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16. Mai 2006 St. Gallen Deutsch

20060516_d_sg_u_01 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Vom 16. Mai 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/finma-versicherungsrecht/20060516-d-sg-u-01/de/16-mai-2006-st-gallen-deutsch

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

20060516_d_sg_u_01

16. Mai 2006 St. Gallen Deutsch

Rubrum

Kanton St.Gallen OV.2005.34-WS1K-JWY

Kreisgericht Werdenberg-Sargans

Kreisgericht

Präsident Johannes Wyss, Kreisrichter Richard Bollmann, Kreisrichterin Margrit Wehrli- Stirnimann, Gerichtsschreiberin Cornelia von Arx Sutter,

Entscheid vom 16. Mai 2006

in der Sache Kläger

X

v.d. Dr. iur. Marcel Koppel, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans

gegen

Y Versicherungen AG

Beklagte v.d. lic. iur. Stephan Kübler Rechtsanwalt, Wiegand Kibler Rechtsanwälte, Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

betreffend Forderung

Rechtsbegehren des Klägers

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 25'590.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2004 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2. Vom Nachklagerecht sei Vormerk zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren der Beklagten 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Erwägungen

I. 1. a) Mit Klageschrift vom 27.09.2005 stellte der Kläger gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes Walenstadt vom 10.08.2005 eingangs zitierte Rechtsbegehren.

b) Zu deren Begründung führte er aus, er sei als vormaliger Sanitärinstallateur- und Spenglereimeister seit 1984 bei der Z einzelunfallversichert gewesen. Im Policenantrag habe er auf die Frage nach seinem Beruf angegeben, der ausgeübte Beruf sei Spengler- und Sanitärinstallateurmeister, im Nebenberuf sei er als Gewerbelehrer tätig (kläg. act. 5). Heute gelte die Police vom 26.09.1996, in welcher u.a. ein Taggeld von Fr. 60.-- bei Arbeitsunfähigkeit, zahlbar ab dem 15. Tag, versichert sei (kläg. act. 6). Per 01.01.1999 habe der Kläger sein Geschäft seinem Sohn übergeben und sei danach lediglich noch im Nebenerwerb mit einem Teilpensum als Gewerbeschullehrer tätig gewesen. Die Z, bei der er sämtliche Versicherungen abgeschlossen gehabt habe, sei darüber im Zusammenhang mit der Aufhebung der Berufshaftpflichtversicherung informiert worden. Die Unfallversicherungspolice sei unverändert weitergelaufen, wobei die Z die Prämienrechnungen an den Kläger weiterhin mit der Berufsbezeichnung "Sanitärinstallateurmeister" adressiert habe. Am 11.07.2002 habe der Kläger mit seinem Motorrad einen Selbstunfall erlitten, wobei er am linken Bein erheblich verletzt worden und in der Folge zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe den Unfall der Z gemeldet, welche nach

Ablauf der Wartefrist ohne weiteres und vorbehaltlos das vereinbarte Taggeld bezahlt habe (kläg. act. 8). Mit Wirkung ab März 2004 habe die Z das Taggeld aus heiterem Himmel um die Hälfte gekürzt und sich am 17.05.2004 auf den Standpunkt gestellt, da der Kläger vor dem Unfall 15 Lektionen unterrichtet habe und noch heute unterrichte, seine berufliche Tätigkeit also zu 100% wahrnehme, würden per Ende April 2004 keine weiteren Taggelder ausgerichtet (kläg. act. 9). Dieses Vorgehen der Versicherung sei in den Augen des Klägers falsch. Er habe eine Unfallversicherung abgeschlossen, um das Risiko unfallbedingt nicht mehr als Sanitärinstallateur-/Spenglermeister tätig sein zu können, abzudecken. Genau dieses Risiko habe sich im erwähnten Unfall realisiert. Er sei nach wie vor als "im bisherigen Beruf resp. Tätigkeitsbereich" vollumfänglich arbeitsunfähig zu qualifizieren, mithin beliefen sich die beklagtischen Ausstände per Ende Mai 2005 auf total Fr. 25'590.--. 2. a) Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte die Klageantwort ein und schloss auf Klageabweisung.

