GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie | Verlängerung Änderung 09.10.2014
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
Verlängerung und Änderung vom 9. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2008, vom 30. Juni 2009, vom 18. Mai 2010, vom 23. August 2011, vom 6. Dezember 2012 und vom 23. Mai 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren- Industrie wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne vom 18. Dezember 2013
Art. 1
Lohnanpassung generell auf den effektiven Löhnen: 15 Franken pro Monat.
Art. 2
Individuelle Lohnanpassung: Die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ist durchschnittlich um 10 Franken pro Monat (bzw. 130 Franken pro Jahr) und Mitarbeiter/in zu erhöhen.
BBl 2003 5162, 2006 6789, 2008 6008, 2009 5147, 2010 4155, 2011 6669, 2012 9757, 2013 3641
2014–2660 1
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische BRB Betonwaren-Industrie
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne anrechnen.
IV Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.
9. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova