SLK 333/10 (2010-11-03)
Nr. 333/10 (Werbung mit Formular – Eintrag in Infoverzeichnis Olten und Umgebung)
Rubrum
2) Nr. 333/10 (Werbung mit Formular – Eintrag in Infoverzeichnis Olten und Umgebung)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Der vom Beschwerdeführer beanstandete Brief bezwecke die Erschleichung eines Auftrages. Die Kosten für einen Eintrag seien nicht klar erkennbar.
– Die Beschwerdegegnerin teilt mit, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte und nicht auf die Beschwerde eingehen werde.
– Im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission muss sich die Beschwerdegegnerin weder auf das Verfahren einlassen noch schriftlich Stellung nehmen, damit ein Entscheid gefällt werden kann. Bei Nichteinlassung, wie im vorliegenden Fall, entscheidet die Kommission aufgrund der Akten (Art. 17 Abs. 4 Geschäftsreglement).
– Auf dem fraglichen Formular der Beschwerdegegnerin steht im oberen Teil der Hinweis «Ihre Korrekturen und Ergänzungen bzgl. Ihrer kostenpflichtigen Annoncierung in den Kontakten von (…) benötigen wir bis spätestens (…)».
– Dieser Hinweis auf die Kostenpflicht ist zwar für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten dieser Formulare erkennbar. Der Grundsatz Nr. 5.6 der Schweizerischen Lauterkeitskommission kann aber auch in diesem Falle verletzt sein, wenn die Formulare in ihrer Aufmachung und einzelnen, darin enthaltenen Angaben erkennbar darauf angelegt und dazu geeignet sind, den Adressaten irrezuführen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ebenfalls Unlauterkeit bejaht, wenn eine solche Irreführungsabsicht erkennbar ist (BGer 6S.357/2002 vom 18. Dezember 2002, siehe dazu auch die konkretisierenden Ausführungen zur Praxis des Grundsatzes Nr. 5.6 auf der Webseite www.faire-werbung.ch/allg10.htm der Lauterkeitskommission).
– Eine solche Irreführungsabsicht ist vorliegend zu bejahen. Denn die Aufmachung der Formulare zielt in ihrer Gesamtwirkung darauf ab, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht von einzelnen Adressaten überlesen wird. Darüber hinaus gäbe es keinen Grund, im oberen Drittel des Formulars nur einen kurzen, unpräzisierten Hinweis zur Kostenpflicht in nicht hervorgehobener Schrift anzubringen, und die tatsächlichen, sehr bedeutenden Kosten in einem sehr klein geschriebenen Textblock im unteren Teil des Formulars zu kommunizieren. Wäre der Beschwerdegegnerin an einer klaren, unmissverständlichen Kommunikation ihres Angebots gelegen, so gäbe es keinen Grund für eine solche Art der Darstellung. In diesem Sinne ist eine Irreführungsabsicht und damit eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.6 zu bejahen und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 5.6 gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf die Verwendung dieses Formulars zu verzichten.