L-GAV für das Plattenlegergewerbe | Änderung 15.02.2024
BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe
Änderung vom 15. Februar 2024
Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst:
I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. Februar 2022, vom 20. April 2022, vom 20. März 2023 und vom 28. November 20231 wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 1 1. Lohn 1.0 Lohnerhöhung 1.0.1 Die effektiven Löhne der ... unterstellten Arbeitnehmenden der Lohnkategorien A, B, C1, C2, D1, D2 und D3 werden um 70 Franken/Monat erhöht. 1.0.2 Für individuelle Lohnerhöhungen der ... unterstellten Arbeitnehmenden der Lohnkategorien A, B, C1, C2, D1, D2 und D3 werden 1,0 % der gesamten SUVA- Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden ohne Lernende eingesetzt. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber. 1.0.3 Die effektiven Lehrlingslöhne bestehender Lehrverhältnisse werden um 2 % erhöht. Ebenso werden die lehrvertraglichen Löhne (Lehrjahrwechsel) um 2 % erhöht.
1 BBl 2022 579; 2022 1123; 2023 1097, 2764
2024-0444 BBl 2024 379
BBl 2024 379
1.3 Jahresbruttosollarbeitszeit (gemäss Art. 6.1.4 L-GAV)
Jahresbruttosollarbeitszeit Jährliche Bruttoarbeitstage Durchschnittliche Monatsstunden
2024 2148.4 262 179.03 2025 2140.2 261 178.35
Der restliche Teil des Anhangs bleibt unverändert.
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 GAV anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
15. Februar 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi