SLK 115/18 (2018-11-14)
Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt
Rubrum
a) Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt an Frauen in Indien)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers macht die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website falsche und irreführende Angaben zu Zahlen über die Gewalt an Frauen in Indien. Mit der Werbung werde Indien in «Sippenhaft» genommen, was gegen die Menschenrechte verstosse. Dieser falsche Eindruck werde durch die Darstellungen in der TV-Kampagne der Beschwerdegegnerin unterstützt, in der ein indisches Mädchen laute Stimmen und Zerschlagen von Geschirr hört, was sich zwar in Minne auflöse, aber eindeutig auf das Vorurteil zur Gewalt an Frauen in Indien hinweise.
2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie in den fraglichen Kommunikationsmitteln nicht negiere, dass auch in anderen Ländern Gewalt an Frauen ausgeübt werde. Sie macht aber geltend, dass die Aussagen zur Gewalt an Frauen in Indien korrekt seien. Die Werbung sei weder irreführend noch unlauter.
3 Die Aufgabe der Schweizerischen Lauterkeitskommission liegt in der Prüfung der Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation. Gemäss Grundsatz Nr. 1.2 ist unter kommerzieller Kommunikation (Werbung) jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen. Nicht als kommerzielle Kommunikation, gilt gemäss Grundsatz Nr. 1.5 Abs. 1 gemeinnützige Propaganda, es sei denn, eine gemeinnützige Organisationen betreibe eine kommerzielle Tätigkeit (Abs. 2).
4 Die Beschwerdegegnerin ist eine gemeinnützige Organisation. In der beanstandeten Massnahme der Kommunikation ist weder eine kommerzielle Tätigkeit der Beschwerdegegnerin erkennbar noch macht der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen geltend. Aus diesen Gründen ist die Lauterkeitskommission nicht für die Beurteilung der beanstandeten Massnahme der Kommunikation zuständig und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:
«Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist Rekurs eingereicht. In seiner Rekursschrift, eingegangen am 31. Mai 2018 erläutert er noch einmal, welche Aussagen der Beschwerdegegnerin er aus welchen Gründen als unlauter erachtet. Auf die Frage, ob es sich vorliegend um kommerzielle Kommunikation handelt und ob die Lauterkeitskommission für die Beschwerde daher zur Beurteilung überhaupt zuständig ist oder nicht, hat er keine weiteren Ausführungen gemacht.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 die Abweisung des Rekurses.
3 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im
Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers ist kein solcher Rekursgrund ersichtlich. Der Beschwerdeführer wiederholt im Grundsatz die Vorwürfe gegen die von ihm beanstandete Kommunikation. Er geht aber nicht weiter auf die Feststellung der Vorinstanz ein, dass es sich vorliegend nicht um kommerzielle Kommunikation handelt und die Lauterkeitskommission gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zur Beurteilung dieser Kommunikation befugt ist.
5 Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.
Dispositif
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.