19990215_d_zg_o_00
15. Februar 1999 Zug Deutsch
Rubrum
urt8699.doc
Kantonsgericht des Kantons Zug, 15. Februar 1999, S. c. Vaudoise Générale Compagnie d'Assurance SA, Lausanne
Sachverhalt
Am 12. Dezember 1995 geriet die Klägerin mit ihrem PW Jeep Cherokee auf der Autobahn A4 in R. wegen vereister Fahrbahn ins Schleudern und kollidierte mit der Leitplanke. Dabei wurde der PW erheblich beschädigt und durch die Pannenhilfe zur Garage A. in L. gebracht, wo das Fahrzeug heute noch steht. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung Kasko "Avenue Chic" abgeschlossen. Gestützt auf diesen Versicherungsvertrag taxierte die Beklagte den Wert des Fahrzeugs inkl. Zeitwertzusatz nach dem Unfall auf Fr. 41'616.--. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigung. Klägerin und Beklagte stellten sich je auf den Standpunkt, das Fahrzeug befinde sich im Eigentum der anderen Partei, was sich auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirke. Am 29. April 1996 schliesslich überwies die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 31'366.--; in ihrer Berechnung brachte sie dabei den Betrag der besten Wrackofferte von Fr. 10'300.-- in Abzug. Am 5. Dezember 1997 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Z. Klage gegen die Beklagte mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei der Auffassung, dass ein Totalschaden für sie keinen Wert mehr darstelle und dass sie deshalb die volle Entschädigung gemäss Versicherungsvertrag verlange. In ihrer Klageantwort vom 9. April 1998 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 18. Dezember 1995 habe die Beklagte der Klägerin das Schadenanzeige-Formular gesandt. Da die Klägerin dieses nicht eingereicht habe, sei sie mit Mahnung vom 18. Januar 1996 an diese Pendenz erinnert worden. Auf den 31. Januar 1996 sei sie zu einem Termin am Schalter der Beklagten eingeladen worden; dieser Termin sei nicht eingehalten worden. Am 22. Februar 1996 habe die Beklagte die Klägerin ein weiteres Mal erfolglos gemahnt. Demgegenüber sei bei der Beklagten eine Mietwagenrechnung über Fr. 3'000.-- eingegangen. Offenbar habe die Klägerin während der gesamten Zeit einen Mietwagen gefahren. Gemäss Versicherungspolice habe die maximale Deckung für diese Schadenposition Fr. 750.-- betragen. Erst am 5.
März 1996 sei bei der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 1996 eingegangen, in dem sie behauptet habe, keine Schadenanzeige erhalten zu haben. Gleichzeitig habe sie eine Kopie der Rechnung für ihr Fahrzeug beigelegt und mitgeteilt, dass sie noch Belege für das Zubehör nachreichen werde. Das Formular Totalschaden sei nach wie vor ausstehend gewesen. Dieses Formular sei der Klägerin mit Brief vom 18. Januar 1996 zugestellt worden und in diesem Formular sei die Klägerin auch orientiert worden, dass Verzögerungen Standgebühren zu ihren Lasten zur Folge hätten. Am 15. März 1996 habe die Klägerin der Beklagten endlich den betreffenden Fragebogen mit der Wrackabtretung überbracht und die Dokumente unterschrieben. Mit dem Formular "Fahrzeug/Totalschaden" habe die Klägerin die Beklagte ermächtigt, über das Wrack zu verfügen. Falls sich die Klägerin entscheiden würde, die Überreste zu behalten, sollte der Betrag der besten Offerte für das Wrack von der Entschädigung abgezogen werden. Am 9. April 1996 habe die Beklagte der Klägerin die Schadensabrechnung mit einer Entschädigung von Fr. 37'409.-- übermittelt. Mit der Entrichtung dieser Entschädigung wäre das Eigentum des Wracks auf die Beklagte übergegangen. Mit Schreiben vom 26. April 1996 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie selbst für die Begleichung der Mietwagen - und der Standkostenrechnung sorgen werde. Die Klägerin sei darauf am 29. April 1996 orientiert worden, dass dadurch die Beklagte über das Wrack nicht verfügen könne, weshalb so die Überreste des Fahrzeugs im Eigentum der Klägerin blieben. Gemäss AVB E6 Abs. 5 vermindere sich so die Entschädigung um den Wert der Überreste. Dieser Sachverhalt sei der Klägerin bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 29. April 1996 habe die Beklagte die