b) Begründend führte sie aus, es treffe zu, dass der Kläger im Antrag für eine Einzelunfallversicherung angegeben habe, als Spengler- und Sanitärinstallationsmeister tätig zu sein, mithin dieses Risiko als selbstständig Erwerbender habe abdecken wollen. Es sei auch richtig, dass der Kläger neben der Einzelunfallversicherung bei der Z eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen gehabt habe. Auf Mitteilung des Sohnes des Klägers vom 13.01.1999, er habe das Sanitär- Spenglergeschäft per 01.01.1999 übernommen, habe die Z den Betriebshaftpflichtvertrag wunschgemäss und rückwirkend aufgehoben und dem Kläger die bereits bezahlte Prämie zurückerstattet (bekl. act. 1). Es treffe zu, dass die Einzelunfallversicherung nicht gekündigt worden und der Vertrag weitergelaufen sei. Der Kläger sei bei der Z nach wie vor als Sanitärinstallateurmeister registriert gewesen (bekl. act. 2). Nach dem klägerischen Motorradunfall und gestützt auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit habe die Z die vermeintlich geschuldeten Taggelder erbracht. Der im Februar 2004 beim Kläger vorbei geschickte Schadeninspektor habe in seinem Bericht ausgeführt, der Kläger unterrichte nach wie vor 15 Lektionen an der Gewerbeschule Chur und erhalte zudem eine volle IV- Rente, weswegen nicht klar sei, auf welchen Überlegungen die Arbeitsunfähigkeit basiere. In der Folge habe die Y dem Kläger mitgeteilt, es bestehe kein zu ersetzender Lohnausfall, weswegen die Taggeldleistungen per 30.04.2004 eingestellt würden (kläg. act. 8). Bereits im Februar 1993 habe sich der Kläger wegen schwerer Migräneanfälle sowie einer Gangstörung infolge einer Fussheberschwäche bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet gehabt. Die Spengler- /Sanitärinstallateurtätigkeit habe er darum nicht voll ausüben können, die Tätigkeit als Gewerbelehrer hingegen schon. In der Folge sei dem Kläger rückwirkend per 01. 07.1992 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden (bekl. act. 5). Im Rahmen der zweiten Renten-Revision habe der Kläger 1998 gegenüber den IV-Organen erklärt, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, sodass er nicht mehr in der Lage sei, produktiv im Betrieb mitzuarbeiten, weswegen er diesen vor rund zwei Jahren auf seinen Sohn übertragen habe. Seine verbleibende Arbeitskraft setze er für seine Tätigkeit als Gewerbeschullehrer ein (bekl. act. 6). In der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe die IV dem Kläger in der Folge und mit Wirkung ab dem 01.07.1997 bei einem IV-Grad von 73% eine ganze Rente zugesprochen (bekl. act. 7). Es treffe somit nicht zu, dass der Kläger erst aufgrund des Motorradunfalles vom 11.07.2002 für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur arbeitsunfähig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht einmal eine Resterwerbsfähigkeit bestanden. Da das Risiko als Sanitärinstallateur arbeitsunfähig zu werden, spätestens mit der invaliditätsbedingten Aufgabe der Sanitätertätigkeit ca. im Jahr 1996, spätestens aber Ende 1998 nicht mehr bestanden habe, könnten dafür ab dem Jahr 2002 keine Taggelder geschuldet sein. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Kläger den Risikowegfall nicht gemeldet und weiterhin die Prämien bezahlt habe. 3. a) In der innert erstreckter Frist eingereichten Replik bestätigte der Kläger seine Rechtsbegehren.

b) Ergänzend begründete er, entgegen der beklagtischen Auffassung sei mit der Unfallversicherung nicht nur das Unfallrisiko als selbstständig erwerbender Spengler- und Sanitärinstallateurmeister, sondern grundsätzlich auch seine Tätigkeit als Gewerbelehrer abgedeckt. Gerade darum werde im Versicherungsantrag die Frage nach einem Nebenberuf gestellt (kläg. act. 5). Weder im Antrag noch in der Versicherungspolice (kläg. act. 6) werde einschränkend dargelegt, dass lediglich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Hauptberuf zur Leistungspflicht des Versicherers führe resp. dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im deklarierten Nebenberuf keine Leistungspflicht auslöse (vgl. auch kläg. act. 7). In der schriftlichen Unfallmeldung habe der Kläger die Z ausdrücklich darüber informiert, dass er seit dem 01.07.1997 eine 100%-IV-Rente beziehe (kläg. act. 8). Die Invalidität und die bezogene Rente schlössen einen Anspruch auf Taggeldleistungen aus der Unfallversicherungspolice nicht aus. Aus den IV-Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger trotz der bestehenden Invalidität zumindest im Nebenberuf vor dem Unfall vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (bekl. act. 5 und 6). Im Schadensbericht des (dem Kläger unbekannten Inspektor) D sei zwar richtig festgehalten, dass der Kläger nach dem Unfall wie bisher monatlich 15 Lektionen an der Gewerbeschule unterrichtet habe, es werde jedoch nicht erwähnt, dass der Kläger als Unfallfolge dieses Pensum nicht mehr ausdehnen könne. Gemäss Bericht von Dr.med. C stehe fest, dass auch im Lehrerberuf eine minimal 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, woran sich bis heute nichts geändert habe (kläg. act. 16). Die Beklagte argumentiere rechtlich ungenau, wenn sie anführe, die Parteien hätten ein Taggeld für das Risiko "Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls als Sanitärinstallateur- Meister" versichert. Versichert seien vielmehr unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten als "Spengler- und Sanitärinstallateur-Meister sowie als Gewerbeschullehrer". Die Z habe im vollen Wissen einerseits um die Invalidität des Klägers sowie andererseits dessen beruflicher Veränderung mit der Betriebsübergabe per 01.01.1999 Taggelder erbracht. Wenn sie nunmehr ihre Leistungspflicht bestreite, handle sie widersprüchlich. Die Leistungspflicht der Beklagten sei gemäss AVB allein an die Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch an den Nachweis eines Erwerbsausfalles

