19960604_d_ch_b_00
04. Juni 1996 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
urt896.doc Bundesgericht, 4. Juni 1996, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel c. C.
Sachverhalt
Im Oktober 1993 wurde das bei der „Basler“ Versicherungs- Gesellschaft (im folgenden „Basler“) kaskoversicherte Motorfahrzeug „Mercedes- Benz 300 E“ des C. aus dessen Garage entwendet. Mit Eingabe vom 15.März 1993 erhob C. beim Bezirksgericht Frauenfeld Klage und verlangte, die „Basler“ sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 78'484.60 nebst Zins zu 5 % seit 17. November 1993 zu zahlen. Die Beklagte widersetzte sich der Klage. Das Bezirksgericht hiess die Klage durch Urteil vom 7. September 1994 in reduziertem Umfang gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 74'336.- zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 1993.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 28. November 1995. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt sie, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Das Obergericht geht davon aus, die Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalles, d.h. den Diebstahl des Motorfahrzeugs, liege beim Kläger; es genüge indessen der blosse Wahrscheinlichkeitsnachweis, sofern nicht schlüssige gegen ein deliktisches Abhandenkommen sprechende Indizien vorlägen und deshalb der stringente Beweis verlangt werden müsse. Hier fehle es an erheblichen gegen die Freiwilligkeit des Ereignisses sprechenden Indizien, so dass es gesamthaft dabei bleibe, dass der Wahrscheinlichtkeitsbeweis als genügend zu betrachten sei. Die Beklagte erklärt, eine Verletzung von Art. 8 ZGB, d.h. von Bundesrecht, zu rügen. Indessen beanstandet sie effektiv und ausschliesslich die Würdigung der vo rhandenen Indizien durch das Obergericht. Ihre Darlegungen erschöpfen sich darin, aufzuzeigen, dass sich bei einer gesamthaften Betrachtung ergebe, dass genügend Indizien vorhanden seien, die vom Kläger statt des blossen Wahrscheinlichkeitsbeweises den strikten Beweis für den Diebstahl des Motorfahrzeugs erheischen würden. Wie aus seinen Erwägungen mit aller Deutlichkeit hervorgeht, hat das Obergericht die einschlägigen Verhältnisse durchaus gesamthaft gewürdigt, und es hat zudem keineswegs verkannt, dass der blosse Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht nur bei einem strikten Beweis der Unfreiwilligkeit des Ereignisses ausgeschlossen ist, sondern dass hiefür schlüssige Indizien ausreichen. Ferner hält das Obergericht fest, dass der Versicherer nur dann im Sinne von Art. 40 VVG an den Versicherungsvertrag nicht gebunden sei, wenn der Anspruchsberechtigte sich eines täuschenden Verhaltens bewusst gewesen sei. Diese rechtliche Annahme ist zutreffend (vgl. Roelli/Keller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. A., S. 582; Ostertag/Hiestand, Das Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag, 2. A., N. 5 zu Art. 40). Eine Täuschung im erwähnten Sinn ist nach Ansicht der Vorinstanz hier nicht nachgewiesen. Die Verneinung einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs verstösst nach Ansicht der Beklagten gegen Bundesrecht. Sie beanstandet zur Hauptsache die obergerichtliche Feststellung, ein bewusstes täuschendes Verhalten des Klägers sei nicht dargetan, und bringt vor, der Kläger habe genau gewusst, dass
der Verstärker „BQX 300“ effektiv gar nicht gestohlen worden sei, seinen Anwalt jedoch in Kenntnis dieser Tatsache dennoch damit beauftragt, den entsprechenden Betrag einzuklagen. Damit setzt sie sich indessen in Widerspruch zu den abweichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die angesichts des Urteils zur staatsrechtlichen Beschwerde und des Umstandes, dass die Beklagte keine Verle tzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG), für die erkennende Abteilung im Berufsverfahren verbindlich sind.
Soweit die Beklagte in ihren rechtlichen Vorbringen von einem andern Sachverhalt ausgeht als das Obergericht, sind ihre Ausführungen nach dem Gesagten von vornherein unbehelflich. Im übrigen verwirklicht sich der zivilrechtliche Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung entgegen ihrer Darstellung nicht bei jeder Unsorgfalt des Versicherungsnehmers, sondern muss ein bewusstes Verhalten zum Zwecke der Täuschung gegeben sein (vgl. die oben erwähnten Literaturstellen). Dem von der Beklagten angerufenen, bei den Akten liegenden Entscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1992 kann nichts anderes entnommen werden: Der dortige Versicherungsnehmer wollte sich durch das Verschweigen der Tatsache, dass zehn der über 3000 als geraubt gemeldeten Schmuckstücke aufgefunden worden waren, bewusst als ehrlicher und verlässlicher Vertragspartner darstellen. Die Rüge der Beklagten, die Versicherungsleistungen hätten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers zumindest gekürzt werden müssen, weil die Schlüssel zum Motorfahrzeug an einem für jedermann zugänglichen Schlüsselbrett in der Werkstatt aufbewahrt gewesen seien, stösst ins Leere: Das Obergericht stellt nicht fest, dass der Eintritt des befürchteten Ereignisses auf eine derartige Fahrlässigkeit als Ursache zurückzuführen sei, wie es die angerufene Bestimmung erfordert (dazu Roelli/Keller, a.a.O. S. 236 f.; Ostertag/Hiestand, N. 5 zu Art. 14 VVG), und die Beklagte legt nicht dar, Derartiges im kantonalen Verfahren behauptet zu haben. Es blieb offen, ob der Schlüssel kopiert wurde, nachdem ihn eine berechtigte Person behändigt hatte oder nachdem ihn jemand ohne Berechtigung an sich genommen hatte.