Gebührenordnung Handel
(LTC)
SIX Swiss Exchange AG
Gebührenordnung Handel
Vom 12. November 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Inhalt
SIX Swiss Exchange AG ii
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
SIX Swiss Exchange AG iii
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht
1.1 Zweck
1 Gemäss Ziff. 4.8 Handelsreglement ist der Teilnehmer verpflichtet, alle Gebühren und Kosten zu entrichten. 2 Die Börse kann unter Wahrung der Gleichbehandlung der Teilnehmer auf die Erhebung von Gebühren und Kosten ganz oder teilweise verzichten.
1.2 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung Handel findet auf alle Teilnehmer sowie weitere Personen, die sich dem Regelwerk der Börse unterstellt haben, Anwendung.
1.3 Gebührenübersicht
Die folgenden Gebühren sind in dieser Gebührenordnung Handel geregelt: – Teilnahmegebühren – Aufnahmegebühr – Jahresgebühr – Sponsored Access Gebühr – Anschlussgebühr – Ausserordentliche Gebühren – Überwachungsgebühr – Untersuchungsgebühr – Mistradegebühr – Stornierungsgebühr – Emissionsgebühr – Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch – Transaktionsgebühr – Ad valorem-Gebühr – Besondere Gebühren – Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz – Transaktionsgebühr – Ad valorem-Gebühr – Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs – Transaktionsgebühr – Ad valorem-Gebühr – Trade Reports mit Trade Type «Both Parties» – Kapazitätsgebühren – QPS-Kapazitätsgebühr – FTPS-Kapazitätsgebühr – OTPS-Kapazitätsgebühr
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2 Begriffe
In dieser Gebührenordnung Handel gelten als: Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags Ad valorem-Gebühr Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Aggressor Auftrag, welcher gegen einen bereits im Orderbuch stehenden Auftrag ausführt (laufender Handel). Anbindung Netzwerk-set-up, das aus einem oder zwei in sich redundanten Anschlüssen besteht. Anschluss Verbindung einer physischen Datenleitung an das Börsennetzwerk Anschlussgebühr Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach Anbindungsvariante unterschiedlich und unabhängig von der Handelsaktivität geschuldet. ASP Anwendungs-Dienstleistungsanbieter (Application Service Provider) Auction Execution Kommt ein Auftrag während einer Auktion zur Ausführung, resultiert daraus eine Auction execution. Aufnahmegebühr Die Börse kann von neuen Teilnehmern und GCM eine einmalige Gebühr erheben. Auftrag (auch: Order) Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Aufträge, welche über STI eingegeben werden, werden als «STI Aufträge» bezeichnet und Aufträge, die über OTI eingegeben werden, werden als «OTI Aufträge» bezeichnet. Ausserordentliche Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserordentlichen Überwachung geben, eine Überwachungsgebühr Gebühr. Ausserordentliche Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserordentlichen Untersuchung gegeben ha- Untersuchungsgebühr ben, eine Gebühr. Börse SIX Swiss Exchange AG bp Basispunkte (1/10'000) CHF Schweizer Franken Co-Location- Anbindung der Kundeninfrastruktur an die Börse innerhalb des Co-Location-Rechenzentrums oder inner- Anschluss halb des Grossraums Zürich. Commitment Levels Rabattstufen der Ad valorem-Gebühr, welche vom Erreichen eines bestimmten monatlichen Mindestgebührenvolumens abhängig sind. Emissionsgebühr Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. FTPS - Kapazitätsgebühr Jeder Teilnehmer kann Handelskapazitäten in Form von FIX Transaktionen («STI Aufträge») pro Sekunde (FTPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. GCM General Clearing Member; erfüllt die Funktion als GCM für Handelsteilnehmer, die keine Clearingmitglieder einer von der Börse anerkannten zentralen Gegenpartei sind.
