SLK 247/08 (2009-05-13)
Nr. 247/08 (Behauptete Einmaligkeit des Begriffs «fair fish»)
Rubrum
1) Nr. 247/08 (Behauptete Einmaligkeit des Begriffs «fair fish»)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Ersten Kammer vom 17. September 2008, eröffnet am 15. Oktober 2008, wurde von der Beschwerdeführerin am 4. November 2008 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort erfolgte am 13. November 2008.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Die von der Rekurrentin behauptete Einmaligkeit des Begriffs «fair fish» mag durchaus zutreffend sein. Die Beschwerdegegnerin benutzte aber nicht dieses Zeichen, sondern die Aussage «Fairer fischen», welche durchaus nicht einmalig ist. In nicht willkürlicher Auslegung hat die Vorinstanz befunden, dass diese beiden Zeichen («fair fish», «Fairer fischen») nur verwechselbar sind, sofern für das Wortzeichen «fair fish» eine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden könnte. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Eine Verkehrsdurchsetzung müsste durch eine Umfrage oder analog zum Massstab des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum bei Markenanmeldung durch Belege für eine zehnjährige, intensive und ununterbrochene Benutzung des Wortzeichens dargetan sein.
– Auch für den Vorwurf der irreführenden Werbung konnte die Rekurrentin nicht dartun, inwiefern der angefochtene Beschluss auf willkürlichen Entscheidgründen basieren soll. Sie hat in ihrer Rekursschrift einzig unbelegte Behauptungen aufgeführt, welche nicht geeignet sind, die Willkür des Vorentscheides darzulegen.
– Zusammenfassend kann im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements erkannt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.