20051129_d_ag_o_03
29. November 2005 Aargau Deutsch
Rubrum
Obergericht !w 11 =HIC Zivilgericht, 1. Kammer KANTON AARGAU
ZOR.2003.91 / eb Art. 94
Urteil vom 29. November 2005
Besetzung Oberrichter Hunziker, Präsident Oberrichter Schwartz Oberrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Guggenbühl Höfert
vertreten durch Dr. iur. Hans A. Schibli, Rechtsanwalt, Cordulaplatz 1, 5402 Baden
Beklagte Y Société d'assurances sur la vie SA,
vertreten durch Dr. iur. Gerhard Stoessel, Rechtsanwalt, Seestrasse 29, Postfach, 8700 Küsnacht ZH
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1. 1 .1. Mit Klage vom 30. November 2001 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg die folgenden Begehren:
"1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 106'664.00 nebst Zins zu 5% seit Klageeinreichung zu verurteilen. Eine Nachklage wird vorbehalten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. "
Zur Begründung führte der Kläger aus, er sei ab Beginn des Jahres 1995 von einer Arbeitskollegin auf die relativ geringe Höhe des gesparten Vorsorgekapitals hingewiesen worden. Diese habe ihm sogleich die Beklagte für eine Beratung bezüglich Vorsorge empfohlen, nachdem ihr Ehemann damals für die Beklagte gearbeitet habe. Der Kläger habe sich daraufhin von der Beklagten über die Verbesserungsmöglichkeiten bezüglich seiner Vorsorge beraten lassen. Auf deren Anraten hin habe er auf den Bezug einer Rente durch seine Pensionskasse verzichtet und sich das Vorsorgekapital zur Reinvestition bei der Beklagten ausbezahlen lassen. Die Beklagte habe dem Kläger als Vorsorgemodell eine Einzellebensversicherung mit einer Versicherungssumme von Fr. 272'094.-- und einer anschliG.o01 fidel Ì sofortbe g iÌ neÌ den1 AltersrenteF 1 e h mit aufinein mit Rückge y währ von Fr. 19'599.60 pro Jahr vorgeschlagen. Der Kläger habe in der Folge das von der Beklagten vorgeschlagene unnötige und nicht rentable Vorsorgepaket akzeptiert und ihr zur Begleichung der fälligen Einmalprämie Fr. 250'000.-- überwiesen. Fünf Jahre später habe die R Swiss Life, eine Schwestergesellschaft der Beklagten, welche offenbar in der Zwischenzeit den Bereich der Lebensversicherungen von der Beklagten übernommen hatte, dem Kläger zwei weitere Vorsorgemöglichkeiten offeriert. Die Beklagte selber habe dem Kläger eine alternative Anlagemöglichkeit angeboten. Der Kläger habe diese neuen Offerten mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, da er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die im Jahre 1995 versprochene Rente noch nicht definitiv organisiert gewesen sei. Zudem habe er festgestellt, dass er bei einer Annahme der Offerte der S eine tiefere Rente erhalten würde, als sie von seiner ausgekauften Pensionskasse vor fünf Jahren geschuldet gewesen wäre. Am 27. November 2000 sei dem Kläger schliesslich bewusst geworden, dass die Beklagte ihm gar keine aufgeschobene Rentenversicherung verkauft und er infolge der schlechten Beratung durch die Beklagte fünf Jahresrenten zu Fr. 18'476.-- verloren habe. Er habe umgehend bei der Beklagten schriftlich reklamiert, welche jegliche Haftung für schlechte Beratung abgelehnt habe. Per 1. Dezember 2000 sei ihm die aus der Police XXX fällige Zahlung in der Höhe von Fr. 290'671.-- ausbezahlt worden. Das vom Kläger in der Folge in Auftrag gegebene
Gutachten des VermögensZentrums komme zum Schluss, dass ihm durch das gewählte Modell ein Schaden - ohne Schadens- und Verzugszins - von Fr. 75'873.-- entstanden sei und das von der Beklagten vorgesehene Vorsorgemodell als unnötiges Konstrukt bezeichnet werden müsse. Mit Schreiben vom 24. November 2001 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass das Vorsorgepaket sowie der damit verbundene Vertrag für ihn infolge Willensmangels unverbindlich sei und er Ersatz für den erlittenen Schaden einfordere.
Der Kläger habe sich aufgrund der mangelhaften Beratung über die wesentlichen Vertragsgrundlagen wie Rentabilität und Risiko des vorgeschlagenen Vorsorgemodells geirrt. Selbst wenn eine an die zufolge Irrtums resultierende Unverbindlichkeit geknüpfte Schadenersatzpflicht verneint würde, so habe die Beklagte ihre Pflichten zur sorgfältigen und getreuen Mandatsführung verletzt bzw. die Regeln der Versicherungs- und Anlageberatungsbranche ("lex artis") nicht eingehalten. Insbesondere habe die Beklagte die Rentabilität nicht geprüft, den Kläger nicht auf das Risiko der Veränderung der Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, statistische Grundlagen) hingewiesen und einzige erkennbare Motivation zum Verkauf eines solchen Konstrukts sei gewesen, dass der Mitarbeiter der Beklagten eine möglichst hohe Abschlussprovision habe erzielen wollen. Zudem hafte die Beklagte auch aus den Regeln der culpa in contrahendo, da zwischen den Parteien ein geschäftlicher Kontakt stattgefunden habe, der Kläger zudem habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine fachkundige Beraterin gegenübergestanden habe und auch die übrigen Voraussetzungen vorlägen - insbesondere sei das Verschulden darin zu erblicken, dass die Beklagte die ihr obliegenden Aufklärungspflichten nicht wahrgenommen habe.
Bei korrekter Vertragserfüllung der Beklagten, d.h. beim Abraten der Kapitalauszahlung, hätte sich ein Vermögensstand ergeben, der dem Nettobarwert der vertraglichen Rente der Pensionskasse entsprochen hätte, nämlich Fr. 180'594.-- (exkl. Schadenszins). Der Nettobarwert des Vorsorgemodells der Beklagten habe gemäss Gutachten lediglich Fr. 104'721.-- betragen, womit sich ein Schaden von Fr. 75'873.-- ergebe. Bei der Berechnung des Schadens habe die nicht garantierte Überschussrente in der Höhe von Fr. 2'969.-- aber unberücksichtigt zu bleiben. Der Nettobarwert der Rente falle somit um den Anteil der Überschussrente (13,16 %) tiefer aus und be trage nur Fr. 90'944.--, womit der direkte Beratungsschaden grundsätzlich Fr. 89'650.-- betrage, wovon vorab Fr. 76'000.-- eingeklagt würden. Der Schadenszins betrage Valuta Datum der Klageeinreichung Fr. 24'740.–. Dazu seien die vorprozessualen Anwaltskosten mitsamt Privatgutachten in der Höhe von Fr. 6'090.– zu rechnen, womit sich der eingeklagte Schaden auf Fr. 106'830.– erhöhe.
1 .2. Mit Klageantwort vom 4. März 2002 beantragte die Beklagte, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitskollegin des Klägers, Frau C habe nicht die Beklagte für eine Beratung, sondern deren Ehemann, D , empfohlen, welcher damals bei der Generalagentur der Beklagten als Verkaufsmitarbeiter gearbeitet habe. Der Kläger habe sich von D beraten lassen. Die Beklagte habe dem Kläger nie empfohlen, auf die Rente der Pensionskasse zu verzichten. Ob dies D getan habe, wisse die Beklagte nicht. Der Kläger habe seine Erklärung, dass er eine Kapitalauszahlung statt der Rente wünsche, drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters, d.h. vor dem 1. Juni 1992 abgeben müssen. Dies sei lange vor dem ersten Kontakt mit D gewesen. Der Vorschlag von D sei auf die speziellen Wünsche des Klägers abgestimmt gewesen. Dieser habe primär aus steuerlichen Gründen noch keine mit dem Pensionsalter sofort beginnende Rente gewollt, da er beabsichtigt habe, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Bei einem sofortigen Rentenbeginn hätte dies wegen der Progression zu einer überdurchschnittlich hohen Steuerlast auf der Rente geführt. Es sei der Kläger gewesen, der aus diesem Grund gewünscht habe, dass die Rente erst in fünf Jahren beginnen sollte. An sich sei es möglich gewesen, 1995 eine um fünf Jahre aufgeschobene Leibrente mittels sofortiger Einmaleinlage zu finanzieren. Dies habe der in steuerlirhen Fragen versierte Kläger ausdrücklich nicht ge_woflt, da eine aufgeschobene Rente nach der damaligen Gesetzgebung des Kantons Aargau zu 60 % steuerbar gewesen sei, während eine sofort beginnende selbstfinanzierte Rente lediglich zu 40 % besteue rt worden sei. Weder der Kläger noch sein Berater D oder die Beklagte hätten voraussehen können, dass mit der Steuerharmonisierung ab dem Jahr 2001 auch die aufgeschobenen Renten im Kanton Aargau nur noch zu 40 % besteue rt würden. Um dem Kläger die zum Abschluss in fünf Jahren, also im Alter von 70 Jahren, vorgesehene sofort beginnende Altersrente mit Einmalprämie von Fr. 296'900 und Rückgewähr im Todesfall darzustellen, habe D eine "Offerte" mit einem um fünf Jahre zurückdatierten Geburtsdatum des Klägers erstellt. So sei das Alter des Klägers im Zeitpunkt des fünf Jahre später geplanten Abschlusses der Versicherung simuliert worden. Der Kläger habe damit sehen können, was ein 1995 bereits 70jähriger Versicherter hätte erwarten können. Für den Kläger sei aber
auch ersichtlich gewesen, dass die Berechnung für einen Versicherungsabschluss am 1. September 1995 mit Zahlung der ersten Jahresrente am 1. September 1996 gegolten habe. Schon diese konkreten Zahlen hätten gezeigt, dass sich die Offerte weder auf das Jahr 2000 bezog noch darauf unverändert übertragen liess. Weder D noch die Beklagte hätten dem Kläger je garantiert, dass in fünf Jahren der Abschluss einer
Leibrente mit sofortigem Beginn zu den gleichen Konditionen möglich sei, wie sie am 28. August 1995 für einen damals 70jährigen gegolten hätten. Der Kläger habe 1995 schliesslich lediglich die Kapital-Lebensversicherung mit Einmaleinlage abgeschlossen. Von 1995 bis 2000 hätten sich mehrere für eine Lebensversicherung wesentliche Parameter verändert bzw. hätten sich anders als erwartet entwickelt, so sei der technische Zinssatz verändert worden und eine Stempelabgabe von 2,5 % auch auf Einmalprämien von Lebensversicherungen eingeführt worden.
Das vom Kläger eingereichte Gutachten genüge nicht einmal den elementarsten Anforderungen hinsichtlich Begründung. Es sei nicht einmal ersichtlich, was für Annahmen hinsichtlich Steuerbelastung getroffen worden seien und woher die Annahmen bezüglich der Lebenserwartung stammten. Zudem seien die in der Tabelle ausgewiesenen Überschussanteile nicht berücksichtigt worden. Mit der erwähnten Korrektur und damit einer Netto Auszahlung von Fr. 20'611.-- p.a. ab Alter 70 hätte der Kläger somit Fr. 4'842.-- mehr gehabt, als von .der Pensionskasse.
Ein Willensmangel liege nicht var, da der Kläger schon beim Ausfüllen des Antrages vom 17. November 1999 (recte: 1995) und sodann bei Erhalt der Bestätigung der Beklagten vom 4. Dezember 1995 und schliesslich spätestens bei Erhalt der Police vom 9. Dezember 1995 seinen angeblichen Irrtum hätte bemerken müssen. Dem Kläger sei damit bewusst gewesen, dass er vorerst lediglich eine kombinierte Einzel-Lebensversicherung abgeschlossen habe und bezüglich der Leibrente ab Alter 70 noch nichts fixiert gewesen sei. Diesbezüglich sei dem Kläger weder von der Beklagten noch von D eine annahmefähige Offe rte unterbreitet worden.
Der in der Police XXX vom 9. Dezember 1995 dokumentierte Lebensversicherungsvertrag sei der einzige, der zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Dieser sei von beiden Parteien korrekt erfüllt worden. Ein Vertragsverhältnis auf den Abschluss eines rentablen Vorsorgemodells sei die Beklagte mit dem Kläger nie eingegangen. Es liege auch keine Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten vor, da D dem Kläger, der in erster Linie die Steuerprogression durch Kumulation seiner Altersrente mit nach der Pensionierung weiter angestrebtem Erwerbseinkommen habe vermeiden wollen, eine aufgeschobene Leibrente mit Einmaleinlage und Rückgewähr im Todesfall vorgeschlagen habe. Die Beklagte habe vom Kläger nie ein Mandat zu umfassender Vorsorgeberatung erhalten oder angenommen. Die Übernahme eines solchen Mandates würde über den Aufgabenbereich eines Agenten im Sinne von Art. 34 WG hinausgehen. Dazu sei D gar nicht ermächtigt gewesen.
Indem die Beklagte den Vertrag anstandslos angenommen habe, habe sie keine Pflicht verletzt, welche zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen würde. Spätestens mit Erhalt der Police vom 9. Dezember 1995 habe der Kläger zudem davon Kenntnis erhalten, dass er keine aufgeschobene Altersrente ab Alter 70 erworben hatte. Selbst wenn ihm zusätzlich die Prüfungsfrist von vier Wochen nach A rt. 12 WG zugestanden würde, sei ein allfälliger Anspruch aus culpa in contrahendo verjährt.
Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da der Verzicht auf fünf Jahresrenten der Pensionskasse in 16,3 Jahren kompensiert worden wäre. Dazu seien während der Dauer der Lebensversicherung die Vorteile des Todesfallschutzes und der Rückgewähr der nicht verbrauchten Einmalprämien im Todesfall gekommen. Zudem sei im Gutachten die Überschussrente von Fr 2'969.– p.a. unberücksichtigt geblieben.
Indem der Kläger den bis zur Klageeinleitung aufaddierten Zins zum Kapital schlage und auf dem Gesamtbetrag wiederum Zins verlange, mache er einen nicht zulässigen Zinseszins geltend. Ein allfälliger Schaden wäre zudem nicht ab dem 1. Juli 1095, sondern ab dem 1 . J a nuar 1998, d.h. dem mittleren Verfall, zu verzinsen.
Die vorprozessualen Anwaltskosten seien durch das Grundhonorar des Anwaltstarifs abgegolten. Zudem sei der Kläger rechtsschutzversichert.
1 .3. In der Replik vom 6. Juni 2002 hielt der Kläger an den Klageanträgen fest. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Klageschrift. Ergänzend führte er aus, die Handlungen von D seien der Beklagten anzurechnen, da dem Kläger Herr D nicht als Privatperson für eine Beratung vorgeschlagen worden sei, sondern die Beklagte als Lebensversicherungsgesellschaft. D sei ihm lediglich als Ansprechperson genannt warden. Die Beratungsgespräche hätten in den Räumlichkeiten der Beklagten in Brugg stattgefunden, alle Offerten seien auf dem Briefpapier der Beklagten erstellt warden, die Beklagte sei im Text der Offerten mehrmals genannt worden und D habe anlässlich der ersten Beratung im Frühjahr 1995 seine Geschäftsvisitenkarte abgegeben, welche durch den Schriftzug der Beklagten dominiert sei und auf welcher die aufgedruckte Geschäftstelefonnummer speziell hervorgehoben worden sei. Es sei 1995 noch nicht entschieden gewesen, ob der Kläger anstelle der jährlichen Altersrente eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 256'611.-- beziehen könne, was ihm mit Schreiben vom 27. April 1995 der W -Leben, der Pensionskasse des Klägers, mitgeteilt worden sei. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei in steuerlichen Dingen versiert, treffe nicht zu und werde bestritten. Zutreffend sei einzig, dass der Kläger die Beklagte aufgesucht habe, um sich auch über die steuerlichen Auswirkungen gewisser Vorsor- gemodelle von einer Fachperson beraten zu lassen. Es sei auch nicht die Intention des Klägers gewesen, um jeden Preis Steuern zu sparen.
1.4. Mit Duplik vom 2. September 2002 hielt die Beklagte an den Klageantwortbegehren fest und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führte sie aus, der Visitenkarte von D sei nichts zu entnehmen, was auf eine Tätigkeit als Vorsorgberater schliessen lasse. Seine Tätigkeit sei vielmehr als Hauptagent definiert und jeder Hinweis auf eine Spezialisierung - sei es auf Lebensversicherungen oder Vorsorge- oder Steuerplanung - fehle. Im Unterschied zu einem Versicherungsbroker erstrecke sich die Beratungspflicht eines Versicherungsagenten nur auf dessen eigenen Produkte, nicht auf allfällige bessere Varianten der Konkurrenz. Er habe deshalb auch nicht einen Erfolg, somit nicht die rentabelste Lösung zu garantieren, sondern einzig für eine sorgfältige Beratung einzustehen. Als sich der Kläger an D gewandt habe, sei er bereits entschlossen gewesen, von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, der W Leben, das Kapital statt ei n er Rente zu verlangen.
1 .5. Am 4. November 2002 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.
1 .6. An der Verhandlung vom 10. Dezember 2002 vor dem Bezirksgericht Brugg :•:urden die Parteien sowie ein ZelJge befragt.
1 .7, Gleichentags fällte das Bezirksgericht Brugg das folgende Urteil:
"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'800.—, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 492.--, insgesamt Fr. 7292.--, werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 18'427.15 (inkl. Fr. 1'301.55 MWSt) zu bezahlen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, D sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, die Beratungsgespräche hätten in den Büroräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden und D und der Kläger seien vor der Kontaktaufnahme auf Vermittlung der Ehefrau von D in keiner Beziehung gestanden. Der Kläger sei von D als Arbeitnehmer der Beklagten mit Bezug auf seine Altersvorsorge beraten worden. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger schliesslich eine Versicherung betreffend der Altersvorsorge bei der Beklagten abgeschlossen. Somit sei ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. D sei sich als Hilfsperson bei der Beklagten bewusst gewesen, dass der Kläger beim Abschluss der Versicherung nicht eine sofort beginnende Rente habe beziehen wollen. Demzufolge habe er dem Kläger in Bezug auf seine Altersvorsorge mehrere Vorschläge unterbreitet. D habe ihm empfohlen, in einer ersten Stufe das Kapital in Form einer Lebensversicherung mit Einmaleinlage einzuzahlen und in einer zweiten Stufe die Rente erst später zu beziehen. Er habe dem Kläger u.a. anhand eines Rechenbeispiels demonstriert, wie hoch seine Rente ausfallen könnte, wenn der Kläger das Rentenalter 70 unter den derzeitigen Verhältnissen erreichen würde. Allein aufgrund des um fünf Jahre vorversetzten Geburtsdatums und die auf den 1. September 1996 angesetzte Rentenzahlung hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es sich nicht um eine gültige Vertra g sofferte gehandelt habe. Er habe sich auch aufgrund der Offerte vom 17. November 1995 bewusst •76111 müssen, dass er ef11G Kapital- LefJG110Yt.:1 í7iLtIGI UIIy IÌIÌL LNGI ç beteiligung abgeschlossen habe und dass mit dem Abschluss der Lebensversicherung noch keine definitive Rentenzahlung verbunden gewesen sei. Dies sei aufgrund der offerierten Variante auch gar nicht möglich gewesen, da der Kläger sein Kapital bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs gewinnbringend habe anlegen wollen, um sich anschliessend in eine höhere Leibrente einkaufen zu können. In den Jahren ab 1995 hätten sich Konstanten VCI EIUeIL, J^..i jedoc für die sodass sich dementsprechend das Verhältnis zwischen Prämie und Leistung verschlechtert habe. Dies habe bei Abschluss der Versicherung durch den Kläger nicht vorausgesehen werden können. Damit sei es nicht mehr möglich gewesen, die im Arbeitspapier aufgezeigte Rendite zu erreichen.
