GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie | Wiederinkraftsetzung Änderung 30.06.2008
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 30. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003 und vom 18. August 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden wieder in Kraft gesetzt.
II Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für die Schweizerische Betonwaren- Industrie wird allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4 Lohn
Die effektiven Löhne werden generell um 65 Franken pro Monat erhöht.
Zusätzlich ist allen der AVE unterstellten und bereits im Jahre 2007 angestellten MitarbeiterInnen eine Einmalzulage von 455 Franken (für das Jahr 2007) zu entrichten. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Januar 2007 besteht der Anspruch pro rata temporis. 3 Die Minimallöhne bleiben unverändert.
Der restliche Teil des Artikels bleibt unverändert.
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
1 BBI 2003 5162–5163, 2006 6789–6790
2008–1607 1
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie. BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.
30. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova