GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie | Verlängerung Änderung 23.01.2014
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie
Verlängerung und Änderung vom 23. Januar 2014
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 3. September 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4 Bst. B Lohn
B. Lohnanpassungen Sämtlichen … voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von 50.– Franken pro Monat gewährt.
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
1 BBl 2013 7161
2014–0113 1
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2015.
23. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova