19951128_d_tg_o_00
28. November 1995 Thurgau Deutsch
Rubrum
No. 110
No.
Der ausreichende Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit des Diebstahls eines Fahrzeuges ist erbracht, wenn der Fahrzeugschlüssel sowohl wiederholt ausgeliehen wurde als auch unbemerkt zu Kopierzwecken hätte entwendet werden können und der Versicherer keine schlüssigen, gegen die Diebstahlsversion sprechende Indizien nachweisen kann, welche die Anwendung einer erhöhten Beweislaststrenge rechtfertigen würden.
(Diebstahlversicherung)
Obergericht des Kantons Thurgau, 28. November 1995, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel c. D.
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Frauenfeld schützte die vorliegende, auf Bezahlung von Fr. 78’484.60 nebst Zins lautende Klage mit Urteil vom 7. September/15. Dezember 1994 im reduzierten Umfang und verpflichtete die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten Fr. 74’336.-- nebst 5% Zins seit 17. November 1993 zu bezahlen. Zugrunde liegt dem Streit das Abhandenkommen eines PW Mercedes Benz 300 E gemäss Anzeige bei der Kantonspolizei Frauenfeld vom 18. Oktober 1993 seitens des Berufungsbeklagten aus seiner Privatgarage. Nach Durchführung eines ausgedehnten Beweisverfahrens gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dem Berufungsbeklagten sei der Beweis für den Diebstahl des Fahrzeuges gelungen. Aus Billigkeitsüberlegungen müsse der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit des unfreiwilligen Abhandenkommens genügen, da die Berufungsklägerin nicht gegenteilige Indizien geltend machen könne. Ein solches sei insbesondere nicht im unbeschädigten Zustand der Schlösser des Fahrzeuges nach dessen Wiederauffindung in Ostpolen zu erblicken. Zum einen sei das Fahrzeug wiederholt ausgeliehen worden, so dass sich die Fahrzeugschlüssel nicht dauernd im Herrschaftsbereich des Berufungsbeklagten befunden und ohne weiteres von anderen Personen hätten kopiert werden können. Ferner sei auch denkbar, dass der üblicherweise in der Werkstatt an einem Haken aufgehängte Schlüsselbund gesamthaft (oder nur ein einzelner Schlüssel) beim gegebenen Kundendurchsatz von ungefähr 20 Personen pro Tag zu Kopierzwecken unbemerkt hätte entwendet werden können. Kein schlüssiges Indiz, welches die Anwendung einer erhöhten Beweislaststrenge gegenüber dem Berufungsbeklagten rechtfertigen würde, sei auch in den Umständen der Vollmachtsunterzeichnung durch den Berufungsbeklagten für die Rückführung des Fahrzeuges aus Ostpolen zu erblicken, und auch aus den Themenbereichen
"Radio/Verstärker" und "Spezialfelgen" vermöge die eingeklagte Versicherungsgesellschaft nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Fahrzeug habe sich, wie das Beweisverfahren gezeigt habe, tatsächlich eine CD-/Radio-Anlage Marke Blaupunkt befunden, und auch die Darstellung des Versicherten bezüglich der Felgen (drei davon seien in Schachteln verpackt und mit Klebeband befestigt im Kofferraum aufbewahrt worden) erscheine glaubhaft. Abgezogen von der Klageforderung wurden Fr. 4'148.60 als nicht ausreichend substantiierte Entschädigung für Umtriebe und den Ausfall des Autos bis zum Vorliegen des Urteils. Hiegegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Basler Versicherungsgesellschaft mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Nach einem Hinweis auf die volle Beweislast des Versicherten bezüglich des Versicherungsfalles bei Zweifeln an der Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens und die Verwirkung des Versicherungsanspruchs bei betrügerischen (auch unvollständigen) Angaben des Versicherten hielt die Berufungsklägerin daran fest, dass mehrere eklatante Widersprüche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des behaupteten Ereignisses rechtfertigen würden. Generell könne dabei den Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau a priori kein Beweiswert zukommen. Nachdem aufgrund des Schlüsselgutachtens feststehe, dass der Mercedes mit einem nachgefertigten Schlüssel aus der Garage verschoben worden sei, bei dem es sich um eine Kopie ab dem Originalschlüssel Nr. 1 handle, sei es naheliegend, dass der Berufungsbeklagte oder eine ihm bekannte Person das Garagentor selbst aufgebrochen habe, um einen Diebstahl vorzutäuschen. Wenn jemand im Betrieb des Berufungsbeklagten den Schlüsselanhänger entfernt hätte, um ihn kopieren zu lassen, so hätte dieser auffällige Vorgang bemerkt werden müssen, zumal ein Duplikat nicht innert weniger Minuten hergestellt werden könne. Der Schlüssel hätte mindestens ein bis zwei Tage vermisst werden müssen. Eine Kopierung des Schlüssels durch Personal von anderen Mercedes-Garagen (M. oder E.), wo es Mercedes zu Hauf gebe, sei unwahrscheinlich, ebenso eine Nachahmung des Schlüssels durch Personen aus dem engen Freundeskreis des Berufungsbeklagten. Eventualiter müsste eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen Grobfahrlässigkeit erfolgen, da der Berufungsbeklagte nach
seiner Darstellung den Schlüssel an einen für jedermann zugänglichen Ort in seiner Werkstatt am Schlüsselbrett aufbewahrt habe. Da der ganze Schaden aufgrund dieser Grobfahrlässigkeit eingetreten wäre, müsste entsprechend eine Leistungspflicht entfallen. Aufgrund der Expertise A. sei auszuschliessen, dass die vom Berufungsbeklagten gemäss Schadenmeldung in seinem Fahrzeug angeblich eingebaute Musikanlage im fraglichen Mercedes montiert gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe hier unmöglich einem Irrtum unterlegen sein können, sondern er habe bewusst versucht, unrechtmässig mehr Versicherungsleistungen zu erwirken, als ihm zugestanden wären. Auch hier habe er sich in Widersprüche verwickelt. Falsch sei die Schadenmeldung des Berufungsbeklagten auch bezüglich der angeblich im Kofferraum mitgeführten Felgen gewesen. Aufgrund der Aktenlage und des Beweisverfahrens hätte die Vorinstanz zu keinem anderen Schluss gelangen dürfen, als dass sich zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls keine Felgen im Kofferraum befanden. Im übrigen sei nur zwei Wochen nach dem angeblichen Diebstahl beim Berufungsbeklagten auch dessen Kronzeuge S. ebenfalls "Opfer" eines Autodiebstahls in seiner Autospenglerei geworden, ebenfalls eines Mercedes. Der Name des Berufungsbeklagten tauche auch in der Angelegenheit des angeblichen Diebstahls eines BMW 320 nur eine Woche nach dem hier streitigen Ereignis bei T. in Mailand auf. Das Gleiche gelte für den angeblichen Diebstahl eines Fiat Uno mit Stereoanlage und Alufelgen eines C. rund zwei Monate nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorgang. Der Berufungsbeklagte bewege sich offensichtlich in einem Dunstkreis dubioser Geschäfte, womit sich umsomehr Zweifel an der Unfreiwilligkeit des behaupteten Diebstahls rechtfertigten, mit der Folge der Erhöhung der Beweisanforderungen. Der damit notwendige strikte Beweis für einen Diebstahl sei dem Berufungsbeklagten nicht einmal ansatzweise gelungen. Darüber hinaus könne sie (die Berufungsklägerin) sich auf Täuschung bzw. betrügerische Handlungen mit Bezug auf die geltend gemachten Felgen, Radio und Verstärker berufen. Damit müsse die Grobfahrlässigkeit des Handelns des Berufungsbeklagten nach seinen eigenen Darstellungen nur subsidiär geltend gemacht werden. Der Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung. Er wies darauf hin,
dass die Basler Versicherungsgesellschaft bezeichnenderweise von einer Strafanzeige gegen ihn abgesehen habe. Es müsse damit beim Regelfall bleiben, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles genüge, zumal der strikte Nachweis eines Diebstahls meist unmöglich sei. Betrügerische Handlungen und Angaben werden bestritten. Die Vorinstanz sei aufgrund eines einlässlichen Beweisverfahrens zu einem wohlbegründeten Urteil gelangt. Sie habe sich an einer Anschauung über die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen ein zutreffendes Bild machen können. Es könne keine Rede davon sein, dass er oder eine ihm bekannte Person das Garagentor selbst zwecks Vortäuschung eines Diebstahls aufgebrochen hätten. Hiefür bestanden keinerlei irgendwie relevanten Ansatzpunkte. Ein Autoschlüssel könne sodann im Fachgeschäft in wenigen Minuten kopiert werden. 30-60 Minuten Abwesenheit des Berufungsklägers würden vollauf genügen, um eine von ihm unbemerkte Wegnahme und Kopierung eines Schlüssels ab dem Schlüsselbund zu ermöglichen. Tatsache sei sodann, dass der gestohlene Mercedes samt Zündschlüssel eine gewisse Zeit in den Garagen M. und E. gewesen sei, womit er (der Berufungsbeklagte) den Zündungsschlüssel nicht immer unter Kontrolle gehabt habe. Ein Kopieren wäre auch durch weitere Personen, die das Fahrzeug und den Schlüssel im Besitz gehabt hätten, möglich gewesen. Nachdem er nachgewiesen habe, dass der Autoschlüssel immer wieder in fremden Händen gewesen sei und keinerlei Indizien für ein unredliches Verhalten vorlägen, habe die Vorinstanz völlig zu Recht auf unfreiwilliges Abhandenkommen des Mercedes geschlossen. Grobfahrlässigkeit sei zu verneinen. Die Anbringung und Benutzung von Schlüsselbrettern sei in den meisten Gewerbebetrieben üblich und zweckmässig. Das ständige Tragen des Schlüsselbundes würde das ungestörte Arbeiten hindern. In den Garagen blieben die Schlüssel solange im Zündschloss stecken. Die angeblichen Beobachtungen der Vertreter der Berufungsklägerin würden, falls sie überhaupt zuträfen, gerade beweisen, dass ein unbemerktes Entfernen des Mercedesschlüssels mit anschliessendem Kopieren durch Drittpersonen ohne weiteres möglich gewesen sei. Bezüglich Radioanlage werde ein arglistiges, betrügerisches Verhalten bestritten. Er habe aufforderungsgemäss einfach einmal alles eingereicht, was er an
Unterlagen und Angaben bezüglich des Deliktsgutes besessen habe. Die Vorgehensweise der eingeklagten Versicherung erinnere an ein bösartiges Fallenstellen. Er habe davon ausgehen können, dass man seine Angaben und Unterlagen mit ihm besprechen
werde. Bezüglich des "Verstärkers" habe man in der Replik das Versehen in aller Form korrigiert. Eine betrügerische Handlung scheide aus, sowohl bezüglich der Radio- und CD-Anlage, welche tatsächlich eingebaut worden sei, und zwar kurz vor dem Diebstahl, wie auch bezüglich der Spezialfelgen. Er habe nie behauptet, diese seien montiert gewesen. Zu einer speziellen Erwähnung, sie hätten sich im Kofferraum befunden, habe mangels entsprechender Fragestellung kein Anlass bestanden. Widersprüche und Ungereimtheiten, welche Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit seiner Darstellung geben könnten, bestünden auch hier nicht. Drei der vier Spezialfelgen hätten Schrauben aufgewiesen und seien an die V. AG in R. zurückgesandt worden, die sie nach Vornahme der Garantiearbeiten in neuen Originalverpackungen an die Firma R. zurückgesandt habe, welche sie unverändert dem Berufungsbeklagten übergeben habe. Diese drei Felgen seien daher noch originalverpackt gewesen. Bezeichnenderweise habe sich der Zeuge S. an das Rumpeln der Felgen im Kofferraum erinnert. Die teuren Spezialfelgen seien deshalb nicht in der Werkstatt aufbewahrt worden, weil ihm (dem Berufungsbeklagten) schon einmal vier Felgen aus der Werkstatt gestohlen worden seien. Zusammenhänge zwischen dem hier streitigen Vorfall und jenen bei S. (mit dem er nicht eng befreundet sei), T. und C. bestünden nicht. Für die Zugehörigkeit zu einer Schieberbande oder andern zwielichtigen Gruppierungen gebe es weder bei ihm selbst noch bei den andern erwähnten Fällen Anhaltspunkte. Mit S. unterhalte er knappe geschäftliche Kontakte. T. sei ein Kunde wie viele andere. C. wohne seit Jahren in Italien. Zusammenfassend gebe es kein einziges Indiz, welches gegen ein unfreiwilliges Abhandenkommen des Mercedes spreche. Die Berufungsklägerin könne keinerlei betrügerische Handlungen des Berufungsbeklagten glaubhaft machen, geschweige denn beweisen. Die Sachdarstellung sei auch mit Bezug auf Felgen, Radio und Verstärker plausibel, widerspruchsfrei und glaubhaft. An Schranken wird der Berufungsantrag bestätigt. Man verwahre sich gegen das Zerrbild einer rücksichtslosen Versicherungsgesellschaft. Sie (die Berufungsklägerin) besitze guten Grund zur Verweigerung ihrer Leistungen. Zur Frage stehe Betrug in zivilrechtlichem Sinn, und die Einreichung einer Strafanzeige wegen Betruges sei daher nicht
erforderlich. Unbestritten sei, dass das Fahrzeug mit einem nachgefertigten Schlüssel aus der Garage verschoben worden sei. Einzig der Berufungsbeklagte habe ein Motiv besessen, einen solchen Nachschlüssel anzufertigen, da er genau gewusst habe, dass er im Schadenfall den gesamten Schlüsselsatz präsentieren müsse. Am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit werde festgehalten, auch daran, dass ihre Vertreter sich mindestens zehn Minuten in der offenstehenden Werkstatt unbemerkt hätten aufhalten können. Unbestritten sei, dass der als gestohlen gemeldete Verstärker gemäss eigenem Eingeständnis des Berufungsbeklagten nicht im Mercedes eingebaut gewesen und demzufolge nicht gestohlen worden sei. Der diesbezügliche angebliche Fehler in der Klageschrift sei erst eingestanden worden, als sie (die Berufungsklägerin) nachgewiesen habe, dass aufgrund des aufgefundenen Autos festgestellt worden sei, dass dieser Verstärker gar nie eingebaut gewesen sei. Von Herbeiführung eines Widerspruchs durch sie (die Berufungsklägerin) könne keine Rede sein. Der Berufungsbeklagte habe selbst die Schadenanzeige eingereicht, mit den Belegen für Felgen sowie Radio/Verstärker. Er habe sicherlich auch die Klageschrift gelesen, in welcher diese Positionen gerichtlich geltend gemacht worden seien. Nicht nur der Verstärker sei nicht eingebaut gewesen,
sondern gemäss Expertenbericht A. auch das Radio-/CD-Gerät San Francisco nicht. Gemäss einer von ihrem Vertreter protokollierten Aussage habe der Zeuge Z. ausdrücklich gesagt, er habe den Einbau der Anlage besorgt. Nicht glaubhaft sei auch die Darstellung bezüglich der Aluminiumfelgen. Auch hier bestünden eklatante Widersprüche. Mit S. habe sich der Berufungsbeklagte übrigens im fraglichen Zeitraum jeden Werktag in einem Restaurant getroffen; er sei mit ihm eng befreundet. Der Berufungsbeklagte habe je nachdem argumentiert, was man ihn gerade habe nachweisen können. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche sowie des nachgewiesenen Schwindels bezüglich Radio, Verstärker und Felgen sowie des engen personellen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Ereignis und angeblichen anderen Diebstählen (Fälle S., T. und C.) seien nicht nur berechtigte Zweifel an der Diebstahlversion gegeben, sondern sei auch der Tatbestand der betrügerischen Erwirkung von Versicherungsleistungen erfüllt. Ein Schwindel in einem kleinen Teilbereich genüge nach der Praxis, um den gesamten Anspruch zu Fall zu bringen. In der mündlichen Duplik wird am Antrag auf Abweisung der Berufung festgehalten. Die Berufungsklägerin sei bis heute der Auflage der vorinstanzlichen Präsidentin zur Edition der Akten nicht nachgekommen. In skandalöser Weise habe sie auch nicht offengelegt, welchen Schlüssel sie bzw. die Polizei in Polen im Auto gefunden habe. Der Privatexperte A. habe der Berufungsklägerin sodann in seinem Expertenbericht eine falsche Polizeinummer erwähnt. Jegliche Unterlagen fehlten auch über die angeblich anhand des Radios durch Beauftragte der Basler Versicherungsgesellschaft gemachte Feststellung, dass es sich beim gefundenen Auto um jenes des Berufungsbeklagten handle. Der Verdacht liege nahe, dass sich in den Akten der Berufungsklägerin Unterlagen befänden, welche die Behauptung des Versicherungsbetrugs als bösartige Lüge entlarven würden. In verwerflicher Weise habe die Berufungsklägerin von Anfang an Verstecken gespielt und sich als Fallenstellerin betätigt. Von Grobfahrlässigkeit könne keine Rede sein. Es dürfe wohl noch erlaubt sein, einen Schlüsselbund in der eigenen Werkstatt herumliegen zu lassen. Es sei möglich, dass der Schlüssel von einer Drittperson kopiert worden sei, weil der Schlüsselbund in der Werkstatt aufgehängt gewesen
sei. Ebensogut könne es aber sein, dass der Autoschlüssel kopiert worden sei, als der Berufungsbeklagte seinen Mercedes in guten Treuen und wie nachgewiesen H., S., O. und den Mitarbeitern bzw. den Mitarbeitern der Garagen E. und M. übergeben habe. Damit könne nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Schlüssel als Folge des Aufhängens in der Werkstatt kopiert worden sei. Betrügerische Begründung von Versicherungsansprüchen liege nicht vor. Die diesbezügliche Praxis müsse ohnehin angesichts ihrer Rigorosität restriktiv angewendet werden. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsklägerin alle Grundsätze der Fairness vergessen. Er (der Berufungsbeklagte) habe aufforderungsgemäss einfach alles eingereicht an Belegen, was er besessen habe. Jeglicher Kontakt der Berufungsklägerin zu ihm (den Berufungsbeklagten) sei dann ausgeblieben; er sei zu keiner Stellungnahme aufgefordert worden, und es sei nichts mit ihm diskutiert worden. Für den Einbau von Radio- und CD- Anlage sprächen die von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft beurteilten Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau in der persönlichen Befragung. Des weiteren liege die Rechnung vor. Dem könne die Berufungsklägerin nichts Relevantes entgegenhalten. Offensichtlich sei die teure Anlage nach dem Diebstahl ausgebaut und durch
billigen Ramsch ersetzt worden. Der Zeuge Z. werde von der Berufungsklägerin falsch zitiert. Er habe gegenüber ihm (dem Berufungsbeklagten) und seiner Frau erklärt, er möge sich erinnern, dass er D. geholfen habe, die Anlage im Herbst 1993 einzubauen. Bezüglich des Verstärkers habe man darauf hingewiesen, dass er nie eingebaut worden sei und dass eine Streichung aus dem Schadenverzeichnis irrtümlich unterblieben sei. In der Replik sei das diesbezügliche Versehen in der Klageschrift korrigiert worden. Ein Versicherungsbetrug liege auch bezüglich der Angelegenheit Alufelgen nicht vor. Er (der Berufungsbeklagte) habe nie behauptet, die Felgen seien montiert gewesen. Von Anfang an habe er bezeichnenderweise nur die Felgen, nie aber auch Pneus geltend gemacht. Es sei ihm auch nie eine diesbezügliche Frage gestellt worden. Dafür, dass die Felgen im Kofferraum gelegen hätten, lägen immerhin die Aussagen des S. sowie jene seiner persönlich befragten Ehefrau und von ihm selbst (dem Berufungsbeklagten) vor. Es müsse wie im Normalfall genügen, dass er den Eintritt des Schadenereignisses glaubhaft gemacht habe. Die "Basler" vermöge keine schlüssigen gegenteiligen Indizien geltend zu machen. Eine von dem Berufungsbeklagten konstruierte "Connection" zu T., S. und C. sei hier unbehelflich. Zu T. und C. bestünden überhaupt keine Kontakte, zu S. lediglich lockere, geschäftliche Kontakte. Nicht schlüssig sei auch der Umstand, dass er (der Berufungsbeklagte) nach dem Diebstahl noch alle vier Autoschlüssel besessen habe. Ein Kopieren des Schlüssels sei innert wenigen Minuten möglich. Ein Kunde oder eine sonstige Drittperson hätte den Schlüsselbund ohne weiteres wegnehmen können; zudem habe sich der Autoschlüssel nachgewiesenermassen in den Händen vieler Personen (O., H., S., Personen in den Garagen M. und E.) befunden. Zur Skepsis und Zurückhaltung des Berufungsbeklagten bezüglich der Vollmacht für die Rückführung des Autos sei zu sagen, dass er angesichts des Verhaltens der "Basler-Leute" habe befürchten müssen, dass diese ihn pauschal mit Fr. 10’000.-- abfinden wollten. Im Unterschied zu dem vom Obergericht seinerseits beurteilten Fall B.-Versicherungen/St. habe hier kein Strafverfahren stattgefunden; dort seien vier der vermissten Schmuckstücke
gefunden worden, hier nichts dergleichen; auch fehle die Problematik zwischen wertvollem und billigerem Schmuck, und es lägen hier keine widersprüchlichen Aussagen des Versicherungsnehmers vor. Auf weitere Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB - die vorsieht, dass regelmässig derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet - liegt die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Diebstahl des PW Mercedes) beim Berufungsbeklagten (Kummer, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N. 20). Im allgemeinen ist es dabei ausreichend, wenn sich nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Schaden auf Diebstahl zurückzuführen ist (Hauswirth/Suter, Sachversicherung, Zürich 1990, S. 171). Verlangt wird dabei eine "an Gewissheit grenzende Vermutung" (Hauswirth/Suter, S. 271). Diese Herabsetzung der Beweisanforderung auf den blossen Wahrscheinlichkeitsnachweis entspricht Billigkeitsüberlegungen (vgl. OGE vom 20. Ja-
