Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
(LOC-LR)
SIX Swiss Exchange AG
Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
vom 18. Februar 2020 Datum des Inkrafttretens: 22. Juni 2020
Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 22.06.2020
3 Gebühren für die Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung
von kollektiven Kapitalanlagen
3.1 Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen
3.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch
Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Gebühr von CHF 3‘000 erhoben.
3.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittent
Handelt es sich um die Kotierung von Anteilen einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen Einheit, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben.
3.1.3 Zusatzgebühr für weitere Effekten
1 Wird für mehrere kollektive Kapitalanlagen des gleichen Emittenten mit gleichem Basisnamen (z.B. Sektorenfonds) gleichzeitig die Kotierung beantragt, so wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2‘000 erhoben. 2 Werden nach der erstmaligen Kotierung einer kollektiven Kapitalanlage zu einem späteren Zeitpunkt weitere kollektive Kapitalanlagen desselben Emittenten unter derselben rechtlichen Struktur kotiert, wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2‘000 erhoben.
3.1.4 Zusatzgebühr für weitere Handelswährungen
Wird für eine oder mehrere Kollektive Kapitalanlagen der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘000 je Valor erhoben.
3.2 Aufrechterhaltung der Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen
3.2.1 Jährliche Grundgebühr
Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine von der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des gleichen Emittenten abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 kollektive Kapitalanlagen: CHF 3‘000 für jede kotierte Effekte; b) 11 bis 20 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1‘500 für jede kotierte Effekte; c) 21 bis 30 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1‘000 für jede kotierte Effekte; d) ab 31 kollektive Kapitalanlagen: CHF 500 für jede kotierte Effekte.
4 Gebühren für die Kotierung von Anleihen
4.1 Kotierung von Anleihen
4.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch
Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF 2‘000 erhoben.
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4.1.2 Variable Gebühr für neue Anleihe oder Aufstockung
1 Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Anleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben. 2 Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Fremdwährungsanleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des umgerechneten Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben.
4.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittent
1 Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben. 2 Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an SIX Swiss Exchange kotiert hat.
4.1.4 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt
Für die Prüfung des Kotierungsprospekts wird eine Zusatzgebühr von CHF 5'000 erhoben.
4.1.5 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Pauschalgebühr von CHF 6'000 erhoben.
4.1.6 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Emissionsprogrammen
Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Pauschalgebühr von CHF 3'000 erhoben.
4.1.7 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen
Für die Prüfung des Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis eines durch das Regulatory Board genehmigten Emissionsprogramms erstellt wird, wird eine Zusatzgebühr von CHF 2'000 erhoben.
4.1.8 Gebühr für Anleihen mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten
1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs für Anleihen mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten, die unter einem Programm begeben werden, wird eine Gebühr von CHF 5'000 erhoben. 2 Ziff. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.7 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement kommen nicht zur Anwendung.
5 Gebühr für die Kotierung von Derivaten
5.1 Kotierung von Derivaten
5.1.1 Grundsatz
1 Für die Zulassung zum Handel von Derivaten wird pro Derivat eine Gebühr gemäss folgender Tabelle erhoben:
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Anzahl Derivate Gebühr pro Derivat 0–200 CHF 350 201–500 CHF 250 501–1’000 CHF 180 1’001–2’000 CHF 140 2‘001–5’000 CHF 110 5’001–7’500 CHF 85 7’501–10’000 CHF 60 ab 10'001 CHF 50
2 Die anfallenden Gebühren werden jeweils monatlich in Rechnung gestellt.
5.1.1.1 Berechnungsgrundlage
Massgeblich für die Bestimmung der Gebühr gemäss Ziff. 5.1.1 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement ist die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr neu zum Handel zugelassenen Derivate eines Emittenten. Die Ermittlung der Anzahl Derivate gemäss Ziff. 5.1.1 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement erfolgt pro Kalenderjahr.
5.1.1.2 Gruppengesellschaften
Derivate von Emittenten, welche Gruppengesellschaften desselben Konzerns sind, werden für die Bestimmung der Anzahl Derivate gemäss Ziff. 5.1.1 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement gemeinsam betrachtet. Davon ausgenommen sind Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt zu weniger als 50% im Eigentum der Muttergesellschaft des Konzerns stehen.
5.1.2 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» Derivate
Handelt es sich um ein Derivat basierend auf einem «Stand-Alone-Prospekt» (Art. 22 Abs. 1 Zusatzreglement Derivate), wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘000 erhoben.
5.1.3 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen
Für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen wird eine Gebühr von CHF 6‘000 erhoben.
5.1.4 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Derivatprogrammen
Für die erneute Prüfung und erneute Registrierung von Derivatprogrammen wird eine Gebühr von CHF 6‘000 erhoben.
5.1.5 Zusatzgebühr für Neuemittent
1 Handelt es sich um die Genehmigung eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine Pauschalgebühr von CHF 10‘000 erhoben. 2 Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an SIX Swiss Exchange kotiert hat.
5.1.6 Gebühr für Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing
Bei Anpassungen, welche aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing vorgenommen werden müssen, wird eine Gebühr von CHF 100 pro Effekte erhoben.
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5.1.7 Knock-out-Rabatt
1 Für Warrants mit Knock-out und Mini-Futures, welche innerhalb von 11 Handelstagen den Knock-out oder den Stop-Loss Level erreichen und somit dekotiert werden, kann der Emittent pro infolge Erreichen des Knock-out oder Stop-Loss Level dekotiertem Warrant einen weiteren Warrant mit Knock-out oder Mini-Futures kotieren, wobei auf die Erhebung der Gebühren gemäss Ziff. 5.1.1 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement verzichtet wird. 2 Für die Berechnung der 11 Handelstage gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Handelstag massgeblich und nicht das Datum des Knock-out oder Stop-Loss Ereignisses. 3 Die Möglichkeit der Kotierung von weiteren Warrants mit Knock-out und Mini-Futures gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung verfällt spätestens am Ende des dem letzten Handelstag folgenden Monats. 4 Kotierungen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Anzahl Derivate gemäss Ziff. 5.1.1 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement nicht berücksichtigt.
6 Gebühren für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der
Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
6.1 Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
6.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch
Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF 2‘000 erhoben.
6.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittent
Handelt es sich um die Kotierung von ETPs eines Neuemittenten, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben.
6.1.3 Zusatzgebühr für weitere Handelswährungen
Wird für ein oder mehrere ETPs der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘000 je ETP erhoben.
6.1.4 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» ETPs
Für die Prüfung eines «Stand-Alone-Prospekts» wird eine Zusatzgebühr von CHF 3‘000 erhoben.
6.1.5 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt mit Verweis auf genehmigten Kotierungsprospekt Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher i.S.v. Art. 35 Abs. 4 KR mindestens bezüglich der Angaben über den Emittenten, den Sicherheitsgeber, die an der Struktur Beteiligten sowie den Besicherungsmechanismus auf einen bereits genehmigten Kotierungsprospekt verweist, wird eine Zusatzgebühr von CHF 2‘000 erhoben.
6.1.6 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Gebühr von CHF 5‘000 erhoben.
6.1.7 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Emissionsprogrammen
Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Gebühr von CHF 3‘000 erhoben.
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6.1.8 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen
Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis eines genehmigten Emissionsprogramms erstellt wird, wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘500 pro ETP erhoben.
6.2 Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
6.2.1 Jährliche Grundgebühr
Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine von der Anzahl kotierter ETPs des gleichen Emittenten abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 ETPs: CHF 3'000 für jedes kotierte ETP; b) 11 bis 20 ETPs: CHF 1'500 für jedes kotierte ETP; c) 21 bis 30 ETPs: CHF 1'000 für jedes kotierte ETP; d) ab 31 ETPs: CHF 500 für jedes kotierte ETP.
7 Gebühren für die Zulassung zum Handel und die Aufrechterhaltung
der Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment
7.1 Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment
7.1.1 Grundgebühr für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus eine Zulassungsgebühr von CHF 25 pro Effekte für jede Aufschaltung erhoben.
7.1.2 Grundgebühr für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange – Sponsored
Anlagefondssegment Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus eine Zulassungsgebühr von CHF 25 pro Effekte für jede Aufschaltung erhoben.
7.2 Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment
7.2.1 SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment
Im SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment wird keine Aufrechterhaltungsgebühr erhoben.
7.2.2 SIX Swiss Exchange – Sponsored Anlagefondssegment
Im SIX Swiss Exchange – Sponsored Anlagefondssegment wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus für die Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel jährlich eine von der Anzahl zum Handel zugelassener Indexfonds des gleichen sponsernden Wertpapierhauses abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 Indexfonds: CHF 3'000 für jede zum Handel zugelassene Effekte; b) 11 bis 20 Indexfonds: CHF 1'500 für jede zum Handel zugelassene Effekte; c) 21 bis 30 Indexfonds: CHF 1'000 für jede zum Handel zugelassene Effekte; d) ab 31 Indexfonds: CHF 500 für jede zum Handel zugelassene Effekte.
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8 Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen
8.1 Dekotierung
1 Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Beteiligungsrechten wird in der Regel keine Gebühr erhoben. 2 Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. Exchange Traded Products, welches nicht auf der Basis einer ausdrücklichen Bestimmung der anwendbaren Bedingungen erfolgt, wird eine Pauschalgebühr von CHF 300 pro Derivat bzw. Exchange Traded Product erhoben. 3 Bei der gleichzeitigen Dekotierung von zehn oder mehr Derivaten bzw. Exchange Traded Products beträgt die Pauschalgebühr maximal CHF 3‘000. Siehe hierzu auch: – Richtlinie Dekotierung (RLD)
8.2 Rückzug von Gesuchen
Bei Rückzug eines Gesuchs können die angefallenen Gebühren gemäss Gebührenordnung zum Kotierungsreglement erhoben werden.
8.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften
Die Erteilung von schriftlichen Auskünften kann nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Tatsache, dass der Aufwand in Rechnung gestellt wird, muss dem Gesuchsteller vorab mitgeteilt werden.
8.4 Ausserordentlicher Aufwand und Dritt- bzw. Expertenkosten
1 Für ausserordentlichen Aufwand bei der Bearbeitung von Gesuchen können zusätzliche Gebühren nach Aufwand erhoben werden. 2 Dritt- bzw. Expertenkosten werden gemäss Abrechnung derselben verrechnet. Die Tatsache, dass Dritte bzw. Experten beigezogen und die daraus entstehenden Kosten dem Gesuchsteller auferlegt werden, muss diesem vorab mitgeteilt werden. 3 Sollen Transaktionen auf begründeten Antrag des Gesuchstellers hin innert verkürzter Frist bearbeitet werden, kann eine pauschale Gebühr von maximal CHF 20‘000 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
8.5 Spesen
Der Aufwand für Spesen wie ausserordentliche Portokosten, Beglaubigungsgebühren o.ä. werden dem Gesuchsteller nach effektiver Höhe abgerechnet.
9 Gemeinsame Bestimmungen
Die Übergangsbestimmungen nach Art. 116a und 116b KR sind sinngemäss anwendbar.
Beschluss der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange AG vom 12. November 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020.
9.1 Rechnungsstellung
Für die Rechnungsstellung gelten die nachfolgenden Regeln:
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9.1.1 Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten
Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bzw. des ersten Handelstages des neuen Valors.
9.1.2 Bei der Kotierung von Anleihen
Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung unabhängig von einer vorgängigen provisorischen Zulassung zum Handel.
9.1.3 Bei der Kotierung von Derivaten
Bei Derivaten, die gemäss Art. 32ff. Zusatzreglement Derivate zunächst provisorisch zum Handel zugelassen werden, erfolgt die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren basierend auf dem Zeitpunkt der provisorischen Zulassung zum Handel. Es werden keine Gebühren rückerstattet, falls in der Folge kein Kotierungsgesuch eingereicht wird.
9.1.4 Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten
Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Genehmigung.
9.1.5 Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing
Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing (Ziff. 5.1.6 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement) erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Anpassung.
9.1.6 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung
1 Die Erhebung der jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfolgt jeweils im ersten Quartal für das laufende Jahr. 2 Bei einer Neukotierung von Effekten sind mit den Kotierungsgebühren die Kosten für die Aufrechterhaltung für das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angebrochene Kalenderjahr abgegolten. 3 Eine Rückerstattung von Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung pro rata temporis ist ausgeschlossen.
9.2 Basis für die Berechnung der variablen Gebühr
Für die Berechnung der variablen Gebühr gelten die nachfolgenden Regeln:
9.2.1 Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten
Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der neu kotierten Effekten ist der Schlusskurs des ersten Handelstages.
9.2.2 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten
Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der kotierten Valoren ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des Vorjahres.
9.2.3 Gebühr nach Aufwand
Soweit sich die Gebühr nach Aufwand richtet, beträgt der Ansatz CHF 300 pro Stunde.
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9.3 Fälligkeit von Forderungen
1 Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.
Beschluss der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange AG vom 1. Oktober 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020.
10 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen nach Art. 116a und 116b KR sind sinngemäss anwendbar.
Beschluss der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange AG vom 18. Februar 2020; in Kraft seit 22. Juni 2020.
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Anhang A – Beteiligungsrechte
1 Kotierung
Ziff. 2.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 3‘000
Ziff. 2.1.2 Variable Gebühr für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte CHF 10 pro Neuemittent: maximal CHF 80‘000 Mio. CHF Kapitalerhöhung: maximal CHF 50‘000 Kapitalisierung
Ziff. 2.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000
Ziff. 2.1.4 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts CHF 5‘000
Ziff. 2.1.5 Zusatzgebühr für weitere Effekten CHF 2‘000
Ziff. 2.1.7 Pauschalgebühr für die Sekundärkotierung von Effekten ausländischer Emittenten CHF 5‘000 Ziff. 2.1.8 Pauschalgebühr für eine separate Handelslinie bei Aktienrückkauf und öffentlichem Angebot CHF 3‘000 Ziff. 2.1.9 Zusatzgebühr für Handelslinien, welche für mehr als drei Monate aufrechterhalten werden CHF 1‘000 für jedes zusätzliche Vierteljahr Ziff. 2.1.10 Pauschalgebühr für Aktionärsoptionen bei Rückkauf oder Ausgabe von Effekten sowie bei Mit- CHF 3‘000 arbeiteroptionen
2 Aufrechterhaltung der Kotierung
Ziff. 2.2.1 Grundgebühr jährlich CHF 6‘000
Ziff. 2.2.2 Variable Gebühr jährlich maximal CHF 50‘000 CHF 10 pro Mio. CHF
Kapitalisierung
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Anhang B – Kollektive Kapitalanlagen
1 Kotierung
Ziff. 3.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 3‘000
Ziff. 3.1.2 Zusatzgebühr für Anteile einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen CHF 10‘000 Einheit
Ziff. 3.1.3 Zusatzgebühr für jede weitere kollektive Kapitalanlage CHF 2‘000
Ziff. 3.1.4 Zusatzgebühr für zusätzliche Handelswährungen CHF 1‘000 pro Effekte
2 Aufrechterhaltung der Kotierung
Ziff. 3.2.1 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des Preis pro Effekte gleichen Emittenten: – 1 bis 10 CHF 3‘000 – 11 bis 20 CHF 1‘500 – 21 bis 30 CHF 1‘000 – ab 31 CHF 500
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Anhang C – Anleihen
1 Kotierung
Ziff. 4.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 2‘000
Ziff. 4.1.2 Variable Gebühr für die Kotierung neuer und Aufstockung von bereits kotierten Anleihen CHF 10 pro Mio. CHF Nominalbetrag
Ziff. 4.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000
Ziff. 4.1.4 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts CHF 5‘000
Ziff. 4.1.5 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen CHF 6‘000 Ziff. 4.1.6 Pauschalgebühr für die Prüfung der Wiederauflage und erneute Registrierung von Emissi- CHF 3‘000 onsprogrammen Ziff. 4.1.7 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts bei Emissionsprogrammen CHF 2‘000 Ziff. 4.1.8 Pauschalgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs für Anleihen mit einer Laufzeit CHF 5‘000 von maximal 12 Monaten und unter einem Programm begeben
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Anhang D – Derivate
1 Kotierung
Ziff. 5.1.1 Pauschalgebühr für die Zulassung zum Handel von Derivaten wird pro Derivat eine Gebühr gemäss Preis pro Derivat folgender Tabelle erhoben: Anzahl: 0–200 Derivate CHF 350 Anzahl: 201–500 Derivate CHF 250 Anzahl: 501–1 000 Derivate CHF 180 Anzahl: 1 001–2 000 Derivate CHF 140 Anzahl: 2 001–5 000 Derivate CHF 110 Anzahl: 5 001–7 500 Derivate CHF 85 Anzahl: 7 501–10 000 Derivate CHF 60 Anzahl: ab 10001 Derivate CHF 50 Ziff. 5.1.2 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» (Art. 22 Abs. 1 Zusatzreglement Derivate) CHF 1‘000 Ziff. 5.1.3 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen CHF 6‘000 Ziff. 5.1.4 Pauschalgebühr für die Prüfung der Wiederauflage von Derivatprogrammen CHF 6‘000
Ziff. 5.1.5 Zusatzgebühr für Neuemittent CHF 10‘000
Ziff. 5.1.6 Pauschalgebühr für eine Anpassung aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing CHF 100 pro Derivat Ziff. 5.1.7 Knock-out-Rabatt Kotierung für Warrants mit Knock-out und Mini-Futures, welche während der Frist kostenlos von 11 Handelstagen dekotiert werden.
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Anhang E – Exchange Traded Products (ETPs)
1 Kotierung
Ziff. 6.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 2‘000
Ziff. 6.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000
Ziff. 6.1.3 Zusatzgebühr für zusätzliche Handelswährungen je ETP CHF 1‘000
Ziff. 6.1.4 Zusatzgebühr für die Prüfung des «Stand-Alone-Prospekts» CHF 3‘000
Ziff. 6.1.5 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts mit Verweis auf genehmigten Kotie- CHF 2‘000 rungsprospekt Ziff. 6.1.6 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen CHF 5‘000 Ziff. 6.1.7 Pauschalgebühr für die Prüfung der Wiederauflage und erneute Registrierung von Emissionspro- CHF 3‘000 grammen Ziff. 6.1.8 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts bei Emissionsprogrammen CHF 1‘500
2 Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
Ziff. 6.2.1 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl kotierter ETP des gleichen Emittenten: Preis pro ETP – 1 bis 10 CHF 3‘000 – 11 bis 20 CHF 1‘500 – 21 bis 30 CHF 1‘000 – ab 31 CHF 500
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Anhang F – Sponsored Segment Ziff. 7.1.1 Grundgebühr für die Prüfung eines Antrags betr. Zulassung zum Handel im CHF 25 pro Effekte SIX Swiss Exchange -Sponsored Foreign Shares Segment für jede Aufschaltung und jedes sponsernde Wertpapierhaus Ziff. 7.1.2 Grundgebühr für die Prüfung eines Antrags betr. Zulassung zum Handel im CHF 25 pro Effekte SIX Swiss Exchange -Sponsored Anlagefondssegment für jede Aufschaltung und jedes sponsernde Wertpapierhaus Ziff. 7.2.2 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl zum Handel zugelassener Indexfonds ei- Preis pro Indexfonds nes sponsernden Wertpapierhauses: – 1 bis 10 CHF 3‘000 – 11 bis 20 CHF 1‘500 – 21 bis 30 CHF 1‘000 – ab 31 CHF 500
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Anhang G – Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen Ziff. 8.1 Gebühr für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. von Ex- CHF 300 pro Derivat change Traded Products bzw. pro ETP maximal CHF 3‘000
Ziff. 8.2 Gebühr für den Rückzug eines Gesuchs nach Aufwand,
CHF 300 pro Stunde
Ziff. 8.3 Gebühr für die Erteilung von schriftlichen Auskünften nach Aufwand,
CHF 300 pro Stunde Ziff. 8.4 Zusatzgebühr für ausserordentliche Aufwendungen CHF 300 pro Derivat bzw. pro ETP maximal CHF 3‘000 für Dritt- bzw. Expertenkosten gemäss Abrechnung derselben für die Bearbeitung von Transaktionen innert verkürzter Frist pauschal, maximal CHF 20‘000 Ziff. 8.5 Gebühr Aufwand für Spesen wie ausserordentliche Portokosten, Beglaubigungsge- nach effektiver Höhe bühren o.ä.
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