Entschädigung gemäss den Wünschen der Klägerin angepasst und sie gleichzeitig auch über die beste Wrackofferte von W. N. orientiert, der bereit gewesen sei, Fr. 10'300.-- für die Überreste zu bezahlen. Die Klägerin sei für ihren Schaden im Rahmen ihrer Versicherungsdeckung abgefunden worden. Das Wrack des Fahrzeugs sei in ihrem Eigentum geblieben. Die Beklagte habe die Klägerin vollumfänglich über die bestmögliche Verwertung der Fahrzeugüberreste instruiert. Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne nicht der Beklagten angelastet werden. Die weiteren Forderungen der Klägerin (Verzugsschaden, Umtriebe) seien nicht substantiiert und würden bestritten. Mit Editionsverfügung vom 22. Juli 1998 forderte der Referent die Beklagte auf, eine Kopie der Versicherungspolice sowie ein Exemplar der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 29. Juli 1998 nach. Am 30. September 1998 wurden die Klägerin und V. N., Schadensachbearbeiter bei der Generalagentur Lu. der Beklagten, befragt. An der Hauptverhandlung vom 4. Januar 1999 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Klägerin verlangte überdies die Zusprechung eines Betrages von Fr. 500.- für Rechtsberatung, Gerichtsvorladungen und Gerichtskosten.
Erwägungen
Für Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag gilt entweder der ordentliche Gerichtsstand oder der Gerichtsstand am schweizerischen Wohnort des Anspruchsberechtigten (Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB A14). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Klageeinreichung unbestrittenermassen in Z. angemeldet, weshalb das Kantonsgericht örtlich zuständig ist, zumal die Beklagte sich auf den vorliegenden Prozess eingelassen hat. Nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaskoversicherung "Avenue chic" und den darauf anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB hatte sich die Beklagte für den Schadenfall u.a. verpflichtet, die Klägerin bei einem Totalschaden an ihrem Fahrzeug nach Massgabe von AVB E6 zu entschädigen. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeigneten Werkstatt (AVB E6/1) zu bezahlen und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug im Höchstbetrag von Fr. 750.-- (AVB E4/c) zu übernehmen. Unbestritten ist, dass es sich bei den Unfallschäden am Fahrzeug der Klägerin um einen Totalschaden im Sinne von AVB E6/2a handelt. Unbestritten ist auch der vom Schadenexperten der Beklagten ermittelte Wert des Fahrzeugs mit Neuwertzusatz von Fr. 41'616.--. Strittig ist hingegen, ob die Klägerin Anspruch auf diesen Fahrzeugwert hat oder ob sie sich bei der Berechnung der Entschädigung die beste Offerte für das Wrack anrechnen lassen muss. Nach AVB E6/5 vermindert sich die Höchstentschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes gemäss E8) stets um den Wert der Überreste; wird dieser Wert von der Höchstentschädigung nicht abgezogen, so gehen die Überreste bzw. das Fahrzeug mit der Auszahlung der Entschädigung in das Eigentum der Gesellschaft über. Im vorliegenden Fall ist somit zunächst zu prüfen, ob die Überreste des PW Jeep Cherokee ins Eigentum der Beklagten übergegangen sind oder sich nach wie vor im Eigentum der Klägerin befinden. Am 15. März 1996 füllte die Klägerin den Fragebogen "Fahrzeug-Totalschaden" aus und unterzeichnete ihn. Auf diesem Fragebogen hatte sie u.a. die Frage, ob sie die Versicherungsgesellschaft ermächtige, über das Wrack zu verfügen, mit "ja" angekreuzt. Gestützt auf diesen Fragebogen liess die Beklagte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. April 1996 folgende Abrechnung zukommen:
Wert des Jeep Cherokee nach Neuwertzusatz Fr. 41'616-- Ersatzfahrzeug gemäss Vertrag Fr. 750.-- Abschleppkosten Rechnung AHL Fr. 300.-- Total Fr. 42'666.-- ./. Mietwagenrechnung AVIS Fr. 2'956.70 ./. Standkosten/Abschleppen Rechnung AHL Fr. 1'300.-- ./. Selbstbehalt Vollkasko Fr. 500.-- ./. Selbstbehalt Haftpflicht 201315/95 Fr. 500.-- Unsere Entschädigung Fr. 37'409.--
Dieses Schreiben beantwortete die Klägerin am 26. April 1996 und teilte der Beklagten u.a. mit, dass sie eine Entschädigung gemäss folgender Berechnung verlange:
Fahrzeugwert nach NWZ Fr. 41'616.-- Ersatzfahrzeugkosten Fr. 750.-- Depannagekosten Fr. 300.-- Total Fr. 42'666.-- ./. Selbstbehalt Fr. 500.-- ./. Selbstbehalt Fr. 500.-- Entschädigung Fr. 41'666.--
Nach Erhalt dieses Schreibens teilte die Beklagte der Klägerin am 29. April 1996 mit, dass die Übernahme des Wracks durch die Beklagte nicht mehr möglich sei, nachdem die Klägerin für die Standkosten des Fahrzeugs bei der Garage P. selber aufkommen wolle. Die der Klägerin zustehende Entschädigung betrage damit Fr. 31'366.-- (Fahrzeugwert Fr. 41'666.-- abzüglich beste Wrackofferte Fr. 10'300.--). Mit der Unterzeichnung des Fragebogens ermächtigte die Klägerin die Beklagte explizit, über das Wrack ihres Fahrzeugs zu verfügen. Diese Ermächtigung wurde von der Beklagten akzeptiert, indem sie in ihrer Abrechnung vom 9. April 1996 den Wrackwert nicht in Abzug brachte. Auch wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 26. April 1996 die Abrechnung zwar beanstandete, so betrafen ihre Ausführungen jedenfalls nicht die Übernahme des Wracks durch die Beklagte. Entgegen den Behauptungen der Beklagten im Schreiben vom 29. April 1996 erklärte sie sich darin auch nicht bereit, die Standkosten für das Fahrzeug selber zu übernehmen. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht im Nachhinein auf ihren Entscheid, das Wrack zu übernehmen und bei der Abrechnung die beste Offerte für die Überreste nicht zu berücksichtigen, zurückkommen. Vielmehr musste und muss sie sich auf dem von ihr selbst angebotenen und von der Klägerin zumindest in diesem Punkt angenommenen Entschädigungs-angebot behaften lassen. In dieser Hinsicht hatten sich die Parteien über den Verbleib des Fahrzeugwracks geeinigt, auch wenn der effektive Eigentumsübergang gemäss AVG E6/5 erst mit der Auszahlung der Entschädigung stattfinden sollte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Vereinbarung über den Erwerb von Fahrnis nicht mit dem effektiven zeitlichen Eigentumsübergang zusammenfallen muss und auch nicht immer zusammenfällt. Mit ihrem später erfolgten Widerruf verstiess die Beklagte zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB, weshalb ihr Verhalten auch unter diesem Gesichtpunkt nicht geschützt werden kann. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Versicherungsleistung der volle Betrag des vom Experten ermittelten Wertes des Fahrzeugs, d.h. Fr. 41'616.--, einzusetzen ist. Der Klägerin steht im Weiteren gemäss AVB E6/1 der Ersatz der ausgewiesenen und
von ihr bezahlten Abschleppkosten von Fr. 320.85 zu und sie hat gemäss AVB E4/c Anspruch auf eine Entschädigung für das von ihr gemietete Ersatzfahrzeug im Maximalbetrag von Fr. 750.--. Die der Klägerin zustehenden Entschädigungsansprüche berechnen sich somit wie folgt:
Fahrzeugwert mit Neuwertzusatz Fr. 41'616.--
Ersatzfahrzeug Fr. 750.-- Abschleppkosten Fr. 320.85 Zwischentotal Fr. 42'686.85 ./. Selbstbehalt von insgesamt Fr. 11'000.-- Total Fr. 41'686.85
Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die von der Beklagten im April 1996 bezahlte Entschädigung von Fr. 31'366.--, so dass die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 10'320.85 schuldet. Da die Klägerin jedoch nur Fr. 10'300.-- verlangt, kann die Klage nur in diesem Umfang gutgeheissen werden (§ 54 ZPO). Neben dem Forderungsbetrag verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 7 % ab dem 9. April 1996. Voraussetzungen des Verzuges sind einerseits die Fälligkeit der Forderung und anderseits die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig wurde die Forderung der Klägerin mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG). Nachdem die Beklagte der Klägerin am 9. April 1996 eine Abrechnung zustellte, musste sie spätestens in diesem Zeitpunkt über alle notwendigen Angaben verfügt haben, um die Richtigkeit des Anspruchs zu prüfen. Vier Wochen später, d.h. am 9. Mai 1996 war somit die Forderung grundsätzlich fällig. Als Mahnung ist schliesslich das Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 1996 zu betrachten, in welchem sie die Beklagte aufforderte, ihr den Betrag von Fr. 10'300.-- zu überweisen. Dieses Schreiben dürfte die Beklagte gemäss handschriftlichem Vermerk am 28. Mai 1996 erhalten haben, weshalb sie sich ab dem folgenden Tag, d.h. ab dem 29. Mai 1996, in Verzug befand. Die Klägerin hat einen höheren als den gesetzlichen Verzugszins (Art. 104 OR) nicht nachgewiesen, weshalb ihr die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins von 5 % seit 29. Mai 1996 schuldet. Die Klägerin verlangt sodann die Zusprechung eines Verzugsschadens von Fr. 700.--. An der Parteibefragung führte sie dazu aus, dieser Schaden stehe im Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug, das sie während mehr als zwei Monaten habe fahren müssen. Hat der Gläubiger durch den Zahlungsverzug des Schuldners einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinsen vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Lässt sich dieser grössere Schaden zum Voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen (Art. 106 OR).
Es trifft nun zwar, dass die Klägerin während mehr als zwei Monaten ein Fahrzeug gemietet hatte. Allerdings hat sie in keiner Weise dargetan, inwiefern die Beklagte dies zu verantworten gehabt hätte. Immerhin hat ihr die Beklagte - dem Versicherungsvertrag entsprechend - die Kosten des Ersatzfahrzeugs im Umfang von Fr. 750.-- angerechnet. In Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht hätte es der Klägerin jedenfalls in weniger als zwei Monaten möglich sein müssen, für eine andere Lösung als einen Mietwagen besorgt zu sein, d.h. sie hätte sich innert nützlicher Frist ein anderes Fahrzeug anschaffen können. Damit hat die Klägerin aber weder den geltend gemachten Schaden substantiiert noch die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Eintritt dieses angeblichen weiteren Schadens dargetan. Die Klage erweist sich mithin in diesem Punkt als unbegründet und muss abgewiesen werden. Die Klägerin verlangt im Weiteren die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes La. sowie die Zusprechung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 155.--. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden, da die Klägerin den Zahlungsbefehl nicht eingereicht hat. Um die Fortsetzung der Betreibung zu bewilligen, müsste sich das Gericht zumindest davon überzeugen können, ob die Betreibung über haupt noch gültig ist und ob die angegebene Betreibungsnummer zutrifft. Erforderlich wäre auch die Kenntnis der in Betreibung gesetzten Forderung samt geltend gemachtem Zins sowie der Betreibungskosten. All dies ist - mangels Nachweises - dem Gericht nicht bekannt, weshalb sowohl der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags wie auch auf Ersatz der Betreibungskosten abgewiesen werden muss. Die Klägerin verlangt schliesslich einen Betrag von Fr. 1'000.--, den sie mit Rechtsberatung, Gerichtskosten, Gerichtsvorladungen und ausserordentlichen erschwerten Umtrieben begründet, sowie Ersatz der Friedensrichterkosten von Fr. 95.--. Diesen Kosten ist im Rahmen der Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen. Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen im Hauptpunkt durch, weshalb es sich rechtfertigt, der Beklagten die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 38 ZPO). Die Beklagte ist überdies zum Ersatz der notwendigen Kosten und Umtriebe der Klägerin zu verpflichten (§
40 ZPO). Unter diesem Titel erscheint es angemessen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Friedensrichterkosten) zuzusprechen.
URTEILSSPRUCH
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'300.-- nebst Zins zu 5 % seit 29. Mai 1996 zu bezahlen.
2. Die gerichtlichen Kosten betragen
Fr. 1'100.-- Gerichtsgebühr Fr. 30.-- Zeugenauslagen Fr. 30.-- Kanzleikosten Fr. 110.-- Auslagen Fr. 1'270.-- total
und werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte hat die Klägerin für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
5. Mitteilung an die Parteien.