In Limite Ruhender Auftrag mit Preisart «unlimitiert» oder Preisart «limitiert» und der Auftragspreis ist gleich oder besser (Kauflimite ist gleich oder höher/Verkaufslimite ist gleich oder kleiner) als der Midpoint-Preis des Central-Limit-Order Book der jeweiligen Effekte. ISP Infrastructure Service Provider, steht für Telekommunikations-Dienstleistungsanbieter. ISV Independent Software Vendor Kunde Teilnehmer, Application Service Provider (ASP), Independent Software Vendor (ISV), Infrastructure Service Provider (ISP) und Marktdatenanbieter/ -empfänger. Liquiditätsgeber Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Aufträgen und Quotes und gemäss vereinbarten Liquiditäts-Anforderungen stellt. LPS Liquidity Provider Scheme; Rabattstufe der Transaktions- und Ad valorem-Gebühr sowie der Kapazitätsgebühr, welche vom Erreichen von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist. Market Maker Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes und gemäss handelssegmentspezifischen Anforderungen stellt und eine Market Maker-Vereinbarung abgeschlossen hat. Minimum Activity Charge (MAC) Die MAC stellt die Differenz zwischen dem definierten Mindestgebührenvolumen und dem anrechenbaren Gebührenvolumen dar.
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Optical Link Optischer Anschluss/Glasfaser Anbindung OTPS - Kapazitätsgebühr Jeder Teilnehmer kann Handelskapazitäten in Form von OUCH Transaktionen («OTI Aufträge») pro Sekunde (OTPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. Poster Auftrag, welcher aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangt (in der Börsenperiode «Laufender Handel»). Proximity Service Provider Infrastruktur Dienstleistungsanbieter mit nahem Standort beim Börsenrechenzentrum QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker und Liquiditätsgeber kann für einzelne Handelssegmente garantierte Handelskapazitäten in Form von Quotes pro Sekunde (QPS) («QTI Quotes») kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseitiger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf (zweiseitiger Quote). Quotes, welche über QTI eingegeben werden, werden als «QTI Quotes» bezeichnet. Quotes werden von Market Makern und Liquiditätsgebern in den Handelssegmenten mit entsprechendem Marktmodell oder Gebührenmodell bereitgestellt. Ruhender Auftrag «Normaler Auftrag» mit Gültigkeit «tagesgültig» oder «datiert» oder «Normaler Auftrag» mit Routing-Instruktion «SWMB». SCAP SIX Swiss Exchange Common Access Portal, die technische Zugangsinfrastruktur zu Dienstleistungen von SIX Swiss Exchange. Sofort Auftrag «Normaler Auftrag» mit Gültigkeit «Immediate-or-Cancel» oder «Fill-or-Kill» oder «Normaler Auftrag» mit Routing-Instruktion «SWMX». Sponsored Access Sponsored Access (SA) bezeichnet eine Dienstleistung, mittels derer ein Teilnehmer der Börse seinen Kunden die Erteilung von Kundenaufträgen an der Börse in der Weise erleichtert, dass Kunden Aufträge elektronisch direkt der Börse unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant übermitteln können, ohne dass die Aufträge über die internen elektronischen Handelssysteme des Sponsoring Participant geleitet werden. Sponsored User Sponsored User bezeichnet einen Kunden eines Sponsoring Participant, dem vom Sponsoring Participant Sponsored Access zur Börse gewährt wird. Sponsoring Participant Sponsoring Participant bezeichnet einen Teilnehmer der Börse, der Kunden Sponsored Access zur Börse gewährt. Umsatz Kauf- und Verkaufsumsatz
Teilerfüllung Erfüllung von 80% der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS-Tarifs. Dem Teilnehmer sind pro Kalenderjahr zwei Teilerfüllungen erlaubt. Teilnahmegebühr Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr. Teilnehmer Teilnehmer der Börse Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Abschlüsse desselben Handelstages zu einer Transaktion zusammengefasst. Transaktionsgebühr Die Börse erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Transaktionen eine Gebühr. Diese Gebühr ist pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Höhe dieser Gebühr ist pro Handelssegment geregelt.
3 Teilnahmegebühren
3.1 Aufnahmegebühr Teilnehmer
Die Börse erhebt keine Aufnahmegebühr von den Teilnehmern.
3.2 Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member)
1 Die einmalige Aufnahmegebühr an die Börse beträgt pro GCM CHF 5'000. 2 Die Börse kann die einmalige Aufnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist. 3 Die einmalige Aufnahmegebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten.
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4 Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.
3.3 Jahresgebühr Teilnehmer
1 Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine Jahresgebühr von CHF 20'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben. 2 Bei einem neuen Teilnehmer wird die Jahresgebühr der ersten zwölf Monate seit Datum der Aufnahme des Handels an der Börse erlassen. 3 Kündigt der Teilnehmer seine Mitgliedschaft während der ersten zwölf Monate seit Datum der Aufnahme des Handels an der Börse, entfällt ein allfälliger Anspruch auf Erlass der Jahresgebühr nach Absatz 2.
3.4 Jahresgebühr GCM (General Clearing Member)
1 Die Jahresgebühr pro GCM beträgt pro GCM CHF 5'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben. 2 Die Börse kann die Jahresgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist.
3.5 Sponsored Access Gebühr
1 Alle im Folgenden genannten Sponsored Access Gebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern. 2 Sponsoring Participants, welche einem Sponsored User Sponsored Access zur Börse gewähren, unterliegen einer monatlichen Sponsored Access Gebühr von CHF 1'000 pro Sponsored User. 3 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant jeweils einen Sponsored Access Drop Copy Feed pro Sponsored User kostenfrei zur Verfügung. Für jeden weiteren Drop Copy Feed wird eine monatliche Gebühr von CHF 750 pro Sponsored User erhoben. 4 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant drei „RiskXposure Graphical User Interfaces“ zur Überwachung seiner Sponsored Users kostenfrei zur Verfügung. Jedes zusätzliche „RiskXposure Graphical User Interface“ unterliegt einer monatlichen Gebühr von CHF 250. Die Börse behält sich das Recht vor, die Anzahl der „RiskXposure Graphical User Interfaces“ pro Sponsoring Participant zu begrenzen.
4 Anschlussgebühr
1 Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr, die unabhängig von der Anzahl Teilnehmer, die darüber angeschlossen werden, erhoben wird. 2 Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 3 Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Anschlussgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
5 Ausserordentliche Gebühren
Alle im Folgenden genannten ausserordentlichen Gebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
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5.1 Ausserordentliche Überwachungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Überwachungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
5.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Untersuchungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
5.3 Mistradegebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, die die Aufhebung eines Abschlusses (Mistrade) oder die Untersuchung verursacht haben, eine Gebühr von CHF 200.
5.4 Stornierungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern für die Erfassung und Stornierung eines Abschlusses oder einer Abschlussmeldung im Auftrag eines Teilnehmers eine Gebühr von CHF 50.
6 Emissionsgebühr
1 Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. Folgende Emissionen im Inland unterliegen dieser Gebühr: a) Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter). b)Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Platzierung vornimmt. 2 Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit. 3 Nicht der Gebühr unterliegen: a) Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b)Zuteilung an die Zeichner; c) Ausgabe von Kassenobligationen der Banken; d)Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; e) Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f) Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner; g)Ausgabe von Wandlungskapital und Schuldinstrumenten inländischer Schuldner zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne von Art. 126 ff. der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung), sofern die Anleihe oder Anleihensobligation zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben wird und die FINMA die Anrechnung der Anleihe an die erforderlichen Eigenmittel bzw. die Anleihensobligation im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) genehmigt hat. 4 Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben und beträgt grundsätzlich 7 Rappen auf CHF 1'000 Nennwert, maximal jedoch CHF 50'000 pro Emission oder Aufstockungstranche. Bei Obligationen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr bis zum Verfall beträgt die Gebühr 5 Rappen auf CHF 1'000 Nennwert, maximal jedoch CHF 5'000 pro Emission oder Aufstockungstranche.
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7 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
7.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» und «SWMB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch oder an der Börse ohne Vorhandelstransparenz erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind in den entsprechenden Anhänge A‑J dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
7.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
7.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangen («Poster»), b)für Aufträge, welche unmittelbar mit Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt werden («Aggressor») und c) für Aufträge, die während einer Auktion zur Ausführung gelangen («Auction Execution»). 3 Die Börse erhebt für (Teil-) Ausführungen, welche aus der nicht im Auftragsbuch sichtbaren Menge von Iceberg Aufträgen resultieren, eine Ad valorem-Gebühr. Die Ad valorem-Gebühr entspricht derjenigen, die für Aufträge, welche unmittelbar mit Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt werden («Aggressor»), zur Anwendung kommt. 4 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Market Maker Tarif). 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
7.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
7.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
7.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
1 Die Wahl des Tarifs für neu zugelassene Teilnehmer verpflichtet den Teilnehmer zur Einhaltung bestimmter Kriterien. Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind sinngemäss anwendbar.
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2 Der Tarif ist anwendbar längstens für die Dauer von drei Monaten. Die Frist beginnt am ersten Tag des auf die Handelsaufnahme folgenden Monats.
7.4.3 Commitment Levels
1 Die Wahl eines Commitment Level Tarifs verpflichtet den Teilnehmer zur Einhaltung bestimmter Kriterien. Grundsätzlich gelten als Commitment Levels monatlich definierte Mindestgebührenvolumina. 2 Erreicht der Teilnehmer das für die gewählte Tarifstufe definierte Commitment Level nicht, so ist zusätzlich eine Minimum Activity Charge (MAC) geschuldet. 3 Die MAC stellt die Differenz zwischen dem Commitment Level und dem anrechenbaren tatsächlich generierten Gebührenvolumen dar. Die MAC wird monatlich erhoben. 4 Anrechenbar für die Erreichung der Commitment Levels sind: a) alle Gebühren gemäss Ziff. 7 und 9 dieser Gebührenordnung Handel, welche in den folgenden Handelssegmenten anfallen:
1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und
2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang C); und
3 Sponsored Foreign Shares (Anhang D); sowie
b)alle Gebühren gemäss Ziff. 8 dieser Gebührenordnung Handel für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang K). 5 Haben mehrere Teilnehmer, die zu 100% derselben Gruppe angehören, je einen Commitment Level gewählt, so können diese Teilnehmer den Tarif des höchsten gewählten Commitment Levels beantragen. Die Börse heisst den Antrag gut, sofern die Teilnehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die einzelnen Commitment Levels der Teilnehmer und die darauf zu entrichtende MAC. 6 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.4.4 LPS CLOB 1 Der LPS CLOB-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS CLOB-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b)unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikation (Party ID); c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung Handel. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 5 Der Standard-Tarif oder gewählte Commitment Level Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS CLOB-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch welche für den LPS CLOB-Tarif gemäss dieser Ziff. 7.4.4 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär zum LPS CLOB-Tarif einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird die Minimum Activity Charge (MAC) nicht erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist
Ziff. 7.4.3 anwendbar.
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7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs für die Dauer von mindestens drei Monaten aus, wenn der Teilnehmer a) die Voraussetzungen des LPS CLOB-Tarifs nicht erfüllt; b)gegen Bestimmungen dieser Ziff. 7.4.4 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet; c) die zulässige Anzahl Teilerfüllungen überschritten hat. 8 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.5 Besondere Gebühren
1 Die Börse kann für die Verwendung der Normalen Aufträge mit den Gültigkeiten „Fill-or-Kill“ (FOK) und „Immediate-or-Cancel“ (IOC oder Akzept) sowie bei Replikationen dieser Auftragsgültigkeiten durch den Teilnehmer eine besondere Gebühr erheben. 2 Als Replikation gilt eine Auftragseingabe gefolgt von einer Löschung desselben Auftrags innerhalb einer Sekunde. 3 Die Gebühr wird pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind in den entsprechenden Anhängen dieser Gebührenordnung Handel festgelegt.
8 Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz
8.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» und «SWMB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch oder an der Börse ohne Vorhandelstransparenz erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Dienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang K zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
8.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
8.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die im Auftragsbuch verbleiben («Ruhende Aufträge»); und
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b)für Aufträge, die unverzüglich ausgeführt und aus dem Auftragsbuch entfernt werden («Sofort Aufträge») 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten. 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
8.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
8.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
8.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.
8.4.3 Commitment Levels
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.
8.4.4 LPS SwissAtMid
1 Der LPS SwissAtMid-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS SwissAtMid-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b)unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung Handel. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs sind im Anhang K zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 5 Der Standard-Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid welche für den LPS SwissAtMid-Tarif gemäss dieser Ziff. 8.4.4 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird die Minimum Activity Charge (MAC) nicht erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 8.4.1 anwendbar. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für die Dauer von mindestens drei Monaten aus, wenn der Teilnehmer a) die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt; b)gegen Bestimmungen dieser Ziff. 8.4.2 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundenaufträge (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet; c) die zulässige Anzahl Teilerfüllungen überschritten hat.
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8 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
9 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des
Auftragsbuchs
9.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Dienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt. 3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-Gebühr.
9.2 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.
9.3 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.
9.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties»
Für einseitige Trade Reports mit dem Trade Type «Both Parties» werden vom Teilnehmer, der die Meldung bei der Börse absetzt, die festgelegten Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs für beide am Abschluss beteiligten Parteien, also die Gebühr für den Teilnehmer selbst und die Gebühr für die Gegenpartei, erhoben.
10 Kapazitätsgebühren
Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
10.1 QPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») für Market Maker und Liquiditätsgeber bereit. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr QPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt.
10.2 FTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in STI Aufträgen («FIX Transaktionen pro Sekunde», «FTPS») bereit. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FTPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.
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3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt.
10.3 OTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in OTI Aufträgen («OUCH Transaktionen pro Sekunde», «OTPS») bereit. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche OTPS zuteilen. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung Handel festgelegt.
11 Gemeinsame Bestimmungen
11.1 Fälligkeit von Forderungen
1 Rechnungen der Börse sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.
11.2 Rückerstattung von Gebühren
1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.
Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 12. November 2018; in Kraft seit 1. Januar 2019.
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Anhang A – Blue Chip Aktien Aktien, die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthalten sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die Abschlüsse, die über STI ausgeführt werden über OTI ausgeführt werden Während des Auction Während des Auction laufenden Handels Execution laufenden Handels Execution Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 1.00 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.05 CHF 1.00 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.25 CHF 1.00 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 LPS CLOB CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.2 Neu zugelassene Teilnehmer
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
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1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.3 Commitment Level 1
1.2.3.1 Commitment Level 1-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.4 Commitment Level 2
1.2.4.1 Commitment Level 2-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.5 Commitment Level 3
1.2.5.1 Commitment Level 3-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
SIX Swiss Exchange AG 16
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
1.2.5.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
1.2.6 LPS CLOB
1.2.6.1 LPS CLOB-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel im Central Limit Order Book in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch («Poster») oder in SwissAtMid in diesem Handelssegment durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» zur Ausführung gelangen; b)Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch; c) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge zum besten Geld- oder Briefkurs beträgt mindestens CHF 10'000; und d)Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in mindestens 20 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar.
1.2.6.2 LPS CLOB-Tarif
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.28 bp - c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch als auch den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz gewählt haben und für beide LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.24 bp - c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 17
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang B – Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden, sowie der Handel in allen Aktien auf einer separaten Handelslinie.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Einheitstarif Abschlüsse, die über STI ausgeführt Abschlüsse, die während dem laufenden werden und alle Auction Executions Handel über OTI ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 18
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang C – Sekundärkotierte Aktien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 19
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang D – Sponsored Foreign Shares Beteiligungsrechte von ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert und gemäss Reglement SIX Swiss Exchange – Sponsored Segment zum Handel zugelassen sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 20
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Beteiligungsrechte dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt:
Anzahl Beteiligungsrechte Gebührenfreie QPS-Kapazität mit Market Making Verpflichtung pro Beteiligungsrecht 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Foreign Shares genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 21
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang E – Anrechte und Optionen Anrechte und Optionen, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.65 bp -- b) Aggressor -- 0.65 bp -- c) Auction Execution -- 0.65 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --
SIX Swiss Exchange AG 22
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang F – ETF, ETSF, Anlagefonds und ETP Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement à capital variable, SICAV) sowie Exchange Traded Products (ETP).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 23
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente der Handelssegmente ETF, ETSF und ETP, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt:
Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro zusätzlichem Instrument 1–50 1 QPS ab 51 2 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF, ETSF und ETP genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 24
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang G – Sponsored Funds Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) bewilligt wurden oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt wurden (ohne ETF, ETSF & Immobilienfonds).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 b) Aggressor CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 c) Auction Execution CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 25
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt:
Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro Instrument 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Funds genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 26
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang H – Anleihen – CHF Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber zehn Quotes pro Sekunde (QPS) gebührenfrei zu.
SIX Swiss Exchange AG 27
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Zusätzlich teilt die Börse jedem Liquiditätsgeber ein gebührenfreies QPS für jede Anleihe dieses Handelssegments zu, für welche er monatlich die folgenden Liquiditäts-Voraussetzungen kumulativ erfüllt: a) Die Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs der Quotes beträgt maximal 1%; b)Die Grösse der Quotes beträgt mindestens CHF 100'000; und c) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit im Auftragsbuch von mindestens 90% im laufenden Handel des vorangehenden Kalendermonats. Die Anzahl der zusätzlichen gebührenfreien QPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist auf 50 QPS pro Liquiditätsgeber beschränkt.
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für die Erfüllung der Liquiditätsvoraussetzungen in Anleihen – CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 28
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang I – Anleihen – Nicht CHF Kotierte und zum Handel zugelassene auf eine Fremdwährung lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber zehn Quotes pro Sekunde (QPS) gebührenfrei zu. Zusätzlich teilt die Börse jedem Liquiditätsgeber ein gebührenfreies QPS für jede Anleihe dieses Handelssegments zu, für welche er monatlich die folgenden Liquiditäts-Voraussetzungen kumulativ erfüllt: a) Die Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs der Quotes beträgt maximal 1%; b)Die durchschnittliche Grösse der Quotes beträgt mindestens USD 100'000; und c) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit im Auftragsbuch von mindestens 90% im laufenden Handel des vorangehenden Kalendermonats. Die Anzahl der zusätzlichen gebührenfreien QPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist auf 250 QPS pro Liquiditätsgeber beschränkt.
SIX Swiss Exchange AG 29
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für die Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen in Anleihen – Nicht CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 30
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang J – Strukturierte Produkte Als Strukturierte Produkte gelten Finanzinstrumente, die in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50. Bei über 50'000 Transaktionen als Poster pro Monat, wird auf den überansteigenden Anteil der Transaktionen ein Abschlag von 50% der Transaktionsgebühr gewährt.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor & Auction Executi- CHF 1.50 1.50 bp CHF 100.00 on
2 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 1.50 1.50 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker und Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie Kapazität
Die Börse teilt jedem Market Maker und/oder Liquiditätgeber gesamthaft fünf Quotes pro Sekunde (QPS) gebührenfrei zu, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: a) Der Teilnehmer ist in mindestens einem Instrument dieses Handelssegments als Market Maker und/ oder Liquiditätsgeber registriert und wurde vom Emittenten als Liquiditätsgeber und/oder Market Maker ernannt; und b)Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit mit Quotes auf der Geld- oder Briefseite in den Auftragsbüchern der ihm zugeteilten Instrumente dieses Handelssegments von mindestens 50% im laufenden Handel des vorangehenden Kalendermonats. Die Anzahl der zusätzlichen gebührenfreien QPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist gesamthaft auf 5 QPS pro Market Maker und/oder Liquiditätsgeber beschränkt.
SIX Swiss Exchange AG 31
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3.1.2 Gebührenpflichtige Kapazität
Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 425 41–120 CHF 375 121–360 CHF 300 361–600 CHF 200 601–900 CHF 120 901–1'200 CHF 80 1'201–2'400 CHF 50 ab 2'401 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker und/oder Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making und die Erfüllung der Liquiditäts Voraussetzungen in Strukturierten Produkten genutzt werden.
4 Besondere Gebühren
Die besondere Gebühr wird wie folgt berechnet:
Anzahl FOK/IOC Aufträge und/oder Gebühr pro FOK/IOC oder Replikation Replikationen pro Monat 0–500 CHF 0.00 501–1'500 CHF 1.00 ab 1'501 CHF 3.00
SIX Swiss Exchange AG 32
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang K – Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz
1 SIX Swiss Exchange At Midpoint (SwissAtMid)
1.1 Blue Chip Aktien
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 LPS SwissAtMid CHF 0.00 CHF 0.00
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45
1.2 Mid-/Small Cap Aktien
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 LPS SwissAtMid CHF 0.00 CHF 0.00
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55
SIX Swiss Exchange AG 33
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
1.3 LPS SwissAtMid
1.3.1 LPS SwissAtMid-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 5% im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien», die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» erreicht wird, unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch; oder Der durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») erzielte durchschnittliche Tagesumsatz des/der nominierten Teilnehmer(s) in SwissAtMid in den Handelssegmenten «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small- Cap Aktien» im Vergleich zum Gesamtumsatz in SwissAtMid bestimmte Werte erreicht (gemäss Tabelle «Durchschnittlicher Tagesumsatz im Vergleich zu Gesamtumsatz» unten); b)Die durchschnittliche Grösse der Aufträge «in Limite» zum besten Geld- oder Briefkurs im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien» beträgt mindestens CHF 10'000; und c) Die Funktionalität «Self-Match Prevention» ist für die nominierte Party ID(s) aktiviert. Für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für «Mid-/Small- Cap-Aktien». Tabelle «Durchschnittlicher Tagesumsatz im Vergleich zu Gesamtumsatz»: Umsatz der SwissAtMid Dienstleistung in CHF Durchschnittlicher Tagesumsatz in CHF pro nominierten Teilnehmer (Party ID) pro Handelstag weniger als 30 Millionen 3 Millionen mehr als 30 Millionen und weniger als 50 Millionen 5 Millionen mehr als 50 Millionen und weniger als 100 Millionen 7.5 Millionen mehr als 100 Millionen 10 Millionen
1.3.2 LPS SwissAtMid-Tarif
1.3.2.1 Blue Chip Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.00 bp - b) Sofort Aufträge - 0.10 bp -
1.3.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.00 bp - b) Sofort Aufträge - 0.10 bp -
SIX Swiss Exchange AG 34
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
Anhang L – Anschlussgebühr
1 Direktanbindung via Managed und Leased Line
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Internet bis 1 Mbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 600 Managed IP Service bis 4 Mbps 950 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'000 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'400 Managed IP Service bis 50 Mbps 1'800 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'400 Ethernet Service bis 4 Mbps 950 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'000 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'400 Ethernet Service bis 50 Mbps 1'800 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'400 Optical Link bis 50 Mbps 3'500* Optical Link bis 100 Mbps 4'500*
* zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.
