SLK 227/10 (2010-06-30)
Nr. 227/10 (Werberische Übertreibung – Plakat Cabrio mit Slogan «KILL YOUR HAIRDRESSER.»)
Rubrum
2) Nr. 227/10 (Werberische Übertreibung – Plakat Cabrio mit Slogan «KILL YOUR HAIRDRESSER.»)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Der Beschwerdeführer rügt, es handle sich um eine Aufforderung zur Gewalt an Coiffeuren.
– Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin soll es sich bei der fraglichen Aussage um eine werberische Übertreibung handeln, die mit einem Augenzwinkern wahrgenommen werde. Die Botschaft sei: Konsequent offen fahren, auch wenn die Frisur zerstört werde. Sie weist auch auf die gewaltfreie Bedeutung des Wortes «kill» im Angelsächsischen hin.
– Die fragliche Aussage der vorliegenden kommerziellen Kommunikation kann weder als Aufforderung zur Gewaltanwendung oder Verharmlosung von Gewalt, noch als aggressive Werbung qualifiziert werden. Es liegt eine werberische Überzeichnung vor, welche für den Durchschnittsadressaten klar erkennbar ist. Das Gemeinte entspricht nicht dem Gesagten. Auch wenn die gemeinte Botschaft vom Durchschnittsadressaten aufgrund der vielseitigen Bedeutung des englischen Verbs «to kill» eventuell nicht verstanden wird, so wird er die Aussage nicht so verstehen, dass der Werbetreibende tatsächlich zur Tötung aufruft. Über den Geschmack der vorliegenden kommerziellen Kommunikation hat die Lauterkeitskommission nicht zu befinden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.