19950830_d_lu_u_00
30. August 1995 Luzern Deutsch
Rubrum
No. 103
No.
Macht der Versicherer sein Entschädigungsangebot vom Abschluss eines neuen Vertrages mit erhöhter Versicherungssumme abhängig, stellt das Angebot rechtlich eine Offerte mit Bedingungen an Abwesende ohne Fristansetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 OR dar. Durch die Unterzeichnung der entsprechenden Entschädigungsvereinbarung kommt zwischen den Parteien nur dann ein Vertrag zustande, wenn die Bedingungen des Angebots erfüllt sind.
(Wasserschadenversicherung)
Amtsgericht Luzern-Land, 30. August 1995, Z. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern
Sachverhalt
Mit Klage vom 8.3.1995 stellte der Kläger die Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 22.3.1994 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes Bern vom 30.6.1994 sei vollumfänglich zu beseitigen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, er habe bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, welche am 1.9.1984 in Kraft getreten sei. Der Neuwert des versicherten Gebäudes habe Fr. 218'000.-- betragen. Im Sommer 1991 sei es zu Abwasserrohrbrüchen und zu Feuchtigkeitsfolgeschäden gekommen, welche umfangreiche Entwässerungs- und Reparaturarbeiten insbesondere an der Kanalisation, im Kellerraum und in der Waschküche erfordert hätten. Er habe der Beklagten den Schaden umgehend mitgeteilt und nach Erhalt sämtlicher Reparaturrechnungen eine schriftliche Schadenanzeige erstellt. Aufgrund von zwei Entschädigungsvereinbarungen vom 8.3.1994 habe die Beklagte dem Kläger Fr. 7'161.20 und Fr. 6'867.50 bezahlt. Sie habe bei der Schadenerledigung jedoch eine Rechnung der Firma D. über Fr. 11'795.80 nicht berücksichtigt, weshalb der Kläger um eine dritte Entschädigungsvereinbarung ersucht habe. Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, sie könne aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht den gesamten Schaden, sondern lediglich 50 % des geltend gemachten Schadens, also Fr. 5'900.--, übernehmen. Der Kläger habe dies als zu niedrig erachtet und sich daher erneut an die Beklagte gewandt. Schliesslich habe sich diese bereit erklärt, 60 % des Schadens, also Fr. 7'000.--, zu bezahlen, wobei sie ihre Offerte vom Abschluss eines neuen Vertrages mit einer Versicherungssumme von Fr. 432'000.-- gemäss Neuschatzung vom 22.2.1994 abhängig gemacht habe. Gleichzeitig habe sie dem Kläger
eine vorbereitete Entschädigungsvereinbarung mit Datum vom 17.3.1994 zukommen lassen, welche dieser am 22.3.1994 unterzeichnet und an die Beklagte retourniert habe. In der Folge habe die Beklagte dem Kläger den Antrag für eine neue Gebäudeversicherung zugestellt. Dabei habe sie den Versicherungswert auf Fr. 432'000.-- erhöht, womit der Kläger einverstanden gewesen sei. Weiter habe sie eigenmächtig die Freilegungskosten um 100 % von Fr. 5'000.-- auf Fr. 10'000.-- erhöht, was einer Prämienerhöhung von 35,7 % entsprochen hätte. Der Kläger habe gegen dieses treuwidrige Verhalten protestiert. Daraufhin habe die Beklagte ohne jede Begründung die Erfüllung ihrer Verpflichtung vom 22.3.1994 verweigert. Der Kläger habe weiter an dieser Vereinbarung festgehalten und mit Schreiben vom 19.4.1994 einmal mehr seine Bereitschaft zum Abschluss einer neuen Versicherungspolice mit einer höheren Versicherungssumme und Freilegungskosten von Fr. 5'000.-- erklärt. Die Beklagte hingegen habe mit Schreiben vom 28.4.1994 die Gebäudeversicherungspolice des Klägers per 31.8.1994 gekündigt. Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte sei die Auflage zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertags mit höherer Versicherungssumme zwingend entfallen. Die Beklagte schulde dem Kläger daher aufgrund der Entschädigungsvereinbarung vom 22.3.1994 ohne irgendwelche Bedingung oder Auflage Fr. 7'000.--. Mit Klageantwort vom 8.5.1995 verlangte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie führte aus, sie habe den gesamten Schadenfall äusserst kulant behandelt. obwohl das Schadenereignis auf das Jahr 1991 zurückgehe, sei die Schadenanzeige erst am 29.7.1993 erfolgt. Aufgrund von Art. 27 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und von Art. 46 Abs. 1 VVG hätte sie daher unter Anrufung der Verjährung die Zahlungspflicht verweigern können; in den Entschädigungsvereinbarungen vom 8.3.1994 sei daher festgehalten worden, dass die Zahlungen freiwillig erfolgen würden. Ferner seien beim Schadenereignis vom 15.6.1991 sowohl die Meteorwasserleitung als auch die Fäkalwasserleitung beschädigt worden. Obwohl es sich um ein Schadenereignis gehandelt habe, habe sie zwei Dossiers angelegt, so dass man unter dem Titel "Freilegungskosten" zweimal Fr. 5'000.-- habe ausbezahlen können.
Die undatierte Zusammenstellung bzw. Zusammenfassung der Firma D., welche Aussenschäden beschlage, sei ihr erstmals im Spätherbst 1993 unterbreitet worden. Auch in diesem Fall wäre sie aufgrund der Verjährung nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Sie habe sich jedoch entgegenkommenderweise auf eine weitere Entschädigungsdiskussion eingelassen. Aufgrund von Art. 1 Ziff. 2b AVB seien bei Meteorwasserleitungsbrüchen Aussenschäden nicht versichert, weshalb eine Versicherungsleistung nur für 50 % des geltend gemachten Schadens ausgewiesen gewesen sei. Nachdem der Kläger mit dieser Schadenregulierung nicht einverstanden gewesen sei, habe sie ihr Angebot auf 60 % des Rechnungsbetrages bzw. Fr. 7'000.-- erhöht, wobei sie dieses vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit Versicherungssumme gemäss Neuschatzung vom 22.2.1994 und von der Weiterführung bzw. Erweiterung der geschäftlichen Beziehungen abhängig gemacht habe. Bis zum Akzept bzw. der Erfüllung dieser Bedingungen sei das Zustandekommen der Entschädigungsvereinbarung auf der Basis einer Zahlung von Fr. 7'000.-- in der Schwebe gewesen. Diese Zahlung sei untrennbar mit der Anpassung des Versicherungsvertrags verbunden gewesen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte dem Kläger einige Tage nach der Zustellung der Entschädigungsvereinbarung noch den Antrag zur Erhöhung der Police zugestellt. Daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 5.4.1994 sehr unwirsch reagiert und die Erhöhung der Versicherungspolice abgelehnt, wobei er die Erhöhung der Freilegungskosten mit keinem Wort erwähnt habe. Nachdem der Kläger sich so deutlich geweigert habe, den neuen Versicherungsvertrag abzuschliessen, habe auch die Beklagte gemäss Schreiben vom 15.4.1994 von ihrem Erledigungsangebot Abstand genommen. Eine Vereinbarung sei nie zustande gekommen. Die Erhöhung der Freilegungskosten sei vorgenommen worden, weil sich beim Schadenereignis gezeigt habe, dass eine Deckung von Fr. 5'000.-- ungenügend sei. Dieser Aspekt habe jedoch bei der Ablehnung des beklagtischen Angebotes durch den Kläger keine Rolle gespielt. Erst mit Schreiben vom 19.4.1994, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger das Angebot der Beklagten bereits abgelehnt und diese davon Abstand genommen habe, habe der Kläger sich auf diesen Nebenpunkt berufen.