In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss an die unter Ziff. 7 aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an das Börsensystem werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziff. 7). Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
2 Direktanbindung via Proximity Service
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Proximity Service an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Proximity Service bis 50 Mbps 2'750 Proximity Service bis 100 Mbps 3'050
Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen und die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
SIX Swiss Exchange AG 35
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
3 Co-Location-Anschluss
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss beträgt CHF 1'250 pro Port (nicht redundant). Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten von der Teilnehmerinfrastruktur bis zum Demarkationspunkt der Börse. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
4 Direktanbindung via Access Point im Ausland
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Access Point im Ausland an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Access Point im Ausland bis 50 Mbps 2'650 Access Point im Ausland bis 100 Mbps 2'950
Die Börse bestimmt die Access Points. Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen und die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten bis zum Access Point. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
5 ASP-Anbindung von Teilnehmern
Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine monatliche Anschlussgebühr an.
6 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)
Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.
6.1 Einmalige Anbindungsgebühr
Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.
6.2 Laufende Anbindungsgebühr
Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer: – Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800 unabhängig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Datenleitungen zur Börse verbindet. – Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbindung für ISP kostenfrei. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
SIX Swiss Exchange AG 36
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
7 Handelsschnittstellen
7.1 Standard Trading Interface (STI)
In der monatlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen. Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach dem im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tarif Commitment Level sowie nach dem Anbindungsstatus an das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI).
Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Anbindungen für Teil- Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer mit OTI- oder QTI-Anbindung nehmer ohne OTI- oder QTI-Anbindung Teilnehmer ohne Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Commitment Level Teilnehmer mit Tarif 6 kostenfreie FIX Anbindungen 2 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 1 Teilnehmer mit Tarif 9 kostenfreie FIX Anbindungen 3 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 2 Teilnehmer mit Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 3 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen
Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000. Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarif Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) zugeteilt:
Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Jeder Teilnehmer kann seine FTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro FTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Transaktionen pro Teilnehmer vor.
7.2 OUCH Trading Interface (OTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die OTI-Anbindung erhoben.
7.2.1 OUCH Trading Interface (OTI) - Equity
Für den Handel in Aktienmärkten ist die Anzahl der OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) unlimitiert. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Equity Anbindungen zu limitieren.
SIX Swiss Exchange AG 37
Gebührenordnung Handel 01.01.2019
7.2.2 OUCH Trading Interface (OTI) - Non-Equity
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarif Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) für den Handel in Nicht-Aktienmärkten zugeteilt:
Mitgliedschaft Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Jeder Teilnehmer kann seine OTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro OTPS erhöhen. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Non-Equity Anbindungen zu limitieren.
7.3 Quote Trading Interface (QTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die QTI-Anbindung von Market Maker und Liquiditätsgeber erhoben. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der QTI Anbindungen zu limitieren.
8 Gemeinsame Bestimmungen
Der Kunde oder die Börse können die Kundenanbindung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Bei einer neuen Kundenanbindung verzichtet die Börse auf die Erhebung der einmaligen Installationsgebühr. Die Anschlussgebühr wird ab Datum der „Ready-for-Service“ Meldung des Rechenzentrum- oder Leitungsanbieters verrechnet, bzw. beim Managed IP Service und Ethernet Service ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Der minimale Verrechnungszeitraum beträgt drei Monate. Bei einem Wechsel der bestehenden Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Kunden die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung. Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.
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