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23. Mai 1995 Zürich Deutsch

19950523_d_zh_u_00 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Vom 23. Mai 1995

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-versicherungsrecht/19950523-d-zh-u-00/de/23-mai-1995-zurich-deutsch

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19950523_d_zh_u_00

23. Mai 1995 Zürich Deutsch

Rubrum

No. 81

No.

Beschleunigt der Versicherte den Wagen - noch dazu in einer Kurve - derart übermässig, dass er anschliessend ohne irgendwelche Dritteinflüsse jegliche Kontrolle über das Fahrzeug verliert, verletzt er klarerweise geradezu elementarste Vorsichtspflichten eines Fahrzeugführers und handelt damit ganz offensichtlich grobfahrlässig.

(Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugkaskoversicherung)

Bezirksgericht Bülach, 23. Mai 1995, „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur c. B.

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 9. März 1995 machte der klägerische Rechtsvertreter gestützt auf die Weisung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 6. März 1995 das Rechtbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 40'947.--zu bezahlen, fristgerecht rechtshängig. Mit Verfügung vom 10. März 1995 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Da sich der Beklagte nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Verfügung von 27. April 1995 eine letzte nicht mehr erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Einreichung der Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Da sich der Beklagte innert Frist wiederum nicht vernehmen liess, wurde am 23. Mai 1995 das Urteil gefällt. Zur Begründung führt die Klägerin im wesentlichen aus, der Beklagte habe am 30. Oktober 1993 als Lenker des seinem Schwager, Y., gehörenden "Lamborghini Diabolo 132" einen Verkehrsunfall verursacht. Der Beklagte sei mit diesem Fahrzeug von der Autobahn N11 herkommend auf der rechten Einspurstrecke zur Lichtsignalanlage der "Lindengarten-Kreuzung" gefahren. Dort habe er nach links in Richtung Bülach abbiegen wollen und als vorderstes Fahrzeug vor dem Rotlicht der Signalanlage anhalten müssen. Bei "grün" habe der Beklagte beim Beschleunigen die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, sei ins Schleudern geraten und in die auf der Schaffhauserstrasse vor der dortigen Lichtsignalanlage wartenden Fahrzeuge geprallt, welcher Unfall Personen- und Sachschäden zur Folge gehabt habe. Die Klägerin wirft dem Beklagten diesbezüglich grobfahrlässiges Handeln vor und macht unter Hinweis auf Art. 72 und Art. 14 Abs. 2 VVG sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung Regressforderungen von Fr. 40'947.-- ("Kaskofall") bzw. Fr. 3'420.-- ("Haftpflichtfall") für von ihr erbrachten Versicherungsleistungen - entsprechend einer Regressquote von 20% - geltend.

Erwägungen

Nach Art. 14 Abs. 2 VVG hat der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat, das Recht, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, d.h. in diesem Umfang auf die letzteren zu regressieren (Art. 65 Abs. 3 SVG). Das Ausmass der Kürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG richtet sich einmal nach dem Verschuldensgrad innerhalb der Bandbreite dessen, was als grobfahrlässig gilt. Im weiteren sind auch die Bedeutung des Verschuldens als Ursache des Unfalls und die Schwere der Folgen zu berücksichtigen. Die Rückgriffsquoten bewegen sich dabei zwischen 10 und 50%. Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (vgl. Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II, Bern 1988, N. 1689 ff.; A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, Bern 1987, S. 171 ff.; BGE 92 II 250 ff.). Vorliegend steht aufgrund der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin und der Akten fest, dass der Beklagte am 30. Oktober 1993 das seinem Schwager, Y., gehörende Fahrzeug "Lamborghini Diabolo 132" von der Autobahn N11 herkommend in Kloten über die Lichtsignalanlage "Lindengarten-Kreuzung" in Richtung Bülach lenkte. Dabei geriet er bei der Wegfahrt von der Signalanlage mit dem "Lamborghini" in der Beschleunigungsphase ins Schleudern und kollidierte mit auf der Schaffhauserstrasse in Fahrtrichtung Kloten vor dem dortigen Lichtsignal wartenden Fahrzeugen. Der Beklagte wurde in der Folge durch die Bezirksanwaltschaft Bülach mit Strafbefehl vom 28. März 1994 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Die Klägerin macht vorliegend geltend, der Beklagte habe diesen Verkehrsunfall grobfahrlässig verschuldet, weil er bei der Wegfahrt von der Signalanlage "Lindengarten-Kreuzung" in der anschliessenden Linkskurve viel zu massiv beschleunigt habe, deshalb ins Schleudern geraten sei und die Herrschaft über den von ihm gelenkten "Lamborghini" verloren habe. Dies ergebe sich zunächst aus den Aussagen der Zeugen L., T. und C. Aber auch das durch die Klägerin in Auftrag gegebene verkehrstechnische

Gutachten gelange zum Schluss, der Beklagte habe mit seiner Fahrweise bewusst das Risiko eingegangen, ins Schleudern zu geraten. Die Sachdarstellungen der Klägerin blieb seitens des Beklagten unbestritten, liess dieser doch die ihm mit Verfügung von 27. April 1995 letztmals und nicht erstreckbar angesetzte Frist von 7 Tagen zur Klageantwort ungenutzt verstreichen. Androhungsgemäss ist daher von der Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und dem Verzicht auf Einreden auszugehen. Die Darstellung der Klägerin entspricht im übrigen aber auch der Aktenlage. So lassen sich dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. November 1993 die Aussagen der Unfallzeugen T. und L. entnehmen, welche beide eine massiv übersetzte Beschleunigung des Beklagten als Unfallursache angaben. Diese Aussagen der Unfallzeugen entsprechen sodann den Resultaten des im Auftrag der Klägerin erstellten verkehrstechnischen Gutachtens vom 28. März 1994. Der Gutachter W., Ing. HTL, führt in diesem Gutachten aus, das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug sei zu Beginn der Schleuderbewegung mit einer Geschwindigkeit von 64 - 72 km/h bewegt worden. Der Gutachter gelangt zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, der Beklagte habe mit seiner Fahrweise bewusst das Risiko eingegangen, ins Schleudern zu geraten. Die Zeugenaussagen und das Gutachten blieben seitens des Beklagten unbestritten, weshalb nachfolgend von deren Richtigkeit auszugehen ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte für abweichende Zweifel ersichtlich sind.

In Würdigung der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin und angesichts der als gerichtsnotorisch vorauszusetzenden örtlichen Verhältnisse auf der "Linden-garten- Kreuzung" in Kloten muss der vom Beklagten begangene Fahrfehler als gravierend qualifiziert werden. Bis zum Beginn der Schleuderbewegung beschleunigte der Beklagte den von ihm gelenkten "Lamborghini" aus dem Stand auf eine gutachterlich erstellte und nicht bestrittene Geschwindigkeit von 64 bis 72 km/h. Damit überschritt er die in diesem Bereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - noch dazu in einer Linkskurve - bereits deutlich. Das vom Beklagten vollführte Beschleunigungsmanöver war zudem offensichtlich derart massiv, dass der Wagen in der Linkskurve ausbrach und völlig unkontrolliert mit einer in nahezu entgegengesetzter Richtung stehenden Doppelkolonne kollidierte. Aufgrund der Aktenlage kommt dabei in Uebereinstimmung mit der - im übrigen nicht bestrittenen - Sachdarstellung der Klägerin vernünftigerweise einzig ein völlig übersetztes Ausnützen des Beschleunigungspotentials des vom Beklagten gesteuerten Fahrzeuges in Betracht. Dies umso mehr, als irgendwelche vom Beklagten nicht zu verantwortende Dritteinflüsse weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Es herrschten mit trockener Fahrbahn und sauberem Asphaltbelag ideale Strassenverhältnisse. Sodann geriet das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug gemäss - nicht bestrittener - Darstellung der Klägerin bereits vor einem auf der Kreuzung befindlichen Fussgängerstreifen ins Schleudern. Wer einen Wagen - noch dazu in einer Kurve - derart übermässig beschleunigt, dass er anschliessend ohne irgendwelche Dritteinflüsse jegliche Kontrolle über das Fahrzeug verliert, verletzt klarerweise - geradezu elementarste - Vorsichtspflichten eines Fahrzeugführers und handelt damit ganz offensichtlich grobfahrlässig. Im Falle des Beklagten gilt dies umso mehr, als er - gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin - als Mitglied des Porsche-Clubs über Erfahrung mit leistungsstarken Fahrzeugen verfügte und ihm die fragliche Strecke bekannt war. Angesichts dieser Kenntnisse hätte gerade vom Beklagten ein vernünftiger und kontrollierter Einsatz der zur Verfügung stehenden Fahrzeugleistung erwartet werden dürfen. Es ist daher ohne weiteres von grobfahrlässigem Handeln des Beklagten auszugehen.

Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren - seitens der Klägerin zitierten - Fall (BGE 92 II 250 ff.) eine Rückgriffsforderung im Umfang von 30% nicht als übersetzt betrachtet. Dem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Fahrzeuglenker mit einem Mietfahrzeug und mit übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve ins Schleudern geriet und eine Kollision mit Sachschaden bzw. teilweise schweren Körperverletzungen verursachte. Die Klägerin macht vorliegend eine Regressquote von 20% geltend. Angesichts des massiv grobfahrlässigen Handelns des Beklagten erscheint diese Regressquote berechtigt. Die klägerische Forderung ist somit im Umfang von Fr. 40'947.-- (20% von Fr. 204'735.-- Kaskoleistungen) ausgewiesen. Ausgewiesen ist die klägerische Forderung auch im Umfang von Fr. 3'420.-- (20% von Fr. 17'103.60 Haftpflichtleistungen per 12. Januar 1995). Die Klägerin verlangt weiter Verzugszinsen von 5% auf Fr. 40'947.-- seit 17. Juni 1994 mit der Begründung, dem Beklagten sei mit Schreiben vom 17. Mai 1994 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt worden, weshalb er sich seit Ablauf dieser Frist im Verzug befinde. Die Höhe der klägerischen Verzugszinsforderung entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 104 Abs. 1 OR. Aufgrund der seitens des Beklagten unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin ist die Klage auch in diesem Umfang ausgewiesen und gutzuheissen.

Abschliessend verlangt die Klägerin Verzugszinsen von 5% auf Fr. 3'420.-- seit Klageeinleitung. Die vorliegende Klage machte der klägerische Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 1995, hierorts eingegangen am 10. März 1995, rechtshängig. Der Zinssatz entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 104 Abs. 1 OR. Eine Verzugszinsforderung von 5% auf Fr. 3'420.-- ist daher ab dem 10. März 1995 ausgewiesen. Die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen. Zusammenfassend ist das klägerische Begehren damit im Umfang von Fr. 40'947.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juni 1994, Fr. 3'420.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 10. März 1995 gutzuheissen.

No. 81

I. Inhaltsverzeichnis

XXIII, 2 (Regressrecht des Versicherers)

II. Gesetzesregister

VVG 14, 72 SVG 65 StGB 125 OR 104

III. Sachregister

Fahrlässigkeit grobe als Voraussetzung des Regressrechts des Versicherers bei übermässiger Beschleunigung und Verlust jeglicher Kontrolle über das Fahrzeugs

Regress bei übermässiger Beschleunigung und Verlust jeglicher Kontrolle über das Fahrzeugs Grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1995; der Erlass wurde am 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 104 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 und Art. 72 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.