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26. Juni 1996 Zug Deutsch

19960626_d_zg_o_00 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Vom 26. Juni 1996

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-versicherungsrecht/19960626-d-zg-o-00/de/26-juni-1996-zug-deutsch

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19960626_d_zg_o_00

26. Juni 1996 Zug Deutsch

Rubrum

urt13796.doc

Kantonsgericht des Kantons Zug, 26. Juni 1996 B. c. Helvetia Schweiz. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen

Sachverhalt

Am 19. August 1992 kam W. B., Edelsteinhändler und Alleinaktionär der Klägerin, fast die gesamte Edelsteinkollektion der Klägerin abhanden. Die Beklagte, bei der die Klägerin ihre Edelsteinkollektion versichert hatte, weigert sich aus verschiedenen Gründen, für den Schaden aufzukommen. Am 17. November 1993 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung liess sie im wesentlichen wie folgt ausführen: Die Parteien hätten am 29. März 1991 eine erste Reiselagerversicherung geschlossen und am 5. März 1992 mit Gültigkeit ab 2. März 1992 bis 31. Mai 1993 diesen Vertrag erneuert. Die Versicherungssumme dieses neuen Vertrages habe Fr. 520'000.-- betragen. Als Versicherungs- bzw. Ersatzwert habe der Verkaufspreis Schweiz abzüglich 50 % gegolten. Nachdem W. B. im Frühjahr 1992 für zirka zwei Monate und am 10. August 1992 erneut mit Edelsteinen in die Schweiz eingereist sei, habe er ein Inventar seiner gesamten, sehr umfangreichen Schweizer Kollektion erstellt. Lediglich ein kleiner Rest, der sich für den Verkauf in der Schweiz nicht zu eignen geschienen habe, sei davon ausgenommen gewesen. Das Ergebnis sei ein umfangreiches Inventar der massgeblichen versicherten Schweizer Kollektion gewesen. Die Vertreter der Beklagten hätten W. B. bestätigt, dass die erstellten Auflistungen, zusammen mit den Einfuhrbestätigungen, welche das Inventar insgesamt umfangmässig zu belegen gehabt hätten, genügen würden. "Umfangmässig" in diesem Zusammenhang habe geheissen, dass alle Einfuhrdeklarationen das versicherte Inventar insgesamt karatmässig hätten decken müssen bzw. dass das massgebliche Inventar nicht mehr Karate habe aufweisen können, als insgesamt durch Einfuhren deklariert worden sei. Das gesamte Inventar aber habe - und so sei es auch vorliegend gewesen - weniger Karate aufweisen können als alle Einfuhrdeklarationen zusammen, mit der Folge, dass diese zusätzlichen Werte mangels Inventarisierung nicht versichert gewesen seien. Dies habe die Klägerin für den Rest der Edelsteine, die für einen Verkauf in der Schweiz kaum in Frage gekommen seien, bewusst in Kauf genommen. Nachdem W. B. ca. am 17. August 1992 die Inventarisation abgeschlossen habe, habe er die gesamte Kollektion vom Safe bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Z., nach M.

überführt, wo er für die Dauer seiner befristeten Tätigkeit in der Schweiz im Hotel "J." ein Zimmer gemietet gehabt habe. Dort habe er sie noch mit dem Rest der Schweizer Kollektion, den bei der Einreise am 10. August 1992 eingeführten und ebenfalls inventarisierten neuen Edelsteinen, ergänzt. Am Abend des 19. August 1992 sei es zum für die vorliegende Klage massgeblichen bewaffneten Raubüberfall gekommen. Kurz nach 19.00 Uhr sei W. B. vermutlich von zwei bewaffneten Männern im Autounterstand überfallen worden. Fast die gesamte Edelsteinkollektion, welche sich zur Tatzeit in 22 PTT-Schachteln befunden habe, sei gestohlen worden. Der genaue Ablauf dieses Überfalls sei von der zuständigen Polizei vollständig und detailliert festgehalten worden. Da sich aus dem Polizeibericht keine unklaren oder widersprüchlichen Angaben seitens des Überfallenen ergäben, stehe ausser Zweifel, dass sich der bewaffnete Raubüberfall gemäss der Schilderung von W. B. zugetragen habe, auch wenn dafür keine weiteren Zeugen hätten gefunden werden können. W. B. könne nicht vorgeworfen werden, er habe irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt. Es sei angezeigt gewesen, die wertvolle Kollektion in möglichst unauffälligen Behältern - den PTT-Schachteln - aufzubewahren und mitzuführen. Es habe damit vermieden werden sollen, dass andere auf den Wert der Ware aufmerksam gemacht würden. W. B. habe aber auch in- sofern richtig gehandelt, als er die ganze Kollektion über Nacht im Hotelzimmer habe aufbewahren wollen. Es stehe fest, dass bei diesem Überfall der grösste Teil der versicherten Schweizer Edelsteinkollektion der Klägerin geraubt worden sei. Die Deliktssumme von Fr. 1'022'852.- (Schweizer Verkaufspreise) ergebe sich zum einen aus den protokollierten Aussagen von W. B., zum anderen aus dem detaillierten Inventar. Der Wert der Diebesbeute lasse sich aus dem Gesamtwert des Inventars von Fr. 1'111'763.-- abzüglich des Verkaufswertes der im Hotelzimmer eingeschlossenen restlichen Edelsteine von Fr. 88'911.-- errechnen. Der Schadenfall sei unverzüglich der Beklagten gemeldet worden. M. B., der von der Beklagten mit der Schadenabklärung betraut worden sei, habe wenige Tage später die restlichen, nicht geraubten Edelsteine in M. besichtigt und begutachtet. Anstatt sich nun aber mit der Plausibilität des detaillierten Inventars zu befassen, habe M. B. nach Abweichungen im

