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17. November 1997 Luzern Deutsch

19971117_d_lu_u_00 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Vom 17. Nov. 1997

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-versicherungsrecht/19971117-d-lu-u-00/de/17-november-1997-luzern-deutsch

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

19971117_d_lu_u_00

17. November 1997 Luzern Deutsch

Rubrum

urt7197.doc

Bezirksgericht Küssnacht am Rigi, 17. November 1997, K.P.M., Augsburg c. St. Christophorus AG

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 7'466.65 (DM 9'333.--) zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 1994 zu bezahlen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Gegenrechtsbegehren gemäss Klageantwortschrift:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

nachdem sich ergibt:

Mit Klageschrift vom 29.11.1996 (Posteingang 2.12.1996) machte der Kläger den Forderungsprozess mit den eingangs erwähnten Begehren unter gleichzeitiger Einreichung der Weisung hängig. Innert erstreckter Frist liess die Beklagte mit Klageantwortschrift vom 5.2.1997 (Posteingang 6.2.1997) Abweisung der klägerischen Begehren beantragen. Replicando bzw. duplicando hielten die Parteien an den gestellten Begehren fest. In Bezug auf den detaillierten Prozessverlauf sowie die Begründung der Parteistandpunkte wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht darauf eingegangen wird.

Tatbestand/Gründe: Unbestritten bzw. erstellt ist, dass die Parteien am 2.7.1993 für den Zeitraum vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 eine Führerausweisentzugs-Versicherung über die Versicherungssumme von DM 12'000.-- abgeschlossen haben. Versichert wurden die Kosten für den persönlichen Transport des Versicherungsnehmers infolge eines allfälligen Führerscheinverlustes, und zwar bis maximal DM 1'000.-- pro Monat. Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist folgender Sachverhalt erstellt: Am 17.2.1994,

01.00 Uhr, wurde dem Kläger von der Polizeiinspektion D. der Führerschein wegen Gefährdung des Strassenverkehrs vorläufig entzogen worden. Gemäss Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung führte der Kläger zum erwähnten Zeitpunkt einen Personenwagen mit 1,28 Gew. Prom. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Augsburg vom 28.6.1994 wurde der Kläger der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von DM 5'200.-- bestraft. Des weiteren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, indem die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, dem Kläger vor Ablauf von weiteren fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung seiner Forderung stützt sich der Kläger auf den sub Ziff. 1 erwähnten Versicherungsvertrag mit der Beklagten. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm seine persönlichen Transportkosten, welche ihm während der Dauer des Führerausweisentzuges - mithin vom 17.2. - 28.11.1994 - angefallen seien, zu ersetzen. Diese würden sich auf total Fr. 7'466.65 (DM 9'333.--) belaufen.

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die klägerische Forderung sei aus verschiedenen Gründen abzuweisen: Nach ihrer Auffassung ist lediglich von einer Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten auszugehen, da der Kläger den Ausweis am 17.2.1994 ja freiwillig abgegeben habe. Dem ist klarerweise nicht so. Einerseits hat die Polizeiinspektion D. am 17.2.1994 festgehalten, dass von einer Beschlagnahme des Ausweises habe abgesehen werden können, da sich der Kläger bereit erklärt habe, diesen freiwillig auszuhändigen. Mit anderen Worten: Hätte der Kläger den Ausweis nicht freiwillig ausgehändigt, wäre der Ausweis beschlagnahmt worden. Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass das Amtsgericht am 28.6.1994 den Führerausweisentzug auf weitere fünf Monate festgelegt hat. Es hat damit den bereits per 17.2.1994 erfolgten Entzug bestätigt und festgelegt, dass dieser weitere fünf Monate zu dauern hat. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Führerausweisentzug 9 Monate und 11 Tage gedauert hat.

