SLK 216/23 (2024-03-06)
Nr. 216/23 (Passivlegitimation – Artikel «Gutes Sterben: Geht das?»)
Rubrum
b) Nr. 216/23 (Passivlegitimation – Artikel «Gutes Sterben: Geht das?»)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Werbung, in welcher Sterbehilfe thematisiert wird. Die Platzierung der Werbung über dieses hochsensible und kontrovers diskutierte Thema auf einer breit genutzten Medienplattform sei aus ethischer und sozialer Perspektive problematisch. Es sei sicherzustellen, dass ethische Standards in der Werbung gewahrt würden.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf eingetreten werde. Die beanstandete kommerzielle Kommunikation sei zulässig und stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Lauterkeitskommission.
3 Es ist festzuhalten, dass sich eine Beschwerde generell gegen die Werbende zu richten hat (Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission), da diese für die kommerzielle Kommunikation verantwortlich ist (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeitskommission).
4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich offensichtlich nicht gegen ein Werbemittel der Werbenden, sondern gegen ein Medienunternehmen. Es fehlt somit an der Passivlegitimation der in der Beschwerde bezeichneten Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Dispositif
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.