gesamten Karat-Bestand gegenüber den deklarierten Einfuhren gesucht. Er sei dann zum Schluss gekommen, diese überstiegen karatmässig das gesamte Inventar. Dass das Inventar lediglich durch sämtliche Einfuhren karatmässig habe gedeckt sein müssen, d.h. dass die Einfuhren insgesamt durchaus höhere Karatzahlen hätten ergeben können, sei indes verkannt worden. W. B. habe denn auch von allem Anfang an erklärt, das Inventar enthalte nicht sämtliche Edelsteine; gewisse - kleinere - Werte seien nicht aufgeführt, und damit zugegebenermassen auch nicht versichert gewesen. Die Klägerin habe das Risiko einiger vergessener Steine, die versehentlich nicht ins Inventar aufgenommen worden seien, natürlich selbst zu tragen. Fest stehe, dass die Einfuhrdeklarationen insgesamt das versicherte Inventar vollumfänglich gedeckt hätten. Der geraubte Teil davon sei daher durch die Police versichert und Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Der Forderungsbetrag von Fr. 511'426.-- entspreche 50 % der Deliktssumme von Fr. 1'022'852.--. Nachdem der Beklagten eine vierwöchige Frist zur Bezahlung des genannten Schadens angesetzt worden sei, sei sie am 18. November 1992 gemahnt worden. Die Verzugszinsen von 5 % seien deshalb ab 19. November 1992 geschuldet. Am 12. April 1994 reichte die Klägerin ihre Klageantwort ein. Sie begründete ihren eingangs erwähnten Antrag im wesentlichen wie folgt: Es sei Sache der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sowohl das versicherte Ereignis wie auch den dadurch bewirkten Schaden, insbesondere in seiner Höhe, zu beweisen. Da selbst die Polizei hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Raubüberfalles eine gewisse Skepsis gezeigt habe und weder Spuren noch Zeugen für diesen Vorfall auffindbar gewesen seien, sehe sich die Beklagte nicht in der Lage, den von der Klägerin behaupteten Raubüberfall unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen anzuerkennen. Es hätten sich im Laufe der Abklärungen verschiedene Umstände ergeben, welche Zweifel geweckt hätten. Es erscheine insbesondere unglaubwürdig, dass sich die beiden Räuber von Dritten unbeobachtet mit dem Raubgut, welches in 22 PTT-Schachteln von je 30,5 x 21,5 x 11 cm Umfang verpackt und auf einen Gepäckroller geladen gewesen sei, hätten entfernen können. Unverständlich sei auch, dass selbst W. B. nicht bemerkt habe, wohin die Beute von den Räubern gebracht worden sei.

Selbst wenn der Raubüberfall als erfolgt angesehen würde, müsse sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit einen massiven Abzug an dem ihr erwachsenen Schaden gefallen lassen (Art. 9 Ziff. 9.1 lit. d der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen sowie Art. 14 Abs. 2 VVG). Zum einen habe sie die Aufmerksamkeit selber auf sich gelenkt, indem sie mit einem Inserat einen Vertreter gesucht und darin als Adresse die Absteige ihres Geschäftsführers angegeben habe. Sodann sei es eine grobe Fahrlässigkeit, bei den gedeckten Autoabstellplätzen die 22 Schachteln mit ihrem wertvollen Inhalt auszuladen. Es wäre dem klägerischen Geschäftsinhaber zumutbar gewesen, vor den Hoteleingang zu fahren und in aller Öffentlichkeit die Schachteln in Etappen auszuladen und - unter Beobachtung eines Hotelangestellten - auf den Gepäckroller zu laden. Es habe im übrigen für W. B. noch gar keine Veranlassung bestanden, seine gesamte Ware mit sich zu führen, da er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, er beabsichtige, seine Reisetätigkeit erst nach dem 26. August 1992 aufzunehmen. Die Klägerin sei tatsächlich von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, eine genaue Liste ihrer Musterkollektion zu führen, zusammen mit den Einzelbestätigungen bzw. Ein- und Ausfuhrdokumenten, welche die Zusammensetzung der Musterkollektion insgesamt hätten belegen können. Trotz dieses Hinweises habe die Klägerin ein solches Inventar erst ca. zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt. Die einzelnen Showboxen mit den darin enthaltenen Schachteln hätten jedenfalls erst mit einem Fotokopierapparat erfasst und zum sogenannten Inventar zusammengestellt werden können, nachdem W. B. die von ihm behauptete neue Zusammensetzung bzw. Mischung der Kollektion durchgeführt gehabt habe, also nachdem er die Kollektion nach M. geholt gehabt habe. Vergegenwärtige man sich die Fülle dieses Materials, so scheine die Frage nicht unberechtigt, wie weit hier überhaupt noch eine versicherte Musterkollektion im Sinne der Versicherungspolice vorliege und nicht bereits ein Auslieferungslager der Klägerin, aus dem der Reisende für den Nachschub von Ware habe sorgen können. Diese Frage sei deshalb von Bedeutung, weil bejahendenfalls sich die Frage einer Unterversicherung stelle. Wäre nämlich

nicht nur die in den beiden Musterkoffern mitgeführte Kollektion versichert gewesen, sondern auch sämtliche Ware, welche sich in 22 mehr oder weniger sperrigen PTT-Schachteln befunden habe, wäre das Versicherungsrisiko wesentlich höher als bei einer normalen Musterkollektion gewesen, weil sich zwei Musterkoffer besser überwachen und hüten liessen als 22 PTT-Schachteln. Die in der Police vereinbarte Berechnung des von der Versicherung zu deckenden Schadens bedeute im Übrigen nicht einen Verzicht auf den Selbstkostenwert bzw. den Einstandspreis. Die Klägerin habe jedoch der Versicherung erklärt, sie bemesse jeweils den Verkaufspreis auf der Basis ihres Selbstkostenpreises, indem sie diesen verdopple. Aus diesem Grunde habe man für die Schadensberechnung die Halbierung des Verkaufspreises vereinbart in der Meinung, dadurch den Selbstkostenpreis zu erhalten. Das bedeute nun aber nicht, dass die Klägerin die Verkaufspreise beliebig hoch ansetzen und gleichwohl mit einem Ersatzwert von 50 % davon habe rechnen können. Die vorliegende Versicherung sei eine Schadensversicherung, welche nur den erlittenen Schaden ersetze und eine Bereicherung grundsätzlich verbiete. Nachdem die Klägerin erstaunlicherweise schon am Tage nach dem Raubüberfall den genauen Schadensbetrag habe angeben können, habe die Beklagte wissen wollen, ob die Klägerin diese Ware tatsächlich besessen habe. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang die Dokumentation über neun Importe aus Österreich und Brasilien vorgelegt, welche sich über den Zeitraum vom 2. März 1990 bis 11. August 1992 erstreckt hätten. Sie hätten laut Zolldokumentation Einfuhren im Selbstkostenbetrag von Fr. 647'365.-- und einem Gewicht von 51'374 Karat umfasst. Da die Klägerin im gleichen Zeitraum Verkäufe für Fr. 93'587.95 (Selbstkostenpreis) getätigt gehabt habe, sei die Schadensberechnung der Klägerin vorerst plausibel erschienen. Als die Beklagte jedoch begonnen habe, die Rechnung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Karate näher zu prüfen, habe sie eine erhebliche Differenz- zwischen dem Inventar, das sich aufgrund der Importe und nach Abzug der Verkäufe ergeben habe, und dem Inventar festgestellt, das die Klägerin zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellt gehabt habe. Gemessen an den Karaten habe eine erhebliche Menge (ca. 8'000 Karate) von