Unter Hinweis auf Ziff. 5 lit. c, aa der allgemeinen Versicherungsbedingungen macht die Beklagte geltend, im vorliegenden Fall seien Versicherungsleistungen zum vornherein ausgeschlossen, da beim Kläger der Blutalkoholgehalt mehr als das Doppelte der legalen Limite betragen habe. Auch dem ist ausgewiesenermassen nicht so. Wie sub Ziff. 2 vorstehend erwähnt, ergab die Blutalkoholuntersuchung beim Kläger einen mittleren Wert von 1,28 Gew. Prom. Gemäss Versicherungsbedingungen schliesst erst ein Blutalkoholgehalt von mehr als dem Doppelten der legalen Limite die Versicherungsleistungen aus. Diese Limite beträgt in Deutschland analog zur Schweiz 0,8 Gew. Prom. Den zweifachen Wert dieser Limite hat der Kläger somit erwiesenermassen nicht erreicht. Daran vermögen auch die Hinweise auf einen Prospekt der Beklagten, in welchem darauf hingewiesen wird, dass bei unsicherer Fahrweise oder bei Unfall ein Ausweisentzug bereits bei 0,5 Gew. Prom. erfolgen könne, nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass in eben diesem Prospekt unter dem Titel "Alkohol!" festgehalten wird, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Gew. Prom. entfalle der Versicherungsschutz der St. Christophorus-VersicherungsgeselIschaft. Unbehelflich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wonach Versicherungsleistungen an den Kläger ausgeschlossen seien, da von diesem bis dato nicht erstellt sei, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses weniger als acht Punkte auf seinem Führerscheinpunktekonto aufgewiesen habe. Die Beklagte übersieht dabei, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen einen solchen Nachweis für das Zustandekommen des Vertrages nicht vorsehen. Im übrigen hat die Beklagte weder Beweisofferten unterbreitet geschweige denn beweismässig erstellt, dass die Parteien das Beibringen einer entsprechenden Bestätigung mündlich vereinbart hätten. Zutreffend ist zwar, dass Ziff. 4 lit. b der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsieht, dass Fahrzeugführer, welche auf ihrem Führerscheinpunktekonto mehr aus 8 Verlustpunkte aufweisen, nicht versichert werden können. Den Beweis dafür, dass dies beim Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich der Fall gewesen ist, hätte nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagte erbringen müssen. Dies hat sie nicht getan. Sie liess es lediglich bei allgemeinen Behauptungen und Vermutungen bewenden. Konkrete

Beweisofferten hat sie nicht unterbreitet. Im übrigen lassen auch die im Recht liegenden Belege nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 2.7.1993 mehr als 8 Verlustpunkte auf seinem Führerscheinpunktekonto aufgewiesen hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger gestützt auf den genannten Versicherungsvertrag grundsätzlich die Kosten für dessen persönlichen Transport während der Zeit des Führerausweisentzuges vom 17.2. 1994 - 28.11.1994 zu ersetzen hat. Der Kläger macht geltend, ihm seien während der Zeit seines Führerausweisentzuges Fahrkosten in Höhe von DM 9'333.-- entstanden. Aktenmässig belegt sind folgende Positionen:

DM 230.00 Quittung vom 23.02.1994 (KB 11s) DM 400.00 Quittung vom 25.02.1994 (KB 11 r) DM 470.00 Quittung vom 28.02.1994 (KB 11q) DM 150.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 11p) DM 80.00 Quittung vom 04.03.1994 (KB 110) DM 400.00 Quittung vom 13.03.1994 (KB 11n) DM 250.00 Quittung vom 18.03.1994 (KB 11m) DM 700.00 Quittung vom 10.04.1994 (KB 11l) DM 400.00 Quittung vom 15.05.1994 (KB 11k) DM 600.00 Quittung vom 16.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 270.00 Quittung vom 23.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 240.00 Quittung vom 30.07.1994 (Anhang zu BB 2) DM 600.00 Quittung vom 03.08.1994 (KB 11j) DM 370.00 Quittung vom 10.08.1994 (KB 11i) DM 400.00 Quittung vom 20.08.1994 (KB 11h) DM 670.00 Quittung vom 15.09.1994 (KB 11g) DM 380.00 Quittung vom 29.09.1994 (KB 11f) DM 470.00 Quittung vom 15.10.1994 (KB 11e) DM 490.00 Quittung vom 30.10.1994 (KB 11d) DM 300.00 Quittung vom 10.11.1994 (KB 11c) DM 310.00 Quittung vom 20.11.1994 (KB 11b) DM 400.00 Quittung vom 28.11.1994 (KB 11a) DM 8'580.00 Total

Die beklagtische Einwendung, wonach es sich bei den vorstehend zitierten Quittungen um fingierte Belege handelt, wurde in keiner Art und Weise näher begründet. Ebensowenig wurde für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung Beweis offeriert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Kläger während der Dauer seines Führerausweisentzuges Kosten in Höhe von DM 8'580.-- erwachsen sind. Diese sind ihm von der Beklagten gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu ersetzen, nachdem die Entzugsdauer ausgewiesenermassen 9 Monate und 11 Tage gedauert hat und die maximale Versicherungsdeckung damit DM 9'366.-- beträgt. Der vom Kläger zur Anwendung gebrachte Umrechnungskurs von DM 1.-- zu sFr. 0.80 blieb ab Seiten der Beklagten unbestritten. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'864.-- zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage abzuweisen, nachdem vom Kläger weder substantiiert behauptet noch bewiesen wurde, dass ihm in der fraglichen Zeit höhere Fahrkosten als DM 8'580.-- angefallen sind. Der Kläger verlangt auf den eingeklagten Betrag ohne jede Begründung Zins zu 5% seit 7.9.1994. Dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbestim-mungen kann über den Verzug nichts entnommen werden. Für den Verzug und die Folgen des Verzuges gelten daher die Bestimmungen des Obligationenrechts. Danach gerät ein Versicherer erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 OR) und schuldet ab Verzug gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen von 5%, wobei die Inverzugsetzung durch Mahnung die Fälligkeit der Forderung voraussetzt. Nach Art. 41 VVG wird der Versicherungsanspruch mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Dies bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag zu begründen hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger den Schadenfall bei der Beklagten pflichtgemäss gemeldet hat. Mit Schreiben vom 10.8.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Angelegenheit werde zur Bearbeitung umgehend an die Schadenabteilung weitergeleitet.

Vom Kläger ist zugestanden, dass ab Seiten der Beklagten in der Folge diverse Unterlagen zwecks Prüfung der Ansprüche angefordert wurden. Unbestrittenermas-sen stellte der Kläger der Beklagten das Alkoholgutachten und das Urteil des Amtsgerichtes Augsburg erst am 12.11.1996 zu. Spätestens nach Erhalt dieser Unterlagen war die Beklagte im Sinne von Art. 41 VVG im Besitz der Unterlagen, die zur Beurteilung des klägerischen Anspruches notwendig waren, nachdem von ihr nicht explizit bestritten wurde, dass der Kläger ihr die heute im Recht liegenden Quittungsbelege bereits früher regelmässig eingereicht hat. Die vierwöchige Fälligkeitsfrist begann somit nach Eingang der am 12.11.1996 zugestellten Unterlagen bei der Beklagten, welcher am 13.11.1996 angenommen werden kann, und endete am 13.12.1996. Nachdem nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine vorsorgliche Mahnung bereits vor Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden kann und in der Klageschrift vom 29.11.1996, welche der Beklagten am 2.12.1996 zugestellt wurde, eine solche Mahnung zu erblicken ist, befindet sich die Beklagte somit seit dem 13.12.1996 in Verzug. Sie schuldet deshalb auf dem Betrag von Fr. 6'864.-- ab diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Verzugszins von 5%. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Verzugszinsforderung abzuweisen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, den Ausfertigungs- und Redaktionskosten von Fr. 400.-- sowie den Barauslagen und Zustellgebühren von Fr. 100.--. Gesamthaft ergeben sich Fr. 2'500.--. Diese Kosten sind den Parteien gemäss Obsiegen und Unterliegen zu überbinden. Der Kläger dringt mit seiner Forderung zu rund 9/10 durch bzw. unterliegt zu rund 1/10. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- im Umfang von Fr. 250.-- dem Kläger und im Umfang von Fr. 2'250.-- der Beklagten zu überbinden. Die Kosten werden jedoch vollumfänglich über den vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses bezogen, und zwar unter Einräumung des Rückgriffsrechtes im Umfang von Fr. 2'250.-- auf die Beklagte. Die ausserrechtliche Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie des Verfahrensumfanges ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festgesetzt. Die Beklagte hat den Kläger demzufolge mit Fr. 2'000.-- (= 9/10 ./. 1/10 von Fr. 2'500.--) ausserrechtlich zu entschädigen.

durch Urteil erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'864.-- nebst 5% Zins seit 13.12.1996 zu bezahlen.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 102 und Art. 104 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.