Für den Fall, dass wider Erwarten vom Zustandekommen der Vereinbarung ausgegangen werde, berufe sich die Beklagte im übrigen auf Grundlagenirrtum, da die Grundlage für den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien nicht erreicht worden sei.
Erwägungen
Zwischen den Parteien ist strittig, ob aufgrund der Entschädigungsvereinbarung vom 22.3.1994 ein Vertrag zustandekam, wonach sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Während der Kläger dies bejaht, geht die Beklagte davon aus, dass sie dem Kläger ein Angebot unterbreitet habe, welches dieser mit Schreiben vom 5.4.1994 abgelehnt habe, so dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen sei. Ein Vertrag bzw. eine Vereinbarung entsteht durch den Austausch von übereinstimmenden Vertragserklärungen der Parteien, Antrag (Offerte; Angebot) und Annahme des Antrags (Art. 1 OR). Damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, müssen Angebot und Annahme übereinstimmen. Falls der Antragssteller bestimmte Bedingungen gestellt hat, so müssen diese erfüllt sein, damit die Annahme wirksam wird; wird beispielsweise der Abschluss eines weiteren Vertrags als Bedingung gestellt, so lässt erst der Abschluss des entsprechenden Vertrags die Annahme wirksam werden (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 127; nachfolgend zitiert Bucher I). Ohne Erfüllung der gestellten Bedingungen bleibt die Annahmeerklärung deshalb ohne Wirkung (Bucher, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 21 zu Art. 3 OR; nachfolgend zitiert Bucher II). Mit Schreiben vom 17.3.1994 bot die Beklagte dem Kläger an, ihm den Schaden an den Aussenmauern zu 70 % bzw. Fr. 7'000.-- zu ersetzen, sofern der Kläger sich bereit erkläre, einen neuen Versicherungsvertrag mit Fr. 432'000.-- Versicherungssumme abzuschliessen, welcher ihm durch die Generalagentur der Beklagten in Luzern unterbreitet werde; weiter setzte die Beklagte voraus, dass ihr Entgegenkommen die Anerkennung des Klägers finden und die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien weitergeführt bzw. erweitert würden. Dem Schreiben der Beklagten lag eine bereits vorbereitete Entschädigungsvereinbarung bei, welche den Vermerk enthielt, dass die Police anlässlich der Schadenerledigung anzupassen sei (Versicherungssumme Fr. 432'000.--). Rechtlich stellte das Schreiben der Beklagten vom 17.3. 1994 eine Offerte mit Bedingungen an Abwesende ohne Fristansetzung i. S. von Art. 5 Abs. 1 OR dar. Der Kläger unterzeichnete die Entschädigungsvereinbarung am 22.3.1994 und retournierte diese
kommentarlos an die Beklagte. Damit war zwischen den Parteien jedoch noch kein Vertrag zustande gekommen, da die Bedingungen des Angebots, insbesondere der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags, noch nicht erfüllt waren. Die Entschädigungsvereinbarung enthielt denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass der Versicherungsvertrag anlässlich der Schadenerledigung anzupassen sei. In der Folge liess die Beklagte dem Kläger durch ihre Generalagentur in Luzern einen Versicherungsantrag zustellen. Der Kläger weigerte sich jedoch, diesen zu unterzeichnen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 17.3.1994 liess er die Beklagte mit Schreiben vom 5.4.1994 wissen, sie habe kein Recht, eine Schadenersatzleistung von einem neuen Versicherungsabschluss abhängig zu machen. Überhaupt lasse ihre gesamte Schadenerledigung zu wünschen übrig. Er machte weiter deutlich, dass er in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz führen werde. In klaren Worten verwarf der Kläger somit das Erledigungsangebot der Beklagten vom 17.3.1994. Die Ablehnung einer Offerte lässt diese sofort dahinfallen, so dass nachträglich die ursprüngliche Offerte nicht mehr angenommen werden kann. Als Ablehnung ist auch das Unterbreiten einer Gegenofferte zu betrachten (Bucher I, a.a.O., S. 131). Im vorliegenden Fall war die Beklagte aufgrund der Ablehnung durch den Beklagten nicht mehr an ihr Erledigungsangebot gebunden. Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 15.4.1994 mit. Der Kläger macht geltend, im Versicherungsantrag vom 30.3.1994, habe die Beklagte die Freilegungskosten eigenmächtig von Fr. 5'000.-- auf Fr. 10'000.-- erhöht. Damit habe sie die Entschädigungsvereinbarung vom 17./22.3.1994 verletzt, welche lediglich eine Anpassung der Versicherungssumme vorgesehen habe. Er sei jederzeit bereit gewesen, die Versicherungssumme gemäss Neuschatzung anzupassen, weshalb er auch die Ausstellung eines neuen Versicherungsantrages unter Belassung der Freilegungskosten auf Fr. 5'000.-- verlangt habe. In seinem Schreiben vom 5.4.1994, in welchem er das Erledigungsangebot der Beklagten ablehnte, erwähnte der Kläger die Erhöhung der Freilegungskosten mit keinem Wort. Vielmehr kritisierte er ganz allgemein die Art der Schadenerledigung durch die
Beklagte. Insbesondere bestritt er, dass die Beklagte das Recht habe, die Schadenerledigung vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags abhängig zu machen. Aufgrund des Wortlauts des klägerischen Schreibens vom 5.4.1994 durfte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger - unabhängig von der Höhe der Freilegungskosten - keineswegs gewillt war, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschliessen, und daher ihr Erledigungsangebot ablehne. Der Kläger kam erstmals in seinem Schreiben vom 15.4.1994 auf die Erhöhung der Freilegungskosten zu sprechen. Indem er der Beklagten anbot, einen neuen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von Fr. 432'000.--- und Freilegungskosten von Fr. 5'000.-- abzuschliessen, unterbreitete er dieser eine Gegenofferte, welche von der Beklagten abgelehnt wurde.
Gemäss Art. 2 lit. b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB (Ausgabe 1982 sind Schäden am Grundmauerwerk infolge von Meteorwasser nicht versichert, wogegen Schäden am Grundmauerwerk, welche durch Fäkalwasser verursacht werden, mitversichert sind und eine Leistungspflicht der Beklagten begründen. Die Beklagte bestreitet dies nicht, macht jedoch Verjährung der Forderung geltend. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte die Leistung für Schäden am Grundmauerwerk infolge Fäkalwasser aufgrund der Verjährung verweigern kann. Nach Art. 46 Abs 1 VVG und Art. 27 Abs. 1 AVB verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Mit Bezug auf den Versicherungsanspruch bedeutet dies, dass die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses beginnt (Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich, 1989, S. 153). Das leistungsbegründende Schadenereignis geht hier unbestrittenermassen auf den 15.6.1991 zurück. Die Rechnung der Firma D. wurde der Beklagten mit Schreiben des Klägers vom 24.9.1993, über zwei Jahre nach Eintritt des Schadenereignisses, zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die daraus resultierende Forderung bereits verjährt und die Beklagte traf keine Leistungspflicht mehr. Die Beklagte ist somit infolge Verjährung nicht verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Der Kläger verlangt, der Rechtsvorschlag in der Betreibung vom 30.6.1994 sei vollumfänglich zu beseitigen. Da die Klage abzuweisen ist, bleibt auch der Rechtsvorschlag der Beklagten vollumfänglich bestehen.
No. 103
I. Inhaltsverzeichnis
XII (Entschädigungsquittung)
II. Gesetzesregister
VVG 46 OR 1, 5
III. Sachregister
Entschädigungsvereinbarung Aufnahme einer Bedingung Nichtzustandekommen der -
Verjährung Beginn der Verjährungsfrist
Verjährungsfrist: siehe Verjährung