Edelsteinen gefehlt. Die Beklagte habe daher die Klägerin wiederholt zur Rede gestellt und sie darauf hingewiesen, dass bedeutend mehr Ware vorhanden sein müsse, als sie in ihrer Schadensaufstellung angegeben habe. Am 19. November 1992 habe die Klägerin schliesslich zugegeben, dass sie ausser den neun dokumentierten Importen noch zwei weitere Importe (im November 1991) getätigt habe und dass sie noch über einen Koffer mit Edelsteinen für mindestens 12'500 Karate, welche aus den bereits bekannten neun Importen und aus den beiden nachträglich zugegebenen Importen stammten, verfüge. Die Klägerin habe somit für insgesamt Fr. 725'296.-- (Einstandspreis) Edelsteine mit einem Gewicht von 57'647.70 Ka- rate in die Schweiz eingeführt. Diesen Einfuhren stünden gemäss den klägerischen Erklärungen zuhanden der WUST Verkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 187'175.90 bzw. Fr. 93'587.95 (Einstandspreis) gegenüber. Es ergebe sich somit

folgende Aufstellung: Warenbestand Verkaufspreis Einstandspreis Einfuhren 1'450'592.-- 725'296.-- Verkäufe 187'175.-- 93'587.50 Restbestand 1'263'417.-- 631'708.50

Sofern das gesamte von der Klägerin gehaltene Edelsteinlager als versicherungsgedeckte Musterkollektion qualifiziert würde, hätte die Klägerin am Vortag des Raubüberfalls somit über eine Musterkollektion im Gesamtbetrag von Fr. 631'708.50 (Einstandspreis) verfügt. Versichert sei die Klägerin jedoch nur für Fr. 520'000.-- gewesen. Sie sei damit um 18 % unterversichert gewesen und müsse sich daher gestützt auf Art. 69 VVG von dem ihr allenfalls zustehenden Ersatzanspruch einen Abzug von 18 % gefallen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ursprünglich der Beklagten nur neun Einfuhren vorgelegt habe und die späteren Einfuhren, welche die Unterversicherung, aber auch die Unrichtigkeit der Schadensberechnung und Schadenersatzforderung offengelegt hätten, trotz wiederholten Vorhaltungen verschwiegen habe, und aufgrund des Umstandes, dass W. B. von der Existenz dieser Edelsteine Kenntnis gehabt habe, stelle sich die Frage, ob sein Verhalten sich nicht auf die Schadensbemessung und damit auch auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirken müsse. Es müsse sich bedeutend mehr Ware im Hotelzimmer befunden haben, als W. B. angegeben habe. Dadurch erweise sich die vorliegende Schadensaufstellung und Ersatzforderung als falsch und irreführend. Es stelle sich mithin die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht verloren habe. Die klägerische Aussage, die nicht deklarierten Edelsteine im Ausmasse von mindestens 12'500 Karate stammten wohl aus den zehn Importen, seien jedoch nicht Bestandteil seines zwei Tage vor dem Raubüberfall erstellten Inventars gewesen, sei eine blosse Behauptung, die nicht gerade mit Glaubwürdigkeit überzeugen könne. Schliesslich sei ebenso naheliegend, wenn nicht naheliegender, dass diese Ware verpackt und im Inventar enthalten gewesen und später wieder ausgepackt worden sei. Die Polizei habe jedenfalls, wie aus dem Abhörprotokoll ersichtlich sei, keine entsprechenden Edelsteine gesehen. Die einzigen nachweisbaren, belegten und aus diesem Grunde feststehenden Angaben seien die aus der Buchhaltung der Klägerin erhobenen, von den Firmen "W. B." ausgestellten Einfuhrrechnungen, die Zolldokumente und die gestützt darauf ermittelten Einfuhrzahlen und Einfuhrmengen bis zum Raubüberfall sowie die aufgrund der Steuerdeklarationen der Klägerin

erhobenen Verkaufszahlen während der gleichen Zeitperiode. Aufgrund dieser klägerischen, schliesslich als vollständig bezeichneten Dokumente hätte vor dem Raubüberfall ein Lagerbestand von 46'248 Karat zu einem Einstandswert von Fr. 31'708.05 bestanden. Das entspreche einem durchschnittlichen Wert von Fr. 13.60 pro Karat. Das von der Beklagten ermittelte Gewicht der angeblich gestohlenen Edelsteine weiche unwesentlich von den Gewichtsangaben in der polizeilichen Zusammenstellung des Deliktsgutes ab, wo eine Zahl von 27'995 errechnet worden sei; das könne bei einer grossen Zahl von einzelnen Nummern auf eine einzelne falsche Abschrift oder auf einen Additionsfehler zurückzuführen sein, falle aber nicht ins Gewicht. Ob die von der Klägerin angegebene Menge der gestohlenen Ware richtig sei, lasse sich nicht feststellen und beruhe auf den ausschliesslichen Behauptungen von W. B. Sicher sei aber, dass der von ihm angegebene Wert der gestohlenen Ware nicht richtig gewesen sei und nicht habe richtig sein können. Die Klägerin müsse offensichtlich den Wert der vorhandenen Ware von 461248 Karat zu ihrem überwiegenden Teil auf die angeblich gestohlenen 28'141 Karat umgelegt haben, was folgende Gegenüberstellung zeige:

Sollbestand 46'248 Karat = 100 % Fr. 631'302 = 100 %

Gestohlen 28'141 Karat = 60 % Fr. 511'426 = 81 %

Die Beklagte könne sich des Eindrucks der Manipulation nicht erwehren.

In ihrer Replik vom 25. Mai 1994 hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Mit Bezug auf den Schadenfall führte sie aus, dass es keine stichhaltigen Gründe gebe, am Raubüberfall zu zweifeln. Ungewöhnliche Umstände, die eine Erledigung des Schadenfalls zu beeinträchtigen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Die anfängliche Skepsis der Polizei habe keinerlei Bestätigung gefunden. Zurückzuweisen sei auch der Vorwurf, W. B. habe das Schadenereignis grobfahrlässig verursacht; ein entsprechender Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil jedes andere Vorgehen grössere Gefahrenmomente mit sich gebracht hätte. Die Erstellung des neuen Inventars sei erst zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, da die Zusammenstellung und Aufteilung erst dannzumal erfolgt sei. Vorher habe ohnehin kein Risiko bestanden, weil die Edelstein-Kollektion ja - mit Ausnahme der neuen Einfuhr aus Brasilien - im Banksafe eingelagert gewesen sei. Unangebracht sei auch die Behauptung, es handle sich insgesamt nicht mehr um eine versicherte Musterkollektion, denn die ganze Kollektion, die Art des Inventars und das Vorgehen zu dessen Aufnahme seien den Vertretern der Beklagten bestens bekannt gewesen und von diesen auch gebilligt worden. Zudem habe die Versicherungsgesellschaft auch die Prämie für die (erhöhte) Versicherungssumme von Fr. 520'000.-- kassiert. Mit Bezug auf die Versicherungssumme führte die Klägerin aus, die Vertreter der Beklagten hätten die erwähnte Berechnungsweise (Versicherungssumme - 50 % der Verkaufspreise) selbst vorgeschlagen, und zwar ohne Hinweis auf die konkreten Selbstkosten. Eine Unterversicherung liege zweifelsfrei nicht vor, denn den Vertretern der Beklagten sei klar gewesen, dass die Edelsteine nicht wertvolle Einzelstücke gewesen seien, die bei einem Gesamtwert von über einer Million Schweizer Franken in zwei Musterkoffern Platz gefunden hätten. Bereits aus der Absprache über die Inventarisierung habe sich für die Vertreter der Beklagten klar ergeben, dass es sich um eine sehr umfangreiche Kollektion gehandelt habe, welche wesentlich mehr Platz beansprucht habe. Bezüglich der Ausfuhrpapiere aus Österreich und Brasilien hielt die Klägerin fest, dass Ausfuhrdeklarationen aus Brasilien wegen Korruption und des Risikos von Raub und/oder Diebstahl viel zu gefährlich gewesen wären und solche aus Österreich von vornherein sinnlos

gewesen wären, da W. B. die Steine, die sich seit zehn Jahren in Österreich angesammelt hätten, allmählich in Teilen per Post in die Schweiz eingeführt habe. Dass diese Einfuhrdeklarationen ungenau gewesen seien, sei den Vertretern der Beklagten bekannt gewesen. Diese hätten wiederholt betont, wichtig sei einfach ein genaues Schweizer Inventar. Es sei richtig, dass eine Differenz bestehe zwischen dem Schweizer Inventar und den Einfuhren abzüglich Verkäufen, welche höhere Karatzahlen auswiesen. Die Einfuhren (abzüglich Verkäufe) müssten jedoch lediglich belegen, dass nicht weniger als im Inventar aufgelistet importiert worden sei. W. B. habe es freigestanden, nicht alles aufzulisten mit der Folge, dass diese Teile dann nicht zum versicherten Gut gehörten. Genau so habe W. B. die Aussage von Herrn R., dem Versicherungsagenten der Beklagten, verstehen müssen. Folglich seien auch nur die aufgelisteten Werte versichert gewesen. Es sei deshalb ohne Bedeutung, ob noch ein weiterer Import stattgefunden habe; diesen habe W. B. nicht verheimlicht. Er hätte diesen sonst auch gar nicht nachgereicht. Im Übrigen hätten die Vertreter der Beklagten W.

B. bereits früher darauf aufmerksam gemacht, dass nur vom Zoll gestempelte Einfuhren zählten; dieser Stempel hätte aber noch zuerst nachgeholt werden müssen. Der noch "entdeckte"

Koffer habe insbesondere minderwertige Ware enthalten. Genau deshalb sei dessen Inhalt nicht im Inventar aufgelistet und damit auch nicht versichert gewesen. Die beklagtischen Behauptungen in Zusammenhang mit den durchschnittlichen Karatwerten seien absurd. Es treffe auch nicht zu, dass der Wert der gestohlenen Ware nicht richtig angegeben worden sei; eine "Umlegung" habe nicht stattgefunden. Vielmehr hätten die gestohlenen Edelsteine einen wesentlich grösseren Wert pro Karat als die nicht inventarisierte, unversicherte Ausschussware. Von einer Manipulation könne nicht die Rede sein. Auch die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 5. September 1994 an ihrem Rechtsbegehren fest. Namentlich betonte sie nochmals, dass kein Nachweis des versicherten Ereignisses und des entstandenen Schadens vorliege. Auch hielt sie ihren Vorwurf des grobfahrlässigen Verhaltens aufrecht. Zum Schadensnachweis gehöre zweifellos die gesamte Dokumentation über die Wareneinfuhren. Aufgrund dieser Dokumentation, nicht aufgrund des von W. B. zwei Tage vor dem Überfall erstellten Inventars, ergebe sich, was die Klägerin an Edelsteinen überhaupt besessen habe und welches der Wert dieser Steine gewesen sei. Wenn ihre Angaben falsch und die noch vorhandenen Warenmengen nicht vollständig angegeben worden seien, lasse sich der Schaden nicht errechnen. Die Entschuldigung dafür, dass W. B. ausgerechnet zwei Tage vor dem Überfall ein Inventar erstellt habe, nachdem die Klägerin bereits im Jahre 1990 aufgefordert worden sei, ein solches zu führen, sei haltlos, da die Klägerin ja nicht erst im Jahre 1992 auf Reisen gegangen sei. Sie sei somit schon von allem Anfang an das Risiko gelaufen, für das sie um Versicherungsschutz nachgesucht habe. Es stelle sich im Übrigen die Frage, wie die Vertreter der Beklagten die Art des Inventars und das Vorgehen bei dessen Aufnahme hätten kennen können, wenn die Klägerin ein Inventar vorher nie erstellt gehabt habe. Die Behauptung der Klägerin, G. R. von der Beklagten habe von all dem Kenntnis gehabt, werde bestritten. Es sei nicht Sache der Beklagten, sondern vielmehr der Klägerin gewesen anzugeben, welchen Wert die Ware besessen habe, die sie in ihren Musterkoffern mitgeführt habe. Die Versicherungsprämie sei bestimmt durch die von der Klägerin gemachten Wertangaben. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Klägerin nur das versichert gehabt habe, was

gemeinhin unter einer Musterkollektion verstanden worden sei. Es habe sich um die Kollektion gehandelt, die auf Reisen mitgenommen worden sei, und nicht etwa um das ganze Lager, welches die Klägerin in der Schweiz unterhalten und aus welchem sie jeweils die Kollektion, die sie den Kunden vorgelegt habe, zusammengestellt habe. Im Übrigen habe sich der Geschäftsinhaber der Klägerin noch gar nicht auf Geschäftsreise begeben; seine Reisetätigkeit habe er erst am 26. August 1992 aufgenommen. Der Schadensnachweis der Klägerin am Tage nach dem Raubüberfall beruhe ausschliesslich auf den Behauptungen von W. B. Das Inventar und die Einfuhrpapiere, die die Klägerin nicht von Anfang an offengelegt habe, stellten lediglich einen konkreten Nachweis dafür dar, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt Ware in diesem Ausmass eingeführt gehabt habe. Sie stellten jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass der Klägerin Ware im behaupteten Ausmass gestohlen worden sei. Entscheidend sei, dass, auf welche Art auch immer, die Klägerin Ware in die Schweiz eingeführt habe; diese habe deklariert sein müssen, weshalb die Klägerin über die entsprechenden Zolldokumente habe verfügen müssen. Dass diese Zahlen ungenau sein sollten, höre die Beklagte zum ersten Male. Auf diesen Zolldokumenten, welche die Klägerin bruchstückweise und nur auf Druck herausgegeben habe, beruhe die Überprüfung der klägerischen Ansprüche und erfolgten die Berechnungen der Beklagten. Dessen sei sich auch die Klägerin bewusst gewesen. Umso befremdender sei daher ihr Verhalten bei der Erfüllung dieser Obliegenheiten. Die klägerische Begründung für die nicht erfolgte Bekanntgabe der nachträglich entdeckten Einfuhren sei unglaubwürdig und haltlos. Diese seien lange vor den beiden letzten Einfuhren aus Brasilien, nämlich bereits am 15. und 26. November 1991, erfolgt und hätten sich demzufolge bereits bei der im Banksafe der Klägerin gelagerten Ware befunden. W. B. habe sehr wohl um die Existenz dieser zusätzlichen Ware gewusst. Es spreche daher für dessen Bösgläubigkeit, dass er diese Tatsache auch auf wiederholtes Befragen der Beklagten hin dieser immer wieder vorenthalten habe. Weil Warenbestände verheimlicht worden seien, sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht vollständig und nicht korrekt. Ziehe man von den 57'648 Karat, welche eingeführt worden seien, die verkauften 11'392

Karat und die angeblich gestohlenen 28'141 Karat ab, so müssten 18'115 Karat noch vorhanden gewesen sein. Die von der Klägerin als im Hotelzimmer noch vorhanden angegebene Ware habe jedoch nur 3'114 Karat ergeben; verheimlicht seien somit auf jeden Fall mindestens insgesamt 15'000 Karat worden. Da es sich bei der Musterkollektion der Klägerin um ein Sortiment verschiedenartiger Edelsteine gehandelt habe und es der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass ein Reisender nicht die schlechteren Teile seiner Kollektion im Musterkoffer mitführe und dem Kunden unterbreite, dürften sich in den beiden für die Reise vorbereiteten Musterkoffern, welche W. B. in seinem Zimmer aufbewahrt habe, wohl die besseren Stücke befunden haben als in den PTT-Schachteln. Bei einer Gesamteinfuhr von 57'648 Karat zu einem Gesamteinstandwert von Fr. 725'296.-- betrage der Durchschnittswert lediglich Fr. 12.60. Die eher bescheidenen Verkäufe höben den Durchschnittswert des Warenlagers vor dem Raubüberfall eher an. Die Klägerin werde daher sicherlich nicht benachteiligt, wenn über das ganze Warenlager gerechnet ein Durchschnittswert von Fr. 13.65 pro Karat errechnet werde.

Zur Verdeutlichung ihres Standpunktes führte die Beklagte die nachfolgende Tabelle an:

Einstandspreis Karate Durchschnitt pro Karat Einfuhr 725'296.-- 57'648 12.60 Verkauf 93'588.-- 1‘392 8.20 Restbestand 631'708.-- 46'256 13.65

Gemäss den nichtüberprüfbaren Angaben der Klägerin habe ihr Warenlager vor dem behaupteten Überfall jedoch lediglich 31'255 Karat umfasst. Nach dem behaupteten Raubüberfall habe die Klägerin lediglich noch für 3'141 Karat Ware vorgewiesen, so dass ihr angeblich Ware im Umfang von 28'141 Karat gestohlen worden wäre. Der Schaden, den die Klägerin unter allen Vorbehalten in dem für sie günstigsten Falle erlitten haben könnte, wenn ihre Behauptungen zuträfen, dass ihr 28'141 Karat an Edelsteinen gestohlen worden seien, könnte daher Fr. 382'717.60 (28'141 x Fr. 13.60) nicht überschreiten. Die ursprünglich verschwiegenen und später entdeckten Edelsteine seien keine Ausschussware, sondern Bestandteil des allgemeinen Sortiments der Klägerin gewesen. Selbst wenn es sich um weniger wertvolle Ware gehandelt hätte, was bestritten sei, würde dies am errechneten Durchschnittswert der Karateinheit nichts Wesentliches ändern.

Im Sinne einer Zusammenfassung führte die Beklagte folgende Tabelle an:

Einstandspreis Karate Fr./Karat im Schnitt

Einfuhr 725'296 57'643 12.60 Verkäufe 931'588 12'326 7.70 Bestand vor Raubüberfall 631'708 45'317 13.93 angeblich ge raubt 511'426 28'069 18.20 vorhandene Ware nach Raub lt.Klägerin 120'282 15'583 7.70

Aus dieser Aufstellung werde ersichtlich, dass der Durchschnittswert pro Karateinheit der gestohlenen Edelsteine nach den Angaben der Klägerin einen sehr viel höheren Durchschnittswert ergäbe, als der Durchschnittswert der eingeführten Ware im allgemeinen und als der Durchschnittswert des Warenlagers vor dem Raubüberfall im besonderen. Es sei wenig glaubhaft, dass bei einem allgemeinen Durchschnittswert pro Karateinheit von nachweislich zwischen Fr. 12.60 und 13.65 der Durchschnittswert der unbewiesenen gestohlenen Menge ausgerechnet Fr. 18.20 betragen haben solle. Es könne und müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, welche falsche Angaben über den Restbestand ihres Lagers nach dem behaupteten Raubüberfall gemacht habe, auch falsche Angaben über den Wert der angeblich geraubten Edelsteine gemacht habe. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 6. April 1995 befragt. An der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Im Anschluss an den Parteivortrag der Beklagten wurde der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, in einem Schlusssatz zu den erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen der Beklagten Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen der Parteien an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1995 und im Schlusssatz vom 22. Januar 1996 wird - soweit von Belang - im Rahmen der Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

