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Verhaltensregeln AMAS

b3267639-6f6e-4325-8ee8-df7386dcc738

Vom 23. Sept. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-self-regulation/b3267639-6f6e-4325-8ee8-df7386dcc738/de/verhaltensregeln-amas

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Verhaltensregeln AMAS

Verhaltensregeln

Verhaltensregeln der Asset Management Association Switzerland 5. August und 23. September 2021

5 Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen (Best

Execution)

Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a KAG gelten für die Fonds-Institute folgende Bestim- 33 mungen.

Die Fonds-Institute entscheiden über die Auswahl der Gegenparteien, über welche die 34 Transaktionen abgewickelt werden, nach den von den Fonds-Instituten in ihrer internen Best Execution-Weisung festgelegten objektiven Kriterien, unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger. Sie überprüfen die Auswahl der Gegenparteien in regelmässigen Abständen.

Die Fonds-Institute wickeln Transaktionen an den Effekten-, Devisen- und sonstigen 35 Märkten zu marktkonformen Konditionen ab und gewähren dabei die Einhaltung der Best Execution. Sie stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird. In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter. Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln, deren Wirksamkeit wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Die Fonds-Institute stellen sicher, dass Gebührenteilungsvereinbarungen sogenannte 36 „commission sharing agreements“ und geldwerte Leistungen in Form von sogenannten „soft commissions“ bzw. damit abgegoltene Leistungen direkt oder indirekt der kollektiven Kapitalanlage zugutekommen (z.B. Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme). Dies verpflichtet sie dazu,

– eine klare Politik bezüglich Verwendung der basierend auf „commission sharing 37 agreements“ erhaltenen Kommissionen oder „soft commissions“ auf den für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Börsengeschäften zu formulieren und aktenkundig festzuhalten;

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– mit den mit der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage beauftragten Fonds-In- 38 stituten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, entsprechende Regelungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen;

– eine transparente Offenlegung der Existenz von „commission sharing agree- 39 ments“ oder „soft commissions“ gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern sowie eine periodische Berichterstattung an die Kontrolleinheit der Fonds-Institute vorzunehmen.

6 Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten

Art. 32b KKV Interessenkonflikte

Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

Die Fonds-Institute treffen die nach ihrer Grösse und Struktur zweckdienlichen organisa- 41 torischen und administrativen Massnahmen, um Interessenkonflikte festzustellen, zu verhindern, beizulegen und zu überwachen (z.B. durch die Regelung des Informationsflusses zwischen den Fonds-Instituten sowie den Fonds-Instituten und der Anlegerin und dem Anleger und unter mehreren Anlegerinnen und Anlegern) und berücksichtigen dies auch bei der Beauftragung Dritter. Eine Benachteiligung einzelner kollektiver und/oder individueller Kapitalanlagen infolge solcher Interessenkonflikte ist grundsätzlich auszuschliessen. Wenn sich Interessenkonflikte trotz des Treffens zumutbarer Vorkehrungen nicht vermeiden lassen, müssen sie den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber auf angemessene Weise offengelegt werden. Die Einzelheiten sind in einer internen Weisung zu regeln.

Die Fonds-Institute befolgen eine am Prinzip der Verhältnismässigkeit, ihrer Grösse und 42 ihrem Risikoprofil angemessene Salär- und Vergütungspolitik, welche die Mitarbeitenden dazu veranlasst, den langfristigen Erfolg der kollektiven Kapitalanlagen zu fördern (analog der Mindeststandards im FINMA-Rundschreiben 2010/1 Vergütungssysteme). Insbesondere verzichten sie auf finanzielle Anreize zu Verhalten, die dem Interesse der Anlegerinnen und Anleger schaden könnten (z.B. Bonuszahlungen, die sich nach dem Volumen der getätigten Börsentransaktionen richten).

Die Fonds-Institute erlassen für Eigengeschäfte ihrer Mitarbeitenden, die von beabsich- 43 tigten oder getätigten Transaktionen Kenntnis haben, geeignete Weisungen, die verhindern, dass

– Interessenkonflikte gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern entstehen; 44

– das Ansehen der Fonds-Institute durch Eigengeschäfte der Mitarbeitenden be- 45 einträchtigt wird.

Die Fonds-Institute regeln schriftlich3 die Entgegennahme und die Leistung von Vergüns- 46 tigungen und anderen Vorteilen (wie Einladungen etc.) durch Mitarbeitende so, dass die Beeinflussung von deren Entscheiden ausgeschlossen werden kann.

