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17. Juni 1997 Aargau Deutsch

19970617_d_ag_o_00 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Vom 17. Juni 1997

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-versicherungsrecht/19970617-d-ag-o-00/de/17-juni-1997-aargau-deutsch

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19970617_d_ag_o_00

17. Juni 1997 Aargau Deutsch

Rubrum

urt2597.doc Obergericht des Kantons Aargau, 17. Juni 1997, X. c. Y.

Sachverhalt

Am 20. November 1994 verursachte der Beklagte mit seinem Personenwagen eine Kollision mit dem Fahrzeug des Lenkers. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Mai 1995 wurde der Beklagte von der Anklage des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen, hingegen der Vereitelung der Blutprobe und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gesprochen. Die Klägerin bezahlte in der Folge zwei Rechnungen für Reparaturen am Fahrzeug des Unfallgegners im Betrag von Fr. 6'683.85 und verlangte vom Beklagten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) die Bezahlung von 40 % dieses Betrages, entsprechend Fr. 2'673.55. Nachdem der Beklagte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, Ieitete die Klägerin die Betreibung ein. Gegen den ihm am 22. Mai 1995 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 5. September 1995 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht das Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit dem 10. Mai 1995 und Fr. 40.-- Mahnspesen sowie Fr. 68.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2. Mit verbesserter Klage vom 29. September 1995 beantragte die Klägerin: "1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 2'673.55 nebst 5 % Zins seit dem 10. Mai 1995 und Fr. 40.-- Mahnspesen sowie Fr. 68.-- Betreibungsspesen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 3. Mit Klageantwort vom 25. März 1996 liess der Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, beantragen. 4. Mit Replik vom 7. Juni 1996 liess die Klägerin die Begehren stellen: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 10.05.1995 zu bezahlen. 2. Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 80 des Betreibungsamtes für den Betrag von Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit 10.05.1995 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 5. Mit Duplik vom 14. August 1996 liess der Beklagte die Abweisung der Replikbegehren der Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, beantragen. C" 1. Anlässlich der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidium vom 16. Oktober 1996 von der Klägerin als Zeuge einvernommen; ferner wurden die Parteien befragt. 2. Im Anschluss an die Verhandlung erkannte der Präsident des Bezirksgerichts gleichentags "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 10.05.1995 zu bezahlen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 80 des Betreibungsamtes für den Betrag von Fr. 2'484.95 nebst 5 % Zins seit 10.05.1995 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die richterlich in der Höhe von Fr. 1'874.70 (inkl. Fr. 108.30 MWSt) genehmigten Parteikosten zu ersetzen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens werden wie folgt festgesetzt:

Gerichtsgebühr Fr. 530.- Kanzleigebühren (erhöht um Fr. 120.--) Fr. 160.- Auslagen (erhöht um Fr. 20.--) Fr. 140.- Total Fr. 830.-

Sie werden dem Beklagten auferlegt." D.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 1997 zugestellten Entscheid liess der Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar 1997 rechtzeitig Appellation einreichen über die Rechtsbegehren:

"1. Das angefochtene Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 1996 sei aufzuheben und die von der Klägerin und Appellatin angehobene Klage sei abzweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Klägerin und Appellatin." 2. Mit Appellationsantwort vom 24. Februar 1997 liess die Klägerin beantragen. "1. Die Appellation sei abzuweisen und das Urteil des Gerichtspräsidiums vom 16. Oktober 1996 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

Erwägungen

Unbestritten ist, dass der Beklagte am 20. November 1994 als Lenker seines Personenwagens mit dem von gelenkten eine Kollision verursachte, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand. Im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten wird vom Beklagten, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherin des Beklagten für die Reparatur des von gelenkten Fahrzeuges insgesamt Fr. 6'683.85 bezahlte und diese Schadensumme korrekt ist. Vom Beklagten bestritten wird jedoch weiterhin, dass er die Kollision in grobfahrlässiger Weise verursacht hat und die Klägerin deshalb im beanspruchten Umfang regressberechtigt ist. Gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG hat der Versicherer ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Nach Art. 14 Abs. 2 VVG ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat, berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer und Versicherter im Sinne des Art. 65 Abs. 3 SVG und Anspruchsberechtigter im Sinne des Art. 14 VVG. Da er nicht geltend macht, der Versicherungsvertrag enthalte eine Bestimmung, die den Art. 14 Abs. 2 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abändere, d.h. die hier vorgesehene Kürzungsmöglichkeit einschränke, ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten rückgriffsberechtigt, wenn der Beklagte das Schadenereignis im Sinne des Art. 14 VVG grobfahrlässig herbeigeführt hat. Will der Versicherer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG seine Leistungen kürzen oder gar verweigern, so hat er zu beweisen, dass eine absichtliche oder grobfahrlässige Handlung vorliegt, die mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in adäquatem Kausalzusammenhang steht. Da der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache behauptet, muss er sie gemäss der Regel von Art. 8 ZGB beweisen (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz,

Bern 1995, 10. Kapitel N. 34 f. S. 228 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 356; Max Keller, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Band I, Die allgemeinen Bestimmungen, Bern 1968, S. 269 f.). Eine Umkehrung dieser Beweislastverteilung erscheint jedoch gerechtfertigt, wenn der Gegner des Beweisführers durch sein Verhalten dessen Beweislage erschwert oder ihm den Beweis vereitelt hat (Vogel, a.a.O., 10. Kapital N. 44 S. 230). In diesem Sinn äussert sich auch Max Kummer, welcher die Beweislastumkehr aus Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 2 ZGB folgern lässt und für wohlbegründet hält, wenn der Beweisgegner nicht ersetzbare Beweismittel schuldhaft beseitigt oder vernichtet (Max Kummer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Bern 1962, N. 191 zu Art. 8 ZGB mit Hinweis auf die deutsche Praxis). Max Keller führt in seinem Kommentar einen deutschen Gerichtsentscheid an, in dem entschieden wurde, dass wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte dem Versicherer die Möglichkeit, einen eindeutigen Beweis der schuldhaften Herbeiführung des befürchteten Ereignisses zu erbringen, vereitle, die dadurch in der Beweisführung entstandenen Unklarheiten zu seinen Lasten gingen. Im konkreten Fall handelte es sich um einen unter dem Verdacht der Angetrunkenheit Stehenden, welcher nach dem befürchteten Ereignis weiter Alkohol trank und so die Feststellung des Blutalkoholgehalts zur Zeit des Ereignisses durch eine Blutanalyse verhinderte (Keller, a.a.O., S. 270 Anm. 4). Der Beklagte widersetzte sich unbestrittenermassen der polizeilich angeordneten Blutprobe, er wurde in diesem Punkt rechtskräftig verurteilt, und vereitelte dadurch schuldhaft der Klägerin die Möglichkeit, den Beweis zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Kollision in strafbar relevanter Weise angetrunken war, d.h. eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufwies oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führte (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Dementsprechend erweist sich als gerechtfertigt, eine Umkehrung der Beweislastverteilung vorzunehmen und den Beklagten die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat. Der vom Beklagten dagegen erhobene Einwand, es sei

