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GAV der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe | Verlängerung Änderung 06.12.2012

SECO 35dd79be4dfe

Vom 6. Dez. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/seco-collective-agreements/seco-35dd79be4dfe/de/gav-der-vereinbarung-uber-die-berufliche-aus-und-weiterbildung-im-maler-und-gipsergewerbe-verlangerung-anderung-06-12-2012

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

GAV der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe | Verlängerung Änderung 06.12.2012

über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe

Verlängerung und Änderung vom 6. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Oktober 2001, vom 14. Januar

und vom 19. September 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):

Art. 2 Abs. 2, 3 und 4

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung finden Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Arbeitgebern, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Lehrlingen und Anlehrlingen. Ausgenommen sind: a. die kaufmännischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in höherer leitender Stellung wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Als Maler- und Gipserarbeiten im Sinne von Absatz 2 gelten:

a. Malerarbeiten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

1 BBl 2001 5985, 2005 521, 2007 6787

2012–2747 1

Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe. BRB

b. Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen. Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

III Folgende geänderte Bestimmungen der in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 4 Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

4.7 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag der Arbeitnehmer … von deren Lohn abzuziehen und der Zentralen Berufskommission zuzuführen, unter persönlicher Haftung für die entgangenen Beiträge im Unterlassungsfall. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich eine Bestätigung über die abgezogenen Berufsbeiträge auszuhändigen. Diese Beiträge gemäss Ziffer 4.5 sind halbjährlich abzurechnen. Als Abrechnungs- und Zahlungstermine gelten:

Abrechnungstermin Zahlungstermin

– für das erste Halbjahr bis 31. März 30. April 31. Mai – für das zweite Halbjahr bis 30. September 31. Oktober 30. November

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

6. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova