19960202_d_bs_o_00
02. Februar 1996 Basel-Stadt Deutsch
Rubrum
urt12996.doc Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, 2. Februar 1996, A. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel
Sachverhalt
Der Kläger hat Wohnsitz in R. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Basel. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 18. September 1989 veräusserte der Kläger seine Liegenschaft in R. an die Damen Y. R. und F. Sch. Diese leisteten gleichzeitig eine Anzahlung von Fr. 100'000.- an den Kläger. Die Liegenschaft sollte danach mit Nutzen und Schaden am 31. März 1990 nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises von insgesamt Fr. 1'800'000.- auf die beiden Käuferinnen übergehen. Diese beabsichtigten das Grundstück für ihre Pferdezucht zu nutzen. Die beiden Käuferinnen wurden in dieser Angelegenheit durch Herrn H. W. beraten und teilweise vertreten. Dieser war im massgeblichen Zeitraum Generalagent der Beklagten in zwei Kreisen Zürichs. Obwohl sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass die Finanzierung des Grundstückkaufes höchst fraglich war, gab die Käuferin Y. R. mit Schreiben vom 21. März 1990 der Firma N. AG den Auftrag, mit vereinbarten Bauarbeiten auf dem Grundstück zu beginnen. Am 28. März 1990 begann die N. AG mit den Arbeiten und riss Ponystallungen des Klägers auf seinem Grundstück ein, um neue Boxen zu erstellen. Erst mit Schreiben vom Tag darauf hielt der Streitberufene die beauftragte Firma an, die Arbeiten sofort zu stoppen. Nachdem die Firma N. AG keine Bezahlung von den Bauherrinnen für ihre Arbeiten erlangen konnte, stellte sie das Gesuch um Bewilligung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Pfandsumme von Fr. 74'563.90 auf der Liegenschaft des Klägers. Dieses wurde ihr mit Entscheid vom 30. Mai 1990 durch den Amtsgerichtspräsidenten Willisau provisorisch bewilligt. Während des nachfolgenden Prosekutionsprozesses wurde der Konkurs über die N. AG eröffnet. Nachdem die Konkursmasse der N. AG auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet hatte, wurde das Verfahren durch Entscheid des Amtsgerichts Willisau vom 14. Juli 1994 abgeschrieben und die Konkursmasse zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 8'657.50 verurteilt. Nachdem eine erste Klagschrift vom 30. November 1994 dem Kläger mit Verfügung und eingehender Rechtsbelehrung vom 7. Dezember 1994 zur Verbesserung hatte zurückgewiesen werden müssen, reichte dieser innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist am 19. Dezember 1994 eine verbesserte Klagschrift ein. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'157.50 als Anwaltsentschädigung und Fr. 500.- als Beweiskostenvorschuss, zuzüglich 5% Zins ab 26.11.94, zu bezahlen. Diese Forderung stützt sich auf den Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 14.7.94 ab. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den durch das förmliche Demolieren statt sachgemässe Demontieren meiner neuen Ponystallungen und das rechtswidrige Einbauen von Pferdeboxen entstandenen Schaden zu bezahlen, damit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden kann: Fr. 800.-- für das Neuzeichnen der Konstruktionspläne inkl. Vermessen und Erstellen der Materialliste; Fr. 1'500.- für Beschaffung, Transport, Zuschneiden und Verarbeiten aller Holz- und Metallteile inkl. Beschläge, Scharniere, Winkel, Metallfüsse, Dübel, Schrauben und Kunststoffgitter; Fr. 5'000.- für die Demontage und Entsorgung sämtlicher demolierter Stallbauteile und den kompletten Neuaufbau der drei Ponystallboxen à je 9m2 inkl. Montage aller Futtergatter und Futterbehälter, Heuabwurf-anlagen und Heubehälter; Fr. 1'200.- für das Ersetzen der beschädigten Selbsttränken, Zuleitungen, Rohrisolationsteile und der mehrfach durchlöcherten Gummistallmatten von 27m2 nach Arbeits- und Materialaufwand; Fr. 500.- für den Ausbau, das Entfernen und den Wegtransport der drei Pferdeboxen, zuzüglich 5 % Zins ab 26.11.94. Diese Forderung stützt sich auf den Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 14.7.94 ab. Es sei eine Expertise durch einen Berufsreiterexperten anzuordnen, damit geprüft werden kann, inwiefern zwei in Reiterfachkreisen weitgehenst unbekannte Damen, Y. R. und F. Sch., mit einer monatlichen Zinslast von minimal Fr. 15'200.