GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie | Verlängerung Änderung 13.01.2026
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie
Verlängerung und Änderung vom 13. Januar 2026
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015, vom 5. April 2016, vom 27. Januar 2017, vom 15. Februar 2018, vom 19. Februar 2019, vom 28. Januar 2020, vom 30. April 2021, vom 25. Januar 2022, vom 20. Oktober 2022, vom 17. Februar 2023, vom 25. Januar 2024 und vom 24. Januar 20251 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
BBl 2013 7161; 2014 1499; 2015 1735; 2016 3451; 2017 1195; 2018 951; 2019 1895;
1219; 2021 1123; 2022 307, 2520; 2023 534; 2024 263; 2025 432
2025-4613 BBl 2026 66
BBl 2026 66
Art. 4 Bst. A und B (Lohn)
A. Minimallohn2, 3 pro Monat Die Minimallöhne betragen: – Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4000 Franken (= Fr. 21.90 pro Stunde); – Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und
Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4315 Franken (= Fr. 23.65 pro Stunde); – Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4550 Franken (= Fr. 24.95 pro Stunde); B. Lohnanpassung Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von 50 Franken gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2026 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Bst. B GAV anrechnen.
IV Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
13. Januar 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).