Das begründete Urteil wurde dem Kläger am 26. Juni 2003 zugestellt.
2. 2.1. Mit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - fristgemässer Appellation vom 29. August 2003 stellte der Kläger die folgenden Begehren:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 10_ Dezember 2002 sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 106'664.-- nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu verurteilen. Eine Nachklage wird vorbehalten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für 1. und 2. Instanz."
2.2. Mit Appellationsantwort vom 23. September 2003 stellte die Beklagte die folgenden Anträge:
"1. Die Appellation sei abzuweisen.
2. Das angefochtene Urteil vom 10.12.2002 sei zu bestätigen; eventuell sei die Klage durch das Obergericht abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Appellanten. "
2 .3. Auf die Ausführungen in den Rechtsmittelschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
2.4. Am 2. November 2004 wurde vor der 1. Zivilkammer des Obergerichts eine Appellationsverhandlung durchgeführt.
2 .5. Am 2. November 2004 fällte die 1. Zivilkammer des Obergerichts das folgende Urteil:
"1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'596.—, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 462.—, zusammen Fr. 6'058.--, werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren obergerichtlichen Parteikosten in richterlich genehmigtem Umfang von Fr. 12'452.70 (inkl. MWSt Fr. 874.60) zu bezahlen."
3. 3.1. Am 1. Juni 2005 fällte die II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das folgende Urteil:
"1 Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau vom 2. November 2004 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Ergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien hälftig auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. "
3.2. Gleichentags feilte die ii. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts das folgende Urteil:
"1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt."
Erwägungen
1.1. Mit Klage vom 30. November 2001 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg, die Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz aus mangelhafter Beratung in Bezug auf den Abschluss einer Rentenversicherung von Fr. 106'664.-- zu bezahlen. Am 10. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht Brugg die Klage ab. Mit Urteil vom 2. November 2004 wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts die dagegen erhobene Appellation ebenfalls ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag und kein zusätzlicher Beratungsvertrag abgeschlossen worden. Ansprüche
aus einer allfälligen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten seien verjährt, da sie den Verjährungsbestimmungen der culpa in contrahendo unterlägen. Eine Anfechtung des Vertrages infolge eines Willensmangels sei zufolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Willensmangels zudem nicht mehr möglich. Mit Urteil vom 1. Juni 2005 hiess die H. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts die dagegen erhobene Berufung teilweise gut und wies die Sache zur Ergänzung und zur neuen Entscheidung, d.h. zur Beurteilung der Voraussetzungen der Haftung und des Schadens, an das Obergericht zurück. In materieller Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass zwischen den Parteien einzig ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei (Urteil S. 6, Erw. 3.2.), dessen Anfechtung wegen Willensmangels infolge Zeitablaufs verwirkt sei (Urteil S. 7, Erw. 4.2.). Durch den Abschluss des Versicherungsvertrages habe sich das Vertrauen, aus welchem der Kläger Ansprüche ableite, in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, sodass das Vertrauen als selbständige Haftungsgrundlage entfalle und unmittelbar die reine Vertragshaftung Platz greife. Zufolge dessen unterlägen die Ansprüche des Klägers der zehnjährigen Verjährung nach Art. 127 OR, weiche offensichtlich noch nicht eingetreten sei (Urteil S. 9, Erw. 5.3).
1 .2. Die kantonale Instanz, an welche eine Sache zurückgewiesen wird, hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (A rt. 66 Abs. 1 OG). Wieweit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die rechtliche Begründung wie auch für neue Tatsachenfeststellungen vorgibt. Wird im Rückweisungsentscheid nur eine bestimmte Rechtssauffassung verworfen und die Sache zur Beurteilung der Streitsache unter sämtlichen anderen in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zurückgewiesen, so bedarf der im ersten Sachurteil festgestellte Sachverhalt regelmässig tatsächlicher Ergänzung, soweit weitere Tatsachen für die neue rechtliche Beurteilung erheblich sind. In jedem Fall fällt aber ausser Betracht, dass das Sachgericht seinem neuen Urteil nach der Rückweisung einen dem ersten, aufgehobenen Sachurteil widersprechenden Sachverhalt zugrundelegt (BGE vom 10. September 2002, 40.57/2002, Erw. 2).
1 .3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie auf die vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten (vgl. Erw. 2 nachstehend) sind somit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) sowie die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Haftung aus Vertrag anwendbar und der Beurteilung der Voraussetzungen der Haftung und des Schadens zugrunde zu legen.
In Bezug auf den Sachverhalt ist grundsätzlich an den Ausführungen des Urteils der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 2. November 2004 festzuhalten, nachdem diese vom Bundesgericht auch im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beanstandet wurden. Insbesondere hielt das Bundesgericht im Rahmen der Berufung fest, dass das Obergericht verbindlich festgestellt habe, dass der Kläger im Pensionierungszeitpunkt noch keine Rente beziehen wolle (Urteil S. 4, Erw. 3) und ihm von D einzig je eine Offerte für den Abschluss einer Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie bei der Beklagten sowie eine Offerte für eine sofort beginnende Altersrente auf ein Leben mit Rückgewähr anhand eines Rechenbeispiels mit vorgezogenen Daten übermittelt worden sei (Urteil S. 4 f., Erw. 3). Soweit für die Beurteilung der Frage der Voraussetzungen der Haftung und des Schadens erforderlich, ist der Sachverhalt entsprechend den bisherigen Ausführungen der Parteien zu ergänzen.
2. 2 .1. Der Versicherungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, bei dem sowohl Versi cherer l.. 11......:nl-.+ - . M.....-... a15 aucli PSI".,1..:....... 14 IUyl I'.i Schuldner sein können. Hauptverpflichtungen des Versicherungsvertrages sind die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers und die Pflicht des Versicherers, im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nebenpflichten sind die übrigen Leistungen der Vertragspartei, die auf Gesetz oder Vertrag beruhen oder die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Privatergeben können (Maurer, Schweizerisches versicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 211). im Rahmen der Vertragsverhandlungen sind beide Parteien verpflichtet, die Gegenpartei in gewissem Masse über Tatsachen aufzuklären, welche für deren Entschluss wesentlich sind, den Vertrag abzuschliessen und zu gestalten. Darunter fallen im Versicherungsvertragsrecht etwa Anzeigepflichten, aber auch vorvertragliche Aufklärungspflichten (Mauerer, a.a.O., S. 259; Stoessel, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2001, N 42 zu A rt. 1 WG; Me rz , Berner Kommentar, Bern 1962, N 264 ff. zu A rt. 2 ZGB). Die Vertragsverhandlungen können direkt mit dem Versicherer stattfinden, werden aber regelmässig durch Versicherungsagenten übernommen. Der Versicherungsagent zeichnet sich dadurch aus, dass er als Vermittler (als Abschluss- oder Vermittlungsagent) des Geschäftsverkehrs zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer tätig wird und an einen Versicherer gebunden ist, d.h. von diesem bestellt worden ist (Fuhrer, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 34 VVG). Zu den sogenannten "Agentenverrichtungen" gehören insbesondere, den Versicherungsschutz für einen anderen ganz oder teilweise zu beschaffen, auszugestalten und abzuwickeln (Fuher, a.a.O., N 27 zu A rt. 34 WG). Ein Versicherungsagent hat demnach den Versicherungsnehmer u.a. zu beraten, die Vertragsverhandlungen einzuleiten und dabei dem Interessenten die erforderlichen Auskünfte und Belehrungen über Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen zu erteilen (Kuhn/Müller/Ecke rt , Privatversicherungsrecht unter Mitberücksichtigung des Haftpflichts- und Auskunftsrechts, 2. A., Zürich 2002, S. 125). Der Versicherungsagent hat dabei aber die Interessen des Versicherers zu wahren (Kuhn/Müller/Eckert, a.a.O., S. 130; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995,S. 206) und dessen
Beratungstätigkeit erstreckt sich vornehmlich auf die eigenen Produkte (Fuhrer, a.a.O., N 46 zu Art. 34 WG). Insbesondere ist der Versicherungsagent rechtlich nicht verpflichtet, die Produkte der Konkurrenz zu kennen und hat keine umfassende Beratung vorzunehmen. Er untersteht damit auch nicht einer strengen Beratungshaftung für den "best advice" (Fuhrer, a.a.O., N 46 zu A rt. 34 VVG).
2.2. Nach A rt. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner Ersatz zu leisten, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Unter den Tatbestand der nichtgehörigen Erfüllung fällt auch die Verletzung derjenigen Pflichten, welche unter dem Begriff Nebenpflichten zusammengefasst werden und zu weichen auch Beratungs-, Informations- und Aufklärungspflichten - immer bezogen auf die Umstände des in Frage stehenden Schuldverhältnisses, d.h. vorliegend des Versicherungsvertrages - gehören (Wiegand, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/ München 2003, N 32 ff. zu Art. 97 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 2000, N 69 zu Art. 97 OR). Generell ist die Gegenseite aber über erhebliche Tatsachen, welche deren Entscheid über den Vertragsschluss oder den Vertragsinhalt beeinflussen könnten, zu orientieren (Weber, a.a.O., N 90 zu A rt. 97 OR mit Hinweis auf BGE 105 II 80, 102 II 84). Eine Pflicht zur Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalles und in unterschiedlichem Ausmasse ist zudem bei offensichtlichem Erfahrungsmanko des Vertragspartners anzunehmen (Weber, a.a.O., N 92 zu Art. 97 OR mit Hinweis auf BGE 105 II 80), oder wenn sich die Gegenpartei in erkennbarem Irrtum befindet (Weber, a.a.O., N 92 zu A rt. 97 OR mit Hinweis auf BGE 92 ll 334, 90 II 456). Die Beweislast für die nichtgehörige Erfüllung, d.h. auch für die Verletzung von Nebenpflichten, liegt beim Gläubiger (Wiegand, a.a.O., N 36 zu Art. 97 OR).
Ausgangspunkt für die Verantwortlichkeit im Versicherungsvertrag ist der Grundsatz, wonach der Versicherungsinteressent für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich ist, d.h. es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers (Fuhrer, a.a.O., N 137 zu A rt. 34 WG). Der Versicherer ist dabei nicht verpflichtet, bspw. von sich aus auf alle Einzelheiten des Deckungsumfanges oder auf alle Ausschlussbestimmungen aufmerksam zu machen. Er muss aber dann von sich aus aufklären, wenn es sich um wesentliche Punkte handelt oder wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Antragsteller falsche Vorstellungen macht (Fuhrer, a.a.O., N 143 zu A rt. 34 WG). Müsste dem An- tragsteller aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit klar sein, dass allfällige Belehrungen und Ratschläge des Agenten falsch sind, so ist der Versicherer daran nicht gebunden und der Antragsteller handelt in diesem Fall auf eigene Gefahr (Fuhrer, a.a.O., N 151 zu Art. 34 WG m.w.H.).
2.3. Mit Schreiben vom 27. April 1995 ersuchte die W •Leben Kollektivversicherung den Kläger, ihr mitzuteilen, ob er seine Pensionskassenleistungen in Form einer Altersrente oder eines Kapitalbezuges ausgerichtet haben wolle (Replikbeilage 2). Zwar konnte sich der Kläger auch noch 1995 für den Kapitalbezug des Altersguthabens entscheiden, eine diesbezügliche Beratungspflicht - d.h. Vergleich Renten- oder Kapitalbezug der Pensìonskassenguthaben - traf D als Versicherungsagenten der Beklagten im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses aber nicht, zumal für den Kläger fest stand, dass er im Zeitpunkt der Pensionierung noch keine Rente beziehen wollte (vgl. Erw. 1.3. vorstehend; vgl. auch Staatsrechtliche Beschwerde des Klägers S. 9 und Berufung des Klägers S. 14). Ebenso wenig war im Rahmen des Versicherungsvertrages ein Vergleich der Rentabilität und des Nutzens zwischen dem Bezug der Pensionskassenrente und dem Kapitalbezug des Pensionskassenguthabens mit Wiederanlage bei der Beklagten erforderlich, da eine solche Beratung ausserhalb des in Frage stehenden Schuldverhältnisses liegt. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger eingereichten Privatgutachten der Z AG vom 11. September 2002 (KIageheilage 16), welches zahlenmässig einzig den Bezug dor Rente der Pensionskasse und den Vorschlag der Beklagten gegenüberstellt, ist damit obsolet.
Die Frage, inwieweit D - als Hilfsperson der Beklagten - seine Informations- und Aufklärungspflichten verletzt hat, ist daher einzig unter dem Aspekt zu prüfen, ob D im Rahmen der Beratungen mit Bezug auf Versicherungsprodukte der Beklagten Nebenpflichten schuldhaft verletzt hat, nachdem sich seine Beratungspflicht auf eigene Produkte der Beklagten bezog.
2.4. Im Jahre 1995 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie (Police Nr. XXX ) mit Vertragsbeginn per 1. Dezember 1995 und Vertraç sende per 1. Dezember 2000 ab, der durch Vermittlung von D zustande kam, welcher als (gebundener) Hauptagent in der Hauptagentur Brugg der Beklagten tätig war (Klagebeilage 2; Replikbeilage 1; Protokoll S. 3, act. 146). 1m Vorfeld dieses Vertragsabschlusses erstellte D auf dem Briefpapier der Beklagten eine Offe rt e für den Abschluss einer Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie bei der Beklagten (Klagebeilage 7) sowie eine Offerte für eine sofortbeginnende Altersrente auf ein
Leben mit Rückgewähr, in welcher das Geburtsjahr des Klägers um fünf Jahre vorverschoben, als Vertragsbeginn der 1. September 1995 genannt und als garantierte Jahresrente der Betrag von Fr. 19'599.60 ausgewiesen wurde (Klagebeilage 8). Weitere Offerten erstellte D nicht (vgl. Erw. 1.3. vorstehend). Am 17. November 1995 unterzeichnete der Kläger schliesslich bei der Beklagten einen "Antrag für eine Kapital-Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung" mit einer Kapitalauszahlung per 1. Dezember 2000 im Erlebensfall in der Höhe von Fr. 272'094.-- (Klagebeilage 9), deren Police Nr. xxx am 9. Dezember 1995 ausgestellt wurde (Klagebeilage 2). Einen weiteren Versicherungsantrag stellte der Kläger nicht. Am 23.124. Oktober 2000 offerierte ihm die S zwei Vorsorgemöglichkeiten mit Jahresrenten von Fr. 16'615.20 bzw. Fr. 11'432.40 (Klagebeilagen 11 und 12). Zudem stellte ihm die Beklagte am 31. Oktober 2000 eine Offerte über den Abschluss einer weiteren Kapital-Lebensversicherung mit Einmaleinlage von Fr. 90'000.-- zu (Klagebeilage 10). Am 1. Dezember 2000 richtete die Beklagte die aus der Police 1.116.047 fällige Zahlung aus und überwies dem Kläger den Betrag von Fr. 290'671.-- (Klagebeilage 15).
2.5. 2.5.1 Der Kläger macht geltend, er habe die Offerten der S vom 23.124. Oktober 2000 mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, da er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die im Jahr 1995 versprochene Rente noch nicht definitiv organisiert gewesen sei (Klage S. 6, act. 6), d.h. dass ihm die Beklagte gar keine aufgeschobene Rente verkauft habe. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, habe die Beklagte vorgesehen, dass im Jahre 2000 ein weiterer Vertrag hätte abgeschlossen werden sollen. Darauf sei der Kläger jedoch nicht hingewiesen worden, was einen Beratungsfehler darstelle (Klage S. 13, act. 13). Er sei auch nicht auf das Risiko der Veränderung der Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht warden. Dieses Risiko sei dem Kläger erst im Jahr 2000 bewusst geworden, als er - für ihn überraschend - neue Vorsorgevorschläge für die Perfektion des Vorsorgeplanes der Beklagten unterbreitet erhalten habe, welche sogar eine tiefere Rente vorgesehen hätten, als diejenige seiner Pensionskasse aus dem Jahre 1995 (Klage S. 14, act. 14; Replik S. 11, act. 82). 1m Gegenteil habe die Beklagte ihn wiederholt auf ihre Offerte bezüglich der "sofortbeginnenden Altersrente auf ein Leben mit Rückgewähr" mit einer garantierten Jahresrente von Fr. 19'599.60 und einer Überschussrente von Fr. 2'969.-- hingewiesen (Klage S. 15, act. 15). Er habe unter diesen Umständen davon ausgehen müssen, dass er im Jahr 2000 eine Rente gemäss der ihm unterbreiteten Offerte vom 28. August 1995 erhalten werde, was ihm von D auch so erläutert worden sei (Replik S. 10, 13, 19 und 22, act. 81, 84, 90 und 93; Appellation S. 7 und 21). Er sei somit davon ausgegangen, dass er eine aufgeschobene Rente erworben habe (Appellation S. 22). Mit dem Erwerb einer aufge- schobenen Rente hätte das Risiko von sich verändernden Rahmenbedingungen vollständig ausgeschaltet werden können. Zudem wäre die ab dem Jahr 2000 auszuzahlende Rente klar fixiert gewesen und hätte dem Kläger auch ermöglicht, einen Vergleich mit der BVG-Rente vorzunehmen (Klage S. 16, act. 16).
