Zusatzreglement Derivate
(ZRD)
Rubrum
Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (Zusatzreglement Derivate, ZRD)
Vom 25. August 2017 Datum des Inkrafttretens: 1. März 2018
Inhaltsverzeichnis
I Zweck und Geltungsbereich ......................................................................................................... 4
Art. 1 Zweck ........................................................................................................................................... 4
Art. 2 Geltungsbereich............................................................................................................................ 4
II Kompetenzen des Regulatory Board und Sprachregelung ........................................................... 4
Art. 3 Verweis auf KR ............................................................................................................................. 4
III Kotierung ...................................................................................................................................... 4 A Voraussetzungen für die Kotierung .............................................................................................. 4
Art. 4 Verweis auf KR ............................................................................................................................. 4
Anforderungen an den Emittenten ............................................................................................... 4
Art. 5 Kapitalausstattung ........................................................................................................................ 4
Art. 5a Jahresabschlüsse ......................................................................................................................... 5
Art. 6 Bewilligungspflicht ....................................................................................................................... 5
Art. 7 Anwendbares Recht ..................................................................................................................... 5
Art. 8 Gerichtsstand................................................................................................................................ 5
Art. 9 Ausnahme für Emittenten des öffentlichen Rechts ...................................................................... 5
Art. 10 Ersatzweise Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ...................................................................... 6
Anforderungen an die Derivate..................................................................................................... 6
Art. 11 Effektenqualität............................................................................................................................. 6
Art. 12 Mindestkapitalisierung der Emission (aufgehoben)...................................................................... 6
Art. 13 Basiswerte .................................................................................................................................... 6
Art. 14 Beteiligungsrechte als Basiswert.................................................................................................. 6
Art. 14a Anleihen als Basiswert.................................................................................................................. 6
Art. 14b Kollektive Kapitalanlagen als Basiswert........................................................................................ 7
Art. 15 Derivate und Futures als Basiswert .............................................................................................. 7
Art. 16 Indizes als Basiswert..................................................................................................................... 7
Art. 17 Devisen, Referenzsätze, Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswert............................................... 7
Art. 18 Baskets als Basiswert ................................................................................................................... 7
Art. 19 Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen ....................................................... 7
B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ........................................................................................ 8
Art. 20 Verweis auf KR ............................................................................................................................. 8
Art. 21 Inhalt des Kotierungsprospekts .................................................................................................... 8
Art. 22 Form des Kotierungsprospekts..................................................................................................... 8
Art. 23 Registrierung von Emissionsprogrammen.................................................................................... 8
Art. 24 Emittentenerklärung ..................................................................................................................... 9
Art. 25 Nachträge ..................................................................................................................................... 9
Art. 26 Kürzung des Kotierungsprospekts bzw. Befreiung von der Prospektpflicht................................. 9
Art. 27 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference»).................................................................. 9
Art. 28 «Offizielle Mitteilung» ................................................................................................................. 10
Art. 29 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ........................................................................................ 10
C Kotierungsverfahren ................................................................................................................... 10 SIX Exchange Regulation AG ii
Art. 30 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 10
Art. 30bis Einreichung von Kotierungsgesuchen ........................................................................................ 10
Art. 31 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ........................................................................................ 10
D Provisorische Zulassung zum Handel ......................................................................................... 10
Art. 32 Voraussetzungen ........................................................................................................................ 10
Art. 33 Neuemittent................................................................................................................................ 11
Art. 34 Befristung der provisorischen Zulassung ................................................................................... 11
IV Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung .............................................................. 11
Art. 35 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 11
Art. 36 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ........................................................................................ 11
V Ausnahmen ................................................................................................................................ 12
Art. 37 Ausnahmengewährung .............................................................................................................. 12
VI Sistierung des Handels sowie Aufhebung und Dekotierung ...................................................... 12
Art. 38 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 12
Art. 39 Aufhebung der Kotierung ........................................................................................................... 12
VII Sanktionen.................................................................................................................................. 12
Art. 40 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 12
VIII Rechtsmittel................................................................................................................................ 12
Art. 41 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 12
IX Gebührenregelung...................................................................................................................... 12
Art. 42 Verweis auf KR ........................................................................................................................... 12
X Schlussbestimmungen ............................................................................................................... 13
Art. 43 Inkrafttreten ................................................................................................................................ 13
Art. 44 Übergangsbestimmungen .......................................................................................................... 13
Art. 45 Revisionen .................................................................................................................................. 13
SIX Exchange Regulation AG iii I Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Zusatzreglement bezweckt die Sicherstellung von Transparenz in Bezug auf die Kotierung von Derivaten.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Zusatzreglement findet grundsätzlich auf alle von in- und ausländischen Emittenten begebenen Derivate Anwendung, welche gemäss den nachstehenden Bestimmungen an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert werden können.