gekoppelt. Trotzdem seien die wirtschaftlichen Folgen, die der Kläger habe hinnehmen müssen, evident. Infolge der krankheitsbedingten Invalidität habe er eine monatliche IV-Rente von gut Fr. 2'000.-- und damit lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen finanziellen Einbusse ersetzt erhalten.

4. a) Duplizierend schloss die Beklagte weiterhin auf Klageabweisung.

b) Zur Ergänzung ihrer Begründung führte sie aus, sie habe sich nie explizit auf den Standpunkt gestellt, die Nebenerwerbstätigkeit des Klägers sei nicht mitversichert gewesen, sondern aus anderen Gründen darauf geschlossen, dass i.c. keine Taggelder geschuldet seien. Einzig aufgrund der Handänderung bezüglich des Sanitär- Betriebes habe die Z nicht wissen müssen, dass der Kläger überhaupt nicht mehr als Spengler und Sanitärinstallateurmeister gearbeitet habe. Es wäre im Gegenteil die klägerische Pflicht gewesen, die Versicherung über den Risikowegfall zu informieren. Es treffe zu, dass der Kläger seinen IV-Renten-Bezug auf der Unfallmeldung aufgeführt habe, was von der zuständigen Sachbearbeiterin offenbar übersehen worden sei. Die vom Kläger rein hypothetisch geltend gemachte Unmöglichkeit, die Lehrertätigkeit auszubauen, sei irrelevant, habe beim Kläger doch nie eine Ausbauabsicht bestanden. Er habe die Tätigkeit seit Jahren im selben Umfang ausgeübt und selbst nach Aufgabe des Sanitärberufes nicht aufgestockt. Da der Kläger infolge des Unfalles vom 11.07.2002 das Schulpensum nicht habe einschränken müssen, sei die attestierte ungefähr 50%-ige Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich. Ebenso irrelevant sei, wie sich die Situation präsentieren würde, wäre der Kläger nicht vor dem Unfall bereits invalid geworden. Nachdem das Risiko, als Sanitärinstallateur arbeitsunfähig zu sein, seit spätestens 1998 weggefallen sei, habe dieses auch nicht mehr versichert werden können. Die Einzel-Unfallversicherung habe aber gerade zum Zweck, vor den finanziellen Folgen von Unfällen zu schützen (Art. 1 AVB). Die allfälligen finanziellen Einbussen habe der Kläger aber nicht aufgrund des Unfalles, sondern aufgrund der krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Sanitärinstallationsmeister erlitten. Daraus, dass vorliegend fälschlicherweise bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Hauptberuf keine neue Police ausgestellt worden sei (vgl. Art. 2.2 AVB, Art. 23 VVG), könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. a) Die Parteien wurden auf den 16.05.2006 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Die Parteien liessen sich je durch ihren Rechtsanwalt vertreten, hielten an ihren gestellten Rechtsbegehren fest und verwiesen zu deren Begründung hauptsächlich auf die eingereichten Rechtsschriften.

b) Rechtsanwalt Köppel ergänzte, die Beklagte habe 1999 den Weiterbestand der interessierenden Versicherungspolice geprüft, was sich aus deren Feststellung, "als dann ihr Klient den Sanitär-Betrieb abgegeben und die Z davon in Kenntnis gesetzt hat, wurde keine Anpassung an die veränderten Berufsverhältnisse vorgenommen, da diese wie aufgeführt keinen Einfluss auf die Police sowie deren Gegenstand hat", ergäbe (kläg. act. 13). Rechtlich sei zentral zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Begriff "Arbeitsunfähigkeit" verkenne, an welchen die Leistungspflicht gekoppelt sei. Sobald eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, bestehe die Leistungspflicht, ohne dass der Leistungsberechtigte einen Erwerbsausfall nachweisen müsse. Durch ihre vorbehaltlose Leistungserbringung habe die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt und könne bei unveränderten Umständen weitere Leistungen nunmehr nicht verweigern.

c) Rechtsanwalt Kübler seinerseits bestritt, dass die Unfallversicherungspolice bei der Geschäftsübergabe überprüft worden sei. Wenn ein Versicherter eine seiner Versicherungen kündige, werde nicht automatisch sein ganzes Portefeuille Oberprüft. Dass die Beklagte aufgrund eines internen Fehlers zwei Jahre lang nicht ge- schuldete Taggelder ausbezahlt habe, könne nicht bedeuten, dass sie weiterhin zu Unrecht Leistungen erbringen müsse.

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien bzw. deren Vertreter im Schriftenwechsel und an Schranken ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

1. Die zwischen dem Kläger und der Z abgeschlossene Einzelunfallversicherung wurde per 01.01.2005 von der Beklagten übernommen (kläg. act. 1), welche damit passivlegitimiert ist.

2. a) Die allgemeinen Bedingungen (AVB; kläg act. 7) zu der Einzelunfallversicherung beinhalten eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach welcher der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigte die Wahl haben, allfällige Streitigkeiten mit der Z entweder durch die Gerichte ihres schweizerischen Wohnsitzes oder durch die Zivilgerichte von Lausanne entscheiden zu lassen.

b) Der Kläger hat Wohnsitz in Walenstadt im Gerichtskreis Werdenberg-Sargans. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

2. a) Sachlich zuständig ist bei einem Streitwert über Fr. 20'000.-- das Kreisgericht im ordentlichen Verfahren (Art. 13 i.V.m. Art. 158 lit. a ZPO).

b) Der Kläger verlangt Fr. 25'590.--. Somit ist auch die sachliche Zuständigkeit zu bejahen.

4. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese unbestritten geblieben und erfüllt sind (Art. 79 ZPO).

5. Auf die Klage ist somit einzutreten.

1. Der rechtsrelevante Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. So sind sich die Parteien insofern einig, als sie übereinstimmend davon ausgehen, dass der Kläger, ehemals Spengler- und Sanitärinstallationsmeister sowie nebenberuflicher Gewerbeschullehrer, seit 1984 bei der Z einzelunfallversichert war. Mit Verfügung vom 15.09.1993 wurde dem Kläger rückwirkend per 01.07.1992 eine halbe IV- Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen (bekl. act. 5). Mit Vertu- gung vom 28.07.1998 wurde der Invaliditätsgrad ab 01.07.1997 auf 73% erhöht sowie dem Kläger ab nämlichem Zeitpunkt eine volle IV-Rente zugesprochen (bekl. act. 7). Spätestens per 01.01.1999 übergab der Kläger sein Spengler- und Sanitärgeschäft seinem Sohn. Am 11.07.2002 erlitt der Kläger mit dem Motorrad einen Selbstunfall (vgl. kläg. act. 8), woraufhin ihm die Beklagte bis Ende April 2004 Taggelder ausrichtete. Die Nebenerwerbstätigkeit als Gewerbeschullehrer übte der Kläger weiterhin zu 15 Lektionen im Monat aus.

2. Uneins sind sich die Parteien über die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen des geschilderten Sachverhaltes. Während der Kläger die Auffassung vertritt, ihm stünden zufolge Arbeitsunfähigkeit Taggelder zu, verneint die Beklagte diesen Anspruch, da dem Kläger aus dem Unfall vom 11.07.2002 kein Erwerbsschaden entstanden sei. Als Sanitärinstallateur sei er bereits vorher zu 100% arbeitsunfähig und IV-Bezüger gewesen, als angestellter Lehrer obligatorisch über das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert.

3. a) Gemäss Police vom 26.09.1996 (kläg. act. 6) ist bei Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 15. Tag ein Taggeld von Fr. 60.-- geschuldet. Beide Parteien berufen sich auf die allgemeinen Bedingungen Al 87 (AVB, kläg. act. 7), die sie damit als Vertragsbestandteil anerkennen. Gemäss deren Ziff 1 ist Gegenstand der Einzelunfallversicherung der Schutz des Versicherten "gegen die finanziellen Folgen von Unfällen, die er während der Vertragsdauer erleidet". Konkret verpflichtete sich die Z resp. die Beklagte bei vorübergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit zur Zahlung des vereinbarten Taggeldes für jeden Kalendertag während der Dauer der notwendigen ärztlichen Behandlung. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld um einen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Betrag gekürzt (s. kläg. act. 7, Ziff. 12).

b) Der Kläger war bereits vor dem Unfall vom 22.07.2002 in seinem Hauptberuf zu 100% arbeitsunfähig und hat seit dem 01.07.1997 eine volle IV-Rente bezogen (bekl. act. 7). Mit dieser IV-Verfügung korrespondieren die (weder unterzeichneten noch bestrittenen) klägerischen Angaben vom Sommer 1997, wonach er im Betrieb "seitzwei Jahren praktisch vollständig arbeitsunfähig sei", an guten Tagen bloss noch einige Botengänge erledige, die aber arbeits- und verdienstmässig nicht ins Gewicht fielen (bekl. act. 6 S. 2 und 8.1) sowie die definitive Geschäftsübergabe an den Sohn per Anfang 1999 (Klage S. 4, vgl. auch bekl. act. 1, 6). Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen 1998 bei einem IV- Grad von 73% festgestellte theoretische (Vorunfall-)Restarbeitsfähigkeit von 17% bezog sich einzig auf die Gewerbeschullehrertätigkeit (s. Berechnung bekl. act. 7 S. 8.1).

c) Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, als er für die Entstehung einer Leistungspflicht der Versicherung keinen Einkommensschaden (nach der Differenztheorie) nachweisen muss. Unfallversicherungsverträge von selbstständig Erwerbenden nach VVG sind Summenverträge, d.h. die Leistung des Versicherers ist im Voraus auf eine bestimmte Summe, namentlich das vereinbarte Taggeld, gerichtet (vgl. VVG-BoLL, Art. 48 N 16). Die Anspruchsberechtigung ist direkt an die Arbeitsunfähigkeit gekoppelt. Oder mit anderen Worten, eine Körperverletzung, die zu Arbeitsunfähigkeit führt, kann nicht ohne Schaden entstehen. Dieser ist mit jener also untrennbar verbunden und braucht nicht separat und ziffernmässig bewiesen zu werden; er ist eine Folge und keine selbstständige Voraussetzung des Versicherungsvertrages (vgl. BGE 119 ll 365; VVG-ILARI, Art. 88 N 64 ff.). Sowohl die klägerischen als auch die beklagtischen Ausführungen zu dem Vor- /Nachunfall- resp. (anderweitigen) (Ersatz-)Einkommen des Klägers sind darum irrelevant und es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

d) Der geltend gemachte Anspruch ist danach begründet, wenn der Kläger infolge des Unfalles vom 22.07.2002 arbeitsunfähig geworden ist.

Entscheidende Bedeutung kommt folglich der Definition des Begriffes "Arbeitsunfähigkeit" zu.

Weder die Versicherungspolice noch die AVB enthalten eine Begriffsdefinition. Die klägerische Forderung stützt sich auf einen Versicherungsvertrag, d.h. einen privatrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 1 ff. OR. Im massgeblichen (vgl. auch kläg. act. 7, Ziff. 2.2) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist weder der Begriff des "Versicherungsvertrages" noch der "Arbeitsunfähigkeit" definiert. Ausgehend vom Begriff der Versicherung lässt sich ersterer definieren als Vertrag, mit dem eine Partei, der Versicherer, der anderen Partei, dem Versicherungsnehmer, gegen Bezahlung einer Prämie eine wirtschaftliche Leistung verspricht für den Fall, dass eine Person, eine Sache oder ein Vermögen ganz oder teilweise von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis betroffen wird (BGE 124 III 382, 397). Als Ausfluss der Vertragsfreiheit sind die Parteien bezüglich Inhalt des Vertrages, namentlich was die zu versichernden Gegenstände und Gefahren betrifft, relativ frei. Eingeschränkt wird die Vertragsfreiheit jedoch durch einige zwingende oder halbzwingende Bestimmungen in Art. 97 f. VVG.