Sind allerdings Tatsachen erstellt, welche Zweifel aufkommen lassen, dann reicht der Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht aus. Diesfalls hat der Ansprecher den vollen Beweis zu leisten, dass ihm die versicherte Sache gestohlen worden ist und ein Versicherungsfall im Sinne des mit der Versicherung bestehenden Vertragsverhältnisses vorliegt. Solche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn der Versicherer "schlüssige, gegenteilige Indizien geltend macht" (OGE vom 20. Januar 1994). Nun ist ein strikter Beweis im Diebstahlsfall nur dadurch zu erbringen, dass der Täter bei der Tat beobachtet oder nachträglich eruiert wird (Hauswirth/Suter, S. 271). Ein stringenter Beweis in diesem Sinne ist hier unbestrittenermassen nicht erbracht und kann aufgrund der bis heute vorhandenen Erkenntnisse auch nicht erbracht werden. Jedenfalls behauptet der Berufungsbeklagte nicht, Beweismittel beibringen zu können, mit welchen er den strikten Beweis eines Diebstahls führen könnte. Während die Berufungsklägerin sich auf den Standpunkt stellt, der Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge hier nicht, weil schlüssige, gegenteilige Indizien (gegen die Diebstahlsversion nämlich) bestünden, hält der Berufungsbeklagte dafür, dass es ausreiche, den Wahrscheinlichkeitsbeweis zu erbringen. Wenn solche schlüssigen Indizien gegen die Diebstahlsversion wirklich vorliegen sollten, müsste die Klage abgewiesen werden, da der stringente Beweis des Diebstahls nicht erbracht ist und entsprechende Beweismittel weder erhoben noch geltend gemacht sind. Es wird seitens der Berufungsklägerin als Hauptindiz für die Zweifel an der Unfreiwilligkeit dargetan, gemäss dem Schlüsselgutachten sei es unbestritten, dass das Fahrzeug mit einem nachgefertigten Schlüssel aus der Garage des Berufungsbeklagten verschoben worden sei. Erwiesenermassen sei der nachgefertigte Schlüssel ab dem Originalschlüssel Nr. 1 kopiert worden. Das Duplikat sei angefertigt worden, da mittlerweile allgemein bekannt sei, dass Versicherungsgesellschaften bei einem Fahrzeugdiebstahl jeweils alle Schlüssel herausverlangen würden, um zu kontrollieren, ob das Fahrzeug mit einem Zweitschlüssel verschoben worden sei. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Möglichkeit, irgendein Kunde oder sonstiger Besucher habe in einem unbewachten Moment den Schlüssel vom Schlüsselbund entfernt, zu sich genommen, kopiert
oder kopieren lassen und wieder zurück an den Schlüsselbund gebracht, sei unbehelflich; dieser auffällige Vorgang hätte bemerkt werden müssen, und ein Duplikat sei auch nicht innert weniger Minuten herzustellen. Der Schlüssel hätte mindestens einen bis zwei Tage vermisst werden müssen. Das Risiko, dass der Schlüssel vermisst und der Täter beim zurückbringen entdeckt werden könnte, wäre zum vornherein zu gross gewesen. Genauso unwahrscheinlich sei die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Variante, dass ein Schlüssel in den Mercedes-Garagen M. oder E. hätte kopiert werden können. In Frage käme "äusserstenfalls" das Personal dieser Garage, was aber schwer verständlich wäre, da es dort Mercedes- Fahrzeuge "zu Hauf" gebe. Auch die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte, dritte mögliche Variante, er habe das Fahrzeug mehrfach Drittpersonen zur Benutzung ausgeliehen, und einer derselben sei der Täter, sei äusserst unwahrscheinlich. Die aus dem Freundeskreis des Berufungsbeklagten stammenden Zeugen H., S. und O. hätten als Zeugen ausgesagt, keinen Schlüssel nachgemacht zu haben. Gesamthaft lasse die Tatsache, dass das Fahrzeug mittels Nachschlüssel fortgeschafft worden sei, eindeutige
Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens aufkommen. Diese Zweifel seien erst recht in Verbindung mit den übrigen Ungereimtheiten angezeigt. Der Berufungsbeklagte hält daran fest, dass jede der drei von ihm vorgebrachten Varianten, wie durch unbekannte Drittpersonen hätte ein Nachschlüssel angefertigt werden können, nach wie vor in Frage komme. Zudem sei die Behauptung der Berufungsklägerin, ein Duplikat könne "nicht innert weniger Minuten hergestellt werden", falsch. In Fachgeschäften könne ein Autoschlüssel innert weniger Minuten kopiert werden. Wegnahme und Zurücklegung eines Schlüssels seien zudem unauffällig und binnen kurzer Zeit möglich. Mit geschicktem Vorgehen hätte praktisch jedes Risiko ausgeschlossen werden können. Von der Berufungsklägerin sei nicht widerlegt worden, dass das Fahrzeug samt Zündschlüssel eine gewisse Zeit in diesen Garagen gewesen sei. Auch zufolge Ausleihung des Fahrzeuges an den Angestellten H. bzw. die Zeugen S. und O. (zu Ueberführungsfahrten, was gemäss Art. 25 VVV trotz Händlerschild durchaus zulässig sei) sei der Schlüssel mehrmals "und aus guten Gründen" in fremden Händen gewesen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die wohl richtige Behauptung der Berufungsklägerin, es sei von einem der vier Originalschlüssel des Fahrzeuges eine Kopie angefertigt worden, kein gewichtiges Gegenindiz gegen die Diebstahlsversion darstellt. Tatsächlich haben sich die Fahrzeugschlüssel nicht dauernd im Herrschaftsbereich des Berufungsbeklagten befunden. Es war für andere Personen immer wieder Gelegenheit gegeben, mit relativ geringem Risiko, dabei ertappt zu werden, Kopien anzufertigen. Das Obergericht schliesst sich hier den zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil an. Zu verweisen ist ergänzend auch darauf, dass das Fahrzeug offenbar nur gelegentlich benützt wurde und auch deshalb für jemanden, der vom Schlüsselbrett einmal den Schlüssel entwendet hätte, das Risiko einer Entdeckung verhältnismässig gering gewesen wäre. Dazu kommt, dass bei Diebstählen wie bei anderen Straftaten raffinierte und heimliche Vorgehensweisen sicher üblich sind; das Vorgehen einer Täterschaft, sich zuerst ein Duplikat des Schlüssels zu verschaffen, um nachher den Wagen ohne weitere technische Komplikationen und Vorkehrungen wegfahren zu können, ist nicht derart unwahrscheinlich und unüblich, dass sich daraus ein Gegenindiz gegen die
Unfreiwilligkeit des Ereignisses ergeben würde. Zusammenfassend kann sich das Obergericht aufgrund des angeblichen Hauptindizes für Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Abhandenkommens des Mercedes (Verwendung eines nachgefertigten Schlüssels für die Entwendung des Fahrzeuges) den Zweifeln der Berufungsklägerin nicht anschliessen. Solche gewichtigen Zweifel oder erheblichen Indizien gegen die Unfreiwilligkeit des Ereignisses resultieren auch nicht aus angeblichen, von der Berufungsklägerin hervorgehobenen Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Schadenmeldung (Verstärker und Radio-/CD-Anlage bzw. Alufelgen betreffend), des weiteren auch nicht aus den Umstand, dass in gewissem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier zur Rede stehenden Ereignis nicht bekannten Geschäftspartnern des Berufungsbeklagten ebenfalls Schadenfälle eintraten. Gesamthaft bleibt es somit dabei, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis als genügend zu betrachten ist. Gemäss Art. 40 VVG - Randtitel "betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches" - ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten u.a. dann nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der
Täuschung verschwiegen hat. Dass der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht (mehr) an den Vertrag gebunden ist, bedeutet in erster Linie, dass der Letztgenannte seinen Versicherungsanspruch, d.h. den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung verliert (vgl. Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 149). Diese Unverbindlichkeit bezieht sich auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, selbst wenn die Täuschung nur einen Teil desselben betrifft und zwar auch dann, wenn sich die betrügerische Begründung nur auf einen geringen Prozentsatz des ganzen Anspruches erstreckt (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. A., S. 367; Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., S. 103). Die Beweislast für ein dementsprechendes Verhalten des Berufungsbeklagten, welches die Berufungsklägerin behauptet, trifft die Versicherungsgesellschaft, da es sich - je nach Blickwinkel - entweder um eine rechtserzeugende Tatsache zugunsten der Berufungsklägerin oder um eine rechtsvernichtende Tatsache zulasten des Berufungsbeklagten handelt (vgl. Kummer, Art. 8 ZGB N. 129 f.). Dabei müssen die verschwiegenen oder unrichtig mitgeteilten Tatsachen so beschaffen sein, dass sie - wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären - die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen oder gemindert hätten. Nach Art. 40 VVG ist demnach nicht jede wissentlich falsche Angabe, sondern nur diejenige Aussage zu beachten, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll ist (Roelli/Keller, Kom. zum VVG, Bern 1968, S. 579). Art. 40 VVG setzt in subjektiver Hinsicht sodann voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter zum Zwecke der Täuschung gehandelt haben, dass sie sich also ihres Verhaltens bewusst waren (vgl. Roelli/Keller, S. 581/582). Solches täuschendes Verhalten kann hier dem Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen werden. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Berufungsbeklagte habe in seiner Schadenmeldung geltend gemacht, das Radio "Blaupunkt San Francisco ACD 01" und den Verstärker "QX 300" im Betrag von Fr. 3’366.-- eingebaut zu haben. Aufgrund der Expertise A. sei jedoch auszuschliessen, dass die Musikanlage im Fahrzeug montiert gewesen sei. Wäre der Verstärker "QX 300" eingebaut gewesen, wäre
der vom Experten vorgefundene und schon seit längerer Zeit eingebaute Verstärker der Marke "Blaupunkt BQA 107" nicht mehr vorhanden gewesen. Zudem seien auch die Lautsprecher sowie die ganze Verkabelung für die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Anlage gemäss Expertenbericht A. unbrauchbar gewesen. Dennoch habe der Berufungsbeklagte mit der Schadenanzeige als Beleg auch die Rechnung des vorerwähnten Radios und Verstärkers eingereicht. Zudem seien die Kosten für Radio und Verstärker auch durch den Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eingeklagt worden, und der Berufungsbeklagte habe seine Darstellung ("der Not gehorchend") erst geändert, als er aus der Klageantwort von der vorerwähnten Expertise erfahren habe. Der Berufungsbeklagte hält daran fest, dass ihm mit Bezug auf den Verstärker lediglich ein Fehler unterlaufen sei. Er sei aufgefordert worden (vorerst von der X.- Versicherung) alle Unterlagen einzureichen. Es habe dann jedoch (entgegen seiner Erwartung) nie eine Bereinigung mit der Versicherungsgesellschaft stattgefunden. Dass die Rechnung auch in die Klageschrift übernommen worden sei, entspreche einem Missverständnis und sei ein Versehen.
Auch in diesem Punkt leuchtet die Argumentation des Berufungsbeklagten ein. Er ging durchwegs von der fraglichen Rechnung vom 23. Juni 1992 aus, auf der die Radio-/CD- Anlage und der Verstärker aufgeführt sind. Nachdem die Radio-/CD-Anlage ("San Francisco ACD 01") vom Berufungsbeklagten unwiderlegbar eingebaut worden ist, entspricht es einem glaubwürdigen Versehen, dass er die Rechnung als Ganzes eingereicht hat, unbesehen der Tatsache, dass der darauf enthaltene Verstärker gar nicht eingebaut wurde. Wesentlich erscheint auch, dass der Berufungsbeklagte lediglich die Rechnung vorgelegt und nicht noch ergänzende oder erläuternde Behauptungen aufstellte, die sich danach als unrichtig herausgestellt hätten. Dass die Rechnung auch in der Klageschrift der Substantiierung mit dem Verstärker zugrundegelegt wurde, ändert daran nichts. Es ist nicht davon auszugehen, dass bezüglich dieser Nebenpositionen noch einmal eingehende Instruktionen stattfanden bzw. es ist glaubhaft, dass dies nicht erfolgt ist und sich damit das Versehen und Missverständnis auch in die Klageschrift übertragen hat. Allein in den Ausführungen in der Klageschrift eine "qualifizierte Geltendmachung" dieser Nebenposition zu sehen, geht nicht an. Dabei steht auch im Vordergrund, dass es sich tatsächlich um Nebenpositionen handelt. Es ist sehr wohl möglich, dass im Rahmen einer Schadenanmeldung und -aufstellung, die sich auf eine Rechnung für eine Nebenposition abstützt, ein solches Versehen unterlaufen kann. Dass Prozessparteien, gerade etwa Handwerker italienischer Abstammung wie der Berufungsbeklagte, eine längere Eingabe des Anwalts ihres Vertrauens nicht en détail durchlesen, ist nichts Unmögliches und entspricht gelegentlicher Erfahrung. Die Berufungsklägerin bringt im weiteren vor, nicht nur der Verstärker sei nicht eingebaut worden, sondern Gleiches gelte auch für das auf derselben Rechnung aufgeführte Radio-/CD-Gerät "San Francisco ACD 01". Dies sei daraus zu schliessen, dass gemäss der Expertise A. die vorhandenen Lautsprecher sowie die ganze Verkabelung für diese Anlage unbrauchbar gewesen seien. Zudem sei es unglaubwürdig, dass eine Anlage erst 15 1/2 Monate nach deren Erwerb eingebaut worden sein solle, obwohl der Einbau angeblich lediglich 1/2 Stunde beanspruche. Zudem habe der Zeuge H., der
sich als sachverständig ausgegeben habe, keinen Tausch der Anlage bemerkt. Ueberdies habe er ausgesagt, die ursprüngliche Anlage sei beim Kauf des Fahrzeuges bei der Garage M. erworben worden. Es sei deshalb unverständlich, weshalb bereits zwei Monate später, im Juli 1992, diese andere Anlage hätte erworben sein sollen, um diese dann 15 1/2 Monate später einzubauen. Zudem falle auf, dass die Berufungsklägerin nicht mehr gewusst habe, wo sich die alte Anlage befinde. Schliesslich habe ein gewisser Z., der Verkäufer der Anlage, gegenüber dem Schadeninspektor der Berufungsklägerin ausgesagt, er habe die Anlage selber eingebaut. Der Berufungsbeklagte bringt vor, die ursprüngliche und die neue Musikanlage des gleichen Fabrikats hätten sich geglichen, so dass es ohne weiteres möglich sei, dass dem Zeugen H. der Wechsel nicht aufgefallen sei. Zudem behalte der Berufungsbeklagte viele Autobestandteile auf, so dass es keinesfalls verwunderlich sei, dass er sich an den derzeitigen Verbleib gerade dieses Bestandteils nicht mehr erinnern könne. Der Zeuge Z. werde bestätigen können, dass er dem Berufungsbeklagten beim Einbau geholfen habe. Auch in diesem Punkt vermögen die Vorbringen der Berufungsklägerin nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden und einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben ist besonders, dass der Zeuge H. auf die Frage, ob die CD-Anlage einmal ausgewechselt worden sei, aussagte, er wisse dies nicht. Zudem ist es nachvollziehbar, dass sich die Musikanlagen des gleichen Fabrikats nicht sehr deutlich unterscheiden. obwohl die vorinstanzlichen Beweiserhebungen nicht restlose Klarheit zu schaffen vermochten, sind die Ausführungen des Berufungsbeklagten auch hier widerspruchsfrei und entsprechen den weiteren Beweiserhebungen. Die Berufungsklägerin bringt sodann - erneut unter dem Aspekt von Art. 40 VVG - vor, weder in der Schadenanzeige noch in der Klageschrift sei erwähnt worden, dass die Spezialfelgen nicht am Fahrzeug montiert gewesen seien, sondern sich im Kofferraum befunden haben sollen. Zudem habe der Zeuge H. zu Protokoll gegeben, dass er das Fahrzeug verschiedentlich für den Transport von Waren verwendet, im Kofferraum jedoch nie Felgen festgestellt habe. Dagegen habe die Ehefrau des Berufungsbeklagten erklärt, die Felgen hätten sich seit anfangs August immer im Kofferraum befunden und
man habe diese nicht herausgenommen, wenn jemand etwas habe holen müssen. Zudem falle auf, dass die Berufungsbeklagte die fraglichen Felgen während rund 1 1/2 Jahren nicht montiert habe, sondern diese mit Ausnahme der Ferien immer im Kofferraum belassen habe. Es erstaune auch, dass die Felgen, obwohl bereits an zwei früheren Fahrzeugen montiert, immer noch in der Originalverpackung gewesen seien. Unlogisch sei sodann, dass die Felgen im Kofferraum verwahrt worden sein sollen, währenddem gemäss der Kassensturz-Sendung ein geräumiges Werkstattgebäude zur Verfügung stehe. Der Berufungsbeklagte verweist darauf, man habe nur die Kosten der Felgen angemeldet und nicht diejenigen der (breiteren) Spezialpneus, so dass völlig klar sei, dass die Felgen nicht montiert gewesen sein konnten. Von den vier Spezialfelgen seien bei dreien die Schrauben oxydiert, was als Materialfehler in Garantie behoben worden sei. Die drei Felgen seien deshalb von der Firma V. AG in R. in neuen Originalverpackungen an die Firma R. gesandt worden, welche sie unverändert dem Berufungsbeklagten übergeben habe. Dass der Zeuge H. von den Felgen nichts gewusst habe, sei nicht ungewöhnlich, denn normalerweise habe der Berufungsbeklagte den Mercedes zur Garage herausgefahren, wenn er ihn ihm zur Verfügung gestellt habe. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des Berufungsbeklagten weder nachweisbar falsch noch unglaubwürdig oder erheblich widersprüchlich. Der Berufungsbeklagte erwähnte vor Bezirksgericht, ausser in den Ferien habe er die Felgen immer im Kofferraum aufbewahrt. In der ergänzenden Befragung erklärte der Berufungsbeklagte, er nehme die Felgen heraus, wenn er das Auto brauche. Obwohl in diesen zwei Aussagen ein gewisser Widerspruch liegen kann, ist letztere Behauptung nicht von der Hand zu weisen. Der Zeuge H. (ein Mitarbeiter des Berufungsbeklagten) hat zum Ausdruck gebracht, er habe das Fahrzeug gebraucht, "zum Beispiel wenn er Farbe holen musste". Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kofferraum bei diesen "Arbeitsfahrten" voll zur Verfügung stehen musste. Die Aussage des Berufungsbeklagten ist zumindest nicht unglaubwürdig, dass er dann jeweils den Kofferraum räumte. Auch aus diesem Grund kann nicht von einer betrügerischen Anspruchserhebung gesprochen werden.
