20070615_d_zh_o_01
15. Juni 2007 Zuerich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Ziirich KV.2009.00010
2.009.829 FINMA
0001379 II. Kammer fmmk- Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser ORG SB 18. JUNl 2009 Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtssekretarin Kubler-Zlllig Bemerkung:
Urteil vom 15. Juni 2009
in Sachen
X. Régula Speissegger Anton-Graff-Strasse 31, 8400 Winterthur Beschwerdefùhrerin
vertreten durch die Mutter Y. M. Speissegger Anton-Graff-Strasse 31, 8400 Winterthur
gegen
A., Winterthur Oeffentliche Krankenkassen Schweiz ÒKK Lagerhausstrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur
Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach ■ 8401 Winterthur •Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09
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Sachverhalt
1.
1.1 Régula Speissegger, geboren 1958, ist bei der A. X., OKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: A. OKK) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert. Seit ihrem vierten Lebensjahr leidet sie am Rett-Syndrom mit spastischer Tetraparese und Epilepsie (vgl. Urk. 9/11 und Urk. 9/32). Auf entsprechende Anfrage der A. OKK erklârte der Hausarzt Dr. E.Stoffel am 13. Juli 2007, wenn die stâdtische Spitex fiir die benòtigte Spitex-Unterstutzung nicht aufkommen kònne, bleibe keine andere Moglichkeit, als zusatzlich private Spitex-Hilfe in Anspruch zu nehmen (Urk. 9/4). Diese Begrundung stufte der OKK, Dr. F., Vertrauensarzt der A., Schule, am 23. Juli 2007 als medizinisch nachvollziehbar ein (Urk. 9/2).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die A. OKK der Mutter der Versicherten mit, ab 1. August 2008 wiirden fìir die Grundpflege Kosten von taglich zweieinhalb Stunden und fur Abklârung und Beratung solche von einer Stunde pro Monat iibernommen (Urk. 9/26). Auf Ersuchen der Versicherten erliess die A.OKK am 18. November 2008 eine entsprechende Verfugung und wies weitergehende Leistungen ab (Urk. 9/31). Dagegen erhob die Beschwerdefiihrerin am 8. Dezember 2008 Einsprache und beantragte die Veriàngerung der Spitex- Leistungen fiir die Grundpflege auf drei Stunden pro Tag. Anerkaimt wurde hingegen, dass die zweimalige Dislokation nach draussen nicht der Krankenversicherung angelastet werden kônne und eine Stunde Beratung im Monat ausreichend sei (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 wies die A. OKK die Emsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, am 19. Februar 2009 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfugung vom 26. Februar 2009 wurde der Versicherten Nachfrist angesetzt, um ein genaues Rechtsbegehren zu stellen und eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 5. Mârz 2009 teilte die Mutter der Versicherten mit, es werde beantragt, dass die Kosten fiir ca. 90 Stunden Pflege bzw. die ganze von der Spitex geleistete Pflege iibernommen wiirden. Da ihre Tochter nicht sprechen, alleine essen oder gehen kònne, sei es ihr zudem nicht mòglich, eine schriftliche Vollmacht einzureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mârz 2009 hielt die A. OKK an ihrem Entscheid fest (Urk. 8), was der Versicherten am 14. April 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
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Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechimg zu den von der Krankenversicherung zu vergiitendcn Leistungen (Art. 7 der Verordnung iiber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV), insbesondere zu den Voraussetzungen der Leistungsvergiitung (Art. 7 Abs. 1 KLV), zum Umfang der zu vergiitendcn Leistungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a, b und c KLV), zum Inhalt von Abklârung und Beratung sowie der Grundpflege sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begriindete ihren Entscheid vom 23. Januar 2009 damit, dass gemâss den Stellungnahmen des Case-Managements RVK sowie des Vertrauensarztes Dr. F. Schiile die tâglich zweimalige Dislokation nach draussen zwar einem Bediirfnis der Beschwerdefiihrerin entspreche, nicht aber einem Bedarf. Der damit verbundene Aufwand kônne daher nicht der Krankenpflegeversicherung belastet werden. Sodann habe sich der Zustand der Beschwerdefiihrerin nicht veràndert, so dass eine Erhòhung des Stundenaufwandes fiir die Grundpflege nicht ausgewiesen sei. Der Aufwand fiir die Grundpflege sei auf je eine Stunde morgens und abends sowie eine halbe Stunde zwecks Toilettengang festzulegen. Der Bedarf fiir Abklârung und Beratung betrage monatlich eine Stunde (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.4).
In der Beschwerdeantwort vom 25. Màrz 2009 erklârte die Beschwerdegegnerin sodann ergànzend, zur Arbeitsausfiihrung und Rechnungsstellung der Spitex kônne sie sich nicht âussem (Urk. 8 S. 5 Ziff. 4). Dr. E. Stoffel trage in seinem Bericht der Beurteilung nicht Rechnung, dass die Dislokationen nicht zu Lasten des Krankenversicherers beriicksichtigt werden diirften (Urk. 8 S. 5 Ziff. 5).
2.2 Demgegeniiber machte die Beschwerdefiihrerin geltend, seit der Einfiihrung der Zeitmessergerate werde nie die effektive Zeit verrechnet, sondem Grundpauschalen (Urk. 1 S. 1). An den Wochenenden komme die Spitex nur morgens und abends, ebenso jede zweite Woche pro Tag eiiunal weniger. Es werde nicht unnôtig gefahren oder spaziert und sie werde nicht mehrmals tâglich nach draussen gebracht (Urk. 1 S. 2). Es sei zudem sehr wichtig, dass ihre Beine bewegt wiirden. Nach der tâglichen Pflege miisse sie sicher auf einem Stuhl versorgt werden, dies gehore nicht zur Sachhilfe, sondem zur Lebensvorrichtung (Urk. 1
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S. 3 f ). Der behandelnde Arzt Dr. E. Stoffel erachte die erbrachte tâgliche Hilfe als angezeigt. Die Pflege werde nicht einfacher und auch mit einem Aufwand von drei Stunden tâglich kònne sie sich nicht einverstanden erklâren (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu priifen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin Leistimgen der Spitex, welche einen Aufwand von zweieinhalb Stunden tâglich fiir die Gmndpflege sowie eine Stunde monatlich fiir Abklâmng und Beratung iibersteigen, zu vergiiten hat.
3.1 Aus dem Auftrag fiir Spitex-Leistungen vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass tâglich vier Einsâtze um 7.45 Uhr, 14.30/14.45 Uhr, sowie 17 Uhr von einer bis eineinviertel Stunden sowie ein tâglicher Abenddienst ab zirka 21 Uhr vorgesehen sind (Urk. 9/1 S. 1). Dabei unterstiitzen die Spitex-Mitarbeiter die Beschwerdefiihrerin sowie deren Angehórige bei der morgendiichen Kôrperpflege sowie dem Anziehen (Urk. 9/1 S. 2), bringen die Beschwerdefiihrerin ein- bis zweimal tâglich nach draussen in den Garten oder auf die Terrasse imd wieder ins Haus (Urk. 9/1 S. 3 f), begleiten sie auf die Toilette (Urk. 9/1 S. 4) und leisten Unterstiitzung beim Zubettgehen (Urk. 9/1 S. 5).
3.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklârte der Hausarzt E., Stoffel, Innere Medizm FMH, am 13. Juli 2007, wenn die stâdtische Dr. med. G. Spitex fiir den benôtigten Bedarf nicht aufkommen kònne, bleibe keine andere Moglichkeit, als zusatzlich private Spitexhilfe zu beanspmchen (Urk. 9/4).
Diese Einschâtzung stufte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F., Albert Schiile, Facharzt FMH fiir Allgemeinmedizin, als nachvollziehbar ein (Urk. 9/2).
3.3 In seinem Bericht vom 8. April 2008 fiihrte der Hausarzt Dr. E. Stoffel aus, die Beschwerdefiihrerin sei vollstandig pflegebediirftig. Sie benotige fiir alle Transfers die Hilfe von zwei Personen, miisse gewaschen und an- und ausgekleidet werden, das Essen miisse ihr eingegeben werden, sie habe keine Kontrolle iiber Stuhl und Urin und sei bettlâgerig oder fahrstuhlabhângig. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit regelmassiger Spitexhilfe, aktuell in der Hâufigkeit von etwa fiinf Mai tâglich (Urk. 9/11).
3.4 Am 15. Mai 2008 hielt Dr. F. Schiile fest, es seien maximal drei Stunden Spitex- Hilfe pro Tag zu iibemehmen. Langfristig komme die Besa-Stufe FV in Frage (Urk. 9/18).
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3.5 In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2008 fuhrte O., Lisbeth Studer, Case Management, aus, in Zusammenarbeit mit dem Vertrauensarzt sei eine Abklârung beziiglich der kiinftigen Kosteniibemahme durchgefiihrt worden. Dabei miisse auch beachtet werden, ob die Pflege zu Hause den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmâssigkeit und Wirksamkeit entspreche, wie dies im Krankenversicherungsgesetz beschrieben sei. Am Morgen und Abend erscheine je eine Stunde fiir die Gmndpflege als angemessen. Zusatzlich besuche die Spitex die Beschwerdefiihrerin zweimal tâglich, um sie zur Toilette zu bringen und bei einem spâteren emeuten Besuch wieder in den RoUstuhl zuriick zu mobilisieren. Obwohl dies auch anders organisiert werden kônnte, werde empfohien, diesbeziiglich 30 Minuten pro Tag zu iibemehmen, da der Tagesablauf nun schon lange so organisiert sei und die Beschwerdefiihrerin dadurch zweimal aktive Bewegungen ausfiihre. Fiir Abklâmng und Beratung kônne monatlich eine Stunde verrechnet werden. Dass die Beschwerdefiihrerin teilweise mehrmals tâglich nach draussen gebracht werde, entspreche nicht den Kriterien der bedarfsgerechten Leistungen durch die Spitex-Organisation. Dabei handle es sich um bediirfnis- nicht jedoch um bedarfsgerechte Leistungen. Falls dies von den Angehòrigen weiterhin gewiinscht werde und durch die Spitex verrichtet werden soUe, seien diese Kosten von der Beschwerdefiihrerin zu tragen und konnten durch die HUflosenentschâdigung abgedeckt werden (Urk. 9/25).
Am 30. Dezember 2008 hielt O. Lisbeth Studer ergànzend fest, es wiirden derzeit keine neuen Unterlagen iiber einen veranderten Pflegebedarf der Beschwerdefiihrerin vorliegen, weshalb an der Einschâtzung beziiglich Kosteniibemahme fiir die Grundpflege von zweieinhalb Stunden pro Tag festgehalten werde (Urk. 9/34 S. 1 f).
4.
4.1 Gemàss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV gehòren folgende Massnahmen zur Allgemeinen Gmndpflege: Beine einbinden, Kompressionsstriimpfe aniegen, Betten, Lagem, Bewegungsiibungen, Mobilisieren, Dekubationsprophylaxe, Massnahmen zur Verhiitung oder Behebung von behandlungsbedingten Schadigungen der Haut, Hilfe bei der Mund- und Kôrperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Im Gegensatz zu den Leistungskategorien in Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV ist die Aufzâhlung in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV nicht abschliessend (BGE 131 V 178 Erw. 2.2.3). Dass die Dislokation von dieser Bestimmung nicht erfasst wird, kann somit nicht von vomherein ausgeschlossen werden.
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Bereits im Auftrag fur Spitex-Leistungen vom 30. Mai 2005 waren die Dislokationen der Beschwerdefiihrerin enthalten. Allerdings war dabei festgehalten worden, dass die Dislokation der Beschwerdefiihrerin nach draussen oder auf die Terrasse gemâss dem individuellen Wimsch der Mutter erfolge (Urk. 9/1 S. 3). Daraus kann geschlossen werden, dass diese Leistungen bereits damais iiber die Gmndleistungen hinausging und es sich dabei um eine zusatzlich gewiinschte Unterstiitzung handelte. Das Bediirfnis, sich an der frischen Luft aufzuhalten, erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, ist jedoch vom Gmndbedarf im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu unterscheiden. Die Grundpflege umfasst lediglich die grundlegendsten Massnahmen bei der tâglichen Morgen- und Abendtoilette, beim An- und Auskleiden, der Essensaufnahme sowie Verhiitung oder Behebung von behandlungsbedingten Schâdigungen der Haut. Im Gegensatz zu diesen Hilfestellungen, welche den absoluten Gmndbedarf abdecken, entspricht ein tâglicher Aufenthalt im Freien einem iiber diesen hinausgehenden Bediirftiis und ist daher nicht von der Krankenversicherung zu iibemehmen. Diese Auffassung teilte im Ubrigen auch die Patientenstelle, welche die Beschwerdefiihrerin im Einspracheverfahren vertreten hatte (Urk. 9/32).
