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17.04.2009 - Einvernehmliche Regelung mit Post
Einvernehmliche Regelung‘
(gemäss Art. 9 PUG)
zwischen
Der Schweizerischen Post Konzernleitung Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
und dem
Preisüberwacher, Herr Stefan Meierhans . Effingerstrasse 27
3003 Bern
betreffend
Dienstleistungsangebot und Preismassnahmen der Post 2009 (adressierte nationale Briefpost)
Dienstleistungsangebot und Preismassnahmen der Post 2010 (Paketpost und Swiss Post International)
Der Preisüberwacher und die Schweizerische Post haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PUG) geeinigt.
Die nachfolgende einvernehmliche Regelung gilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Massnahmen im Bereich der reservierten Dienste (gemäss Anhang 2) durch das Eidg. Departement für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation (UVEK). Wird die Genehmigung seitens UVEK nicht oder nur teilweise erteilt, so fällt die einvernehmliche Regelung in allen Punkten dahin. Gemäss Schätzung der Post beträgt die Netto-Preisersparnis zu Gunsten der Wirtschaft und der Konsumenten rund 200 Mio. Franken pro Jahr.
1 Massnahmen der Post im Bereich Paketpost und Swiss Post International
Der Vollzug der dem Preisüberwacher mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 gemäss Art. 6 PUG vorangemeldeten Massnahmen in den Bereichen Paketpost und Swiss Post International wird in der Form, wie diese bisher für den 1. April 2009 vorgesehen waren, um ein Jahr auf den 1. April 2010 verschoben. Die Post ist gleichzeitig berechtigt, die vereinbarten Massnahmen nach Anhang 1 auf diesen neuen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
Der Anhang 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Von dieser Verschiebung sind ausgenommen Anpassungen im Dienstleistungsangebot ohne Preisänderungen. Diese Änderungen dürfen zum 1. April 2009 eingeführt werden. Es sind dies die folgenden Leistungen: Abschaffung der Dienstleistung PostCode 1 und entsprechende Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen”.
2 Massnahmen der Post im Bereich Briefpost
Gegenstand der Preismassnahmen im Bereich Briefpost (reservierte und nicht reservierte Dienste) sind die im Anhang 2 zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Preisanpassungen. Der Anhang ist Bestandteil dieser Vereinbarung. ,
Unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Massnahmen im Bereich der reservierten Dienste (namentlich die integrale Unterstellung der adressierten Inlandbriefe unter die MWSt - wobei die entsprechenden Kosten durch die Post getragen und nicht auf deren Kundschaft überwälzt werden - und Preisreduktionen) durch das Eidg. Departement für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation werden die Preisanpassungen zum 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.
3 Befristung der einvernehmlichen Regelung
Die vereinbarten Preise gemäss Ziffer 2 gelten bis zum 1. April 2010. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
4 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
Bern, den 17. April 2009 Bern, den Die Schweizerische Post Preisüberwacher
"Te,
Michel Kunz Peter Nobs Konzernleiter Leiter Rechtsdienst Preisüberwacher
Beilagen Anhang 1: Preismassnahmen Paketpost und Swiss Post International per 1. April 2010
Anhang 2: Preismassnahmen Briefpost per 1. Juli 2009