ihm einzig wegen des Verhaltens des Polizeibeamten unmöglich, den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug nicht angetrunken, d.h. mit weniger als 0,8 Gewichtspromillen gelenkt habe, ist als haltlos zurückzuweisen. Das nicht korrekt zustande gekommene Atemlufttestergebnis gab dem Beklagten in gar keinem Fall das Recht, die polizeilich angeordnete Blutprobe zu verweigern, diese Weigerung war weder verständlich noch korrekt. Im Gegenteil hätte der Beklagte allen Grund gehabt, sich der Blutprobe zu unterziehen und damit das nach seiner Auffassung nicht korrekte Atemlufttestergebnis zu widerlegen, wenn er tatsächlich nichts zu befürchten gehabt hätte. Entsprechend der Beweislastumkehr hat der Beklagte den Beweis zu erbringen, dass er in nicht strafrechtlich relevantem Mass angetrunken war, als sich die Kollision ereignete. Dieser Beweis gelingt ihm nicht und kann ihm auch nicht gelingen, da er selber das wichtigste Beweismittel, die Feststellung der Blutalkoholkonzentration mittels Analyse der Blutprobe verhindert hat. Der Verweis auf das Strafurteil des Bezirksgerichts, mit welchem er vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen wurde, ist unbehelflich. Zum einen ist ein strafrechtliches Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 OR), der Zivilrichter demnach verpflichtet, über die Frage des Verschuldens selbständig und frei zu urteilen, ohne sich an einen strafrechtlichen Schuldspruch beziehungsweise Freispruch gebunden zu fühlen (BGE 120 1a 107 f., 107 II 158 mit Hinweisen; Roland Brehm, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1990 N. 4 f.. N. 19 und 29 zu Art. 53 OR; Anton Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 3 zu Art. 53 OR; Keller, a.a.O., S. 231 und 258; eine weitergehende Bindung des Zivilrichters besteht auch nicht nach kantonalem Recht; vgl. dazu den nicht publizierten Entscheid der 2. Zivilkammer vom 19. August 1996 i.S. H.D. gegen A.M.). Zum anderen lag die Beweislast im Strafverfahren bei der Anklage, welche den Beweis der strafbaren Angetrunkenheit des Beklagten infolge von dessen Verweigerung der Blutprobe nicht erbringen konnte, weshalb der Angeklagte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen werden musste, während im vorliegenden Zivilverfahren die Beweislast vorstehenden

Erwägungen entsprechend beim Beklagten liegt, welcher zu beweisen hat, dass keine strafbare Angetrunkenheit gegeben war und welcher im Falle der Beweislosigkeit die Folgen zu tragen hat. Der vom Beklagten behauptete Wert von ca. 0,4 bis 0,5 Gewichtspromillen des ersten Atemlufttests vermag den von ihm zu führenden Beweis auch nicht zu stützen, da dieses Resultat erstens eine unbewiesene Parteibehauptung darstellt, welche nicht aktenmässig erstellt ist, und zweitens durch den Schlusswert des Atemlufttests von 2,0 Gewichtspromillen trotz fehlerhafter Durchführung dieses Tests durch den Polizeibeamten ernsthaft in Frage gestellt wird und daher kein eindeutiges Ergebnis ist, welchem der für ein Beweismittel erforderliche Beweiswert zukommt (vgl. dazu BGE 116 IV 75 ff.). Schliesslich lässt sich auch aus dem Untersuchungsbefund von nichts zugunsten des Beklagten ableiten. Dass der Beklagte noch zeitlich und örtlich orientiert war, beweist nicht, dass er nicht angetrunken und fahrunfähig im Sinne des Gesetzes war. Der Begriff der Angetrunkenheit meint keineswegs erst den eigentlichen Rauschzustand, in welchem sowohl die zeitliche als auch die örtliche Orientierung verloren gehen kann, sondern bereits das Vorstadium der Anheiterung, das der Betrunkenheit vorangeht und sich in Euphorie, Enthemmung, Tatendrang, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, Unterschätzung der Gefahren, Beeinträchtigung der Reaktionszeiten und der Präzision der Reaktion äussert (Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 184). Auch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Gewichtspromillen bleibt die Orientierung in zeitlicher und örtlicher Beziehung in der Regel erhalten. Dies ist gerichtsnotorisch. Es ist somit festzustellen, dass der Beklagte den Beweis nicht erbracht hat, im Zeitpunkt der Kollision nicht angetrunken im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein. Als Folge der Beweislastumkehr ist deshalb davon auszugehen, dass er zur Zeit des Unfalles angetrunken im Sinne des Gesetzes und damit fahrunfähig war (Art. 2 Abs. 2 VRV). Er handelte folglich grobfahrlässig, als er am Unfallmorgen nach dem Besuch des Festes mit seinem Fahrzeug

nach Hause fahren wollte. Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 105 II 211, 96 II 177, 95 II 578, 92 II 252; Keller, a.a.O., S. 255 f.; Maurer, a.a.O., S. 350). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein Fahrzeugführer, der sich in fahrunfähigem Zustand ans Steuer seines Fahrzeuges setzt und sich damit in den Verkehr begibt, eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt, und damit grobfahrlässig handelt, und zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unabhängig vom Promillewert (vgl. dazu die Kasuistik bei Keller, a.a.O., S. 261). Das absichtliche oder grobfahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten muss das befürchtete Ereignis "herbeigeführt" haben (Art. 14 Abs. 2 VVG). Herbeiführung des befürchteten Ereignisses setzt ein kausales Verhalten voraus. Kausal im Rechtssinn ist jedes Verhalten, das mit dem Erfolg in adäquatem, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechenden Zusammenhang steht. Nach der in der Schweiz herrschenden Lehre von der adäquaten Kausalität werden demnach rechtlich nur jene Ursachen berücksichtigt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint (Maurer, a.a.O., S. 353 mit Hinweisen; Keller, a.a.O., S. 236 f. mit Hinweisen). Der Beklagte bestreitet den adäquaten Kausalzusammenhang und macht geltend, die Kollision hätte einzig dann vermieden werden können wenn er einen grösseren Abstand zum vorderen Fahrzeug eingehalten hätte, nicht aber, wenn er zum Beispiel nichts getrunken hätte, die Kollision sei bei ungenügendem Abstandhalten auch für einen völlig nüchternen Lenker ob des unerwarteten Bremsmanövers des Lenkers, der sein Fahrzeug zudem mitten auf der Strasse in einem Engnis angehalten habe, nicht vermeidbar gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist

festzuhalten, dass ein Versicherungsfall oft auf mehrere Ursachen zurückgeht. Der Versicherte muss jedoch nur eine adäquate, d.h. wesentliche Ursache gesetzt haben. Das betreffende Verhalten verliert somit seine Ursacheneigenschaft nicht schon dadurch, dass die Herbeiführung des befürchteten Ereignisses noch an andere Ursachen geknüpft erscheint. Der Kausalzusammenhang ist überall da gegeben, wo das betreffende Verhalten, mag es auch nur ein einzelnes Glied in der Kausalitätskette bilden, erfahrungsgemäss die objektive Möglichkeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses generell begünstigt hat (Maurer, a.a.O., S. 353; Keller, a.a.O., S. 237 f.). Aus dem behaupteten Bremsmanöver des Lenkers kann demnach der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebensowenig vermag er überzeugend darzutun, dass der Unfall allein auf den zu geringen Abstand zum Fahrzeug zurückzuführen ist. Der Ablauf des von ihm verursachten Unfalles weist vielmehr darauf hin dass er infolge seiner Angetrunkenheit, verstärkt durch die Übermüdung nach durchzechter Nacht, nicht mehr imstande war, auf die vergleichbar einfache Verkehrssituation, wie sie sich ihm an jenem frühen

Sonntagmorgen dargeboten hatte, adäquat zu reagieren. Er hat dabei ganz offensichtlich die Gefahr unterschätzt und war dabei in der Reaktionszeit und der Präzision der Reaktion beeinträchtigt, was eindeutig auf Angetrunkenheit schliessen lässt. Diese war, wenn nicht die einzige, so doch die wesentliche Ursache für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch den Beklagten und hat den Eintritt des befürchteten Ereignisses, die Kollision mit dem Fahrzeug, zumindest generell begünstigt. Es ist somit festzustellen, dass der Beklagte die Kollision grobfahrlässig herbeigeführt hat, und die Klägerin daher berechtigt ist, auf den Beklagten Regress zu nehmen und von ihm die Bezahlung eines Teiles der von der Klägerin bezahlten Schadensumme zu verlangen. Hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. Diese Bestimmung bedeutet, dass eine Kürzung bei jedem Grad von grober Fahrlässigkeit zulässig ist und unter dieser Voraussetzung Raum für eine Abstufung der Kürzung nach dem Verschuldensgrad übrigbleibt (BGE 92 II 254). Somit ist innerhalb der groben Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens abzustufen. Es sollen besonders schwere Fälle von Mutwilligkeit, Verantwortungslosigkeit und leichtfertiger Provokation gegenüber drohenden Gefahren zu einer höheren Kürzung fahren als die eher noch verzeihlichen Verstösse gegen Sorgfaltspflichten. Das Verschulden eines gegen Unfall Versicherten, der sich betrinkt, obwohl er weiss, dass er kurze Zeit später ein Motorfahrzeug auf belebter Strasse zu lenken hat, gehört zu ersterer Kategorie, da er besonders unverantwortlich handelt. Der Richter hat also die Aufgabe, die Schwere der groben Fahrlässigkeit als Faktor für die Bemessung der Kürzung zu würdigen, welches eine Frage des Ermessens ist (Maurer, a.a.O., S. 359; Keller, a.a.O., S. 257; Willy König, Der Versicherungsvertrag, Schweizerisches Privatrecht, Band Vll/2, S. 653). Das Bundesgericht führte in einem Entscheid im Jahre 1942 aus, eine strenge Beurteilung dränge sich schon aus praktischen Erwägungen auf. Einmal solle die obligatorische Versicherung nicht dazu führen, die

Halter von Motorfahrzeugen praktisch von den zivilrechtlichen Folgen ihres schweren Verschuldens zu entlasten und so die Unvorsichtigkeiten zu begünstigen, die das Leben Dritter gefährdeten. Sodann erhöhte eine übertriebene Nachsicht die Lasten des Versicherers im Falle von Unfällen, die durch schweres Verschulden des Versicherten verursacht seien und könnte zu einer Erhöhung der Prämien führen, unter der die Gesamtheit der Fahrzeughalter litte (Praxis 1942 Nr. 43 S. 108). Dieser Auffassung ist ungeteilt zuzustimmen, zumal sich seit 1942 das Verkehrsaufkommen vervielfacht und die Verwilderung der Sitten eines Teils der Verkehrsteilnehmer in beängstigendem Ausmass zugenommen hat. Das Bundesgericht erachtete ein Rückgriffsrecht für 30 % der Leistungen einer Versicherungsgesellschaft an die Geschädigten in einem Fall, wo ein Fahrzeuglenker infolge übersetzter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, bei welchem zwei Mitfahrerinnen verletzt und die beiden Wagen stark beschädigt wurden, als nicht übersetzt (BGE 92 II 250 ff.). In einem anderen Fall, in welchem ein Motorradfahrer in der Nacht ohne Licht mit einem Pferd zusammenstiess, wobei der Reiter getötet wurde, bezeichnete das Bundesgericht eine Regressquote von 33 1/3 % als sehr bescheiden (Praxis 1942 Nr. 43 S. 107 ff.). Im Falle eines Lastwagenchauffeurs, welcher mit 2,62 Gewichtspromillen einen Selbstunfall mit Todesfolge verursachte, setzte das Bundesgericht die Regressquote auf 50 % fest (Praxis 1959 Nr. 180 S. 494 ff.). Im Falle eines Lenkers, welcher in angetrunkenem Zustand mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn fuhr und einen Unfall mit Todesfolge und Schwerverletzten verursachte, hielt das Bundesgericht eine Regressquote von 70 % als nicht für übersetzt (BGE 91 II 226 ff.). In einem Fall, in welchem ein übermüdeter Fahrzeuglenker einen Selbstunfall mit tödlichem Ausgang verursachte, befand das Bundesgericht am 5. März 1984, ein Abzug für Selbstverschulden von 30 % sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Grobes Verschulden rechtfertige im vornherein einen kräftigen Abzug (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Fünfzehnte Sammlung 1982-1985, Nr. 27

S.162 ff.). In einem Fall aus dem Jahr 1988, in welchem einer Versicherten am Heiligen Abend in einem überfüllten Warenhaus eine Handtasche mit Schmucksachen im Wert von mehreren hunderttausend Franken abhanden kam, hielt das Bundesgericht eine Reduktion von 40 % für angemessen und führte unter Hinweis auf Brehm, Sem jud 1978 S. 544, aus, eine Reduktion in der Grössenordnung von 50 % sanktioniere grobes Verschulden in angemessener Weise (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, Siebzehnte Sammlung 1988/1989, Nr. 15 S. 81 ff.). In einem neueren Fall, in welchem der Kläger in Notwehrexzess seinen Gegner mit einem Durchschuss am Oberschenkel verletzte, betrug die Versicherungsleistung 54,6 % der vom Kläger an den Verletzten zu leistenden Schadenersatz- und Genugtuungssumme (BGE 115 II 260 ff. = Praxis 1989 Nr. 273 S. 979 ff.). In einem weiteren Fall schützte das Bundesgericht eine Regressquote von rund 20 % bei einem Selbstunfall mit Totalschaden eines Lenkers, welcher 0,72 - 0,73 Promille aufwies (BGE 119 II 443 ff. = Praxis 1994 Nr. 229 S. 752 ff.). Neuerdings bestätigte das Bundesgericht eine Regressquote von 25 % im Falle eines Beklagten, welcher in angetrunkenem Zustand und mit übersetzter Geschwindigkeit einen Selbstunfall mit Totalschaden verursachte (BGE 120 II 58 ff.). Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete in einem Entscheid vom 28. Januar 1992 eine Regressquote von 35 % keineswegs zu hoch bei einem Selbstunfall eines alkoholisierten Lenkers (2,48 Promille) mit Drittschaden (Schweizerische Versicherungszeitschrift 1997, Heft 3/4, S. 95). Das Tribunal Cantonal Neuchâtel hielt in einem Entscheid vom 9. März 1992 eine Regressquote von 50 % bei Grobfahrlässigkeit eines Notaren für angemessen (Schweizerische Versicherungszeitschrift 1997, Heft 3/4, S. 96). Die Durchsicht weiterer Entscheide, publiziert in den Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, herausgegeben vom Bundesamt für Privatversicherungswesen, ergibt zusammen mit den zitierten Entscheiden, dass die von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene Regressquote von 40 % im Falle des Beklagten sich im oberen Bereich der üblichen Regressquoten bewegt, jedoch dadurch weder das der Vorinstanz zustehende Ermessen überschritten noch missbraucht wird, so dass kein Anlass besteht, in das Ermessen

der Vorinstanz einzugreifen und die Regressquote herabzusetzen. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen widersprechen zum einen Teil der zitierten Rechtsprechung, zum andern Teil sind sie nicht belegt. Aus vorstehenden Gründen erweist sich die Appellation des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagten neben den erstinstanzlichen auch die zweitinstanzlichen Prozess-, d.h. Gerichts- und Parteikosten, zu tragen (§ 334 ZPO i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss wird

e r k a n n t:

1. Die Appellation des Beklagten wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zuzüglich der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.--, zusammen Fr. 644.--, zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin die obergerichtlichen Parteikosten in richterlich genehmigtem Betrag von Fr. 1'119.15 (inklusive Fr. 68.30 Mehrwertsteuer) zu ersetzen.

Zustellung an: die Parteien (Vertreter) die Vorinstanz

Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungswesen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 53 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 und Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 112 und Art. 334 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.