Die Berufungsklägerin bringt schliesslich noch vor, nur zwei Wochen nach dem "angeblichen Diebstahl" beim Berufungsbeklagten sei auch der "Kronzeuge" S. Opfer eines Autodiebstahls geworden, der sich "nach haargenau demselben Muster abgespielt" habe; der Name D. tauche auch im Zusammenhang mit einem Fahrzeugdiebstahl gegenüber T. auf. Gleiches gelte für eine Diebstahlssache in Sachen C. Hier handelt es sich jedoch offensichtlich um Umstände, die - selbst wenn sie zutreffen sollten - keine schlüssigen Gegenindizien gegen die Unfreiwilligkeit des hier zu beurteilenden Ereignisses sein können. Insbesondere ist betreffend der Wegnahme des Fahrzeuges beim Zeugen S. keinesfalls geklärt, dass es sich nicht um einen Diebstahl handelte. Zudem bestehen, worauf der Berufungsbeklagte hingewiesen hat, doch auffällige Unterschiede (so steckte namentlich der Zündschlüssel). Ueberdies lässt sich bezüglich keiner dieser von der Berufungsklägerin behaupteten Vorfälle ein ausreichender Zusammenhang zum hier zu beurteilenden Fall erkennen noch aktenmässig nachweisen. Allein die Tatsache, dass der Name des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit weiteren Diebstahlsanzeigen erscheinen soll, kann nicht als ausreichendes Gegenindiz gewertet werden. Insgesamt ergeben sich weder im einzelnen noch in der Gesamtbetrachtung gewichtige Gegenindizien gegen die Unfreiwilligkeit des hier zu beurteilenden Ereignisses. Aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um ein Diebstahlereignis handelte. Damit ist auch, wie dargelegt, die Berufung der eingeklagten Versicherungsgesellschaft auf Art. 40 VVG (betrügerische Geltendmachung des Anspruchs) widerlegt. Die Berufungsklägerin bringt schliesslich vor, die Versicherungsleistung auch aufgrund von Art. 14 Abs. 2 VVG verweigern zu können. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG kann bei Grobfahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Versicherer die Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Grobfahrlässigkeit wirft die Berufungsklägerin dahingehend vor, dass der Schlüssel an einem für jedermann zugänglichen Ort in der Werkstatt am Schlüsselbrett aufbewahrt worden sein soll. Aufgrund der gegebenen Beweislage ist nicht von Grobfahrlässigkeit auszugehen. Der
Berufungsbeklagte selber erwähnte, die Schlüssel seien an einem Haken in der Werkstatt aufgehängt. Es sei fast unmöglich, etwas zu entwenden, es sei aber schon möglich, dass jemand den Schlüssel weggenommen haben könnte. Der Zeuge H. erklärte auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, den Schlüssel "einfach so aufgehängt zu haben im Geschäft", dies sei vielleicht schon der Fall. Weiter deponierte er: "Wir haben auch die Schlüssel von Kundenwagen aufgehängt. Ein Diebstahl wäre schon möglich. Wir würden es aber wahrscheinlich merken. Einer ist immer vorn. Möglich ist aber alles". Aus diesen Aeusserungen ergibt sich, dass zwar ein gewisses Risiko bestehen mag, sich dieses aber aufgrund der Tatsache in Grenzen hält, dass häufig bzw. "beinahe immer" ein Mitarbeiter in der Räumlichkeit sei. Andererseits ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass in einem Betrieb wie demjenigen des Berufungsbeklagten betreffend der Autoschlüssel eine praktikable Lösung zu suchen ist, welche die Schlüssel allen Mitarbeitern zugänglich macht. Es mag sein, dass dadurch bezüglich einer Wegnahme auch ein gewisses Gefahrenmoment entsteht. Den Berufungsbeklagten unter den gegebenen Umständen aber Grobfahrlässigkeit vorwerfen zu wollen, geht nicht an. Grobfahrlässig handelt, "wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt" (Maurer, Privatversicherungsrecht, 2. A., S. 330). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die vom Berufungsbeklagten geübte Praxis ist, wie er dargetan hat, auch nicht unüblich. Ist somit der ausreichende Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit des Diebstahls des Fahrzeuges erbracht und erweist sich die Berufung der eingeklagten Versicherung auf Art. 40 und Art. 14 Abs. 2 VVG als unbehelflich, so ist die Klage grundsätzlich zu schützen. In quantitativer Hinsicht besteht kein Anlass zu einer Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid. Es bleibt damit beim Klageschutz im Umfang von Fr. 74’336.-- nebst Zins zu 5% seit 17. November 1993 (Fr. 781'484.60 abzüglich die vom Bezirksgericht zutreffend - als nicht hinreichend substantiiert betrachtete Position von Fr. 4’148.60 für Umtriebe und Ausfall des Autos bis zum Vorliegen des Urteils).
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde am 4. Juni 1996 vom Bundesgericht abgewiesen.
No. 110
I. Inhaltsverzeichnis
XXXV (Beweiswürdigung) XI, 3 (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs)
II. Gesetzesregister
VVG 14, 40 ZGB 8 VVV 25
III. Sachregister
Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs Voraussetzungen
Beweis Wahrscheinlichkeitsbeweis eines Diebstahls
Wahrscheinlichkeitsbeweis bei Diebstahl