Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen

SIX-2abbf312138b

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-2abbf312138b/de/richtlinie-dekotierung-kollektive-kapitalanlagen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
Quelle

Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen
(RLDKK)

Rubrum

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)

Vom 20. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................................... 3

Art. 1 Gegenstand .................................................................................................................................. 3

Art. 2 Anwendungsbereich..................................................................................................................... 3

Art. 3 Gesuch ......................................................................................................................................... 3

Art. 4 Ankündigung der Dekotierung ..................................................................................................... 3

II Kollektive Kapitalanlagen.............................................................................................................. 4 A Inländische kollektive Kapitalanlagen ........................................................................................... 4

Art. 5 Dekotierung auf Gesuch des Emittenten hin ................................................................................ 4

Art. 6 Dekotierung bei Fusion................................................................................................................. 4

Art. 7 Dekotierung bei Liquidation (Auflösung) ...................................................................................... 4

B Ausländische kollektive Kapitalanlagen ........................................................................................ 4

Art. 8 Dekotierung bei Einstellung des Vertriebs.................................................................................... 4

Art. 9 Dekotierung bei Fusion ................................................................................................................ 5

Art. 10 Dekotierung bei Liquidation (Auflösung) ...................................................................................... 5

Art. 11 Dekotierung bei Entzug der Genehmigung der FINMA zum Vertrieb in oder von der Schweiz aus

...................................................................................................................................................... 5

Art. 12 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 5

Art. 13 Schlussbestimmung ..................................................................................................................... 5

Art. 14 Revision ........................................................................................................................................ 5

SIX Exchange Regulation AG ii Regl. Grundlage: Art. 58 Abs. 1 KR I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Richtlinie regelt die Grundsätze der Streichung der Kotierung (Dekotierung) von kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für sämtliche kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile oder Aktien («Anteile») an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert sind.

Als kollektive Kapitalanlagen im Sinne dieser Richtlinie gelten: 1. inländische kollektive Kapitalanlagen, welche über eine Bewilligung bzw. Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA («FINMA») gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) in Verbindung mit der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (Kollektivanlagenverordnung, KKV) verfügen und der Aufsicht der FINMA unterstellt sind («inländische kollektive Kapitalanlagen»), sowie 2. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus gemäss KAG genehmigt wurden («ausländische kollektive Kapitalanlagen»).

Für die Dekotierung von Teilfonds und Anteilsklassen auf Gesuch des Emittenten hin, bei Liquidation (Auflösung), Fusion, Einstellung des Vertriebs oder aufgrund des Entzugs der Genehmigung der FINMA, gilt diese Richtlinie sinngemäss.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind kollektive Kapitalanlagen, deren Laufzeitende bereits bei der Kotierung festgelegt und publiziert wurde, sofern sie nicht vor dem Laufzeitende dekotiert werden sollen.

Das Regulatory Board der SIX Swiss Exchange kann auf begründetes Gesuch hin von den in dieser Richtlinie genannten Fristen Ausnahmen gewähren, insbesondere z.B. aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. – Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) – Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Art. 3 Gesuch

Beantragt ein Emittent die Dekotierung einer kollektiven Kapitalanlage, hat er dies in einem schriftlichen Gesuch zu begründen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs sind Dekotierungen von inländischen kollektiven Kapitalanlagen, die aufgrund ihrer Liquidation dekotiert werden (Art. 7).

Das Gesuch muss 20 Börsentage vor der Ankündigung der Dekotierung vom Emittenten oder einem gemäss Art. 43 Kotierungsreglement («KR») anerkannten Vertreter zusammen mit dem Entwurf der Erklärung des Emittenten, dass seine dafür verantwortlichen Organe der Dekotierung zustimmen und des Entwurfs der Offiziellen Mitteilung, sowie allfälligen weiteren Unterlagen eingereicht werden. – Kotierungsreglement (KR)

Art. 4 Ankündigung der Dekotierung

Das Regulatory Board der SIX Swiss Exchange kann den Zeitpunkt der Ankündigung der Dekotierung und des letzten Handelstages festlegen. In seinem Entscheid berücksichtigt es den Schutz des Anlegers, den ordnungsgemässen Handel, das rechtliche Umfeld und die Interessen des Gesuchstellers.

SIX Exchange Regulation AG 3 Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen berücksichtigt das Regulatory Board bei der Festsetzung des letzten Handelstages zudem die Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde im Heimatland der kollektiven Kapitalanlage sowie allfällige weitere Börsenkotierungen.

Für inländische kollektive Kapitalanlagen, die aufgrund ihrer Liquidation dekotiert werden, wird der Handel an der Börse gemäss Art. 7 dieser Richtlinie umgehend mit Ankündigung der Liquidation eingestellt.

II Kollektive Kapitalanlagen A Inländische kollektive Kapitalanlagen

Art. 5 Dekotierung auf Gesuch des Emittenten hin

Die Kotierung ist noch während mindestens drei Monaten ab der Ankündigung der Dekotierung aufrechtzuerhalten (Aufrechterhaltungsfrist). Vorbehalten bleiben die Vorgaben der FINMA.

Die Ankündigung der Dekotierung hat mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu erfolgen. Die Vorschriften

Art. 6 Dekotierung bei Fusion

Die Dekotierung bei Fusion ist spätestens zwei Monate vor dem Dekotierungszeitpunkt bzw. dem Fusionszeitpunkt anzukündigen. Der Handel in den betroffenen Anteilen ist spätestens zum Fusionszeitpunkt einzustellen. Die Dekotierung erfolgt spätestens zwei Börsentage nach der Handelseinstellung.

Die Ankündigung der Dekotierung hat mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu erfolgen. Die Vorschriften

Art. 7 Dekotierung bei Liquidation (Auflösung)

Bei einer Liquidation ist der Handel von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen an der Börse auf den Zeitpunkt der Publikation des Auflösungsbeschlusses in den Publikationsorganen der kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG einzustellen (Art. 116 Abs. 4 KKV).

Die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage ist zusätzlich mittels einer «Offiziellen Mitteilung» anzukündigen, welche gleichzeitig mit der Publikation des Auflösungsbeschlusses in den Publikationsorganen der kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG (jedoch nicht vorher) publiziert wird.

Die Dekotierung erfolgt spätestens zwei Börsentage nach der Handelseinstellung. Der Emittent oder ein gemäss Art. 43 KR anerkannter Vertreter hat SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») gleichzeitig mit der Übermittlung der «Offiziellen Mitteilung» einen Nachweis über den Beschluss der Auflösung und die Verfügung der FINMA einzureichen. – Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) – Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) vom 22. November 2006 B Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Art. 8 Dekotierung bei Einstellung des Vertriebs

Die Kotierung ist noch während mindestens drei Monaten ab der Ankündigung der Dekotierung in Folge Einstellung des Vertriebs aufrechtzuerhalten (Aufrechterhaltungsfrist).

Bei Entzug der Genehmigung der FINMA zum Vertrieb in oder von der Schweiz aus ist der Handel umgehend einzustellen und die betroffene kollektive Kapitalanlage zu dekotieren.

SIX Exchange Regulation AG 4 Die Ankündigung der Dekotierung hat mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu erfolgen. Die Vorschriften

Art. 9 Dekotierung bei Fusion

Die Kotierung ist noch während mindestens 30 Tagen ab der Ankündigung der Dekotierung in Folge Fusion aufrechtzuerhalten (Aufrechterhaltungsfrist). Art. 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Die Ankündigung der Dekotierung hat mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu erfolgen. Die Vorschriften

Art. 10 Dekotierung bei Liquidation (Auflösung)

Die Kotierung ist noch während mindestens 30 Tagen ab der Ankündigung der Dekotierung in Folge Liquidation aufrechtzuerhalten (Aufrechterhaltungsfrist). Art. 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Die Ankündigung der Dekotierung hat mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu erfolgen. Die Vorschriften

Art. 11 Dekotierung bei Entzug der Genehmigung der FINMA zum Vertrieb in oder von der Schweiz aus

Entzieht die FINMA die Genehmigung zum Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage in der Schweiz oder von der Schweiz aus, ist dieser Umstand mittels einer «Offiziellen Mitteilung» zu publizieren. Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität bleiben vorbehalten.

Der Handel an der SIX Swiss Exchange wird mit Publikation der «Offiziellen Mitteilung» eingestellt. Die Dekotierung erfolgt spätestens zwei Börsentage nach der Handelseinstellung.

Der Emittent oder ein gemäss Art. 43 KR anerkannter Vertreter hat SIX Exchange Regulation gleichzeitig mit der Übermittlung der «Offiziellen Mitteilung» eine Kopie der Verfügung der FINMA betreffend den Entzug der Bewilligung zum öffentlichen Vertrieb einzureichen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Art. 13 Schlussbestimmung

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Dekotierungen von kollektiven Kapitalanlagen, für welche ein Dekotierungsgesuch gemäss Art. 3 nach dem Datum des Inkrafttretens eingereicht wird sowie für Dekotierungen gemäss Art. 3 Abs. 2.

Art. 14 Revision

Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 7 Abs. 3 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

SIX Exchange Regulation AG 5