- und maximal Fr. 17'300.- zuzüglich Amortisation, Nebenkosten, Lebensunterhalt und einer weiteren Bankschuld von Fr. 144'932.- existenzfähig gewesen sein sollen. Es sei eine Expertise durch einen Holzstallbauexperten anzuordnen, damit anhand der seit März 90 auf dem Dachboden deponierten Stallbauüberreste das wahre Ausmass dieser Demolition fremden Eigentums festgestellt werden kann. Ferner sei durch denselben Experten zu prüfen, ob mit den voranschlagten Fr. 9'000.- die komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich sein werde. Dieser Kostenschätzung liegen lediglich die
Erfahrungswerte der Erstkonstruktionsvariante zugrunde, da die neuen Pony-stellungen arbeits- und materialaufwandmässig im Rahmen der Gesamtrenovation dieser Liegenschaft realiserte wurden, die einzelnen Positionen im nachherein nicht mehr auszuweisen sind. Als Beweisantrag kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass die konkursite N. AG das Rechtsbegehren Ziffer 3 anerkannt hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Kläger stützt seine Rechtsbegehren auf den oben dargestellten Sachverhalt. Deren Begründung ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Mit Klagantwort vom 18. Mai 1995 beantragt die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig verkündet sie Herrn H. W. den Streit. Die Begründung der Klagantwort ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidgründen. Mit Eingabe vom 18. August 1995 beantragt der Streitberufene ebenfalls die Abweisung der Klage sowie Nichteintreten auf die sub. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren des Klägers gestellten Anträge auf Durchführung von Expertisen. Auf die Begründung wird soweit für den Entscheid wesentlich in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Der Kläger hielt mit Replik vom 19. August 1995 vollumfänglich an seinem Klagbegehren fest. Die Begründung der Replik ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Die Hauptverhandlung hat am 10. Januar 1996 in Anwesenheit des Klägers sowie des Vertreters der Beklagten stattgefunden. Beide Parteien erhielten Gelegenheit für ihren Schlussvortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Erwägungen
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Das Zivilgericht ist daher nach § 1 ZPO zur Behandlung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig. Gegen die Rechtsbegehren wendet die Beklagte zunächst ihre fehlende Passivlegitimation ein. Diese ist daher zunächst zu prüfen. Zur Begründung seiner Schadenersatzklage stützt sich der Kläger auf eine Geschäftsherrenhaftpflicht der Beklagten. Eine andere Haftungsgrundlage der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Streitberufene habe als Generalagent der Beklagten in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Obliegenheiten die Damen Y. R. und F. Sch. im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft des Klägers beraten und vertreten. Als Geschäftsherr ist nach Art. 55 OR haftbar, wer eine Geschäftsbesorgung durch eine Person ausführen lässt, die zu ihm in einem Subordinationsverhältnis steht. Der Streitberufene war im massgeblichen Zeitpunkt Generalagent der Beklagten für die Kreise 2 und 3 der Stadt Zürich. Wie die Beklagte selber darlegt, sind Generalagenturen nicht selbständige Zweigniederlassungen, sondern vollständig in das Stammhaus integrierte Unternehmensteile. Zwischen der Beklagten und dem Streitberufenen bestand daher kein Agenturverhältnis im Sinne von Art. 418a ff OR, sondern eine arbeitsvertragliche Beziehung. Damit bestand auch ohne weiteres ein Subordinationsverhältnis im Sinne von Art. 55 OR. Erforderlich ist im weiteren aber, dass die Hilfsperson den Schaden in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht hat. Es ist dem Kläger zuzugeben, dass die Stellenbeschreibung als integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages des Streitberufenen bei der Beklagten den Kreis seiner Aufgaben ausgesprochen weit gezogen hat. Zum Zweck der Erhaltung und des Ausbaus der Kunden- und Policenbestände hatte er einen guten Kundendienst zu sichern und ein Beziehungsnetz aufzubauen. Diese Umschreibung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist geeignet, auch private Tätigkeiten und Gefälligkeiten in eine gewisse Beziehung zum Arbeitsverhältnis treten zu lassen. In diesem Sinne hat die Direktion der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 auf den sinngemässen Vorwurf des Klägers hin, der Streitberufene habe in Verletzung seines Arbeitsvertrages private Nebengeschäfte geführt, klargestellt,
dass die Pflege von Kontakten auf dem Immobiliensektor und das Angebot von Dienstleistungen im Hinblick auf Versicherungsberatungen zum Aufgabenbereich des Streitberufenen gehört habe. Soll die Geschäftsherrenhaftung der Versicherungsgesellschaft in solchen Fällen nicht auf das gesamte Privatleben des Generalagenten ausgedehnt werden, soweit dieser mit Drittpersonen in Kontakt tritt, muss der Kreis der geschäftlichen Verrichtungen im Sinne von Art. 55 OR mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Norm aber weiter eingeschränkt werden. Als Abgrenzungskriterium kann wiederum das Erfordernis der Subordination der Hilfsperson dienen. Private Tätigkeiten und Gefälligkeiten ausserhalb der eigentlichen Versicherungstätigkeit, bei denen ein Generalagent völlig frei und ohne unmittelbare Aufsicht der vorgesetzten Organe handelt, fallen auch dann nicht unter den Begriff der dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Sinne von Art. 55 OR, wenn dem Arbeitnehmer eine gewisse Obliegenheit zukommt, sie im Interesse seiner Geschäftstätigkeit zu übernehmen. Um eine solche private Gefälligkeit auf der Grundlage freundschaftlicher Beziehungen hat es sich bei der Beratung von Frau Y. R. aber gehandelt. Der Kläger bestreitet denn auch nicht, dass die Beratung aufgrund des privaten Kontaktes der pferdebegeisterten Töchter des Streitberufenen zu Frau R. erfolgt ist. Daran vermag auch weder der örtliche und zeitliche Zusammenhang der Beratungstätigkeit mit den Geschäftstätigkeiten des Streitberufenen (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil Bd. II/1, § 20 Rz. 89), noch die teilweise Verwendung des Briefpapiers der Beklagten etwas zu ändern. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger selber durch die umstritten gebliebene Behauptung, der Streitberufene habe sich für seine Tätigkeit honorieren lassen, den privaten Charakter der Beratungen unterstrichen hat. Zudem kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die gesamte Beratungstätigkeit mit dem für die Beklagte zu bearbeitenden Agenturgebiet des Streitberufenen keinerlei Bezug aufgewiesen hat. Zusammen mit den genannten Gesichtspunkten, kann dies als weiteres, auch für Dritte erkennbares Indiz für den rein privaten Charakter der Tätigkeit des Streitberufenen gewertet werden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beratungstätigkeit des Streitberufenen
überhaupt als unmittelbar schadensbegründend angesehen werden kann. Einen genügend engen ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Schaden kann nur im Schreiben vom 21. März 1990 an die N. AG erblickt werden, worin diese aufgefordert wird, mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück des Klägers zu beginnen. Dieses Schreiben ist aber gerade nicht vom Streitberufenen, sondern von der Käuferin Y. R. selber unterzeichnet worden. Zwar hat diese anlässlich ihrer Einvernahme beim Amtsstatthalter Willisau am 18. Februar 1992 ausgesagt, dieses Schreiben sei vom Streitberufenen verfasst worden. Die Umstände und Hintergründe blieben aber im Dunkeln und wurden insbesondere auch nicht unter Beweis gestellt.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es an der Passivlegitimation der Beklagte fehlt und die Klage deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Frage der Passivlegitimation könnte im übrigen aber offen gelassen werden, da die Rechtsbegehren auch aus anderen Gründen abzuweisen sind. Neben einer Haftungsgrundlage setzt eine Haftung nach Art. 55 OR den Nachweis eines Schadens, der Widerrechtlichkeit der Schädigung und des Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der gesetzten Ursache und dem eingetretenen Schaden voraus. Grundvoraussetzung jeder Haftung ist das Vorliegen eines Vermögensschadens. Dessen Vorliegen ist vom Kläger unter Beweis zu stellen. Vorliegend fehlt es aber sowohl am Nachweis einer Vermögenseinbusse wie an einem Schaden überhaupt. Zur Begründung seines Schadens bezüglich der mit Klagbegehren 1 geltend gemachten Parteientschädigung weist der Kläger nur darauf hin, dass die N. AG als deren Schuldnerin in Konkurs gefallen sei. Aus der Replik ergibt sich nun aber, dass er diesen Betrag im Konkurs der N. AG geltend gemacht hat. Ob und inwieweit er in diesem Konkurs zu Verlust gekommen und ihm in diesem Sinne ein Schaden entstanden ist, weist der Kläger nicht nach. Es fehlt daher bezüglich des Klagbegehrens 1 an der Substantiierung des Schadens. Unsubstantiiert bleibt aber auch der vom Kläger mit Klagbegehren 2 geltend gemachte Schaden durch die Zerstörung seiner Ponystallungen in der Höhe von "geschätzten" Fr. 9'000.-. Zwar stellt der Kläger als Klagbegehren 4 ein selbständiges Begehren um Expertisierung des wahren Ausmasses der "Demolition" seiner Stallungen, in der Klage fehlt aber deren inhaltliche Umschreibung und damit ihre Substantiierung. Die Ausführungen unter Ziff. 26 auf Seite 17 der Klage genügen den Anforderung an die Substantiierung der Schadensaufstellung offensichtlich nicht, worauf der Kläger bereits mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 1994 hingewiesen worden ist. Der Kläger hat im übrigen selber dargelegt, dass er anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages vom Streitberufenen als Vertreter der beiden Käuferinnen den Betrag von Fr. 100'000.- in Form eines Checks erhalten hat. Eine Rückzahlung dieser Anzahlung hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Andererseits ergibt sich aus dem zwischen ihm
und den Damen Y. R. und F. Sch. öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, dass dem Kläger aufgrund des Rücktritts der Käuferinnen eine Konventionalstrafe in der gleichen Höhe zusteht. Diesen Anspruch kann er durch Verrechnung des erhaltenen Anzahlungsbetrages geltend machen. Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft hätte der Kläger daher nur einen Schaden, wenn seine Vermögenseinbussen den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigen würde. Dies hat der Kläger am Schluss seines Vortrages anlässlich der Hauptverhandlung zwar behauptet. Es kann offen bleiben, ob diese zum Klagfundament gehörende Behauptung nicht verspätet erfolgt ist, da sowohl eine Substantiierung wie auch ein Beweis eines Schadens in dieser Höhe fehlen. Da der Kläger damit gar keinen Schaden im Rechtssinne erlitten hat, fehlt es auch in dieser Beziehung an der Grundlage für eine Haftung der Beklagten. Bezüglich des sub. Ziff. 1 des Klagbegehrens geltend gemachten Ersatzes der Verfahrenskosten im Prozess zwischen der Firma N. AG und dem Kläger vor dem Amtsgericht Willisau betreffend Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft des Klägers fehlt es zudem am Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhanges. Nachdem über die damalige Klägerin der Konkurs eröffnet worden ist, hat deren Konkursmasse auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet. Damit konnte der Prozess mit Entscheid vom 14. Juli 1994 als erledigt abgeschrieben werden. Mit dem gleichen Entscheid wurde die damalige Klägerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'657.50 verurteilt. Fraglich ist bereits, ob die beratende Tätigkeit des Streitberufenen kausal für das Verfahren auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts war. Ein allfälliger Schaden im Sinne des Verlustes der Parteientschädigung konnte dem Kläger aber erst aufgrund des Konkurses der Firma N. AG entstehen. Den Nachweis eines adäquaten Kausalverlaufs zwischen der Bera- tungstätigkeit des Streitberufenen und dem Konkurs dieser Firma hat der Kläger nun aber nicht erbracht und konnte er auch nicht erbringen. Wer eine Person beim Kauf und Umbau einer Liegenschaft berät muss ohne weitere Anhaltspunkte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen, dass eine von der beratenen Person beauftragte Firma zur Sicherung einer Forderung ein Bauhandwerkerpfandrecht
auf der zu erwerbenden Liegenschaft eintragen lässt und während diesem Verfahren in Konkurs gerät. Hier fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang und damit an der Haftpflicht der Beklagten für die geltend gemachte Parteientschädigung. Einer Haftung der Beklagten für den sub. Ziff. 2 der Klagbegehren geltend gemachten Schaden steht zudem die Verjährung entgegen. Nach Art. 60 OR verjähren Forderungen aufgrund von Art. 55 OR innert einem Jahr seit der Kenntnis des Schadens. Für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt massgeblich, "in dem der Geschädigte von der Existenz der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen des Schadens Kenntnis erlangt hat, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen" (BGE 109 II 433). Die Arbeiten, welche zum behaupteten Schaden an den Ponystallungen des Klägers geführt haben, wurden, wie der Kläger selber darlegt, von der N. AG am 28. März 1990 ausgeführt. Damit stand das Ausmass der dadurch verursachten Schädigung des Klägers fest. Die Klage wurde aber erst mit Datum vom 30. November 1994 eingereicht. Damit ist die Verjährungseinrede der Beklagten bezüglich dieser Forderung begründet und das diesbezügliche Klagbegehren auch aus diesem Grund abzuweisen. Der Kläger wendet gegen die Verjährungseinrede replicando ein, der Streitberufene We. und die N. seien für den angerichteten Schaden solidarisch haftbar. Indem gegen die N. die Verjährung unterbrochen worden sei, sei sie deshalb auch gegen den Streitberufenen und damit auch gegen die Beklagte unterbrochen worden. Die vorliegende Schadenersatzforderung ist aber gegen die N. gar nie geltend gemacht worden. Im Prozess zwischen der N. und dem heutigen Kläger betr. Bauhandwerkerpfandrecht war widerklageweise die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, eventuell die Ermächtigung des Beklagten verlangt worden, die Wiederherstellung auf Kosten der N. vornehmen zu lassen. Eine Schadenersatzforderung war hingegen nicht Gegenstand des Prozesses in Willisau, der folglich nicht geeignet war, die Verjährung des Schadenersatzanspruches zu unterbrechen. Mit den Klagbegehren 3 und 4 stellt der Kläger zwei formell selbständige Expertisebegehren. Inwieweit er an der Expertisierung der im Klagebegehren umschriebenen Sachverhalte gegenüber der Beklagten ein eigenständiges Feststellungsinteresse hat, geht aus der Klage
nicht hervor und ist im übrigen auch nicht ersichtlich, zumal deren Passiv-legitimation hinsichtlich der Forderungsbegehren verneint werden musste. Auf die beiden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens. Aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens hat der Kläger sowohl die ordentlichen wie auch die ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Mit ihrer Klagantwort hat die Beklagte begründeter-weise ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H. W., der gemäss der Klage für sie gehandelt haben soll und gegen den sie in diesem Fall nach Art. 51 OR regressberechtigt gewesen wäre, den Streit verkündet. Dieser hat sich mit Eingabe vom 18. August 1995 vernehmen lassen und hat die Beklagte in ihren Anträgen unterstützt. In seiner Eingabe hat er gleichzeitig eine Entschädigungsfolge beantragt. Praxisgemäss ist der Kläger daher im Rahmen seiner Pflicht zur Übernahme der ausserordentlichen Kosten auch zu verpflichten, diese dem Streitberufenen zu ersetzen.
Demgemäss hat das Zivilgericht erkannt:
://: Auf die Klagebegehren 3 und 4 wird nicht eingetreten.
Die Klagebegehren 1 und 2 werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Prozessgebühr von Fr. 1'500.- und den Auslagen von Fr. 220.-- sowie die ausserordentlichen Kosten der Beklagten und des Streitberufenen.