3 Vgl. Fussnote 2.

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7 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten

Die Fonds-Institute halten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 47 Art. 23 KAG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 KKV ein.

Art. 23 KAG Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten

Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerin- nen und Anleger auszuüben. Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung. Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.

Die Fonds-Institute regeln sowohl die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubiger- 49 rechte und Fälle, bei denen Mitgliedschaftsrechte zwingend ausgeübt werden müssen (z.B. durch Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 22 Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften [VegüV]) als auch diejenigen Fälle, in denen darauf verzichtet werden darf, in einer internen Weisung und gewährleisten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug der Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte ermöglicht.

Namentlich bei anstehenden Routinegeschäften steht es den Fonds-Instituten frei, auf 50 die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten oder diese an die Depotbank oder Dritte zu delegieren.

Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anleger 51 nachhaltig tangieren könnten, haben die Fonds-Institute das Stimmrecht selber auszuüben oder ausdrückliche Weisungen zu erteilen. Dies ist namentlich der Fall bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche den Fonds-Instituten in ihrer Rolle als Aktionäre bzw. Gläubiger, der Depotbank oder sonstigen den Fonds-Instituten nahestehenden juristischen Personen zustehen. Sie dürfen sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Asset Manager, der Gesellschaft selbst oder Dritten erhalten oder aus den Medien erfahren haben.

8 Anlegerschutzverfahren

Die Fondsleitung, SICAV und KmGK können im Interesse der Anlegerinnen und Anleger 52 an Anlegerschutzverfahren (z.B. Sammelklage, Class Action, Kapitalanleger-Musterverfahren) teilnehmen, die mit den Anlagen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen verbunden sind. Dabei steht es ihnen frei, selbst teilzunehmen, einen Vertreter zu bestimmen oder den Anspruch abzutreten.

Die Fondsleitung, SICAV und KmGK regeln die Grundsätze für den Entscheid über eine 53 Teil- oder Nichtteilnahme und das Vorgehen in einer internen Weisung und halten die Kostentragung in den Fondsdokumenten fest.

9 Umgang mit Beschwerden von Anlegerinnen und Anlegern

Die Fonds-Institute stellen durch eine angemessene Organisation und entsprechende 54 interne Weisungen sicher, dass Beschwerden von Anlegerinnen und Anlegern angemessen und zeitgerecht behandelt werden. Sie bezeichnen eine von den operativen Geschäftseinheiten unabhängige Stelle, die für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig ist und regeln eine allfällige interne Eskalation.

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C Sorgfaltspflichten

1 Grundsatz

Die SICAV, SICAF und KmGK und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 55 halten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss KAG (Art. 13 KAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen diejenigen gemäss FINIG und anderen allfällig anwendbaren Finanzmarktgesetzen dauernd ein.

Die Fonds-Institute halten ausserdem die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG und Art. 33 KKV 56 aufgeführten Sorgfaltspflichten ein.

Art. 33 KKV Sorgfaltspflicht

Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten sowie ihre Beauftragen sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2 Organisatorische Massnahmen: Übertragung von Aufgaben, Risikomanagement

und Internes Kontrollsystem

Fonds-Institute müssen durch den Erlass interner Vorschriften und eine angemessene 58 Betriebsorganisation die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sicherstellen. Dies ist eine Bewilligungsvoraussetzung. Für die SICAV, KmGK, SICAF und Vertreter kollektiver Kapitalanlagen ist diese Pflicht in Art. 13, 14 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 12 KKV festgehalten. Für die Fondsleitung und den Verwalter von Kollektivvermögen sind Art. 5, 9, 33 FINIG sowie Art. 37 und 51 FINIV anwendbar.

Die Fonds-Institute stellen durch interne Vorschriften und eine geeignete Organisa- 59 tion die Erfüllung ihrer gesetzlichen und zusätzlichen Pflichten gemäss interner Richtlinie sicher. In der Wahl der Organisation sind sie im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die organisatorischen und personellen Massnahmen je nach Betriebsstruktur und Grösse grundsätzlich frei.

Für die Übertragung von Aufgaben gelten die entsprechenden Vorschriften im FINIG 60 und KAG (Art. 14, 27 und 35 Abs. 1 FINIG sowie 14 Abs. 1ter, Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs.

5 KAG) sowie die verordnungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 15-17, 40

und 56 FINIV, Art. 12b-12d und 65 KKV).