2.5.2. Die Beklagte bringt vor, es sei grundsätzlich möglich gewesen, im Jahre 1995 eine um fünf Jahre aufgeschobene Leibrente mittels sofortiger Einmaleinlage zu finanzieren (Klageantwort S. 4, act. 39), was von D auch vorgeschlagen worden sei (Klageantwort S. 13, act. 48; Duplik S. 7, act. 115; Appellationsantwort S. 3). Dies habe der in steuerlichen Fragen sehr versierte Kläger ausdrücklich nicht gewollt, weil eine aufgeschobene Rente nach der damaligen Gesetzgebung des Kantons Aargau zu 60 % steuerbar gewesen sei, während eine sofort beginnende selbstfinanzierte Rente lediglich zu 40 % besteue rt worden sei. Aus diesem Grund habe es der Kläger vorgezogen, sein Alterskapital zunächst für fünf Jahre anzulegen, um es erst dann in die steuerlich deutlich günstigere, weil dannzumal sofort beginnende Leibrente zu investieren (Klageantwort S. 4 und 13 f., act. 39 und 48 f.; Duplik S. 5, act. 113). Dies sei ein mustergültiger Vorschlag, welcher auch in der einschlägigen Literatur empfohlen werde (Appellationsantwort S. 3, 7 und 10). Um dem Kläger die bis zum Abschluss in fünf Jahren, d.h. im Alter von 70 Jahren, vorgesehene sofort beginnende Altersrente mit Einmalprämie von Fr. 296'900.-- und Rückgewähr im Todesfall darzustellen, habe D eine "Offerte" mit einem um fünf Jahre zurückdatierten Geburtsdatum des Klägers erstellt. Für den Kläger sei aber ersichtlich gewesen, dass die Berechnung für einen Versicherungsabschluss am 1. September 1995 mit Zahlung der ersten Jahresrente am 1. September 1996 gegolten habe. Schon diese konkreten Zahlen hätten ihm gezeigt, dass sich die Offerte weder auf das Jahr 2000 bezogen habe noch unverände rt übertragen liess (Klageantwort S. 4 und 14, act. 39 und 49). Weder D noch die Beklagte hätten dem Kläger je garantiert, dass nach fünf Jahren der Abschluss einer Leibrente mit sofortigem Beginn zu den gleichen Konditionen möglich sei, wie sie am 28. August 1995 für einen damals 70jährigen gegolten hätten (Klageantwort S. 5, act. 40). Dass er im Jahr 2000 keine Leibrente mehr zu den gleichen Konditionen wie im Jahr 1995 habe erwerben können, sei auf Veränderungen der äusseren Umstände zurückzuführen, die zu veränderten Kalkulationsgrundlagen geführt hätten (Klageantwort S. 5 f. und 17, act. 40 f. und 52).
Mit der Unterzeichnung des Antrages am 17. November 1995, spätestens mit dem Erhalt der Police vom 9. Dezember 1995 habe der Kläger gewusst, dass er weder einen Vertrag für eine aufgeschobene noch sonst eine Rente, sondern für eine Kapital-Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen habe (Duplik S. 10, act. 118).
2.5.3. Erstellt ist, dass für den Kläger klar war, dass er im Pensionierungszeitpunkt noch keine Rente beziehen wollte, er indes nicht wusste, wie er seine Pensionskassengelder bis zum Bezug am besten anlegen konnte (Protokoll S. 8, act. 151; Appellation S. 4; Urteil der ll. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2005, S. 4 [5C.26712004]). Die Beratungspflicht von D bezog sich damit auf den Vorschlag von Versicherungsprodukten der Beklagten, mit welchem das Ziel des Klägers, erst in einem späteren Zeitpunkt eine Rente zu beziehen, erreicht werden konnte. Die Pflichten der Beklagten bzw. deren Hilfsperson D gingen dabei aber nicht so weit, dem Kläger den in seiner Eigenverantwortung liegenden definitiven Entscheid abzunehmen, die sichere Variante mit aufgeschobener Rente oder die von D vorgeschlagene Lösung zu wählen. Den Entscheid über den erforderlichen Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer selber zu treffen. Der Kläger kann daher aus seiner Behau tuna. den Entscheid über die erforderliche p
Versicherungslösung auf D abgeschoben zu haben (Protokoll S. 8, act. 151), keine Ver a two n t ichkeit de Be r l klagt r e n begründen.
2.5.4. Im Rahmen der Beratungsgespräche mit Bezug auf den Abschluss einer Versicherungslösung bei der Beklagten wurden schliesslich vorab verschiedene Versicherungsvarianten für die Anlage der Pensionskassengelder angeschaut (Protokoll S. 4, act. 147; Protokoll S. 8, act. 151). Anlässlich der Hauptverhandlung Ìahr le der ZGblge D %4Q.Iig dIg la{%1.11.1 1171.11
aus, man habe in der Folge keinen Vertrag für eine aufgeschobene Leibrente abgeschlossen, damit sich der Kläger im Alter von 70 Jahren noch definitiv entscheiden könne (Protokoll S. 4 und 6, act. 147 und 149). Zudem sei die Besteuerung bezüglich der Leibrente sicherlich angeschaut worden (Protokoll S. 5, act. 148). Beim Entscheid hätten auch steuerliche Fragen eine Rolle gespielt, weil die Rente im Kanton Aargau damals noch zu 100 % habe versteuert werden müssen (Protokoll S. 4 und 6, act. 147 und 149; vgl. zur Besteuerung auch § 28 StG vom 13. Dezember 1983). Dies deckt sich insoweit auch mit der Behauptung des Klägers, dass er die Beklagte aufgesucht habe, da er sich auch über die steuerlichen Auswirkungen einer bestimmten Vorsorgeregelung von einer Fachperson beraten lassen wollte (Replik S. 9, act. 80). Daraufhin schlug D dem Kläger den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung und einer nach Vertragsablauf und Auszahlung des Kapitals vorzunehmenden Reinvestition des Guthabens in eine sofort beginnende Leibrente vor. Um dem Kläger die sofort beginnende Rente beispielhaft aufzuzeigen, wurde nach Ausführungen des Zeugen D eine "Offerte" erstellt, in welcher der Jahrgang des Klägers mit 1925 statt 1930 festgesetzt wurde (Protokoll S. 4 f., act. 147 f.).
2.6.6. Dass der Kläger aufgrund des Vorschlages von D keine per 1. Dezember 2000 aufgeschobene Rente erworben hat, ist offensichtlich und leicht erkennbar (Klagebeilage 8). Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift der "Offerte" vom 28. August 1995, gemäss welcher die darin enthaltenen garantierten Rentenleistungen von Fr. 19'599.-- pro Jahr beim Abschluss einer "sofortbeginnenden Altersrente auf ein Leben mit Rückgewähr" zum Tragen kommen. Da auch der Vertragsbeginn per 1. September 1995 und die erste Rentenzahlung mit dem 1. September 1996 festgehalten wurde, konnte der Kläger nicht ernsthaft davon ausgehen, der Vorschlag von D bilde Bestandteil der später abgeschlossenen Police über den Erwerb einer Kapital-Lebensversicherung und werde ab dem Jahr 2000 in ebendieser Höhe als aufgeschobene Rente ausbezahlt. Eine solche Kombination von Kapital-Lebensversicherung und "aufgeschobener" Leibrente lässt sich weder dem Versicherungsantrag des Klägers für eine Kapital-Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung vom 17. November 1995 nach der am 9. Dezember 1995 ausgestellten Police Nr. xxx für eine Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie entnehmen (Klagebeilagen 2 und 9). Zudem wurde dem Kläger der Abschluss einer aufgeschobenen Rente von D gar nie offeriert (vgl. Erw. 1.3. vorstehend), weshalb für den vom Kläger behaupteten Kauf einer aufgeschobenen Rente seitens der Beklagten überhaupt kein Angebot bestand. Der Kläger kann auch aus dem Schreiben der Beklagen vom 4. Dezember 1995 mit dem Vermerk, der Versicherungsvertrag sei definitiv abgeschlossen (Klageantwortbeilage 2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinen Ausführungen in der Appellation (S. 22) bezieht sich der Vermerk "definitiv" einzig auf den Versicherungsvertrag auf Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung gemäss Antrag vom 17. November 1995, welcher ihm im Rahmen der Police Nr. XXX am 9. Dezember 1995 nochmals unterbreitet wurde und welchen der Kläger hätte nachprüfen müssen und gemäss Art. 12 WG hätte beanstanden können. Dass das Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1995 keine Police für eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Beginn darstellt, ist offensichtlich. Bei dieser Sachlage bestand damit kein weiterer Aufklärungs- und Informationsbedarf.
Es ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, inwiefern D einen allfälligen Irrtum über den Inhalt der abgeschlossenen Versicherung - insofern der Rentenbetrag für das Jahr 2000 klar fixiert gewesen wäre und die "Offerte" von D für eine sofort beginnende Rente dannzumal als Berechnungsgrundlage gedient hätte - beim Kläger hervorgerufen hätte, welcher die Anforderungen an die pflichtgemässe Aufmerksamkeit des Klägers und damit dessen Eigenverantwortung herabsetzten. Ausserdem entsprach es nicht der Intention des Klägers, eine solche aufgeschobene Leibrente zu erwerben (vgl. Erw. 2.5.4. vorstehend), weshalb sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klä- gers, er habe gemeint, einen Vertrag für eine aufgeschobene Rente abgeschlossen zu haben, ohnehin als widersprüchlich erweisen und D auch keine Anhaltspunkte für allfällige falsche Vorstellungen des Klägers und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht ha tte. Dass ein Versicherer nach Ablauf von fünf Jahren - unabhängig von sich verändernden äusseren Faktoren - an eine allfällige frühere Offerte ohne entsprechende Zusicherung nicht mehr gebunden und insbesondere frei ist, überhaupt einen Vertrag oder einen solchen zu anderen Konditionen abzuschliessen, versteht sich von selbst, weshalb eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht besteht. Dass sich bei der von D vorgeschlagenen Variante, d.h. erst im Jahr 2000 eine sofortbeginnende Leibrente zu erwerben, im Zeitraum zwischen dem Abschluss der Kapital-Lebensversicherung im Jahre 1995 und dem im Rahmen der Reinvestition zu erfolgenden Vertragsabschluss für eine sofortbeginnende Leibrente im Jahr 2000 zudem äussere Umstände verändern können, welche dazu führen, dass allfällige Erwartungen in den (später) abzuschliessenden Rentenvertrag nicht mehr erfüllt werden können, ist ebenfalls als bekannt vorauszusetzen. Auf dieses Risiko ist daher im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht explizit hinzuweisen. Hat die Beklagte, hzw. ihre als Versicherungsagent agierende Hilfsperson, D , einen entsprechenden Hinweis unterlassen, stellt dies ebenfalls keine Verletzung von Nebenpflichten dar.
2.6. Zusammenfassend hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass D als Hilfsperson der Beklagten oder die Reklagte selber den Versicherungsvertrag nicht gehörig erfüllt und damit vertragliche Pflichten verletzt hat. Die Appellation ist damit abzuweisen.
3. Anzufügen ist zudem, dass sich weder den klägerischen Behauptungen noch dem Gutachten der Z AG vom 11. September 2001 Ausführungen dazu entnehmen lassen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden unterschiedlichen Steuerbelastung - inwiefern der Erwerb einer um fünf Jahre aufgeschobenen Leibrente für den Kläger zu einem höheren Nettoeinkommen geführt hätte, als es ihm im Rahmen des Abschlusses einer sofortbeginnenden Leibrente im Jahr 2000 ermöglicht warden wäre. Die im Gutachten der Z AG vorgenommene Schadensberechnung basiert ebenso wie das in den klägerischen Rechtsschriften angeführte Behauptungssubstrat einzig auf einem Vergleich des Bezugs der Pensionskassenrente mit dem Kapitalbezug und Reinvestition bei der Beklagten und ist damit für die vorliegend vorzunehmende Schadensberechnung unbeheiflich. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung durch die Beklagte fehlt es damit an der Substanziierung des Schadens, was ebenfalls zur Abweisung der Appellation führt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und der Beklagten deren obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (§ 112 ZPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
•1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'596.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 791.–, zusammen Fr. 6'387.--, werden dem Kläger auferlegt.
3. Der wird Ver Kläger Ÿ{firU de» klagten deren der Beklagten deren obergerichtlichen Part berge htlichen Parteikosten in richterlich genehmigtem Umfang von Fr. 12'452.70 (inkl. MWSt Fr. 874.60) zu bezahlen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Mitteilung an: das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG)
Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheids an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden.
Die Berufung ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten der 1. Zivilkammer des Aargauischen Obergerichts einzulegen.
Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (A rt . 55 OG).
Aarau, 29. November 2005
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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