Arbeitsunfähigkeit ist nach Ileri (VVG-ILERI, Art. 88 N 27 f.) vorübergehende, unfallbedingte Beeinträchtigung des gesunden Körpers eines Menschen als Quelle der Erwerbstätigkeit. Gänzlich falsch sei es, dauernde Arbeitsunfähigkeit als Synonym für Erwerbsunfähigkeit und Invalidität zu verstehen (vgl. z.B. BGer, 7.5.1981, SVA XIV No. 89, 419 ff.), denn Arbeitsunfähigkeit als terminus technicus beziehe sich auf die vorübergehende Beeinträchtigung der Wertschöpfungstätigkeit, welche nicht unbedingt auf Erwerb ausgerichtet sein müsse. Zwar sei eine vollständig arbeitsunfähige Person zugleich erwerbsunfähig, umgekehrt folge aus der Erwerbsunfähigkeit nicht auch die Arbeitsunfähigkeit, weil z.B. auch ein schwer Hirnverletzter in seinem Garten arbeiten, Geschirr abwaschen oder einfache Botengänge erledigen könne. In ihren Rechtsschriften sowie mündlichen Vorträgen gehen beide Parteien davon aus, dass sich die versicherte Arbeitsunfähigkeit (einzig) auf die Tätigkeit(en) als Sanitärinstallateur-/Spenglermeister und allenfalls als Gewerbeschullehrer bezieht (s. z.B. Klage S. 6 Ziff. III.1.f, Replik S. 2, und 9, Klageantwort S. 2). Eine zusätzliche Unfähigkeit, ausserberufliche Arbeiten zu verrichten wurde weder je tatsächlich geltend gemacht noch als Vertragsinhalt argumentiert. Es ist darum nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff der Arbeitsunfähigkeit so verstehen resp. bei Vertragsschluss verstanden haben, wie ihn Ileri definiert. Aufgrund des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten ist darum auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, was die Parteien unter dem vvgrechtlich unbestimmten Begriff der Arbeitsunfähigkeit verstanden und als Vertragsinhalt vereinbart haben (vgl. BGE 123 III 35, 39). Die Haftung für allfällige Unklarheiten wird nach der in Art. 33 VVG statuierte Auslegungsregel in dubio contra stipuletorem für alle Ereignisse, die der Vertrag nicht in bestimmter, unzweideutiger Fassung ausschliesst, dem Versicherer auferlegt. Der Kläger nennt als Vertragsgegenstand "unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten als Spengler- und Sanitärinstallateur-Meister sowie als Gewerbelehrern (Replik S. 9, vgl. auch Klage S. 6 Ziff. III.1.f sowie Replik S. 2 unten und S. 3 oben). Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger mit der Versicherung das Unfallrisiko als

selbstständig erwerbender Sanitärinstallateur-/Spenglermeister abdecken wollen und weiter seinen Nebenberuf Gewerbelehrer angegeben (Klageantwort, S. 2). Die Prüfung dieser Angaben habe ergeben, dass der Kläger in die Risikoklasse 3 gefallen sei. Auf klägerischen Vorhalt, die Beklagte habe das durch die Versicherung abgedeckte Risiko mit "Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls als Sanitärinstallateur- Meister" ungenau angegeben (Replik S. 9), liess die Beklagte duplizieren, sie habe sich nie explizit auf den Standpunkt gestellt, die Nebenerwerbstätigkeit sei nicht mitversichert gewesen, sondern aus anderen Gründen darauf geschlossen, dass dafür keine Taggelder geschuldet seien (Duplik, S. 2). Tatsächlich hat die Beklagte in der vom Kläger als ungenau kritisierten Umschreibung des Vertragsinhaltes diesen sogar explizit mit "u.a." sei "ein Taggeld für das Risiko Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls als Sanitärinstallateur-Meister versichert" angegeben (Klageantwort S. 6), was nur dann Sinn macht, wenn daneben weitere Risiken mitversichert wurden. Noch im selben Abschnitt erwähnt denn die Beklagte, die nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als Gewerbelehrer. Diese Formulierungen lassen nun einzig den Schluss zu, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass die Unfallversicherung sowohl den klägerischen Haupt- als auch Nebenerwerb umfasst(e). Entsprechend hat sie denn auch an keiner Stelle geltend gemacht, die nebenberufliche Tätigkeit des Klägers sei von der Einzelunfallversicherung nicht mit umfasst gewesen, sondern Taggeldleistungen mit der Begründung, es sei dem Kläger kein Schaden entstanden resp. er infolge des Unfalles im Nebenberuf nicht arbeitsunfähig geworden, verweigert (u.a. Klageantwort S. 4 Ziff. I11.4.a). Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Parteien als Vertragsinhalt die Arbeitsunfähigkeit als hauptberuflicher Sanitärinstallateur-/Spenglermeister und nebenberuflicher Gewerbeschullehrer vereinbart haben. Ob eine diese berufliche Tätigkeit (teil-)ersetzende andere berufliche Tätigkeit (der gleichen Risikokategorie) ohne weiteres vom abgeschlossenen Vertrag gedeckt gewesen wäre, wie es die Beklagte ausführte (Replik, S. 6 Ziff. IV.1, vgl. auch kläg. act. 13), kann offen bleiben. So oder anders hat sich diese Sachverhaltsvariante nicht verwirklicht.

Relevant ist hingegen, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die abgeschlossene Versicherung (einzig) das Risiko abdeckt, die versicherte, berufliche Tätigkeit infolge eines Unfalles nicht mehr ausüben zu können. Nach der Beklagten liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, "wenn der Versicherte durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit unfähig ist, voll oder teilweise im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten" (Klageantwort S. 6 Ziff. IV.1), solle die Versicherung doch das Risiko selbstständig Erwerbender abdecken, dass bei Arbeitnehmern durch das UVG automatisch abgedeckt sei. Entsprechend würden weder Arbeitnehmer noch Hausfrauen als Versicherte aufgenommen. Dass jedoch auch Pensionierte Versicherte sein können (AVB Ziff. 5.2), stehe dazu nicht im Widerspruch, sei für sie doch eine vorbestehende Versicherung, die bei Übertritt ins Pensionsalter entsprechend angepasst werde, Bedingung. Konkret würden, da Pensionierte keine Arbeitsunfähigkeit mehr erleiden könnten, allenfalls versicherte Taggelder aus der Po- lice gestrichen. Der Kläger definiert Arbeitsunfähigkeit letztlich gleich, wenn er sie auf den "bisherigen Beruf resp. Tätigkeitsbereich" bezieht (Replik S. 8). Damit steht fest, dass die Parteien die versicherte Arbeitsunfähigkeit so verstehen, wie sie in Art. 6 des (nicht direkt anwendbaren) Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für Erwerbstätige definiert ist, nämlich als "...die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf (...) zumutbare Arbeit zu leisten". In diesem Sinne arbeitsunfähig ist, wer wegen eines Gesundheitsschadens seine bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch in beschränktem Mass oder nur unter der Gefahr, den gesundheitlichen Schaden noch zu vergrössern, ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich dabei auf den bisherigen Beruf. Als solcher gilt derjenige, welcher vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde (vgl. BGE 114 V 285; RIEMER-KAFKA, SZS 2004, S. 111 f.). Der Kläger hat sein Geschäft bekanntlich per 01.01.1999 definitiv an seinen Sohn übergeben, nachdem er nach eigener Aussage bereits rund 3 1/2 Jahre früher bloss

noch "einige Botengänge" und auch das nur "an guten Tagen" habe erledigen können (bekl. act. 6 S. 2 und 8.1). Damit aber hat er bereits Jahre vor dem Unfall seinen "bisherigen (Haupt-)Beruf" aufgegeben. Mit der Aufgabe der Tätigkeit an sich ist auch die konkrete Möglichkeit, den Beruf infolge eines Unfalls nicht mehr im bisherigen Ausmass ausüben zu können, weggefallen. Die bloss theoretische Möglichkeit, die bereits aufgegebene berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, ist von der Versicherung, so wie die Parteien Arbeitsunfähigkeit definiert haben, nicht umfasst. Mit anderen Worten wäre zur Bejahung eines Anspruch auf eine Versicherungsleistung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall vorausgesetzt gewesen, dass vorher tatsächlich eine Arbeitstätigkeit ausgeübt wurde. Vor (und nach) dem Unfall vom 12.07.2001 effektiv ausgeübt hat der Kläger "bloss" noch seinen Nebenberuf als Gewerbelehrer und zwar jeweils zu einem Pensum von 15 Lektionen pro Monat. Ob diese Tätigkeit uvg-versichert war oder nicht, wie die Beklagte vorbringt, ist irrelevant, würde dies den Abschluss einer Zusatzversicherung nach VVG doch nicht per se ausschliessen oder verunmöglichen. Gemäss Bericht von Dr. med. C vom 08.09.2004 war der Kläger zu jenem Zeitpunkt für leichtere Arbeit wie z.B. dem bisherigen Unterricht in der Berufsschule zu ungefähr 50% (halbtags) arbeitsfähig (klag. act. 16). Dass die (allenfalls ärztlich abstrakt bescheinigte) Arbeits(un)fähigkeit im konkreten Fall immer in Relation zum effektiv ausgeübten Pensum zu setzen ist, versteht sich von selbst. Schliesslich kann, unabhängig davon wie viele Berufe jemand nebeneinander ausübt, niemand zu mehr als 100% ar- beits(un)fähig sein. Insofern ist die klägerische Argumentation widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, sowohl Haupt- als auch Nebenberuf seien versichert, andererseits das volle Taggeld für seine angeblich 100%-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Spengler-Sanitärinstallateur oder das halbe Taggeld für seine angebliche 50%-ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Gewerbelehrer verlangt. Das volle Taggeld könnte -bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen- nur dann geschuldet sein, wenn der Kläger infolge Unfalls sowohl als Spengler- Sanitärinstallateur als auch als Gewerbelehrer 100% arbeitsunfähig geworden ware. Die von Dr. C attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als Hälfte eines

