19961213_d_ag_o_00
13. Dezember 1996 Aargau Deutsch
Rubrum
urt6896.doc
Obergericht des Kantons Aargau, 13. Dezember 1996, Z. c. Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel
Sachverhalt
Der Kläger kaufte am 15. September 1992 von einem Bekannten das Fahrzeug Toyota Supra 3.0 i, Typ 1T50 44, Fahrgestell-Nr. JT1 LBM A 70 001 429 01 für Fr. 21'000.--. Bei der Beklagten versicherte er das Fahrzeug ab dem 17. September 1992. Am 27. September 1992 meldete der Kläger sein Fahrzeug als seit dem 26. September 1992 gestohlen. In der Nacht vom 26. zum 27. September 1992 wurde das Fahrzeug brennend neben der Autobahn A 81 St.-S. (D) aufgefunden. Der Kläger verlangte von der Beklagten Leistung aus dem Versicherungsvertrag, welche diese jedoch verweigerte. Mit Eingabe vom 12. Januar 1995 liess der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen folgendes Rechtsbegehren stellen:
"1. Es sei richterlich festzustellen, dass es sich beim Diebstahl des Fahrzeuges Toyota Supra 3.0 i, Typ 1T50 44, Fahrgestell-Nr. JT1 LBM A 70 001 429 01, vom 26.09.1992, um einen leistungspflichtigen Versicherungsfall zu Lasten der Beklagten gestützt auf den mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag, Police-Nr. .., handelt. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen und Fr. 21'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 1994. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Der Kläger liess die Klage im wesentlichen damit begründen, dass die Beklagte gemäss Versicherungsvertrag verpflichtet sei, ihre Leistungen für das gestohlen gemeldete Fahrzeug zu erbringen. Mit Eingabe vom 24. Februar 1995 liess die Beklagte den Antrag stellen, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Sie begründete ihr Begehren im wesentlichen damit, dass den Kläger die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles treffe. Der Diebstahl des Fahrzeugs sei nur behauptet, nicht aber nachgewiesen. Der Kläger habe betrügerisch den Diebstahl eines Natel C geltend gemacht, weshalb die Beklagte berechtigt sei, die Leistungen insgesamt zu verweigern. Das Fahrzeug sei vorsätzlich angezündet worden, und ein Diebstahl sei unter den gegebenen Umständen auszuschliessen. In den weiteren Rechtsschriften liessen die Parteien an ihren in der Klage bzw. der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren festhalten. An der Hauptverhandlung vom 2. November 1995 wurde die Parteibefragung durchgeführt. Gleichentags fällte das Bezirksgericht Zofingen das folgende Urteil:
"1 Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 206.-- (vorbehalten bleibt die Zustellung eines motivierten Urteils), zusammen Fr. 1'706.--, werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Anwaltskosten im richterlich genehmigten Umfang von Fr. 5'658.35 zu ersetzen.”
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass ein Diebstahl als unwahrscheinlich erscheine und deshalb kein vertraglicher Anspruch auf Ersatz für das Fahrzeug bestehe. Sie stützte sich dabei unter anderem auf den Spurensicherungsbericht der Kriminalaussenstelle
S. vom 8. Oktober 1992 und auf das Parteigutachten G. + P. vom 28. Dezember 1992, wonach das Fahrzeug vorsätzlich in Brand gesetzt worden sei und sich an der Lenksäule keine Gewaltspuren auffinden liessen. Daraus und aus dem Umstand, dass das Fahrzeug von Oftringen direkt nach Deutschland gefahren und auf dem abgelegenen Platz angezündet worden sein müsse, folgerte die Vorinstanz, dass ein Diebstahl auszuschliessen sei, weil dieses Vorgehen keinen Sinn mache. Zudem erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Kläger unter Vorgabe falscher Tatsachen versucht habe, von der Beklagten Ersatz für ein angeblich gestohlenes oder verbranntes Natel C zu erhalten. Damit sei der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Beklagte ihre Leistung unter Berufung auf diese Gesetzesbestimmung zu Recht verweigert habe. Dieses Urteil wurde dem Kläger in begründeter Ausfertigung am 7. Februar 1996 zugestellt. Mit Appellation vom 27. Februar 1996 liess er folgende Appellationsbegehren stellen:
"1. In Gutheissung der Appellation sei die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21'000.00 plus Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 1994 zu bezahlen. 2. Es sei eine Parteiverhandlung vor Obergericht durchzuführen. Für diese Verhandlung sei für den Kläger und Appellanten ein Dolmetscher (Deutsch-Albanisch) einzuladen. 3. UKEF."
Mit Appellationsantwort vom 25. März 1996 liess die Beklagte den Antrag stellen, die Appellation sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Auf die Begründung der Appellations- und Appellationsantwortbegehren des Klägers und der Beklagten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 13. Dezember 1996 fand die Appellationsverhandlung vor Obergericht statt. Der Kläger liess Gutheissung der Appellations- und Klagebegehren beantragen, die Beklagte deren Abweisung.