Die Parteien schlossen am 29. Mai 1991 einen Versicherungsvertrag über eine Reiselager-Versicherung für eine Edestein-Musterkollektion. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag in der Höhe von Fr. 250'000.—bestimmt. Am 5. März 1992 erneuerten sie den bestehenden Vertrag und legten neu eine Versicherungssumme in der Höhe von Fr. 520'000.— fest. Nachdem dem Geschäftsführer der Klägerin, W. B., am 19. August 1992 fast die ganze Edelstein-Kollektion abhanden gekommen war, verlangte die Klägerin von der Beklagten am 9. Oktober 1992 Versicherungsleistungen in der Höhe des in diesem Zivilprozess geltend gemachten Forderungsbetrages von Fr. 511'426.-. Die Beklagte bestreitet diese Forderung. Gemäss Art. 7.1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (ABVM) war die Schmuckkollektion gegen Verlust und Beschädigung versichert. Art. 7.2 ABVM bestimmt sodann, dass im Falle, dass die Kollektionen unter persönlicher Aufsicht des Versicherten stehen, der Verlust nur versichert ist, wenn er die unmittelbare Folge ist u.a. von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherten bzw. seine Reisenden (vgl. Art. 3 ABVM). W. B. wurde eigenen Angaben zufolge am 19. August 1992, ca. 19.15 Uhr, von zwei unbekannten Tätern in der Halbtiefgarage des Hotels "J." in M. überrascht, als er im Begriffe war, seine Edelsteinkollektion von seinem Auto auf einen Gepäckwagen umzuladen, um sie anschliessend in sein Hotelzimmer zu bringen. Während er von einem der Täter mit einer Pistole bedroht, an die Wand gedrückt und anschliessend gezwungen wurde, sich auf den Boden zu legen, entwendete der andere die Edelsteine, welche zum Tatzeitpunkt in 22 gelben PTT-Schachteln verpackt waren. Die beiden Täter konnten nach dem Überfall unerkannt entkommen. W. B. bestätigte sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1992 als auch bei seiner Befragung als Partei vom 6. April 1995 in diesem Verfahren, dass sich der Raubüberfall genau so zugetragen habe, wie er im Polizeirapport vom 5. Oktober 1992 festgehalten worden sei. Selbst wenn bis heute die Abklärungen hinsichtlich dieser Straftat völlig ergebnislos blieben, insbesondere keine Spuren gefunden und auch keine Zeugen ausfindig gemacht werden konnten, und gewisse Zweifel an der Raubüberfall-Version von W. B.

bestehen, muss angenommen werden, dass W. B. am 19. August 1992 tatsächlich überfallen wurde. Zu beachten ist, dass auch die Polizei den Aussagen von W. B. anfänglich durchaus skeptisch gegenüberstand; entsprechende Abklärungen haben aber bis heute offensichtlich keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es sich beim Vorfall vom 19. August 1992 um einen Versicherungsbetrugsversuch handeln könnte. Im weiteren hat W. B. an der Parteibefragung vom 6. April 1995 seine Aussagen, die er im polizeilichen Ermittlungsverfahren machte, unter Wahrheitspflicht und aufmerksam gemacht auf die Straffolgen der falschen Parteiaussage nach Art. 306 StGB ausdrücklich bestätigt. Demzufolge ist zu schliessen, dass der Versicherungsfall im Sinne von Art. 7.1 und 7.2 ABVM eingetreten ist und - unter Vorbehalt von Umständen, die eine Kürzung oder gar Verweigerung rechtfertigen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) - die Beklagte grundsätzlich zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob Reduktions- oder Verweigerungsgründe vorliegen. Die Beklagte macht unter diesem Aspekt dreierlei geltend: Zunächst stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe einen Versicherungsanspruch betrügerisch zu begründen versucht, indem sie irreführende und täuschende Angaben gemacht bzw. Unterlagen von Importen verheimlicht habe. Sodann wirft sie der Klägerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, und schliesslich vertritt sie die Auffassung, dass eine Versicherungsunterdeckung bestanden habe. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Klägerin ihren Anspruch verwirkt hat, weil sie - wie die Beklagte behauptet - Tatsachen zur Täuschung der Beklagten unrichtig mitgeteilt bzw. verschwiegen hat. Art. 40 VVG mit dem Marginale "betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches" gestattet dem Versicherer, sich der Bindung an den Vertrag gänzlich zu entledigen, mithin von ihm zurückzutreten, wenn der Anspruchsberechtigte durch wahrheitswidrige Vorbringen versucht hat, die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen oder zu erhöhen (BGE 78 II 280). Tatbestandsmerkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von für den Anspruch oder die Anspruchshöhe relevanten Fakten sowie subjektiv die Täuschungsabsicht. Art. 40 VVG ist - trotz des Ausdrucks "betrügerisch" im Marginale - ausschliesslich nach

zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen; ob ein Tatbestand auch strafrechtlich Bedeutung habe (Betrug oder Betrugsversuch), ist nicht zu untersuchen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1994, Prozess-Nr.., Erw. 3 b mit Hinweisen). Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin Aussagen über Tatsachen machte, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht der Beklagten ausschliessen oder mindern. Die Klägerin bezifferte die Deliktssumme bzw. ihren Schaden bereits am Tag nach dem Raubüberfall gegenüber der Polizei mit Fr. 1'022'852.--. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie vom Wert ihrer gesamten Kollektion in der Höhe von Fr. 1'111'763.-- den Wert der Edelsteine, welche sich ihren damaligen Angaben zufolge zum Zeitpunkt des Überfalls noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, nämlich Fr. 88'911.--, subtrahierte. Der Wert der gesamten Kollektion ergab sich aufgrund eines Inventars, welches W. B. wenige Tage vor dem Überfall erstellt hatte. Am 5. Oktober 1992 meldete die Klägerin ihren Schaden bei der Beklagten an und forderte im Sinne von Art. 6 der Versicherungspolice von der Beklagten Versicherungsleistungen im Umfang von 50 % des schweizerischen Verkaufspreises der gestohlenen Edelsteine, also Fr. 511'426.--. Seit dem 24. November 1992 steht nun aber fest, dass sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalls mehr Edelsteine im Hotelimmer von W. B. befanden, als dieser bei seiner ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gab und auch seiner Schadensrechnung zugrunde legte. Die Klägerin stellte die Existenz dieser zusätzlichen Steine nicht in

Abrede, für die Berechnung des Schadens sei aber einzig das Inventar massgebend gewesen. Da die in Frage stehenden zusätzlichen Edelsteine nicht im Inventar aufgeführt gewesen seien, seien sie auch nicht versichert gewesen. Mithin habe die Nichtberücksichtigung dieser Steine auf die Schadensberechnung keinen Einfluss haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40 VVG von einer Leistungspflicht entbunden ist, kommt der Frage, was umfangmässig genau versichert war, entscheidende Bedeutung zu. War nämlich, wie die Klägerin argumentiert, lediglich das versichert, was inventarisiert worden war, wären die Edelsteine, die sich im Zeitpunkt des Überfalls neben den deklarierten noch im Hotelzimmer von W. B. befanden, tatsächlich ohne Bedeutung für die Schadensberechnung. Waren dagegen sämtliche sich in der Schweiz befindenden Edelsteine versichert, hätten die nachträglich erwähnten Edelsteine Einfluss auf die Schadensberechnung und damit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Gemäss Ziff. 2 der Reiselager-Police Nr. .. war Gegenstand und Geltungsbereich der Versicherung eine "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen während Reisen und Aufenthalten innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein". Daneben sieht Art. 2 ABVM vor, dass die in der Police bezeichneten Kollektionen einschliesslich Verpackung (Musterkoffer und dergleichen) während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen versichert sind. Was genau unter einer "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen" zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut der beiden zitierten Bestimmungen nicht hervor. Bei der Auslegung von Privatversicherungsverträgen gilt das Vertrauensprinzip, das aus dem in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen - also auch Bestimmungen eines Vertrages - so auszulegen, wie ihr Empfänger sie in guten Treuen verstehen durfte und musste (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 160 f., mit Hinweisen). Aus dem Vertrauensprinzip wird aber auch abgeleitet, dass unklare Formulierungen in Vertragstexten zuungunsten desjenigen Vertragspartners auszulegen sind, der den Text verfasst hat (sog.

Unklarheitsregel). Die Unklarheitsregel findet Anwendung bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, zu denen sowohl die besonderen, als auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören. Bei der Auslegung einer vertraglichen Bestimmung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Fachtechnische Ausdrücke sind so auszulegen, wie ein Versicherungsnehmer sie nach Treu und Glauben verstehen würde. Die Unklarheitsregel darf allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien nicht aus Sinn und Wortlaut des Vertrages ermitteln lässt (Maurer, a.a.O., S. 161 ff.). Aus dem Wortlaut allein lässt sich, wie bereits festgestellt, nicht genau ableiten, was unter einer Musterkollektion im Sinne der Police bzw. der ABVM konkret zu verstehen ist. Allerdings kann mit Blick auf die Formulierung in Ziff. 2 der Versicherungspolice "während Reisen und Aufenthalten" bzw. in Art. 2 ABVM "während Geschäftsreisen und Geschäftsgängen" ohne weiteres geschlossen werden, dass nicht massgebend sein kann, ob sich ein Reisender auf dem Weg zu einem Kunden befindet oder aus einem anderen geschäftlichen Grund unterwegs ist. Ebensowenig kann es aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 2 ABVM ("Musterkoffer und dergleichen") auf die Verpackungsart ankommen. An der Parteibegragung vom 6. April 1995 definierte W. B. seine "Musterkollektion bestehend aus Edelsteinen" als seine "gesamte Selling-Collection in der Schweiz". Die "Selling-Collection" habe sämtliche Steine, welche zwecks Verkauf in die Schweiz gebracht worden seien, umfasst. An anderer Stelle hielt W. B. fest, der Versicherungsschutz habe alle seine Steine in der Schweiz umfassen sollen. Da W. B. offensichtlich selber davon ausging, dass sämtliche, sich in der Schweiz befindenden Steine durch den Versicherungsvertrag gedeckt gewesen waren, ist dieser Sinn dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde zu legen. Demzufolge braucht im vorliegenden Fall gar nicht auf die Unklarheitsregel zurückgegriffen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die klägerische Auffassung, massgebend für den Umfang des Versicherungsschutzes sei einzig das Inventar gewesen, in den

Akten keine Bestätigung findet. Dass der Versicherungsnehmer zwingend ein Inventar zu erstellen hätte, kann nämlich weder der Police noch den ABVM entnommen werden. Aufgrund des Protokolls der Parteibefragung vom 6. April 1995 ergibt sich vielmehr, dass der Klägerin lediglich empfohlen wurde, ein Inventar - nicht zuletzt im Hinblick auf einen möglichen Schadenfall - zu führen; ausdrücklich verlangt wurde die Führung eines Inventars von seiten der Beklagten hingegen nie. Insofern kann das von der Klägerin erstellte Inventar lediglich als ein Hilfsmittel zur Bestimmung des Edelsteinbestandes bezeichnet werden; eine rechtliche Bedeutung im Sinne eines Beweises für den tatsächlichen Edelsteinbestand kam dem Inventar hingegen nicht zu. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als W. B. selber ausführte, er habe zu einem früheren Zeitpunkt gar kein Inventar geführt. W. B., dessen Handlungen sich die Klägerin anrechnen lassen muss, gab am 24. November 1992, also über zwei Monate nach dem Überfall, gegenüber der Polizei zu Protokoll, zum Zeitpunkt des Überfalls hätten sich - neben den bei der Schadensberechnung berücksichtigten Edelsteine im Wert von Fr. 88'911.-- - noch Steine im Umfang von 12'469 Karate in seinem Hotelzimmer befunden. Er führte zu diesen Steinen aus, dass der grösste Teil davon minderwertiger Qualität und für den Verkauf in der Schweiz un-interessant gewesen sei. Der wertvollste darunter sei ein Aquamarin von 86 Karat gewesen. Selbst wenn seine Angaben hinsichtlich der Qualität und des Werts dieser Steine zutreffen würden, steht fest, dass W. B., indem er die Beklagte nicht von Anfang an über die Existenz dieser Steine informierte, Tatsachen verschwieg, die hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten zweifellos hätten von Bedeutung sein können. Die Ausführungen des Klägers an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1995, er habe schon am Tattag die Polizei auf das "Köfferchen mit der Ausschussware" aufmerksam gemacht, doch habe der Untersuchungsbeamte davon nichts wissen wollen, und das Köfferchen sei bei den Vernehmungen durch die Polizei bzw. gegenüber der Beklagten wiederholt erwähnt worden, stellen Parteibehauptungen dar, die durch

