GAV für den Gleisbau | Änderung 16.02.2009
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau
Änderung vom 16. Februar 2009
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 3. Oktober 2000, vom 28. November 2000, vom 23. Januar 2001, vom 8. Juni 2005, vom 11. August 2005, vom 13. August 2007 und vom 21. Oktober 20081 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt. Die in fett gedruckten Bestimmungen sind allgemeinverbindlich erklärt.
Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2009 vom 28. Oktober 2008
Art. 1 Allgemeines
Anspruch auf eine Lohnanpassung nach Artikel 2 dieser Vereinbarung haben grundsätzlich alle dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inklusive saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter). Bei den übrigen Arbeitnehmern sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer individuell zu vereinbaren.
Der Anspruch auf eine Lohnanpassung nach Artikel 2 dieser Vereinbarung setzt zusätzlich zu Absatz 1 dieses Artikels Vollleistungsfähigkeit (vergleiche Abs. 3 dieses Artikels) voraus.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
BBl 2000 5185 6052, 2001 208, 2005 3949 5107, 2007 6101, 2008 8601
2009–0260 1
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau. BRB
Art. 2 Lohnanpassung
1 Allgemeines
Alle dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden haben grundsätzlich Anspruch auf eine Anpassung ihrer individuellen (effektiven) Löhne. Die Anpassung des individuellen (effektiven) Lohnes ist dem Arbeitnehmenden schriftlich mitzuteilen und setzt sich zusammen aus: – einer generellen Lohnanpassung (Sockelbetrag, Abs. 2 Bst. a dieses Artikels) und allenfalls – einer individuellen Lohnanpassung (leistungsabhängiger Teil, Abs. 2 Bst. b dieses Artikels). 2 Berechnungen
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lohnanpassung ist wie folgt vorzunehmen: a. Genereller Teil (Sockelbetrag) Der Betrieb hat jedem dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden auf der Grundlage des Einzellohnes per 31. Dezember 2008 eine generelle Anpassung (Sockelbetrag) zu gewähren. Diese Anpassung beträgt für alle Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 GAV Gleisbau 2,0 Prozent. b. Leistungsabhängiger Teil 1. Der Betrieb hat die bestehende Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmer im Gesamten um 0,4 Prozent zu erhöhen. 2. Die Berechnung der Erhöhung der Lohnsumme erfolgt wie nachstehend: 2.1. Stichdatum für die Bestimmung der bestehenden Lohnsumme ist der 30. November 2008. 2.2. Die Löhne sämtlicher dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden (Arbeitnehmer im Stundenlohn, Arbeitnehmer mit monatlich ausgeglichenem Lohn, Arbeitnehmer im Monatslohn, inklusive saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden in Stundenlohnansätze umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit. 2.3. Die Summe der Stundenlöhne wird um 0,4 Prozent erhöht und die Erhöhung den betroffenen Arbeitnehmenden aufgrund ihrer Leistung verteilt. Beim Arbeitnehmenden im Monatslohn erfolgt anschliessend die Rückrechnung auf den Monatslohn nach Buchstabe b Ziffer 2 dieses Absatzes.
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau. BRB
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 der Zusatzvereinbarung anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
16. Februar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova