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Einvernehmliche Regelung mit Schweizer Salinen AG

2be7c7a64a21eb52e347

Vom 12. Jan. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/price-supervisor-amicable-settlements/2be7c7a64a21eb52e347/de/einvernehmliche-regelung-mit-schweizer-salinen-ag

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

2be7c7a64a21eb52e347

Einvernehmliche Regelung mit Schweizer Salinen AG

0 Schweizerische Eidgenossenschaft

Confëdëfation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft. Bildung und Forschung WBF

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PÜG)

zwischen den

Schweizer Salinen AG Schweizerhalle Postfach

4133 Pratteln 1

nachfolgend: <Schweizer SalinenD

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend «der Preisüberwacher»

betreffend

Salzpreis und Rabatte

Seite 1 von 3

A. Vorbemerkungen

(1) Die vorliegende einvernehmliche Regelung zwischen dem Schweizerischen Preisüberwacher und den Schweizer Salinen schliesst sich zeitlich unmittelbaran die vorhergehende Regelung vom 4. Juni 2018 an (2) Die Schweizer Salinen stellen im Auftrag der Kantone die solidarische Versorgung der Schweiz mit Salz sicher. Hierfür investieren die Schweizer Salinen in leistungsfähige, auf einen Spitzenbedarf ausgelegte Anlagen für die Produktion, die Lagerung und die Distribution. Diese exklusive Vorhalteleistung wird über einen Verkaufspreis entschädigt, welcher auf einen durchschnittlichenWinterbedarf ausgerichtet ist. (3) Die Gewinne der Schweizer Salinen schwanken sehr stark aufgrundder nichtvorhersehbaren Wetter- und Winterverhältnisse und des daraus resultierenden sehr unterschiedlichen Bedarfs an Auftausalz in den Kantonen sowie den Gemeinden. (4) Das von den Parteien erklärte Ziel ist, die Gewinne der Schweizer Salinen im Durchschnitt auf ein angemessenes Niveau zu fixieren. Weiter soll diese Vereinbarung mögliche negativeAuswirkungen des Salzregals auf die Schweizer Wirtschaftminimieren B. Vereinbarungen

I Auftausalz

(5) Die Salinen anerkennen, dass bei überdurchschnittlichstrengen Wintern, insbesondere bei einer Serie von strengen Wintern, hohe Gewinne entstehen. Die Verteilung dieser Gewinne an die Kantone führt nur zu einer teilweisen fiskalpolitischenKostenneutralität, dies insbesondere, weil die Dividenden in den meisten Kantonen in die allgemeine Staatskasse und nicht in die Strassenrechnung fliessen. (6) Um dies zu korrigieren verpflichten sich die Salinen, bei der Erzielung ausserordentlich hoher Gewinne (infolge strenger Winter), an die Auftausalzkunden einen Rabatt in Form einer Rückerstattungzu gewähren. Dabei gilt folgenderProzess:

1 An der Dezember Sitzung entscheidet der VR jeweilen, basierend auf dem

voraussichtlichen Geschäftsergebnis, über die Höhe der Rückerstattung (Totale Summe in CHF). Ungenügende Renditen in den beiden vergangenen Jahren dürfen berücksichtigt werden. Der Vorschlag wird dem Preisüberwacher vorgängig zur Überprüfung auf Kompatibilitätmit der einvernehmlichen Regelung unterbreitet. 2. Als Basis dient der operative Gewinn (= operativer EBIT – operative Rückstellungen – Steuern (26 %)).

3 Der Richtwert für den «angemessenen» Gewinn beträgt für die Dauer der

einvernehmlichen Regelung 13.8 Mio. Franken pro Jahr nach Swiss GAAP FER berechnet. 4. Die Schweizer Salinen erstatten den Bezügern von Auftausalz, gemäss ihren anteilsmässigen Bezügen (Total der Tonnen geliefert als lose und in Gebinden), für das laufende Geschäftsjahr einen Rabatt als Barzahlung oder als Gutschrift.

II Streckengeschäfte und Importbewilligungen

(7) Die Streckengeschäfte und Importbewilligungenwerden wie im Jahr 2014 vereinbart weitergeführt. Die Salinen sind bestrebt, die administrative Handhabung der Importe laufend zu vereinfachen. Mit dieser Liberalisierung soll die Vielfalt im Bereich Speisesalzspezialitäten in der Schweiz garantiert werden und verhindert werden, dass die Schweizer Wirtschaft aufgrund des Salzmonopols Wettbewerbsnachteile erleidet.

111 Inkrafttreten und Befristung

(8) Diese einvernehmliche Regelung schliesst nahtlos an die vorgängige Regelung vom Juni 2018 an und giltab dem 1. Januar 2022 für 3 Jahre. (9) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PÜG).

IV Sanktionen

(10) Bei Zuwiderhandlungengegen diese einvernehmlicheRegelungkommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.

V Kommunikation

(11) Die Parteien koordinieren den Zeitpunkt der Kommunikationdieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Bern/Pratteln, den 4. März 2022

Schweizer Salinen AG Der Preisüberwacher Melerhans Stefan X91B3X 03.03.2022 Dr. Stefan Meiertrans Info:

Dr. Urs Ch. Hofmeier Stefan Meierhans Geschäftsführer

Dania Aebi Leiterin Finanz- und Rechnungswesen