Die Fonds-Institute wählen für die Übertragung von Aufgaben ausschliesslich solche Be- 61 auftragte aus, die für eine einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgaben ausreichend qualifiziert sind.

Die Fonds-Institute treffen die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Instruktion 62 der Beauftragten sowie eine zweckmässige Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages. Sie vereinbaren schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden.

Werden Dritte damit beauftragt, kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz abzusetzen, 63 vereinbaren sie schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. Die Vereinbarung muss dem Standard in der Schweiz oder einem international anerkannten Standard entsprechen.

Die Fonds-Institute haben namentlich Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkei- 64 ten und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Die Fonds-Institute haben sich zudem

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die erforderlichen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vertraglich einräumen zu lassen.

Fonds-Institute müssen über ein angemessenes Risikomanagement und über wirk- 65 same Kontrollen verfügen. Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen stellt die Fondsleitung oder SICAV eine Liquidität sicher, welche der Rücknahmefrequenz entspricht. Sie überprüfen regelmässig, mindestens jährlich, die für ein angemessenes Liquiditätsmanagement notwendigen Liquiditätsmanagementtools sowie die Angemessenheit der diesbezüglichen Abläufe und Organisation. Sie führen regelmässig, mindestens jährlich, eine formalisierte Beurteilung der zu erwartenden Liquiditätsrisiken durch. Für die Fondsleitung und den Verwalter von Kollektivvermögen sind Art. 9 FINIG sowie Art. 41, 51 und 57 FINIV anwendbar; für die SICAV, KmGK, SICAF und Vertreter kollektiver Kapitalanlagen gelten Art. 14 Abs. 1ter KAG sowie Art. 12a KKV.

Die Fonds-Institute halten die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Kon- 66 trollsystem und die Zuständigkeiten in geeigneter Weise schriftlich4 fest.

Besondere Beachtung erfordern: 67

– Verhaltens- und Zuständigkeitsregeln für ausserordentliche Fälle (z.B. massive 68 Anteilausgaben und -rücknahmen, eingestellter Handel an Anlagemärkten, verunmöglichte Bewertung von Anlagen, Bewertungsdifferenzen);

– eine angemessene Anlegerkreiskontrolle; 69

– eine Regelung des Zugriffs auf die für die Bewertung, die Verbuchung und das 70 Controlling eingesetzte Software;

– ein adäquates Risikomanagement gemäss geltenden Bestimmungen und perio- 71 dische Information an die verantwortliche Stelle des Fonds-Instituts;

– ein angemessenes Business Continuity Management (BCM), welches beispiels- 72 weise auch Cyber Risiken berücksichtigt, um bei massiven, einschneidenden internen oder externen Ereignissen die kritischen Geschäftsprozesse aufrechterhalten zu können. Die Angemessenheit des BCM hängt von der Grösse und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ab, liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates und muss einmal pro Jahr überprüft werden.

– die Bewertung der Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen (z.B. zulässige Be- 73 wertungskurse, Protokollierung von Eingriffen, Plausibilisierung der Bewertungskurse), die weisungsunabhängig von den für die Anlageentscheide zuständigen Personen erfolgen muss;

– die ständige Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und reglementari- 74 schen Anlagebeschränkungen sowie sämtlicher anderer anwendbarer Bestimmungen und regulatorischer Vorschriften (Compliance);

4 Vgl. Fussnote 2.

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– Verhaltens- und Kompetenzregeln für den Fall, dass die Fonds-Institute neben 75 der Ausübung des Fondsgeschäfts gleichzeitig in der Vermögensverwaltung, Anlageberatung und/oder Aufbewahrung und technischen Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen tätig sind.

Die Fonds-Institute arbeiten ausschliesslich mit Depotbanken zusammen, die für eine 76 einwandfreie Ausführung der betreffenden Aufgaben ausreichend qualifiziert sind. Sie schliessen mit der Depotbank einen Vertrag ab, der namentlich die Schnittstellen und die Verantwortlichkeiten festhält.

Auch die Ausführung von Effektenhandelsaufträgen durch die Depotbank sowie die sons- 77 tigen von dieser für die Fonds-Institute zu erbringenden Dienstleistungen sind vertraglich zu regeln.

D Informationspflichten

1 Grundsatz

Die Fonds-Institute halten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten 78 Informationspflichten ein.

Art. 34 KKV Informationspflicht

Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin. Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderer geldwerter Vorteile, mit denen die Tätigkeit entschädigt werden soll. Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.

2 Ausgestaltung der Fondsdokumente

Bei der Ausgestaltung des Prospekts, des Basisinformationsblatts und der übrigen 80 Fondsdokumente (Fondsvertrag, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag, Prospekt) stellen die Fonds-Institute die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen nach KAG und FIDLEG sicher, sowie allfällig anwendbare ausländische Bestimmungen.

Die Fonds-Institute gewährleisten im Rahmen der Ausgestaltung der Fondsdokumente 81 eine konsistente Informationspolitik, die dem Risikopotential resp. der Risikokomplexität angemessen Rechnung trägt und es der Anlegerin und dem Anleger ermöglicht, sich ein objektives Bild über die Entwicklung der kollektiven Kapitalanlagen bzw. ihrer Anteile zu machen.

Fondsleitung und SICAV gewährleisten, dass Anfragen um Auskunft bezüglich Grundla- 82 gen für die Berechnung des Nettoinventarwertes, der Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sowie des Risikomanagements oder Beschwerden rasch und professionell bearbeitet werden.

Die Fonds-Institute halten sich für die Konkretisierung der Informationspflicht an die ein- 83 schlägigen gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen.

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Art. 48 FIDLEG Offene kollektive Kapitalanlagen

Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des KAG erstellen die Fondsleitung (Art. 32 FINIG24) und die Investmentgesell- schaft mit variablem Kapital (SICAV) (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG) einen Prospekt. Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen. Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

Art. 49 FIDLEG Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG erstellt einen Prospekt. Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h KAG enthaltenen Angaben. Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG gilt Artikel 48 sinngemäss.

Art. 50 FIDLEG Ausnahmen

Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG26 ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Publikation von Performancedaten für die von ihnen verwalteten kollektiven Ka- 87 pitalanlagen halten sich die Fonds-Institute an die Richtlinie der Asset Management Association Switzerland zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen.

Die Fonds-Institute legen sämtliche bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an 88 kollektiven Kapitalanlagen sowie bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen anfallenden Vergütungen und Nebenkosten offen. Sie gewährleisten eine angemessene Kostentransparenz und halten sich an die Richtlinie der Asset Management Association Switzerland zur Berechnung und Offenlegung der TER von kollektiven Kapitalanlagen.

3 Berichterstattungs- und Informationspflichten

Fonds-Institute halten die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten 89 Informationspflichten gegenüber ihren Auftraggebern sowie allfälligen Dritten ein.

Sofern Fonds-Institute bei der Berechnung (und der Publikation) von Performancedaten 90 für die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen einbezogen sind, halten sie sich an international anerkannte Standards bezüglich

– Berechnungsmethode; 91

– einer zweckmässigen Zeitperiode (z.B. 1, 3 und 5 Jahre sowie seit der Lancie- 92 rung);

– der Wahl von geeigneten Vergleichsindices (Benchmarks). 93

Sie legen Abweichungen vom Standard im Rahmen der Rechenschaftsablage unaufge- 94 fordert offen.

Fonds-Institute informieren ihre Auftraggeber in angemessener Weise über 95

– potentielle Interessenkonflikte; 96

– Anlageprozesse, Anlagestrategien, Risikofaktoren (z.B. allfällige Liquiditätsprob- 97 leme), Einsatz von Derivaten, strukturierten Produkten etc.;

– wesentliche Wechsel im Personal oder in der Organisation. 98

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Fonds-Institute vereinbaren mit dem Auftraggeber schriftlich oder in anderer Form, die 99 den Nachweis durch Text ermöglicht, welches die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung sind.

Die Vereinbarung enthält namentlich Angaben zu den folgenden Punkten: 100

– Umfang und Befugnisse der Fonds-Institute; 101

– Anlageziele und –beschränkungen gemäss den massgebenden Bestimmungen 102 der Dokumente der kollektiven Kapitalanlagen;

– Referenzwährung gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente 103 der kollektiven Kapitalanlage;

– zulässige Anlagen, Anlagetechniken sowie Einsatz von Derivaten und strukturier- 104 ten Produkten;

– Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber dem Auftragge- 105 ber;

– Art, Modalitäten und Elemente der Entschädigung der Fonds-Institute unter Be- 106 achtung von Art. 21 Abs. 2 KAG;

– Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an Dritte. Dabei bleiben Art. 14, 27 107 und 35 Abs. 1 FINIG sowie Art. 14 Abs. 1ter und Art. 36 KAG vorbehalten;

– Meldepflichten (sofern notwendig und nicht bereits anderweitig geregelt). 108

IV Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung A Informationspflicht im Zusammenhang mit der Belastung von Gebühren und Kosten

1 Festlegung und Bezeichnung der Gebühren und Kosten

Grundsätzlich legen die Fonds-Institute die Art und Höhe der Gebühren fest und verhan- 109 deln die zu belastenden Kosten im Rahmen des Fondsreglements bzw. des Gesellschaftsvertrages. Dies betrifft namentlich:

– die Kommissionen gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis d KKV; 110

– die Nebenkosten gemäss Art. 37 Abs. 2 KKV; sowie 111

– im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme entstehende Kommissio- 112 nen und Gebühren (Art. 38 KKV).

Die Fonds-Institute haben das Recht, die Kommissionen und Kosten einzeln zu bezeich- 113 nen oder in einer oder mehreren Bezeichnungen zusammenzufassen (z.B. „All-in-fee“

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oder „Pauschalkommission“). In letzterem Fall müssen die Fonds-Institute die Bestimmungen von Art. 37 Abs. 4 KKV berücksichtigen.

Die Fondsleitung bzw. die SICAV können einen Schweizer Fonds mit verschiedenen An- 114 teilsklassen mit unterschiedlichen Gebührensätzen (inkl. Anteilsklassen mit einer Verwaltungskommission von 0%) ausgestalten. In diesem Fall sind die Bedingungen für die Beteiligung an einer bestimmten Klasse nach objektiven Kriterien auszugestalten (z.B. Anteilsklasse für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger oder Anteilsklasse mit einem Mindestanlagevolumen, Anteilsklasse für Anlegerinnen und Anleger, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag oder ähnlichen Vertrag mit dem Vermögensverwalter abgeschlossen haben) und in den Fondsdokumenten transparent offenzulegen.

2 Informationspflicht

Die Fonds-Institute legen die Informationen betreffend Belastung und Verwendung von 115 Gebühren und Kosten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG grundsätzlich in den Fondsdokumenten (z.B. Fondsvertrag, Anlagereglement, Prospekt oder Jahresbericht) transparent offen.

Betreffend die Belastung von Gebühren und Kosten ist, vorbehältlich weitergehender 116 Bestimmungen gemäss unten B, in den Fondsdokumenten5 offenzulegen:

– welche Gebühren und Kosten der Fonds-Institute dem Fonds belastet werden 117 dürfen;

– wie hoch die Gebühren sind. Dabei können auch Bandbreiten oder Maximalsätze 118 angegeben werden (in diesem Fall sind die effektiven Gebühren im Jahresbericht anzugeben);

– wie hoch die Gebühren und Nebenkosten in der letzten Berichtsperiode waren. 119 Dabei ist eine Offenlegung im Umfang gemäss Art. 94 KKV-FINMA ausreichend.

Betreffend die Verwendung von indirekten Gebühren und Kosten ist in den Fondsdoku- 120 menten offenzulegen:

– ob aus den Gebühren und Kosten Dritte für die Erbringung von Dienstleistungen 121 bei der Ausübung des Fondsgeschäfts entschädigt werden dürfen, ohne dass dabei die Identität des Dritten respektive die Höhe der an ihn geleisteten Beträge offengelegt werden müssen (z.B. die Identität der Vertriebsträger respektive die Höhe einer an sie geleisteten Retrozession oder die Identität der Unterverwahrstellen respektive die Höhe der an sie geleisteten Subcustody Gebühren) sowie

– für welche Dienstleistungen. Für diese genügt eine allgemeine Beschreibung. 122

5 Für Schweizer Fonds ist dies im Wesentlichen der Fondsvertrag (Art. 35a Abs. 1 Bst. j KKV, Art. 37 Abs. 3 KKV sowie

Art. 38 Abs. 2 KKV).

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3 Auskunftspflicht

Zusätzlich zur Informationspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG sind die Fondsleitung 123 und die SICAV (Art. 84 KAG) und die KmGK (Art. 106 KAG) gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern gestützt auf Art. 84 KAG zur Auskunft verpflichtet. Dies unter folgenden Bedingungen:

– Auskunftsberechtigt sind bestehende sowie ehemalige Anlegerinnen und Anleger 124 sowie6;

– Anlegerinnen und Anleger müssen ihr berechtigtes Interesse geltend machen; 125 insbesondere beschränkt sich die Auskunftspflicht auf ihre konkrete Investition und den Investitionszeitraum, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Verjährung und der Verhältnismässigkeit ihres Auskunftsanliegens.

