SLK 213/13 (2013-09-18)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 213/13 (Direktmarketing
Rubrum
Nr. 213/13 (Direktmarketing - Werbebrief betreffend Wechsel auf Digital-TV)
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Werbebrief der Beschwerdegegnerin unlauter, weil er bei den Konsumenten den Eindruck erwecke, dass das TV-Angebot der Beschwerdegegnerin ab sofort die einzige Alternative zum analogen Fernsehen der Beschwerdeführerin und der anderen Kabelnetzbetreibern sei. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Beschwerde, weshalb sie dies als irreführende Herabsetzung ihrer Angebote erachtet. Sie beruft sich auch darauf, dass das fragliche Schreiben gar nicht als Werbeschreiben der Beschwerdegegnerin erkannt worden sei, sondern als Warnung von offizieller Seite. Zusammenfassend werde der unrichtige und irreführende Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin und andere Anbieter nur analoges TV anbieten würden und nur die Beschwerdegegnerin mit ihrem digitalen Angebot als Retter bereit stünde.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde nicht anhand zu nehmen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das bemängelte Mailing werde seit mehreren Monaten nicht mehr eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin sichert darüber hinaus zu, dass kein weiterer Versand stattgefunden habe. Sollte die Beschwerde trotzdem anhand genommen werden, bittet die Beschwerdegegnerin um Ansetzung einer angemessenen Frist zur inhaltlichen Stellungnahme.
3 Auf die Anhandnahme einer Beschwerde ist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission zu verzichten, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und es sich auch nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite handelt (Art. 10 des Geschäftsreglements).
4 Die Praxis der Lauterkeitskommission zur Nichtanhandnahme ist streng. Auf eine Beschwerde wird aus den besagten Gründen nur dann nicht eingetreten, wenn aufgrund der umfassenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandete Kommunikation in gleicher oder ähnlicher Weise zukünftig wieder aufgenommen wird.
5 Die Beschwerdegegnerin sichert in ihrer Stellungnahme nicht nur zu, auf das fragliche Mailing zu verzichten, sondern die fraglichen Werbebehauptungen generell in ihrer kommerziellen Kommunikation nicht mehr zu benutzen. Sie sichert zu, inskünftig nicht mehr den Eindruck zu erwecken, dass die Beschwerdeführerin nach dem Rückzug des analogen Fernsehens keine Fernsehangebote mehr anbieten würde.
6 Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite.
Dispositif
beschliesst:
Aufgrund der umfassenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin, inskünftig in der gesamten kommerziellen Kommunikation darauf zu achten, auf missverständliche Formulierungen bei der Darstellung ihrer analogen und digitalen Angeboten und denjenigen der Konkurrenz zu verzichten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.