Als Derivate im Sinne dieses Zusatzreglements gelten Finanzinstrumente, die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produktes («Basiswert»).
Nicht unter den Geltungsbereich dieses Zusatzreglements fallen Wandelanleihen.
Das Regulatory Board kann für bestimmte Derivate weitergehende Anforderungen für die Kotierung vorschreiben. – Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS) II Kompetenzen des Regulatory Board und Sprachregelung
Art. 3 Verweis auf KR
Die Kompetenzen des Regulatory Board richten sich nach Art. 3‑7 KR.
Die Sprachregelung richtet sich nach Art. 8 KR.
III Kotierung A Voraussetzungen für die Kotierung
Art. 4 Verweis auf KR
Die Voraussetzungen für die Kotierung von Derivaten im Sinne dieses Zusatzreglements richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 9‑26 KR.
Die Art. 12, 13, 15, 19 und 25 KR sind jedoch im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement nicht anwendbar.
Anforderungen an den Emittenten
Art. 5 Kapitalausstattung
Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen.
Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend.
SIX Exchange Regulation AG 4
Art. 5a Jahresabschlüsse
Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die zwei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.
Art. 6 Bewilligungspflicht
Der Emittent muss über eine Effektenhändlerbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FIN- MA) im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Börsen- und Effektenhandel (BEHG) verfügen oder als Bank dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) unterstehen.
Verfügt der Emittent nicht über eine Effektenhändlerbewilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. untersteht er nicht dem schweizerischen Bankengesetz, so hat er den Nachweis zu erbringen, dass er einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht unterstellt ist.
Emittenten, die im Rahmen von Transaktionen Derivate auf eigene Beteiligungsrechte oder Beteiligungsrechte von Gruppengesellschaften emittieren, sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.
Die Voraussetzungen dieses Artikels können statt vom Emittenten auch ersatzweise erfüllt werden durch: 1. einen Sicherheitsgeber des Emittenten, sofern der Sicherheitsgeber und der Emittent im gleichen Konzern vollkonsolidiert sind; 2. eine dem Konsolidierungskreis eines nach schweizerischem Recht organisierten Sicherheitsgebers angehörenden und ebenfalls schweizerischem Recht unterstehenden Gesellschaft.
Die Voraussetzungen dieses Artikels müssen nicht erfüllt sein im Zusammenhang mit der Kotierung von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder einer Gruppengesellschaft des Emittenten ausgegeben Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen. – Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) – Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
Art. 7 Anwendbares Recht
An SIX Swiss Exchange kotierbar sind alle Derivate, deren Bedingungen schweizerischem Recht unterstellt sind.
Derivate, deren Bedingungen ausländischem Recht unterstellt sind, können hingegen nur dann an SIX Swiss Exchange kotiert werden, wenn es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.
Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin andere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz- und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen.
Art. 8 Gerichtsstand
Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen den Emittenten an einem staatlichen Gericht klagen können.
Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.
Art. 9 Ausnahme für Emittenten des öffentlichen Rechts
Bei Derivaten von Emittenten des öffentlichen Rechts kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Gerichtsstands in dem Staat, dessen Recht die Derivatbedingungen unterstellt sind, abgewichen werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. das Landesrecht des Emittenten schreibt zwingend einen Gerichtsstand im Inland vor. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gesetz im formellen Sinne handeln;
SIX Exchange Regulation AG 5 2. der Emittent verzichtet im Rahmen der geltenden Gesetze auf die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Immunität.
Art. 10 Ersatzweise Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Von den Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 11 KR (Dauer), Art. 5 und Art. 5a (Kapitalausstattung und Jahresabschlüsse) kann abgewichen werden, wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den Derivaten verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.
Anforderungen an die Derivate
Art. 11 Effektenqualität
An SIX Swiss Exchange können ausschliesslich Derivate kotiert werden, die Effekten i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG sind. – Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 12 Mindestkapitalisierung der Emission (aufgehoben)
Art. 13 Basiswerte
Kotierbar sind nur Derivate, die sich auf einen vom Regulatory Board zugelassenen Basiswert im Sinne von Art. 14‑18 beziehen, dessen Preise bzw. Kurse regelmässig zustande kommen und öffentlich zugänglich sind.
Die Aufzählung der zulässigen Basiswerte im Sinne dieses Zusatzreglements ist nicht abschliessend. Das Regulatory Board kann weitere Basiswerte zulassen.
Als ausländische Effektenbörsen mit gleichwertiger Regulierung i.S. von Art. 14‑14b sind Börsen anerkannt, die über die Vollmitgliedschaft der Federation of European Securities Exchanges (FESE) oder Mitglieder der World Federation of Exchanges (WFE) verfügen. Weitere Börsen, die über eine gleichwertige Regulierung verfügen, können anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt. – Homepage der Federation of European Securities Exchanges – Homepage der World Federation of Exchanges
Art. 14 Beteiligungsrechte als Basiswert
Als Basiswerte für Derivate zulässig sind an SIX Swiss Exchange oder an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Beteiligungsrechte wie Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine.
Art. 14a Anleihen als Basiswert
Als Basiswerte für Derivate zulässig sind an SIX Swiss Exchange oder einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Anleihen.
SIX Exchange Regulation AG 6
Art. 14b Kollektive Kapitalanlagen als Basiswert
Kollektive Kapitalanlagen sind als Basiswerte für Derivate zulässig, sofern die kollektive Kapitalanlage an SIX Swiss Exchange oder einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotiert bzw. zum Handel zugelassen ist. Die Bestimmungen des Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Kollektive Kapitalanlagen, welche weder an SIX Swiss Exchange noch an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotiert bzw. zum Handel zugelassen sind, sind als Basiswerte von Derivaten zulässig, wenn sie über eine Genehmigung/Vertriebsbewilligung der FINMA verfügen. – Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz, KAG) – Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS)
Art. 15 Derivate und Futures als Basiswert
Als Basiswerte für Derivate zulässig sind sämtliche an SIX Swiss Exchange kotierten oder zum Handel zugelassenen Derivate. Ebenfalls zulässig sind Derivate, welche an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotiert bzw. zum Handel zugelassen sind und auch an SIX Swiss Exchange kotierbar wären.
Des Weitern zulässig sind standardisierte Options- und Futureskontrakte, welche an einer regulierten Terminbörse wie z.B. Eurex oder Chicago Mercantile Exchange (CME) gehandelt werden. Weitere Börsen mit gleichwertiger Regulierung können auf Antrag anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt.
Forwards sind als Basiswerte zulässig sofern es sich beim Basiswert des Forwards um einen zulässigen Basiswert gemäss diesem Zusatzreglement handelt, es eine Referenzseite für die Preise der Forwards gibt und das Gegenparteirisiko nicht an den Anleger des Derivates weitergegeben wird.
Art. 16 Indizes als Basiswert
Indizes sind als Basiswerte für Derivate zulässig, sofern der Emittent die Einhaltung aller nachstehenden Anforderungen sicherstellt: 1. der Index setzt sich aus zulässigen Basiswerten im Sinne dieses Zusatzreglements zusammen; 2. der Indexsponsor verfügt über ein Indexreglement.
Art. 17 Devisen, Referenzsätze, Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswert
Als Basiswerte für Derivate zulässig sind folgende Referenzsätze: 1. frei konvertierbare Devisen: Von der Anforderung der freien Konvertierbarkeit kann abgesehen werden, wenn die Auszahlung in nicht frei konvertierbaren Devisen ausgeschlossen ist; 2. marktübliche Zins- und Swapsätze wie z.B. 3-Monats-Libor oder Euribor; 3. Edelmetalle, namentlich Gold, Silber, Platin und Palladium; 4. Rohstoffe, die an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse gehandelt und deren Kassakurse veröffentlicht werden.
Art. 18 Baskets als Basiswert
Als Basiswerte für Derivate zulässig sind Baskets, d.h. Körbe aus den in Art. 14‑17 genannten Basiswerten.
Art. 19 Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen
Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Zins- und Kapitaldienst sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, einschliesslich die Entgegennahme und Bearbeitung von Ausübungserklärungen, in der Schweiz gewährleistet sind.
Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 19 Abs. 1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz verfügt.
SIX Exchange Regulation AG 7 Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank oder einen Effektenhändler oder eine andere der Aufsicht der FINMA unterstehende Stelle oder um die Schweizerische Nationalbank handeln.
B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung
Art. 20 Verweis auf KR
Die Pflichten im Hinblick auf die Kotierung von Derivaten sowie die Ausnahmen, Kürzungs- und Verweismöglichkeiten richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 27‑41 KR.
Art. 21 Inhalt des Kotierungsprospekts
Der Inhalt des Kotierungsprospekts richtet sich nach Schema F, welches Bestandteil dieses Zusatzreglements bildet.
Sofern die Derivatbedingungen ausländischem Recht unterstellt sind (Art. 7 Abs. 2), muss im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle darauf hingewiesen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gerichtsstand im Ausland besteht. Bei der Verwendung eines Emissionsprogramms gemäss Art. 22 Abs. 1 muss der Hinweis im Konditionenblatt («Final Terms») aufgenommen werden. – Schema F
Art. 22 Form des Kotierungsprospekts
In Abweichung von Art. 29 KR kann der Kotierungsprospekt alternativ in den folgenden Formen erstellt werden: 1. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt («Stand-Alone-Prospekt»); 2. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt unter Verwendung eines Emissionsprogramms, das im Sinne des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 23 von SIX Swiss Exchange registriert wurde inkl. Final Terms gemäss Art. 22 Abs. 3 («SIX Swiss Exchange-registriertes Emissionsprogramm»).
Erstellt der Emittent einen Stand-Alone-Prospekt gemäss Art. 22 Abs. 1, müssen darin alle gemäss KR und Schema F zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber sowie alle Angaben über die Derivate enthalten sein.
Erstellt der Emittent einen Kotierungsprospekt unter Verwendung eines SIX Swiss Exchange-registrierten Emissionsprogramms gemäss Art. 22 Abs. 1, so müssen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt werden: 1. das Emissionsprogramm muss alle gemäss KR und Schema F zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten (und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber) sowie die allgemeinen Derivatbedingungen («Terms and Conditions») enthalten; 2. die Final Terms müssen alle endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission enthalten; 3. sowohl im Emissionsprogramm als auch in den Final Terms muss vermerkt sein, dass Emissionsprogramm und Final Terms zusammen den vollständigen Kotierungsprospekt bilden.
Art. 23 Registrierung von Emissionsprogrammen
Derivate können nur auf der Basis eines Emissionsprogramms gemäss Art. 22 Abs. 1 kotiert werden, wenn der Emittent das Emissionsprogramm und das Muster der Final Terms dem Regulatory Board vorgängig zur Prüfung und Registrierung gemäss dem von diesem vorgeschriebenen Registrierungsverfahren unterbreitet hat.
SIX Exchange Regulation AG 8 Der Entscheid ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen und wird dem Emittenten mitgeteilt. Nach erfolgter Genehmigung kann ein Emittent ein Emissionsprogramm während 12 Monaten verwenden. Spätestens 20 Börsentage vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer ist dem Regulatory Board die Wiederauflage des Emissionsprogramms ohne Aufforderung erneut zur Prüfung einzureichen, sofern das Emissionsprogramm ohne Unterbruch seine Gültigkeit behalten soll.
Änderungen und Ergänzungen im Emissionsprogramm, welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board in Form eines Änderungsdokuments («Addendum») zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Addendum bildet Bestandteil des jeweiligen Emissionsprogramms.
Art. 24 Emittentenerklärung
Anlässlich der Registrierung eines Emissionsprogramms ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen, gemäss welcher dieser bestätig, dass: 1. seine dafür verantwortlichen Organe mit der Genehmigung des Emissionsprogramms einverstanden sind; 2. das Emissionsprogramm im Sinne des Kotierungsreglements vollständig ist; 3. er und allenfalls der Sicherheitsgeber das Kotierungsreglement samt Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen haben und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennen. Sie anerkennen das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmen der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Sie anerkennen, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist; 4. er die Gebühren für die Prüfung und Registrierung des Emissionsprogramms bezahlt. – Zustimmungserklärung
Art. 25 Nachträge
Nachträge können entweder in den Final Terms der jeweiligen Emission oder als Addendum zum Emissionsprogramm veröffentlicht werden.
Art. 26 Kürzung des Kotierungsprospekts bzw. Befreiung von der Prospektpflicht
Der Kotierungsprospekt kann gekürzt werden bei der Kotierung von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die sich auf bereits kotierte Beteiligungsrechte desselben Emittenten beziehen.
Auf die Erstellung eines Kotierungsprospekts kann in den folgenden Fällen ganz verzichtet werden: 1. bei der Kotierung von im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Rückkaufprogramms begebenen Put-Optionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden; 2. bei der Kotierung von Aktionärsoptionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden. – Schema F
Art. 27 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference»)
Zusätzlich zu den Verweismöglichkeiten von Art. 35 Abs. 4 KR kann auch auf SIX Swiss Exchange-registrierte Emissionsprogramme im Sinne von Art. 22 verwiesen werden. 2
Ziff. 4 von Art. 35 Abs. 4 KR ist im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement jedoch nicht anwendbar.
SIX Exchange Regulation AG 9
Art. 28 «Offizielle Mitteilung»
Die Bestimmungen von Art. 40a und 40b KR finden keine Anwendung auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.
Art. 29 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Alle in Art. 20‑27 niedergelegten Pflichten sind sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen. Insbesondere muss der Kotierungsprospekt auch Angaben über den Sicherheitsgeber enthalten.
C Kotierungsverfahren
Art. 30 Verweis auf KR
Das Kotierungsverfahren richtet sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 42‑48 KR.
Art. 30bis Einreichung von Kotierungsgesuchen
Kotierungsgesuche von Derivaten können elektronisch mittels einer von SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten Anwendung eingereicht werden. – Richtlinie CONNEXOR Listing Enhancement (RLCLE)
Art. 31 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Die in Art. 44 und 45 KR niedergelegten Publizitäts- und Verfahrenspflichten gelten sowohl für den Emittenten als auch für einen allfälligen Sicherheitsgeber.
D Provisorische Zulassung zum Handel
Art. 32 Voraussetzungen
Damit zur Kotierung vorgesehene Derivate provisorisch zum Handel zugelassen werden können, hat der Gesuchsteller im Gesuch um provisorische Zulassung die Derivate zu beschreiben und zuzusichern, dass sämtliche Voraussetzungen zur Kotierung gemäss dem KR und diesem Zusatzreglement erfüllt sind, die Derivate eine durch das Regulatory Board bereits genehmigte Struktur aufweisen und ein Gesuch um Kotierung folgt.
Ferner muss dem Regulatory Board das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel unter Benützung der von SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform fristgerecht eingereicht werden.
Derivate von Neuemittenten werden in jedem Fall erst nach erfolgter Genehmigung des Emittenten provisorisch zum Handel zugelassen.
Sofern das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel fristgerecht eingereicht wurde, erfolgt die Aufnahme des provisorischen Handels grundsätzlich auf das vom Gesuchsteller beantragte Datum hin.
SIX Exchange Regulation AG 10
Art. 33 Neuemittent
Ein Neuemittent im Sinne von Art. 32 Abs. 3 ist ein Emittent, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Emittenten noch nie Derivate provisorisch zum Handel zugelassen bzw. kotiert hat.
Nicht als Neuemittent im Sinne von Art. 32 Abs. 3 gilt: 1. ein Emittent, dessen Emission von Derivaten von einem Sicherheitsgeber sichergestellt wird, welcher entweder
andere bereits an SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassene Effekten sicherstellt; oder
selber Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassen hat, sofern die Anforderungen gemäss Art. 6 erfüllt sind.
2. ein Emittent von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder von einer konzernmässig mit dem Emittenten verbundenen Gesellschaft des Emittenten ausgegebenen Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen und welche an SIX Swiss Exchange kotiert sind.
Art. 34 Befristung der provisorischen Zulassung
Wird innerhalb von maximal zwei Monaten ab Aufnahme des Handels das Gesuch um Kotierung nicht eingereicht, so fällt die Zulassung zum provisorischen Handel ohne weiteres dahin.
Wird das Gesuch um Kotierung der provisorisch zum Handel zugelassenen Derivate nicht eingereicht oder wegen Nichterfüllung der Kotierungsvoraussetzungen abgelehnt, so kann dem Gesuchsteller eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Gesuchsteller kann ferner bis zu drei Jahre von der Einreichung von Gesuchen um provisorische Zulassung ausgeschlossen werden.
Die in Art. 34 Abs. 2 genannten Sanktionen können nur verhängt werden, wenn das Vorgehen des Gesuchstellers als Verletzung wichtiger Berufspflichten zu beurteilen ist.
IV Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung
Art. 35 Verweis auf KR
Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung richten sich nach Art. 49‑55 KR. Die Art. 50 und
KR sind jedoch nicht anwendbar auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.
Art. 36 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind grundsätzlich sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen.
Die Pflichten zur Ad-hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR treffen nur den Sicherheitsgeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitsgebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.
Die Pflichten zur jährlichen Berichterstattung gemäss Art. 49 KR treffen nur den Sicherheitsgeber, falls ein Sicherungsversprechen gemäss Richtlinie betr. Sicherungsversprechen vorliegt.
Von den obigen Erfordernissen können auf Gesuch hin Ausnahmen gewährt werden, falls der Emittent oder der Sicherheitsgeber selber sämtliche Kotierungserfordernisse erfüllt.
SIX Exchange Regulation AG 11 V Ausnahmen
Art. 37 Ausnahmengewährung
Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des KR sowie dieses Zusatzreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit oder von SIX Swiss Exchange nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.
Die Bewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
VI Sistierung des Handels sowie Aufhebung und Dekotierung
Art. 38 Verweis auf KR
Die Sistierung des Handels sowie die Dekotierung richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 57 und 58 KR. – Richtlinie Dekotierung (RLD)
Art. 39 Aufhebung der Kotierung
Die ordentliche Aufhebung der Kotierung erfolgt ohne vorherige Bekanntmachung durch SIX Swiss Exchange beim Ablauf der Laufzeit des Derivats.
VII Sanktionen
Art. 40 Verweis auf KR
Die Sanktionen richten sich nach Art. 59‑61 KR.
VIII Rechtsmittel
Art. 41 Verweis auf KR
Die Rechtsmittel gegen Entscheide des Regulatory Board richten sich nach Art. 62 KR.
IX Gebührenregelung
Art. 42 Verweis auf KR
Die Gebührenregelung richtet sich nach Art. 63 KR. – Gebührenordnung (GebO) SIX Exchange Regulation AG 12 X Schlussbestimmungen
Art. 43 Inkrafttreten
Dieses Zusatzreglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt damit die Richtlinie betreffend Kotierung von Derivaten vom 1. Juni 2000 und 1. Juni 2006 sowie die Richtlinie betreffend Kotierung von Standardoptionen vom 1. März 2003.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
Dokumentationen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements des Regulatory Board zur Genehmigung eingereicht wurden, werden nach den bislang anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt.
Dokumentationen, die ihre Gültigkeit nach dem 1. Juli 2009 verlieren, sind zwingend durch eine Dokumentation gemäss dem neuen Prospektregime zu ersetzen.
Art. 45 Revisionen
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von Art. 23, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision von Art. 4, 10, 20 und 28 sowie der Erlass von Art. 5, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 9. Juni 2015 genehmigt, tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 11 per 1. April 2016.
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. November 2016 erlassene Revision von Art. 4, 10, 13, 14, 15, 17, 20, 27, 28, 31, 33 und 36, die Aufhebung von Art. 12 sowie der Erlass von Art. 5a, 14a und 14b, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 20. Januar 2017 genehmigt, treten am 1. Mai 2017 in Kraft.
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 25. August 2017 erlassene Revision von Art. 30bis, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 16. Oktober 2017 genehmigt,tritt am 1. März 2018 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 13