Die Beauftragten der Fondsleitung, SICAV und KmGK gewähren diesen die für die Erfül- 126 lung ihrer Informationspflicht notwendige Einsicht und Unterstützung.

B Pflichten im Zusammenhang mit der Entschädigung von Dritten (Retrozessionen und Rabatte)

1 Von Dritten zugeflossene Entschädigungen

Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG sieht vor, dass die Fonds-Institute über von Dritten einem 127 Fonds zugeflossenen Entschädigungen wie insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile, informieren.

Entschädigungen von Dritten an einen Fonds sind von den Fonds-Instituten dem Vermö- 128 gen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.

2 Retrozessionen

Als Retrozessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten von Fonds-Instituten entrichtete 129 Zahlungen und andere gewährte geldwerte Vorteile von Fonds-Instituten gegenüber Dritten, die mit der Förderung des Absatzes von kollektiven Kapitalanlagen beauftragt werden («Vertrieb»).

Retrozessionen werden in der Praxis aus der Vermögensverwaltungskommission und/ 130 oder Vertriebskommission schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbart und bezahlt.

Allfällige Offenlegungs- und Herausgabepflichten des Empfängers der Retrozession rich- 131 ten sich nach dessen vertraglichen Beziehung mit der Anlegerin und dem Anleger (Vermögensverwaltungsvertrag, Beratungsvertrag, Execution-Only) und Art. 26 FIDLEG.

Durch den Erhalt von Retrozessionen für eine Vertriebstätigkeit können Interessenskon- 132 flikte entstehen, beispielsweise wenn der Empfänger bereits für seine Dienstleistung entschädigt wurde. In diesem Fall hat der Empfänger die Pflichten nach Art. 25 - 27 FIDLEG (Interessenkonflikte) zu befolgen.

6 In Bezug auf den Zeitraum, zu dem sie investiert waren.

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3 Rabatte

Als Rabatte im Sinne dieser Richtlinie gelten Zahlungen der Fonds-Institute direkt an 133 Anlegerinnen und Anleger aus der einem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten zwecks Reduktion derselben auf eine vertraglich vereinbarte Höhe.

Rabatte sind zulässig, sofern 134

– die Fonds-Institute sie aus den ihnen zustehenden Gebühren bezahlen (und so- 135 mit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten);

– sie aufgrund von objektiven Kriterien (so wie unten aufgeführt) gewährt werden; 136

– sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern (unabhängig davon, ob es qualifizierte An- 137 legerinnen und Anleger sind oder nicht), welche gemäss diesen objektiven Kriterien qualifizieren und Rabatte verlangen, diese ebenfalls unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden und

– sie in den Fondsdokumenten7 transparent (so wie unten aufgeführt) offengelegt 138 werden.

Objektive Kriterien sind bspw. das Anlagevolumen in einen Fonds respektive die Pro- 139 duktpalette eines Promotors von Kollektivanlagen, die Höhe der von der Anlegerin und vom Anleger generierten Gebühren, die erwartete Anlagedauer, die Unterstützungsbereitschaft der Anlegerin und des Anlegers in der Lancierungsphase eines Fonds.

In den Fondsdokumenten ist offenzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen (ob- 140 jektive Kriterien) Anlegerinnen und Anlegern Rabatte auf die Gebühren bzw. Kosten gewährt werden können.

Auf Anfrage der Anlegerin und des Anlegers legen Fonds-Institute die objektiven Kriterien 141 für die Gewährung von Rabatten und deren entsprechende Höhe kostenlos offen. Die Namen der Personen, welche bereits Rabatte erhalten, müssen nicht offengelegt werden (Geschäftsgeheimnis).

V Übrige Bestimmungen A Mindeststandard Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat diese Selbstregulierung in der 142 Fassung vom 5. August und 23. September 2021 am 25. August 20218 als Mindeststandard anerkannt.

B Inkrafttreten Diese Verhaltensrichtlinien wurden am 5. August und am 23. September 2021 vom Vor- 143 stand der Asset Management Association Switzerland verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

7 Für Schweizer Fonds ist dies der Prospekt. 8 Unter Vorbehalt der Änderungen gemäss Vorstandsbeschluss vom 23. September 2021.

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