SLK 123/24 (2024-06-19)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 123/24 (Werbeaussagen mit Bezug zu Umwelt, Herkunft und Testsiegen, Alleinstellungsbehauptungen, Verwendung von Gütesiegeln, Firmengebrauchspflicht)
Rubrum
Nr. 123/24 (Werbeaussagen mit Bezug zu Umwelt, Herkunft und Testsiegen, Alleinstellungsbehauptungen, Verwendung von Gütesiegeln, Firmengebrauchspflicht)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen verschiedene Werbeaussagen und eine Produktbezeichnung der Beschwerdegegnerin, einer Mitbewerberin. Im Einzelnen beanstandet wird die Bezeichnung «xxxxxxxx» sowie die Aussagen «oekologische Nachhaltigkeit», «Für nachhaltigen Klimaschutz», «Nachhaltig, klimafreundlich, (…), mehrfach ausgezeichnet», «Sparen Sie bis zu 80% Energie gegenüber herkömmlichen Boilern», «Bis zu 70% Energieersparnis», «Software und Entwicklung Made in Switzerland», «Testsieger» und «Bester Wärmepumpenboiler der Schweiz und europaweit». Zudem wird die pauschale Verwendung von Gütesiegeln beanstandet sowie die Verletzung von Firmengebrauchspflicht und Transparenzpflichten.
2 In ihrer ausführlichen Stellungnahme beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit diese anhand genommen werden könne. Ein Teil der Beschwerde sei nicht bzw. nicht hinreichend begründet, ein anderer Teil richte sich gegen ein Verhalten Dritter und ein weiterer Teil betreffe ein Verhalten, das die Beschwerdegegnerin eingestellt habe und nicht wieder aufnehmen werde. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, sei diese inhaltlich unbegründet und abzuweisen, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin Inhaberin einer Marke und einer Firma mit dem Bestandteil «xxxxxxxx» sei, die Produkte der Beschwerdegegnerin ausserordentlich effizient seien und im Vergleich zu anderen Boilern nachweisbar deutlich weniger Energie benötigten. Zudem erfülle die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite die Firmengebrauchspflicht.
I. Einleitende Bemerkungen
3 Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Lauterkeitskommission kein Zivilgerichtsverfahren darstellt (vgl. dazu auch MISCHA SENN, Das Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, in: sic! 6/1999, S. 697 ff., insbesondere Ziff. IV). Vertiefte Sachverhaltsabklärungen, mehrfache Schriftenwechsel und umfangreiche Beweisverfahren sieht das vereinfachte Verfahren der Lauterkeitskommission nicht vor. Die Lauterkeitskommission unterzieht die ihr vorgelegten Werbemittel einer summarischen Prüfung, basierend auf den Angaben in der Beschwerde und in der Beschwerdeantwort.
II. Entscheid (formeller Teil)
4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde ausreichend begründet ist. Aus der Beschwerde geht genügend klar hervor, welche Verstösse im Zusammenhang mit den beanstandeten Werbemitteln vorgeworfen werden bzw. was genau an den Werbemitteln als unlauter erachtet wird. Die umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zeigt zudem, dass sie die Vorwürfe der Beschwerdeführerin erkennen und dazu angemessen Stellung nehmen konnte.
5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann auf die Beschwerde (oder wie vorliegend einzelne Beschwerdegegenstände) nicht eingetreten werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandeten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation einstellt und nicht wieder aufnehmen wird.
6 Die Lauterkeitskommission betrachtet mit der verbindlichen Zusage der Beschwerdegegnerin, die beanstandete Aussagen «Software und Entwicklung Made in Switzerland», «Testsieger» und «Bester Wärmepumpenboiler der Schweiz und europaweit» inskünftig nicht mehr zu verwenden sowie die pauschale Verwendung von Gütesiegeln inskünftig zu unterlassen, das Verfahren diesbezüglich als erledigt. Demzufolge wird auf die Anträge 7 bis 10 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Es handelt sich dabei auch nicht um Beschwerdegegenstände, welche von besonderer Tragweite wären oder deren Beurteilung von grundsätzlicher Bedeutung wäre.
III. Entscheid (materieller Teil)
7 Zu den Aussagen «Für nachhaltigen Klimaschutz» und «Bis zu 70% Energieersparnis» (Anträge 3 und 6 der Beschwerdeführerin): Eine Beschwerde hat sich generell gegen den Werbenden zu richten (Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission), da dieser für die kommerzielle Kommunikation verantwortlich ist (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeitskommission). Nach Erkenntnissen der Lauterkeitskommission ist eine andere juristische Person als die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Accounts «xxxxxxxx» auf der Plattform X (ehemals Twitter). In Bezug auf die auf dieser Plattform getätigten Aussagen richtet sich die Beschwerde gegen die falsche Person, womit es an der Passivlegitimation der in der Beschwerde bezeichneten Beschwerdegegnerin fehlt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
8 Zur Bezeichnung «xxxxxxxx» sowie zu den Aussagen «oekologische Nachhaltigkeit», «Nachhaltig, klimafreundlich, (…), mehrfach ausgezeichnet» und «Sparen Sie bis zu 80% Energie gegenüber herkömmlichen Boilern» (Anträge 1, 2, 4 und 5 der Beschwerdeführerin): Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit zu erkennen, weder in der Verwendung der Bezeichnung «xxxxxxxx» noch in Bezug auf die drei beanstandeten Werbeaussagen. Die Beschwerdegegnerin vermag glaubhaft aufzuzeigen, dass Wärmepumpenboiler im Vergleich zu den bislang überwiegend eingesetzten, herkömmlichen Boilern als eine, vor allem hinsichtlich des Energieverbrauchs bzw. der Energieeffizienz, nach heutigem Stand als deutlich überlegene Technologie gelten. Nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten handelt es sich bei «herkömmlichen» Boilern um Geräte, die mit Hilfe von fossilen Energieträgern oder Netzstrom betrieben werden. Es ist glaubhaft, dass Wärmepumpenboiler im Vergleich zu diesen herkömmlichen und in der Schweiz nach wie vor wohl am weitesten verbreiteten Boilersystemen insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz (mindestens) zwei- bis dreimal besser abschneiden. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch genügend dargetan, dass die durch sie gehandelten Produkte hinsichtlich Energieeffizienz und Klimafreundlichkeit klar über die heute bestehenden gesetzlichen Anforderungen, welche für Boiler bestehen, hinausgehen. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission liegt keine Verletzung des Grundsatzes Nr. B.2 der Lauterkeitskommission, von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), von Art. 5 und Kapitel D des ICC-Kodex oder der Richtlinie Kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug / mit Umweltargumenten der Lauterkeitskommission vor.
9 Zum Vorwurf der Verletzung der Firmengebrauchspflicht und Transparenzpflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Antrag 11 der Beschwerdeführerin): Auch diesbezüglich wird die Beschwerde abgewiesen. Nach Erkenntnissen der Lauterkeitskommission sind auf der Website der Beschwerdegegnerin die korrekten Kontaktangaben angegeben, inklusive Angabe der im Handelsregister eingetragenen Firma.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.