Erwägungen
Der Kläger macht in der Appellation geltend, dass er nur gebrochen Deutsch spreche und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Dolmetscher gefehlt habe. Sofern und soweit damit geltend gemacht werden soll, die vom Kläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen seien im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen, muss folgendes festgehalten werden: Das Abhörungsprotokoll der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 22. Oktober 1992 ergibt, dass der Kläger auf die Frage, ob er den Befragenden verstehe, zur Antwort gab: "Ich verstehe Sie absolut. Ich benötige keinen Dolmetscher. Ich kann die deutsche Sprache auch einigermassen lesen und verstehe das deutsch Geschriebene." Somit war der Kläger zur Zeit dieser Anhörung selbst der Meinung, keinen Dolmetscher zu benötigen, und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies rund vier Jahre später anders sein sollte. Der Kläger vermochte bisher offenbar auch ohne Beizug eines Dolmetschers mit seiner Rechtsschutzversicherung bzw. seinem ersten Anwalt zu kommunizieren. Weder in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht liess der Kläger den Beizug eines Dolmetschers beantragen. Das Gesagte ergibt, dass die vom Kläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen bei der richterlichen Beweiswürdigung ohne weiteres zu berücksichtigen sind und sich eine Wiederholung des vorinstanzlichen Beweisverfahrens nicht aufdrängt. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe unter Vorgabe falscher Tatsachen versucht, gestützt auf den Versicherungsvertrag Ersatz für ein Natel C Mobiltelefon zu erhalten. Gemäss Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sei sie daher an den ganzen Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden.
Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht einmal voraus, dass der Anspruchsberechtigte Tatsachen unrichtig mitteilt oder verschweigt, die, wenn sie richtig mitgeteilt oder nicht verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen oder doch gemindert hätten (nicht veröffentlichter Bundesgerichtsentscheid der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1994 [im Folgenden nicht veröffentlichter BGE genannt], M. Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Band l: Die allgemeinen Bestimmungen, Bern 1968, 2. A., S. 579). Als praktisch häufigster Fall gilt die Schadensübersetzung, welche beispielsweise dann vorliegt, wenn nicht vorhandene Gegenstände als verbrannt angegeben werden (Keller, a.a.O., S. 580; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, 3. A., S. 385). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 40 VVG weiter voraus, dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Täuschung handelt. Der Täuschende muss sich also seines Verhaltens bewusst sein und gegenüber dem Versicherer oder solchen Personen handeln, die zur Entgegennahme von Angaben gemäss Art. 40 VVG berufen sind. Da diese Bestimmung somit die aussergerichtliche Anspruchsbegründung im Auge hat, erfüllen falsche Aussagen im Prozess den subjektiven Tatbestand nicht (nicht veröffentlichter BGE; Keller, a.a.O., S. 582 f.). Ist der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt (die Beweislast dafür trägt der Versicherer [Keller, a.a.O., S. 584]), entfällt für den Versicherer eine Bindung an den Vertrag. Die Unverbindlichkeit erstreckt sich dabei auf den ganzen geltend gemachten Anspruch, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil desselben bezogen hat (nicht veröffentlichter BGE; Maurer, a.a.O., S. 386). Der Kläger macht geltend, Art. 40 VVG gelange aus zwei Gründen nicht zur Anwendung: Zum einen habe der Kläger nie Ersatz für das Natel C gefordert. Zum anderen sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Natel gar nicht mitversichert gewesen sei. Die Darstellung des Klägers, der Beklagten gegenüber keinen Ersatz für das Natel geltend gemacht zu haben, wird durch die Korrespondenz der Parteien jedoch widerlegt: Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992, worin sie den Erhalt des klägerischen Schreibens vom
4. Dezember 1992 bestätigte, forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, ihr Anschaffungsbelege für das als gestohlen gemeldete Autotelefon zukommen zu lassen. Ausserdem verlangte die Rechtsschutzversicherung des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar, vom 8. Februar und vom 8. März 1993 Ersatz für das Natel. Es steht somit fest, dass der Kläger von der Beklagten gestützt auf den Versicherungsvertrag vorprozessual Ersatz eines gestohlenen Natel C geltend gemacht hat. Die Tatsache, dass der Kläger den Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht auch klageweise einforderte, vermag daran nichts zu ändern. Im übrigen trifft auch die Aussage des Klägers nicht zu, gegenüber der Kantonspolizei keinen Ersatz für das Natel C gefordert zu haben: Vielmehr gab er am Sonntag 27. September 1992 bei der Dienststelle Zofingen der Kantonspolizei des Kantons Aargau zu Protokoll, es sei ihm der Personenwagen Toyota Supra 3.0 i gestohlen worden, worin sich ein Natel C befunden habe. Der Kläger macht weiter geltend, Art. 40 VVG gelange deshalb nicht zur Anwendung, weil das Natel C, ein mobiles Gerät, nicht als Zugehör gelte und deshalb vom Versicherungsschutz nicht erfasst werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 11 Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Motorfahrzeugversicherung (AVB) sind Schäden an der im Fahrzeug eingebauten Ruf- oder Sprechfunkanlage und den dazugehörenden Installationen dann mitversichert, wenn ein vollendeter oder versuchter Diebstahl dieser Sache vorliegt, eine böswillige Beschädigung gemäss Art. 7 Ziff. 2g AVB vorliegt oder diese Schäden gleichzeitig mit anderen versicherten Beschädigungen entstanden sind. Gemäss Aussage des Klägers hat sich im Auto eine eingebaute Sprechfunkanlage befunden. Hätte sich im ausgebrannten Fahrzeug tatsächlich eine Sprechfunkanlage mit Natel C befunden und wäre dieses gestohlen worden, wäre die Beklagte gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung er- satzpflichtig geworden. Wären die Sprechfunkanlage und das Natel C durch den Brand zerstört worden, hätte es sich um einen Schaden gehandelt, der gleichzeitig mit anderen versicherten Beschädigungen entstanden wäre. Somit wäre die Beklagte in beiden Fällen leistungspflichtig geworden. Der klägerische Einwand, Art. 40 VVG gelange deshalb nicht zur Anwendung, weil gar keine Leistungspflicht bestanden hätte, ist daher unzutreffend.
Zu prüfen ist damit die Behauptung des Klägers, im gestohlenen Auto habe sich ein Natel befunden, was vorab den Nachweis des Kaufs eines solchen Gerätes voraussetzt. Diesbezüglich ergibt sich folgendes: Der Kläger vermochte weder Belege für den Kauf des angeblich gestohlenen Natels beizubringen, noch diesen Kauf anderweitig nachzuweisen. Zudem bestehen aufgrund der verschiedenen, voneinander stark abweichenden klägerischen Darstellungen des Natelkaufs (mindestens 4 Versionen) unüberwindliche Zweifel daran, dass ein solcher Kauf überhaupt stattgefunden hat: · Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 führte der Kläger aus, das Natel C am 17. September 1992 in Deutschland für einen Preis von 4'200 DM gekauft zu haben. Alle Belege für diesen Kauf hätten sich im ausgebrannten Auto befunden (Variante 1). · Demgegenüber soll das erwähnte Natel gemäss dem klägerischen Schreiben vom 22. Mai 1993 beim Kauf des Autos eingebaut gewesen und durch ein anderes, in Deutschland gekauftes, ersetzt worden sein (Variante 2). · Gemäss dem Schreiben vom 4. Juni 1993 will der Kläger das Natel von einem Bekannten in München gekauft haben. Dieser Bekannte sei am 27. Dezember 1992 jedoch an einem Autounfall gestorben (Variante 3). · Schliesslich hat sich nach Aussage des Klägers an der Hauptverhandlung vom 2. November 1995 beim Kauf kein Telefonapparat im Fahrzeug befunden. Es seien lediglich Lautsprecher für ein Natel C eingebaut gewesen. Der Kläger habe drei oder vier Tage nach dem Autokauf von H. R. (den er von einer Demonstration her gekannt habe) ein Telefon gekauft, weil er zu Hause keins gehabt habe. Dieser Kauf sei zustande gekommen, als sich die beiden beim Bahnhof O. zufällig mit dem Auto getroffen hätten (Variante 4). Die verschiedenen Darstellungen des Klägers sind mindestens in dreierlei Hinsicht widersprüchlich: In Bezug auf den Ort des Natelkaufs, den Zeitpunkt desselben und bezüglich der Frage, ob beim Kauf des Autos überhaupt ein Natel eingebaut war. Diese Widersprüchlichkeit der klägerischen Aussagen lässt den Schluss auf einen Natelkauf nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, "dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch zweifelt" (K. Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, N. 3 zu § 204 ZPO), zu, d.h. auch dem Obergericht fehlt die Überzeugung von der Richtigkeit der Vorbringen des Klägers.
Festzustellen bleibt, dass sich der direkte Beweis, dass sich im zerstörten Auto ein Natel befunden hat, nicht erbringen lässt (wenn dies angenommen würde, müsste der Nachweis nicht zusätzlich auf andere Weise erbracht werden). Aufgrund der Hitzeentwicklung beim Brand sind nämlich alle Kunststoffe verschmolzen, weshalb weder die Kriminalaussenstelle S. noch die Expertise G. und P. Überreste eines Autotelefons feststellen konnte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unrichtig aussagte, es habe sich im gestohlenen und zerstörten Fahrzeug ein Natel befunden. Damit hat er zum Zweck der Täuschung Tatsachen unrichtig mitgeteilt, die, wenn sie richtig mitgeteilt worden wären, die Leistungspflicht des Versicherers gemindert hätten. Die Voraussetzungen von Art. 40 VVG sind demzufolge erfüllt, weshalb die Einrede der Beklagten, sie sei nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden, zu schützen ist. Da sich die Unverbindlichkeit auf den ganzen Anspruch erstreckt, den der Kläger geltend macht, ist auch für das gestohlene und ausgebrannte Fahrzeug nichts geschuldet. Die Klage muss daher abgewiesen werden.
Ausgangsgemäss werden dem Kläger die Gerichtskosten und die beklagtischen Parteikosten auferlegt (§ 112 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss wird e r k a n n t:
Die Appellation des Klägers wird abgewiesen.