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Angaben im Gesuch um Zulassung, die einzureichenden Unterlagen und die Meldepflichten während der Zulassungsdauer

RAB RS 01/2007 · Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)

Vom 1. Jan. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch/rab-asr-asr/rs-01-2007/de/angaben-im-gesuch-um-zulassung-die-einzureichenden-unterlagen-und-die-meldepflichten-wahrend-der-zulassungsdauer

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Angaben im Gesuch um Zulassung, die einzureichenden Unterlagen und die Meldepflichten während der Zulassungsdauer

I Ausgangslage

Im Gesuch um Zulassung einer natürlichen Person oder eines Revisionsunternehmens durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) sind alle Angaben zu machen und alle Unterlagen zu bezeichnen, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung ergibt (Art. 3 Abs. 1 RAV1).

Natürliche Personen können eine Zulassung erhalten als:

  • Revisorin oder Revisor (Art. 5 RAG2);

  • Revisionsexpertin oder Revisionsexperte (Art. 4 RAG);

  • leitende Prüferin oder leitender Prüfer für Prüfungen nach einem oder mehreren Finanzmarktgesetzen (Art. 9a Abs. 2 RAG).

Revisionsunternehmen können eine Zulassung erhalten als:

  • Revisor (Art. 6 i.V.m. Art. 5 RAG);

  • Revisionsexperte (Art. 6 i.V.m. Art. 4 RAG);

  • staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 7 ff. RAG);

  • Prüfgesellschaft für Prüfungen nach einem oder mehreren Finanzmarktgesetzen Als Revisionsunternehmen gelten im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen (Art. 2 Bst. b RAG). Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden wie Revisionsunternehmen behandelt, können aber nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen werden (Art. 6 Abs. 2 RAG). Natürliche Personen, die selbständig Revisionsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen (Art. 2 Bst. a RAG), müssen sich als Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen lassen und für dieses ebenfalls eine Zulassung beantragen (Art. 8 Abs. 1 RAV). Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland, die Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, müssen eine Zweigniederlassung in ein schweizerisches Handelsregister eintragen (Art. 8 Abs. 2 RAV).

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen erhalten grundsätzlich erst nach einer eingehenden Überprüfung eine Zulassung. Im Rahmen dieser Überprüfung verlangt die Aufsichtsbehörde umfangreiche Unterlagen. Das vorliegende Rundschreiben gilt daher nicht für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen.

Aufgehoben

Weiter müssen zugelassene Personen und Unternehmen unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung relevant sind (Art. 15a Abs. 2 RAG).

Verordnung des Bundesrates vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAV; SR 221.302.3) Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG; SR 221.302)

Zweck dieses Rundschreibens ist es, die Voraussetzungen für die Zulassungen und die Meldepflichten während der Zulassungsdauer näher auszuführen. Nachfolgend sind diejenigen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die im Regelfall erforderlich sind. Dies schliesst nicht aus, dass von der Aufsichtsbehörde weitere Angaben oder Unterlagen verlangt werden können.

Die Angaben der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden der Aufsichtsbehörde über deren Internetportal freigegeben (www.rab-asr.ch). Das Gesuch muss unterzeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über elektronische Signaturen vor, so muss die Freigabequittung handschriftlich unterzeichnet und in Papierform eingereicht werden. Ist die elektronische Gesuchseinreichung nicht möglich, so ist das Gesuch auf Papier einzureichen. Es muss handschriftlich unterzeichnet sein (Art. 2 RAV).

II Angaben im Gesuch natürlicher Personen

Das Gesuch einer natürlichen Person um Zulassung als Revisorin oder Revisor bzw. als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte enthält mindestens folgende Angaben: a. Name und Vorname; b. Wohnsitzadresse und gegebenenfalls Korrespondenzadresse; c. Telefon- und/oder Mobilnummer und E-Mailadresse; d. Korrespondenzsprache; e. Geburtsdatum; f. Staatsangehörigkeit und Heimatort/e; g. gewünschte Zulassungsart; h. gegebenenfalls berufsbezogene Verbandsmitgliedschaften; i. aufgehoben j. aufgehoben k. Art und Datum der abgeschlossenen Ausbildungsgänge (Art. 4 Abs. 2 RAG); kbis. bei vergleichbaren ausländischen Ausbildungen zusätzlich: 1. Titel des Diploms; 2. Länderbezeichnung, in der das Diplom ausgestellt wurde; 3. Datum der bestandenen Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts (Art. 6 RAV); l. gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die beaufsichtigte Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen (Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 5 Abs. 2 RAG):

1 Informationen zu Arbeitgeber/in resp. Auftraggeber/in:

a. UID-Nummer; b. Firma/Name;

c. Sitz; 2. Art der Anstellung; 2bis. Aufgabe/Funktion (gegebenenfalls gemäss HR-Auszug); 2ter. Bereich, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde; 3. Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit; 4. Beschäftigungsgrad im Durchschnitt; 5. aufgehoben

6 Informationen zur Person, unter deren Beaufsichtigung die Tätigkeit ausgeübt

wurde: a. Name, Vorname; b. gegebenenfalls RAB-Registernummer; c. Zeitraum der Beaufsichtigung; d. Funktion im Zeitraum der Beaufsichtigung; e. beaufsichtigte Tätigkeit; m. gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die unbeaufsichtigte Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen (Art. 4 Abs. 4 RAG):

1 Informationen zu Arbeitgeber/in resp. Auftraggeber/in:

a. UID-Nummer; b. Firma/Name; c. Sitz; 2. Art der Anstellung; 3. Aufgabe/Funktion (gegebenenfalls gemäss HR-Auszug); 4. Bereich, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde; 4bis. Datum der Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit; 5. Beschäftigungsgrad im Durchschnitt; n. aufgehoben o. erst- oder höherinstanzliche Urteile und Vergleiche in einem Verfahren der nachgenannten Kategorien gegen bzw. unter Beteiligung der gesuchstellenden Person, wobei auch nicht rechtskräftige Urteile und bei Erstanmeldung alle innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Gesuchstellung erfolgten Urteile und Vergleiche zu melden sind: 1. Zivilverfahren, die mit der Revisionstätigkeit in Zusammenhang stehen; 2. Verwaltungsverfahren, die mit der Revisionstätigkeit in Zusammenhang stehen; 3. Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren; 4. berufsrechtliche Verfahren vor einem Standesorgan;

p. aufgehoben q. bestehende Verlustscheine.

IIbis. Zusätzliche Angaben im Gesuch natürlicher Personen um Zulassung für Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen Das Gesuch einer natürlichen Person um Zulassung als leitende Prüferin oder leitender Prüfer enthält mindestens folgende Angaben: a. Anzahl Jahre Berufserfahrung und Anzahl Prüfstunden, die in den jeweiligen Aufsichtsgebieten geleistet wurden (Art. 11d bis 11f Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a RAV), unter Angabe folgender Informationen:

1 Informationen zu Arbeitgeber/in resp. Auftraggeber/in:

a. UID-Nummer; b. Firma/Name; c. Sitz; 2. Art der Anstellung; 3. Aufgabe oder Funktion (gegebenenfalls gemäss HR-Auszug); 4. Aufsichtsgebiet; 5. Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit; b. die Liste der Weiterbildungen in den relevanten Aufsichtsgebieten (Art. 11d bis 11f Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b RAV), jeweils unter Angabe des Inhaltes der Weiterbildung und der absolvierten Stunden; c. gegebenenfalls das Vorliegen einer von der FINMA oder RAB bereits erteilten Zulassung, unter Angabe des Aufsichtsgebiets und der Prüfungsgesellschaft, für welche die Tätigkeit ausgeübt wird.

IIter. Zusätzliche Angaben im Gesuch natürlicher Personen um Zulassung für Prüfungen von AHV-Ausgleichskassen und Zweigstellen Das Gesuch einer natürlichen Person um Zulassung als leitende Prüferin oder leitender Prüfer für Prüfungen von AHV-Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen enthält mindestens folgende Angaben: a. Anzahl Prüfstunden, die im Rahmen von Haupt- und Abschlussrevisionen geleistet wurden (Art. 11o Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a RAV), unter Angabe folgender Informationen:

1 Informationen zum Revisionsunternehmen, bei dem die Prüfstunden geleistet

wurden: a. UID-Nummer; b. Firma/Name; c. Sitz;

2 Informationen zu den geprüften Ausgleichskassen und Zweigstellen:

a. Name der Ausgleichskasse oder Zweigstelle; b. gegebenenfalls UID-Nummer; c. Ausgleichskassen-Nummer; 3. Aufgabe oder Funktion innerhalb des Revisionsunternehmens (gegebenenfalls gemäss HR-Auszug); 4. Aufsichtsgebiet; 5. Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit; 6. Beginn und Ende der geprüften Mandate; 7. Anzahl Prüfstunden, aufgeteilt nach Haupt- und Abschlussrevisionen; b. die Liste der Weiterbildungen im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG3 (Art. 11o Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b RAV), unter Angabe des Inhaltes der Weiterbildung und der absolvierten Stunden.

III Angaben im Gesuch von Revisionsunternehmen

Das Gesuch eines Revisionsunternehmens um Zulassung als Revisor oder Revisionsexperte enthält mindestens folgende Angaben: a. UID-Nummer; b. Firma oder Name und Domiziladresse; c. Rechtsform; d. Sitzstaat; e. gegebenenfalls Webadresse; f. Korrespondenzsprache; g. gegebenenfalls berufsbezogene Verbandsmitgliedschaften; h. gewünschte Zulassungsart; hbis. im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen in der Schweiz, unter Angabe der UID-Nummer, Firma oder Name und Domiziladresse; i. Anzahl der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans und Auflistung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans unter Nennung von Namen, Vornamen, gegebenenfalls RAB-Registernummer, PLZ/Ort, Heimatort und Geburtsdatum; j. Bestätigung, dass alle leitenden Revisorinnen und Revisoren über die erforderliche Zulassung verfügen; k. Anzahl der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, aufgeteilt nach:

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1. Personen mit der Zulassung als Revisionsexperte; 1bis. Personen mit der Zulassung als Revisor; 2. Personen ohne entsprechende Zulassung; kbis. Aussage, wie das Unternehmen sicherstellt, dass die 20 Prozent-Regel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b RAG eingehalten wird; l. Name, Vorname und Adresse der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners des Gesuchs sowie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson und gegebenenfalls der stellvertretenden Kontaktperson; m. Angaben zur Qualitätssicherung unter Angabe folgender Informationen: 1. Anzahl der Mandate, für die das Revisionsunternehmen als Revisionsstelle gewählt ist, unter Angabe der eingeschränkten bzw. ordentlichen Revisionsmandate; 2. aufgehoben; 3. angewandte interne Vorgaben zur Unabhängigkeit; 4. angewandte interne Vorgaben zur Weiterbildung;

5 Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben

wird;

6 Beschreibung der Dokumentation und der Umsetzung des internen Systems

zur Qualitätssicherung; n. erst- oder höherinstanzliche Urteile und Vergleiche in einem Verfahren der nachgenannten Kategorien gegen bzw. unter Beteiligung des gesuchstellenden Unternehmens, wobei auch nicht rechtskräftige Urteile und bei Erstanmeldung alle innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Gesuchstellung erfolgten Urteile und Vergleiche zu melden sind: 1. Zivilverfahren, die mit der Revisionstätigkeit in Zusammenhang stehen; 2. Verwaltungsverfahren, die mit der Revisionstätigkeit in Zusammenhang stehen; 3. Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren; 4. berufsrechtliche Verfahren vor einem Standesorgan. o. aufgehoben Aufgehoben

IIIbis. Zusätzliche Angaben im Gesuch von Revisionsunternehmen um Zulassung für Prüfungen von Ausgleichskassen und Zweigstellen Das Gesuch eines Revisionsunternehmens um Zulassung für Prüfungen von AHV- Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen enthält mindestens folgende Angaben: a. Bestätigung, dass das Revisionsunternehmen für Prüfungen von AHV-Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen ausreichend organisiert ist (Art. 11n RAV); b. Deklaration der leitenden Prüferinnen oder leitenden Prüfer für Prüfungen von AHV-Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen;

c. Liste der AHV-Ausgleichkassen und AHV-Zweigstellen, bei denen eine Haupt- und Abschlussrevision durchgeführt wurde, unter Angabe folgender Informationen: 1. Ausgleichskasse oder Zweigstelle; 2. gegebenenfalls UID-Nummer; 3. Ausgleichskassen-Nummer; 4. Name, Vorname und Registernummer der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors; 5. Datum der jeweiligen Aufnahme und gegebenenfalls Beendigung der Mandatsleitung durch die leitende Revisorin oder den leitenden Revisor.

IV Unterlagen zum Gesuch natürlicher Personen

Für die Zulassung einer natürlichen Person als Revisorin oder Revisor bzw. als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte werden mindestens folgende Unterlagen eingereicht: a. gegebenenfalls die unterzeichnete Freigabequittung; abis. Kopie gültiger Pass oder gültiger Identitätskarte; b. Kopie Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses einer Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG; beim Abschluss mehrerer Ausbildungen sind Kopien aller Diplome und Bestätigungen einzureichen (vgl. vorne Rz 7 Bst. k); c. gegebenenfalls die durch die (ehemaligen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgefüllten und unterzeichneten Formulare zur Bestätigung der beaufsichtigten Fachpraxis (vgl. vorne Rz 7 Bst. l); cbis. gegebenenfalls die durch die (ehemaligen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgefüllten und unterzeichneten Formulare zur Bestätigung der unbeaufsichtigten Fachpraxis (vgl. vorne Rz 7 Bst. m); d. gegebenenfalls Kopie Nachweis der bestandenen Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts (Art. 6 RAV); dbis. gegebenenfalls Fragebogen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung; e. aktueller Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen); Personen mit mehr als zwei Jahren Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitzstaates beizubringen; f. gegebenenfalls Kopien der schriftlichen Urteile und Vergleiche gemäss Randziffer 7 Buchstabe o; g. aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen); Personen mit Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitzstaates beizubringen. (Im Falle von Wohnsitzwechseln behält sich die Aufsichtsbehörde vor, weiter zurückliegende Auszüge oder Nachweise zu verlangen.)

Aufgehoben

IVbis.Zusätzliche Unterlagen zum Gesuch natürlicher Personen um Zulassung für Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen Für die Zulassung einer natürlichen Person als leitende Prüferin oder leitender Prüfer werden folgende Unterlagen eingereicht: a. die durch die (ehemaligen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgefüllten und unterzeichneten Bestätigungen zu den Jahren an Berufserfahrung und Prüfstunden, die in den relevanten Aufsichtsgebieten geleistet wurden (Art. 11d bis 11f Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a RAV) (vgl. vorne Rz 7bis Bst. a); b. Kopie der Bestätigungen über die absolvierten Weiterbildungen (Art. 11d bis 11f Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b RAV) (vgl. vorne Rz 7bis Bst. b).

IVter. Zusätzliche Unterlagen zum Gesuch natürlicher Personen um Zulassung für Prüfungen von Ausgleichskassen und Zweigstellen Für die Zulassung einer natürlichen Person als leitende Prüferin oder leitender Prüfer von Ausgleichskassen und Zweigstellen werden folgende Unterlagen eingereicht: a. die durch die (ehemaligen) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgefüllten und unterzeichneten Bestätigungen zur Anzahl Prüfstunden, die, aufgeteilt nach Haupt- und Abschlussrevisionen, geleistet wurden (Art. 11o Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a RAV; vgl. vorne Rz 7ter Bst. a); b. Kopie der Bestätigungen über die absolvierten Weiterbildungen der letzten drei Jahre (Art. 11o Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b RAV) (vgl. vorne Rz 7ter Bst. b).

V Unterlagen zum Gesuch von Revisionsunternehmen

Für die Zulassung eines Revisionsunternehmens als Revisionsexperte oder Revisor werden mindestens folgende Unterlagen in Kopie eingereicht: a. gegebenenfalls die rechtsgültig unterzeichnete Freigabequittung; abis. bei Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland: aktueller ausländischer Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen); b. aufgehoben c. aufgehoben d. gegebenenfalls Kopien der schriftlichen Urteile und Vergleiche gemäss Randziffer 8 Buchstabe n; e. aufgehoben f. aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen); fbis. Handbuch zur internen Qualitätssicherung, sofern das Revisionsunternehmen um eine Erstzulassung ersucht; fter. Fragebogen der RAB zur internen Qualitätssicherung;

g. Berichte zur internen Nachschau der letzten fünf Jahre; h. Dokumente der Weiterbildungskontrolle (ohne Weiterbildungsbelege) der letzten zwei abgeschlossenen Kalenderjahre für sämtliche aktuell für das Revisionsunternehmen im Bereich der Revision tätigen Personen mit der Zulassung als Revisionsexperte oder als Revisor, unter Kennzeichnung derjenigen Personen, die aktuell als leitende Revisorinnen oder als leitende Revisoren tätig sind; i. aufgehoben In Bezug auf Randziffer 12 Buchstabe h kann die RAB bei ordentlichen Mitgliedern von Berufsverbänden auf die Weiterbildungskontrollen der Verbände abstellen.

Aufgehoben

VI Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

Aufgehoben

VIbis. Meldepflichten während der Zulassungsdauer

Natürliche Personen und Revisionsunternehmen müssen während der Zulassungsdauer Angaben machen beziehungsweise Unterlagen zur Randziffer 7 Buchstaben a, b, c, d, h, o und q, Randziffer 7bis Buchstaben a und b, Randziffer 7ter Buchstaben a und b, Randziffer 9bis, Randziffer 8 Buchstaben a, b, c, d, e, g, hbis, i, j, k, kbis, l, m Ziffer 1 und Buchstabe n sowie Randziffern 10 Buchstabe f, Randziffer 11bis sowie Randziffer 11ter einreichen.

VII Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. September 2007 in Kraft.4

Dieses Rundschreiben wurde wie folgt geändert:

  • Änderung vom 8. November 2012 (in Kraft per 1. Dezember 2012)

  • Änderung vom 10. November 2014 (in Kraft per 1. Januar 2015)

  • Änderung vom 23. August 2017 (in Kraft per 1. Oktober 2017)

  • Änderung vom 12. Oktober 2021 (in Kraft per 15. Oktober 2021)

  • Änderung vom 13. Dezember 2022 (in Kraft per 15. Dezember 2022)

  • Änderung vom 4. Dezember 2023 (in Kraft per 1. Januar 2024)