nichts belegt sind. Insbesondere finden sich keine entsprechenden Angaben in den verschiedenen Polizeiprotokollen. Waren sämtliche Edelsteine in der Schweiz von der Versicherung gedeckt, hätten die anfänglich nicht erwähnten Steine, selbst wenn sie nach Aussagen von W. B. nur einen geringen Wert darstellten, bei der Schadensberechnung unbedingt berücksichtigt werden müssen. Eine Berücksichtigung dieser Werte hätte eine - wenn auch vermutlich nur geringe - Minderung der Versicherungsleistungen der Beklagten zur Folge gehabt. Da Art. 40 VVG jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versicherers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind, verpönt, sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 40 VVG erfüllt (vgl. BGE 78 II 282; Maurer, a.a.O., S. 386.). Ob die Klägerin die Edelsteineinfuhr vom 26. November 1991 vorerst verschwiegen hat, wie dies die Beklagte behauptet, bzw. ob die Behauptung der Klägerin vom 9. Oktober 1992, sie habe neben den zum damaligen Zeitpunkt offengelegten neun Edelsteinimporten keine weiteren Einfuhren mehr vorgenommen, korrekt war, kann mithin offenbleiben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob in casu auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Versicherungsnehmer "zum Zweck der Täuschung" gehandelt haben. Eine Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende sich seines Verhaltens bewusst ist. Eine augenscheinliche "Schadensübersetzung" genügt als solche zum Nachweis der Täuschungsabsicht nicht. Der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter muss gegenüber dem Versicherer oder solchen Personen gehandelt haben, die zur Entgegennahme der Angaben oder zur Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen berufen sind, insbesondere Agenten, Inspektoren, mit der Schadensermittlung betraute Sachverständige etc. (Roelli/Keller, a.a.O., S. 582 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen ein Täuschungserfolg. Art. 40 VVG missbilligt mithin schon das zur Täuschung objektiv geeignete, aber - gleichgültig aus welchen Gründen - erfolglos gebliebene Verhalten (Roelli/Keller, a.a.O., S. 583 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf BGE 78 II 282). Gemäss BGE 53 II 143, 150 genügt zur Annahme eines zivilrechtlichen Betrugs dolus eventualis.

W. B. gab bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. November 1992 auf die Frage, weshalb er die Existenz der zusätzlichen Steine bei den früheren Einvernahmen und Besprechungen mit den Versicherungsleuten nie mehr erwähnt habe, wörtlich zu Protokoll: "Dies erachtete ich unter den gegebenen Umständen als uninteressant. Dies, wie gesagt deswegen, weil diese Steine einen unbedeutenden Wert aufwiesen und versicherungsmässig nebensächlich waren. Sie waren ja noch vorhanden und nicht geraubt." Aufgrund dieser Aussage ist ohne weiteres zu schliessen, dass sich W. B. seines Handelns durchaus bewusst war und gegenüber der Beklagten wissentlich und willentlich von einer Erwähnung dieser Steine absah. Zwar mass die Klägerin den in Frage stehenden Edelsteinen keinen grossen Wert zu und bezeichnete diese Steine an der Parteibefragung vom 6. April 1992 wiederholt als "kleinen Rest" bzw. "Abfall". Es darf jedoch mit Blick auf die oben zitierte Aussage von W. B. nicht ausser acht gelassen werden, dass auch er diesen Steinen einen - wenn auch nur unbedeutenden - Wert zumass und dass dieser "kleine Rest" von immerhin 12'469 Karat umfang- bzw. gewichtsmässig in etwa die Hälfte des Deliktsgutes ausmachte. Zu beachten ist aber auch, dass die Klägerin die am Tage nach dem Überfall gegenüber der Polizei gemachten Angaben von W. B. betreffend die verbliebenen Edelsteine fast zwei Monate später ihrer Schadenanzeige vom 5. Oktober 1992 zuhanden der Beklagten vorbehaltlos zugrundelegte, nachdem schon frühzeitig offenbar wurde, dass die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Schadenermittlung intensive Nachforschungen betrieb. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass die Klägerin eine Täuschung der Beklagten, wenn nicht absichtlich beging, so doch immerhin eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Zu beachten ist schliesslich, dass einer Schadendeklaration erhöhte Bedeutung zukommt, wenn, wie in casu, die Gegenstände in der Police nur gattungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen vorhandenen versichert sind. Der Versicherer ist in einem solchen Fall in besonderem Mass auf wahrheitsgemässe Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen (vgl. BGE 78 II 281). Weil es im übrigen auch gleichgültig ist, ob der versicherte Angaben zur Schadenshöhe von sich aus oder auf Anfrage des Versicherers macht, ist auch der klägerische Hinweis auf

ihre Selbstanzeige unbehelflich. Ein allfälliges Schadenermittlungsverfahren des Versicherers im Sinne von Art. 67 VVG enthebt den Versicherungsnehmer nicht der Verantwortlichkeit für frühere Mitteilungen (vgl. BGE 78 II 282). Zusammenfassend steht fest, dass das klägerische Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt. Demzufolge hat die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen gänzlich verwirkt. Ob im vorliegenden Fall allenfalls noch Reduktionsgründe (Grobfahrlässigkeit, Unterversicherung) zu berücksichtigen sind, kann mithin offenbleiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beklagte angemessen zu entschädigen (§§ 38 und 40 ZPO). Zu beachten ist, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten der Honorarnote des klägerischen Anwalts, die einen Gesamtaufwand von Fr. 48'102.50 ausweist, angeschlossen hat.

URTEILSSPRUCH

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen

Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 443.30 Dolmetscherkosten Fr. 90.-- Kanzleikosten Fr. 100.-- Auslagen

Fr. 20'633.30 total und werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 48'102.50 (Mehrwertsteuer ab 1995 inbegriffen) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.

5. Mitteilung an die Parteien.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 306 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1995; der Erlass wurde am 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 38, Art. 40 und Art. 201 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14, Art. 40, Art. 67 und Art. 69 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.