7.3 % 350 RE
Berechnung des Adjustierungsfaktors f 7 (in den Folgejahren gleich vorgehen):
348 + 8 + 10 RE 348 RE
2015:
340 RE x 1.023881 8
Performance r2 = − 1 x 100 = −2.4875 % bzw. −2.5 % 357 RE
2016:
79 RE x 5 x 1.019481 9
Performance r3 = − 1 x 100 = 18.4397 % bzw. 18.4 % 340 RE
2017 (bis 30.06.):
81 RE 10 Performance r4 = − 1 x 100 = 2.5316 % bzw. 2.5 % 79 RE
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 8/11
3 Berechnung der kumulierten Performance für die Jahre 2014-2016
(zwei Möglichkeiten)
a) durch Anwendung der allgemeinen Formel: 11
Performance % = − 1 x 100 NAV Beginn P
Berechnung
79 RE x 1.051724 x 1.023881 x 5 x 1.019481 13
r3 Jahre = − 1 x 100 = 23.8965 % bzw. 23.9 % 350 RE
b) durch geometrische Verknüpfung der in Teilperioden erzielten Performance gemäss 14 folgender Formel:
rkumul n % = 1+ x 1+ x 1+ −1 x 100 100 100 100
rkumul n Für n Perioden kumulierte Performance 16
rP1…rPn Performance für Teilperiode 1....n 17
Berechnung
7.2759 −2.4875 18.4397 18 rJahre 1-3 = 1+ x 1+ x 1+ − 1 x 100 = 100 100 100
4 Berechnung der durchschnittlichen Jahresperformance
Allgemeine Formel: 19
Durchschnittliche n rkumul n 20 Performance p.a. % = 1+ − 1 x 100
Berechnung
Durchschnittliche 3 23.8966 21 Performance p.a. % = 1+ − 1 x 100 = 7.4038 % bzw. 7.4 %
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 9/11
B Beispiel zur Darstellung der Performance in Publikationen
1. 2017 und 2016 und für jedes weitere Kalenderjahr einzeln
XYZ-Fonds - Performance 22 Berechnet in 2017 2016 2015 2014 RE 01.01. - 30.06. XYZ-Fonds 2.5 % 18.4 % − 2.5 % 7.3 % Vergleichsindex 2.6 % 18.9 % − 2.9 %* 7.1 %
* bis 30.06.2015 Index ..... (Bezeichnung des zuvor verwendeten Vergleichsindex)
2. 2017 und 2016 und jährlicher Durchschnitt der letzten 3 und 5 Jahre
XYZ-Fonds - Performance 23 Berechnet in 2017 2014 – 2016 2012 – 2016 2016 RE 01.01. - 30.06. Durchschnitt p.a. Durchschnitt p.a. XYZ-Fonds 2.5 % 18.4 % 7.4 % p.a. 10.6 %* Vergleichsindex 18.9 % 7.3 %* 9.9 %
* bis 30.06.2015 Index ..... (Bezeichnung des zuvor verwendeten Vergleichsindex)
Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige 24 Performance dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksichtigt.
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 10/11
7. Vergleiche mit Durchschnittswerten von Kategorien kollektiver Kapitalanlagen ..5 Beilage Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven
Asset Management Ass. Switzerland_RL Fondsperformance_d_20080516_20210805 11/11