Vollpensums dürfte nun aber mehr Wochenlektionen entsprechen, als sie der Kläger mit gut 4 je unterrichtet hat. Entsprechend hat er diese Tätigkeit unfallbedingt auch nicht einschränken müssen (Klage S. 8). Damit aber hat sich die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Nebenberuf nicht versicherungsvertragsrelevant ausgewirkt, indem der Kläger die bisherige Tätigkeit in unbeschränktem Mass fortführen konnte. Dass der Kläger sein Pensum habe steigern wollen, wie er an der Hauptverhandlung erstmals nicht nur als theoretische Möglichkeit andeuten liess, ist angesichts des Alters der Klägers zum Unfallzeitpunkt (62. Altersjahr) ebenso unwahrscheinlich wie der Tatsache, dass er die Lektionenzahl nicht bereits nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Geschäft Jahre vorher erhöht hat. Zu berücksichtigen wäre eine in Aussicht genommene Pensumserhöhung allenfalls dann, wenn sie bereits im Unfallzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestanden hätte. Davon kann nun aber nicht die Rede sein. Zusammenfassend erweist sich die Klage damit als unbegründet und ist abzuweisen. Daran nichts zu ändern vermag - trotz der teilweise tatsächlich mangelhaft scheinenden Professionalität, Fachkompetenz und Effektivität der beklagtischen Mitarbeiter - der klägerische Einwand, die Beklage müsse, da sie im Wissen um den Sachverhalt, während rund 1 1/2 Jahren Taggelder geleistet habe, diese weiterhin zahlen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Kläger diese angebliche Pflicht zur Weiterzahlung nicht geschuldeter Leistungen stützt. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, das damit ein allfälliger Anspruch des Klägers zufolge lebenslänglicher Invalidität, der den einzig Prozessgegenstand bildenden Taggeldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit vorginge, nicht beurteilt ist (vgl. kläg. act. 7 Ziff. 11f., Klageantwort S. 7 Ziff. 2a).

IV.

Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 ZPO).

a) Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr. Letztere ist gemäss Ziff.

311.3 GKT zwischen Fr. 500.-- und 6'000.-- zu bemessen. Unter Berücksichtigung von Ziff. 02 GKT, insbesondere des weitgehend nicht strittigen Sachverhaltes und dadurch wegfallenden Beweisverfahrens, wird der Gebühransatz mit Fr. 3'300.-- auf gut die Hälfte des Gebührenrahmens festgesetzt. Diese ist entsprechend seinem Unterliegen vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen; die geleistete Einschreibgebühr wird ihm angerechnet (Art. 264 Abs. 2 ZPO).

b) Parteikosten sind die Auslagen für die Vertretung, soweit diese der Interessenwahrung dienten (Art. 263 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie werden (nur) auf Begehren zugesprochen (Art. 263 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat ein entsprechendes Begehren gestellt, weswegen der Kläger sie für ihre Parteikosten zu entschädigen hat. Der beklagtische Anwalt hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschädigung nach Ermessen resp. Streitwerthöhe zu bemessen ist (Art. 6 i.V.m. Art. 14 lit. c Hon0). Das mittlere Honorar beträgt im Zivilprozess bei einem Streitwert von Fr. 25'590.-- Fr. 4'997.55. Dazu sind pauschale Barauslagen von Fr. 199.90 (Art. 29bi5 Hon0) sowie die Mehrwertsteuer von gegenwärtig 7,6%, entsprechend Fr. 395.-- (Art. 28 Hon0) zu zählen, was ein totales Honorar von Fr. 5'592.50 ergibt. Somit hat der Kläger die Beklagte mit Fr. 5'592.50 zu entschädigen.

Entscheid

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'300.-- hat, unter Anrechnung der geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 700.--, der Kläger zu bezahlen.

3. Der Kläger hat die Beklagte mit Fr. 5'592.50 für deren Parteikosten zu entschädigen.

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Johannes Wyss Cornelia von Arx Sutter

Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 17.05.2006.

Zustellung (Akten nach Rechtskraft) an

  • Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel (GU)

  • lic.iur. Stephan Kobler Rechtsanwalt (E)

am 18. Juli 2006

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.

Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.

Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 1'650,-.

Hinweis zum Fristenlauf

Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.

Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 13, Art. 79, Art. 158, Art. 260, Art. 263 und Art. 264 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 23, Art. 33 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.