4.2 Betreffend die Ausdehnung der Grundpflege von zweieinhalb auf mehr als drei Stunden pro Tag fiihrte die Beschwerdefiihrerin zur Begriindung aus, die Pflege werde nicht einfacher und sie kônne sich auch mit einem Aufwand von drei Stunden pro Tag nicht einverstanden erklâren (Urk. 1 S. 4). Es ist unbestritten und ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Bericht des Hausarztes Dr. E. Stoffel vom 8. April 2008, dass die Beschwerdefiihrerin bei allen Lebensverrichtungen Unterstiitzvmg benotigt und die Pflege viel Zeit in Anspmch nimmt (vgl. Urk. 9/11). Ebenso ist nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdegegnerin auch anerkarmt, dass die Pflege und notwendige Unterstiitzung fiir die Angehòrigen eine grosse Belastung darstellt, welche insbesondere die Mutter der Beschwerdefiihrerin in bewundemswerter Weise auf sich nimmt. Aus dem Bericht von Dr. E.Stoffel ergibt sich jedoch nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefiihrerin verschlechtert hâtte und damit eine vermehrte Unterstiitzung und Ausdehnung des Zeitbedarfes fiir die Gmndpflege notwendig ware. Ebenfalls keine Ausfiihmngen machte Dr. E. Stoffel zum Zeitbedarf der gemâss seinen Ausfiihmngen regelmâssig notwendigen Spitex-Hilfe, und er fiihrte auch nicht detailliert aus, fiir welche Leistungen wie viel Zeit benòtigt wird (Urk 9/11).
Gemâss den Angaben der Beschwerdegegnerin belâuft sich der Aufwand fiir die Pflege der Beschwerdefiihrerin auf zirka 80 bis 90 Stunden pro Monat
(Urk. 9/22), was unter Beriicksichtigung der Stunde Beratung und Abklamng pro Monat einem durchschnittlichen Tagesaufwand von gemndet 2.56 (80 Stunden monatlich x 12 = 960 Jahresstunden, abziiglich 12 Stunden jâhriich fiir Abklâmng und Beratung = 948 Jahresstunden : 365 = 2.56 Stunden tâglich) bis 2.93 Stunden (90 Stunden monatlich x 12 = 1080 Jahresstunden, abziiglich 12 Stunden jâhriich fiir Abklâmng und Beratung = 1068 Jahresstunden : 365 = 2.93 Stunden tâglich) entspricht. Nachdem die Dislokationen nicht von der Krankenversichemng zu iibemehmen sind, erscheint damit ein Zeitbedarf von 2.5 Stunden tâglich als ausreichend. Diese Stundenanzahl deckt O., sich sodaim auch mit der Einschâtzung durch Lisbeth Studer, welche fiir die Grundpflege morgens und abends je eine Sttmde sowie ftir den Toilettengang zusatzlich 30 Minuten veranschlagte (Urk. 9/25).
Insgesamt besteht somit kein Anspruch auf eine Kosteniibemahme von mehr als zweieinhalb Stunden tâglich fur die Gmndpflege sowie einer Stunde pro Monat fiir Abklâmng und Beratung durch die Beschwerdegegnerin.
4.3 Was sodann die Abrechnung der Spitex-Leistungen sowie die Einarbeitung neuer Spitex-Mitarbeiterinnen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichflichen Beschwerdeverfahren grundsàtziich nur Rechtsverhàltnisse zu iiberpriifen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zustàndige Verwaltungsbehôrde vorgângig verbindiich - in Form einer Verfiigung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfiigung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer SachurteUsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfiigung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. la S. 414).Nachdem sich die Beschwerdegegnerin weder in der Verfugung vom 18. November 2008 (Urk. 9/31) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) zur Rechnungsstellung oder zur Arbeitsausfiihmng geâussert hat und die Beschwerdefiihrerin diese Ausfiihrungen erstmals in ihrer Beschwerde vom 19. Febmar 2009 vorbrachte (Urk. 1), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Diesbeziiglich ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Zusammenfassend ist ein Zeitbedarf von mehr als zweiehihalb Stunden pro Tag fiir die Gmndpflege sowie eine Stunde pro Monat fiir Abklârung und Beratung nicht ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als rechtens. Dies fiihrt zur Abweisung der Beschwerde.
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Dispositiv
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sle eingetreten wird.
2. Das Verfahren 1st kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y. Speissegger M.
Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Bundesamt fiir Gesundheit
Bundesamt fiJr Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann Innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. In Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes uber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht wâhrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift 1st dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begriindung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefùhrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sle In Handen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich
Der Vorsitzende Die Gerichtssekretarin
Mosimann Kubler-Zlllig
HW/JK/BS versandt 17. Juni 2009