Weisung 5: Alternativer Handel
(DIR05)
Weisung 5: Alternativer Handel SIX Swiss Exchange AG
vom 1. Februar 2024 Datum des Inkrafttretens: 10. Juni 2024
Weisung 5: Alternativer Handel 10.06.2024
1 Stückzahl der Effekten ohne Angabe der minimalen ausführbaren Stückzahl; oder
2. Stückzahl der Effekten mit Angabe der minimalen ausführbaren Stückzahl; Für Iceberg Aufträge ist zusätzlich die im Central-Limit-Order-Book (CLOB) sichtbare Menge zu definieren. Das Mindestvolumen von Block Aufträgen muss dem Mindestvolumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang entsprechen; f) Preislimite: 1. Für Normale Aufträge, Retail Aufträge und Block Aufträge: limitiert oder unlimitiert; 2. Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB»: limitiert; Für Retail Aufträge ist zusätzlich der Auslösungspreis zu definieren. g) Gültigkeit: 1. Immediate-or-Cancel (IOC oder Akzept): wird sofort, vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden ohne Aufnahme in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz gelöscht. Bei bestätigten Block Aufträgen bleiben die Aufträge für die Dauer der Bestätigungsphase gültig; 2. Fill-or-Kill (FOK): wird sofort, vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige, vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der Auftrag ohne Aufnahme in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz gelöscht. Bei bestätigten Block Aufträgen bleiben die Aufträge für die Dauer der Bestätigungsphase gültig; 3. tagesgültig (good-for-day): ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig; 4. datiert (good-till-date): ist bis Handelsschluss eines bestimmten Börsentages gültig. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des den Auftrag auslösenden Händlers; i) Routing Instruktion: 1. «SWM» für die Eingabe in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid; sie wird für Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt; oder
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2. «SWMX» für die Eingabe in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid und anschliessender Weiterleitung der verbleibenden Menge ins Central-Limit-Order-Book (CLOB); die Routing Instruktion «SWMX» wird für Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SWMX» direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SWMX» eingegeben wenn sich das Auftragsbuch nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» befindet, dann wird der Auftrag direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote- Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» werden in der Schlussauktion und während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» ins Central-Limit- Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel; oder 3. «SWMB» für die Eingabe ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) und gleichzeitiger Eingabe in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid; wird die Menge des Auftrags mit Routing Instruktion «SWMB» im Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid ausgeführt, so wird die Gesamtmenge des Auftrags im jeweiligen Auftragsbuch um die ausgeführte Menge reduziert, bis die Gesamtmenge ausgeführt, gelöscht oder verfallen ist. Die Routing Instruktion «SWMB» wird für Aufträge mit Preislimite unterstützt. Die angegebene Preislimite gilt für Ausführungen in SwissAtMid und als maximale Limite für das Central-Limit- Order-Book (CLOB). Die Preislimite der Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» wird für Ausführungen im Central-Limit-Order-Book (CLOB) von der Börse dynamisch an den besten Geld- oder Briefkurs angepasst. Befindet sich im Central-Limit-Order-Book (CLOB) kein Geld- oder Briefkurs, so wird der Auftrag in beiden Auftragsbüchern ausgesetzt und ist somit weder ausführbar noch im Auftragsbuch ersichtlich. Ausgesetzte Aufträge werden wieder aktiviert sobald im Central-Limit-
Order-Book (CLOB) ein entsprechender Geld- oder Briefkurs verfügbar ist. Diese Aufträge sind somit ausführbar, haben einen neuen Zeitstempel und sind im Auftragsbuch ersichtlich. Ist für ein Handelssegment das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SWMB» abgelehnt. Befindet sich das Central-Limit-Order-Book (CLOB) nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» oder besteht ein Handelsunterbruch, so wird der Auftrag mit Routing Instruktion «SWMB» in beiden Auftragsbüchern ausgesetzt und ist somit weder ausführbar noch im Auftragsbuch ersichtlich. Ausgesetzte Aufträge werden wieder aktiviert, sind somit ausführbar, haben einen neuen Zeitstempel und sind im Auftragsbuch ersichtlich sobald das Central-Limit-Order-Book (CLOB) wieder im laufenden Handel ist. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» werden in der Schlussauktion gelöscht. Während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» werden Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» abgelehnt. Die Börse kann die Anzahl von Aufträgen mit Routing Instruktion «SWMB» pro Auftragsbuch limitieren. Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel; oder 4. «SEB» für die Ausführung zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs auf Best Effort Basis des Liquiditätgebers (Swiss EBBO) im Central-Limit-Order-Book (CLOB), im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid und im Auftragsbuch für den hybriden Handel von Swiss EBBO; die Routing Instruktion «SEB» wird für Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der hybride Handel an der Börse nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SEB» direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB), ins Auftragsbuch des Quote-Driven- Market (QDM) oder ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid weitergeleitet. Wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SEB» eingegeben, während sich das Auftragsbuch nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» befindet, dann wird der Auftrag direkt ins Central-Limit-
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Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» werden in der Schlussauktion und während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel; oder 5. «SWML» für die Eingabe von Block Aufträgen in das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid; sie wird für Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz oder die Auftragsart Block Auftrag nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SWML» abgelehnt. Block Aufträge mit Routing Instruktion «SWML» folgen den Ausführungsbestimmungen des Auftragsbuchs ohne Vorhandelstransparenz im laufenden Handel. j) Zustand des Block Auftrags: 1. Indikativ: Der Block Auftrag ist unverbindlich und kann ohne vorgängige Bestätigung nicht ausgeführt werden; oder 2. Bestätigt: Der Block Auftrag, der während der Bestätigungsphase bestätigt wurde und ausführbar ist bzw. bis dahin unverbindlich war; oder 3. Verbindlich: Ein Block Auftrag der ohne vorgängige Bestätigung ausführbar ist. k) Art der Bestätigungsphase für indikative Block Aufträge: 1. Manuell: Kann vom Teilnehmer für indikative Block Aufträge über das Standard Trading Interface (STI) gesetzt werden; oder 2. Automatisch: Gilt für alle indikativen Block Aufträge über das OUCH Trading Interface (OTI) und kann vom Teilnehmer für indikative Block Aufträge über das Standard Trading Interface (STI) gesetzt werden. 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen sowie in der Wegleitung «Handelsparameter».
9.8 Kursabstufung
1 Die Börse definiert für die Handelsdienstleistung SwissAtMid Kursabstufungen pro Handelssegment. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
9.9 Bestätigungsphase bei indikativen Block Aufträgen
1 Indikative Block Aufträge im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz sind bei der Eingabe unverbindlich und somit nicht ausführbar. Kann ein indikativer Block Auftrag oder mehrere indikative Block Aufträge mit einem oder mehreren Aufträgen auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid gemäss Menge-Zeit Priorität zum Midpoint Preis des primären Referenzmarktes zu einer Ausführung gelangen, so startet die Börse eine oder mehrere parallele Bestätigungsphase(n). 2 Die Teilnehmer werden während der Bestätigungsphase eingeladen ihre indikativen Block Aufträge zu bestätigen. Bei der Einladung zur Bestätigungsphase wird der indikative Block Auftrag aus dem Auftragsbuch gelöscht und der Teilnehmer kann während der Bestätigungsphase einen bestätigten Block Auftrag mit Referenz zum indikativen Block Auftrag eingeben. Die Teilnehmer können bei der Bestätigung der indikativen Block Aufträge die Attribute des Block Auftrags ändern. Sobald alle indikativen Block Aufträge bestätigt sind, aber spätestens nach Abschluss der Bestätigungsphase kommt es im SwissAtMid Auftragsbuch zu einem oder mehreren Abschlüssen, vorausgesetzt die Bedingungen für die Ausführungen gemäss Ziff. 9.10 sind erfüllt.
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3 Kommt es während einer Bestätigungsphase zu möglichen Abschlüssen zwischen manuellen und automatischen indikativen Block Aufträgen, bekommen zuerst die Teilnehmer mit manuellen indikativen Block Aufträgen die Einladung zur Bestätigung und erst wenn alle manuellen indikativen Block Aufträge bestätigt sind aber spätestens nach Ablauf der Bestätigungsphase bekommen die Teilnehmer mit automatischen indikativen Block Aufträgen die Einladung zur Bestätigung. Sind in einer Bestätigungsphase ausschliesslich manuelle oder automatische indikative Block Aufträge involviert, bekommen alle Teilnehmer die Einladung zur Bestätigung der indikativen Block Aufträge gleichzeitig. 4 Der Teilnehmer bekommt mit jeder Einladung zu einer Bestätigung eines indikativen Block Auftrags seine aktuelle Leistungsbewertung gemäss Ziff. 9.15. 5 Die Dauer der Bestätigungsphase für indikative Block Aufträge wird pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
9.10 Marktmodell
9.10.1 Menge-Zeit-Priorität
1 Für die Ausführung werden verbindliche Aufträge im Auftragsbuch berücksichtigt, die «in Limite» sind. Als «in Limite» sind Aufträge definiert, deren limitierter Preis mindestens dem Midpoint Preis der Effekte am Primären Referenzmarkt entspricht oder besser ist (Preislimit für Kaufaufträge ist gleich oder höher als der Midpoint Preis, Preislimit für Verkaufsaufträge ist gleich oder niedriger als Midpoint Preis). Unlimitierte Aufträge gelten immer als «in Limite». 2 Das Prinzip der Menge-Zeit-Priorität bedeutet, dass verbindliche Aufträge «in Limite» mit der grösseren Menge zuerst ausgeführt werden. Bei Aufträgen mit gleicher Menge wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist.
9.10.2 Abschluss zum Midpoint Preis
1 Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint Preis ausgeführt, d.h. zum Mittelwert zwischen dem höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären Referenzmarkt zum Zeitpunkt des Abschlusses. Für die Handelsdienstleistung SwissAtMid ist der primäre Referenzmarkt immer das Central-Limit-Order-Book (CLOB) der entsprechenden Effekte bei SIX Swiss Exchange AG. 2 Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird der verbleibende Teil in das Auftragsbuch von SwissAtMid gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten und Routing Instruktionen. Ist der verbleibende Teil bei Block Aufträgen kleiner als das im Voraus festgelegte Mindestvolumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang, wird der verbleibende Teil des Block Auftrags aus dem SwissAtMid Auftragsbuch gelöscht. 3 Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und unter Berücksichtigung des Prinzips der Menge-Zeit-Priorität mit der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder mehreren Schritten ausgeführt. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Die allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags wird in das Auftragsbuch von SwissAtMid gestellt. b) Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. c) Bei Block Aufträgen muss jede (Teil-)Ausführung in SwissAtMid zusätzlich dem im Voraus festgelegten Mindestvolumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang entsprechen.
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4 Die Börse unterstützt Self Match Prevention für den Handel in SwissAtMid. Auf Antrag des Teilnehmers gelangen seine gegenläufigen Aufträge unter seiner Teilnehmeridentifikation (Party ID) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft nicht zur Ausführung. Die gegenläufigen Aufträge verbleiben im Auftragsbuch.
9.11 Algorithmischer Handel
1 Der Teilnehmer hat über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen für den algorithmischen Handel zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Systeme: a) belastbar und mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um eine hohe Anzahl an Aufträgen und Mitteilungen bearbeiten zu können; b) angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; c) keine Störungen an der Börse verursachen oder dazu beitragen; d) Verstösse gegen Art. 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; und e) angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Aufträge zu Geschäften, die vom Teilnehmer in das System eingegeben werden können; 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität der Börse erreicht wird; und 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die an der Börse zulässig ist. 2 Im algorithmischen Handel kann die Börse höhere Gebühren erheben für: a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden; b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist; c) Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung; 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet; und 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen. 3 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
9.12 Vorhandelskontrollen
1 Die Bestimmungen der Ziff. 12 Weisung «Handel» über Vorhandelskontrollen sind sinngemäss anwendbar. 2 Zusätzlich kann die Börse Block Aufträge im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid ablehnen, wenn das Volumen des eingehenden Block Auftrags das im Voraus festgelegte Mindestvolumen der Effekte im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. d FinfraV unterschreitet. Die Börse publiziert das Mindestvolumen für Block Aufträge pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.
9.13 Handelsunterbruch
1 Der Handel in SwissAtMid wird unterbrochen, falls und solange a) kein Midpoint Preis in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt berechnet werden kann; oder
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b) die betreffende Effekte am Primären Referenzmarkt im Central-Limit-Order-Book (CLOB) nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» ist (Voreröffnung, Eröffnung, Schlussauktion, Handel zum Schlusskurs oder Nachbörslicher Handel); oder c) der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt im Central-Limit-Order-Book (CLOB) unterbrochen (Delayed Auction, Stop Trading oder Non-Opening) oder vom Handel suspendiert ist; oder d) der Preis der nächsten Ausführung zum Midpoint Preis gegenüber dem Referenzpreis des Primären Referenzmarktes im Central-Limit-Order-Book (CLOB) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite liegt (Stop Trading). Die Bandbreite (Stop Trading Range) der Handelsunterbrechung in SwissAtMid richtet sich nach dem Handelssegment des Primären Referenzmarktes der betroffenen Effekte und ist im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt. e) der Preis der nächsten Ausführung zum Midpoint Preis gegenüber dem Referenzpreis des Primären Referenzmarktes im Central-Limit-Order-Book (CLOB) innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite liegt (Avalanche Stop Trading). Die Bandbreite (Stop Trading Range) und die Zeitspanne (Avalanche Time) der Handelsunterbrechung in Swiss- AtMid richtet sich nach dem Handelssegment des Primären Referenzmarktes der betroffenen Effekte und ist im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt. 2 Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs neue Aufträge erfassen oder bestehende löschen. 3 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 4 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Börsentage in geeigneter Weise. 5 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
9.14 Nachhandelstransparenz
1 Die Börse veröffentlicht Informationen zu «Abschlüssen an der Börse ohne Vorhandelstransparenz» in SwissAtMid mit der Kennzeichnung «Dark Book». 2 Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah. Die spätere Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzdaten steht nicht zur Verfügung.
9.15 Leistungsbewertung bei indikativen Block Aufträgen
1 Die Börse berechnet für indikative Block Aufträge eine Leistungsbewertung. Die Leistungsbewertung für indikative Block Aufträge basiert auf den folgenden Kriterien während der Bestätigungsphase: a) Qualität der Antwort; b) Qualität des Volumens; und c) Qualität des Preises. 2 Die Börse ermittelt a) eine Leistungsbewertung pro Teilnehmer pro Effekte in SwissAtMid; und b) eine Leistungsbewertung pro Teilnehmer für alle Effekten in SwissAtMid. Der Teilnehmer erhält diese aktuelle Leistungsbewertung bei jeder neuen Bestätigungsphase. 3 Wird eine der im Voraus festgelegten Schwellenwerte der Leistungsbewertung für indikative Block Aufträge erreicht oder unterschritten, wird der Teilnehmer für die verbleibende Dauer des aktuellen Handelstages für indikative Block Aufträge gesperrt. Alle bestehenden indikativen Block Aufträge von gesperrten Teilnehmern werden aus dem Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz gelöscht und die Eingabe von
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neuen indikativen Block Aufträgen wird abgelehnt. Die verbindlichen Block Aufträge sind von der Sperrung des Teilnehmers für indikative Block Aufträge nicht betroffen. 4 In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Situationen gemäss Ziff. 10.10 Handelsreglement kann die Börse auf Antrag des Teilnehmers die Sperrung für indikative Block Aufträge aufheben. 5 Die Schwellenwerte für die Leistungsbewertung von indikativen Block Aufträgen relevant für die Sperrung der Teilnehmer wird pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 6 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
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III Hybrider Handel an der Börse in Swiss EBBO Bei Swiss EBBO handelt es sich um eine Dienstleistung für den hybriden Handel an der Börse von schweizerischen Beteiligungsrechten, mit welcher die Erzielung von Abschlüssen zum Europäischen besten Geld- und Briefkurs (Swiss EBBO) auf Best Effort Basis angestrebt wird.
10 Handel in Swiss EBBO
10.1 Handelbare Effekten
1 Die Börse definiert für welche Handelssegmente die Handelsdienstleistung Swiss EBBO unterstützt wird und legt die Handelsmodalitäten und Bestimmungen fest. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
10.2 Börsentage und Handelszeit
1 Die Börsentage richten sich nach den Börsentagen der Börse und sind im Handelskalender der Börse festgehalten. 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Börsentage ändern. 3 Die Handelszeiten richten sich nach den Handelszeiten des Primären Referenzmarktes. Der Primäre Referenzmarkt ist definiert als die Primärbörse, an der die Beteiligungsrechte kotiert oder an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Der Handel ist während der Börsenperiode «Laufender Handel» des für die betreffende Effekte massgeblichen Primären Referenzmarktes geöffnet. 4 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern.
10.3 Clearingtag
1 Der Clearingtag dauert von 08:00 Uhr bis 18:15 Uhr (MEZ). 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Clearingtage ändern.
10.4 Liquiditätsgeber
1 Die von der Börse zugelassenen Liquiditätsgeber stellen im Swiss EBBO Auftragsbuch auf Best Effort Basis Preise zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs (Swiss EBBO). 2 Die Börse hat einen unabhängigen Dienstleister für die Ermittlung des besten Europäischen Geld- und Briefkurses (EBBO) verpflichtet und gleicht die von Liquiditätsgebern gemäss dieser Ziff. 10.4 Abs. 1 gestellten Preise jeweils mit dem errechneten EBBO ab. Die Börse publiziert eine Liste der Handelsplätze, welche der unabhängige Dienstleister für die Ermittlung des besten Europäischen Geld- und Briefkurses (EBBO) berücksichtigt. 3 Die Börse kann die Anwendung des LPS Swiss EBBO-Tarifs auf einen Liquiditätsgeber für den betreffenden Monat verweigern, sofern: a) der Preis eines Abschlusses erheblich vom gemäss dieser Ziff. 10.4 Abs. 2 errechneten besten Europäischen Geld- und Briefkurs (EBBO) abweicht; und b) faire, effiziente und ordnungsgemässe Marktverhältnisse durch die Anzahl Abschlüsse zu einem vom gemäss dieser Ziff. 10.4 Abs. 2 errechneten besten Europäischen Geld- und Briefkurs (EBBO) abweichenden Preis nicht gewährleistet sind.
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Der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegt im Ermessen der Börse. In gravierenden Fällen kann die Börse den Liquiditätsgeber für die drei folgenden Monate von der Gewährung des LPS Swiss EBBO-Tarifs ausschliessen. 4 Für die Gewährung des LPS Swiss EBBO-Tarifs finden im Übrigen die Bestimmungen der Wegleitung «Gebührenordnung zum Handelsreglement» Anwendung.
10.5 Hybrides Auftragsbuch
1 Die Börse führt für jede Effekte ein oder mehrere hybride Auftragsbücher. Darin werden alle Aufträge von Liquiditätsgebern nach Preis, Menge und Zeitpunkt des Eingangs verwaltet. Aufträge von Teilnehmern werden nicht im hybriden Auftragsbuch eingetragen. 2 Die im hybriden Auftragsbuch enthaltenen Aufträge sind verbindlich. 3 Die im hybriden Auftragsbuch enthaltenen Preise und Volumen der Aufträge werden veröffentlicht. 4 Retail Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem der Börse getätigt werden, sind gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. c FinfraV von der Vorhandelstransparenz ausgenommen.
10.6 Definition des Auftrags
1 Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. 2 Aufträge können in den dafür vorgesehenen Zeiten im hybriden Auftragsbuch respektive mit der Routing Instruktion «SEB» erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen.
10.7 Auftragsarten
1 Die Börse unterstützt für den hybriden Handel als Auftragsart: a) den Normalen Auftrag: Ein Normaler Auftrag eines Teilnehmers kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags mit Routing Instruktion «SEB» in Swiss EBBO werden zur Ausführung an das Central-Limit-Order-Book (CLOB) weitergeleitet bis sie ausgeführt, gelöscht oder verfallen sind. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeiten und Routing Instruktionen. Ein Normaler Auftrag eines Liquiditätsgebers kann während des gesamten Börsentags ins hybride Auftragsbuch von Swiss EBBO eingegeben werden. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags verbleiben im Auftragsbuch bis sie ausgeführt, gelöscht oder verfallen sind. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeiten und Routing Instruktionen. b) den Retail Auftrag: Ein Retail Auftrag kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden. Er wird bis zur Auslösung (das heisst bis zur allfälligen Weiterleitung des Auftrags gemäss Spezifikation des Auftrags ins entsprechende Auftragsbuch) im Börsensystem verwaltet und ist nicht im Auftragsbuch ersichtlich. Wenn die Bedingungen für die Auslösung des Retail Auftrags im laufenden Handel oder im Handel zum Schlusskurs erfüllt sind, wird der Auftrag gemäss Spezifikation des Auftrags ins entsprechende Auftragsbuch weitergeleitet. Retail Aufträge werden im Marktmodell Central-Limit- Order-Book basierend auf dem Referenzpreis ausgelöst. In den Marktmodellen Quote-Driven-Market und Price-Validation-Market werden Retail Aufträge sowohl basierend auf dem Quote eines auf der Gegenseite stehenden Market Makers oder Liquiditätsgebers als auch auf dem Referenzpreis ausgelöst.
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Sobald der Retail Auftrag ausgelöst wird, gelten für den Auftrag die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und Ausführungsbestimmungen gemäss Spezifikation des Auftrags, des jeweiligen Auftragsbuchs oder der entsprechenden Handelsperiode. Die Börse löst Retail Aufträge nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität der Eingabe ins Börsensystem aus. Der Retail Auftrag bleibt im Börsensystem oder im entsprechenden Auftragsbuch erfasst bis der Auftrag ausgeführt, gelöscht oder verfallen ist (eine Ausführung des Retail Auftrags ist nicht garantiert). Retail Aufträge können während ihrer gesamten Gültigkeit im Börsensystem oder im Auftragsbuch verwaltet werden und verlieren die Zeitpriorität. Die Börse unterscheidet zwischen folgenden Ausprägungen von Retail Aufträgen: 1. Stop Limit: Nach der Auslösung wird der Auftrag mit einer limitierten Preislimite weitergeleitet; 2. Stop Loss: Nach der Auslösung wird der Auftrag mit einer unlimitierten Preislimite weitergeleitet. 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen sowie in der Wegleitung «Handelsparameter».
10.8 Spezifikation des Auftrags
1 Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Volumen des Auftrags: Stückzahl der Effekten ohne Angabe der minimalen ausführbaren Stückzahl; Für Aufträge von Liquiditätsgebern kann zusätzlich die Angabe der vollständigen auszuführenden Stückzahl definiert werden; f) Preislimite: 1. Für Normale Aufträge und Retail Aufträge von Teilnehmern: limitiert oder unlimitiert; 2. Für Normale Aufträge von Liquiditätsgebern: limitiert; Für Retail Aufträge ist zusätzlich der Auslösungspreis zu definieren. g) Gültigkeit: 1. tagesgültig (good-for-day): ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig; 2. datiert (good-till-date) für Aufträge von Teilnehmern: ist bis Handelsschluss eines bestimmten Börsentages gültig. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des den Auftrag auslösenden Händlers; i) Routing Instruktion: 1. «SEB» für Aufträge von Teilnehmern für die Ausführung zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs auf Best Effort Basis des Liquiditätsgebers (Swiss EBBO) im Central-Limit-Order-Book (CLOB), im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid und im Auftragsbuch für den hybriden Handel von Swiss EBBO; die Routing Instruktion «SEB» wird für Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der hybride Handel an der Börse nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SEB» direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB), ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) oder ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid weitergeleitet. Wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SEB» eingegeben, während
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10.9 Kursabstufung
1 Die Börse definiert für die Handelsdienstleistung Swiss EBBO Kursabstufungen pro Handelssegment. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
10.10 Marktmodell
1 Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» von Teilnehmern werden mit dem zum besten auf der Gegenseite angebotenen Preis ausgeführt. Durch die von Liquiditätsgebern im hybriden Auftragsbuch zu stellenden besten Europäischen Geld- und Briefkurse auf Best Effort Basis (Swiss EBBO) gemäss Ziff. 10.4 wird die Ausführung von Aufträgen mit Routing Instruktion «SEB» von Teilnehmern zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs (Swiss EBBO) auf Best Effort Basis angestrebt. Der Swiss EBBO entspricht der Preisstellung durch den Liquiditätsgeber und kann vom besten Europäische Geld- und Briefkurs (EBBO) abweichen. Die Ausführung zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs (EBBO) ist nicht garantiert. 2 Abschlüsse aus Aufträgen von Teilnehmern mit Routing Instruktion «SEB», welche bei SIX Swiss Exchange AG nicht zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs zur Ausführung gelangen, gelten nicht als regelwidrige Abschlüsse an der Börse gemäss Ziff. 23.1 Weisung «Handel» und werden von der Börse nicht storniert.
10.10.1 Preis-Menge-Zeit-Priorität
1 Das Prinzip der Preis-Menge-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag eines Liquiditätsgebers mit dem besseren Preis (höchstes Preislimit für Kaufaufträge, niedrigstes Preislimit für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag mit der grösseren Menge zuerst ausgeführt. Bei Aufträgen mit gleichem Preis und gleicher Menge wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist. 2 Kann ein Auftrag eines Liquiditätsgebers, welcher die Angabe der vollständigen auszuführenden Stückzahl definiert hat, nicht zur Ausführung des gesamten Volumen des Auftrags in Swiss EBBO gelangen, verliert dieser Auftrag seine Priorität.
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10.10.2 Abschluss von Aufträgen von Teilnehmern mit Routing Instruktion «SEB»
1 Abschlüsse werden durch einen eingehenden Auftrag eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» ausgelöst, der mit den Aufträgen auf der Gegenseite der folgenden Auftragsbücher ausgeführt wird, solange es Menge und Preis erlauben: a) Central-Limit-Order-Book (CLOB); und b) Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid; c) Hybrides Auftragsbuch Swiss EBBO. 2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) bei einem eingehenden Auftrag eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» ermittelt die Börse welches Auftragsbuch gemäss Ziff. 10.10.2 Abs. 1 den besten Preis auf der Gegenseite anbietet und leitet den Auftrag ins entsprechende Auftragsbuch weiter. Falls zwei oder alle Auftragsbücher gemäss Ziff. 10.10.2 Abs. 1 den gleichen besten Preis anbieten, gilt für den ersten Matchingzyklus die folgenden Priorität: ‒ Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid; ‒ Central-Limit-Order-Book (CLOB); ‒ Hybrides Auftragsbuch Swiss EBBO; b) der eingehende Auftrag eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» wird sofort und unter Berücksichtigung der entsprechenden Priorität und den Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Auftragsbuchs mit Aufträgen der Gegenseite in SwissAtMid, im CLOB sowie in Swiss EBBO in einem oder mehreren Schritten ausgeführt; c) wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SEB» eines Teilnehmers im ersten Matchingzyklus nur teilweise ausgeführt, so ermittelt die Börse unter Berücksichtigung der Preislimite des Auftrags den nächsten besten Preis auf der Gegenseite, wobei ab dem zweiten Matchingzyklus nur noch das Central-Limit-Order-Book (CLOB) und das hybride Auftragsbuch Swiss EBBO berücksichtigt werden; d) der teilweise ausgeführte Auftrag eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» wird weiter unter Berücksichtigung der entsprechenden Priorität und den Ausführungsbestimmungen des entsprechenden Auftragsbuchs mit Aufträgen der Gegenseite im CLOB sowie in Swiss EBBO in einem oder mehreren Schritten ausgeführt; e) die Ausführung des Auftrags eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» wird gemäss lit. c und d) dieser Ziffer in weiteren Matchingzyklen so lange weitergeführt, bis unter der Berücksichtigung der Preislimite des Teilnehmers keine Ausführungen mehr möglich sind. Anschliessend wird der verbleibende Teil des Auftrag mit Routing Instruktion «SEB» eines Teilnehmers ins Central-Limit-Order-Book
weitergeleitet. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten; f) ist die Menge des Auftrags eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» grösser als die Menge des Auftrags eines Liquiditätsgebers, und der Liquiditätsgeber hat auf seinem Auftrag die vollständige auszuführende Stückzahl definiert, so kommt es im hybriden Auftragsbuch Swiss EBBO nicht zur Ausführung; g) sind im hybriden Auftragsbuch Swiss EBBO keine Aufträge von Liquiditätsgebern vorhanden, so wird der eingehende Auftrag eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) respektive ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid weitergeleitet. 3 Für Ausführungen aus Aufträgen eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» im Central-Limit- Order-Book (CLOB) gelten die Ausführungsbestimmungen des laufenden Handels gemäss Ziff. 8 Weisung «Handel». Für Ausführungen aus Aufträgen eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «SEB» im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid gelten die Ausführungsbestimmungen gemäss Ziff. 9.10 dieser Weisung «Alternativer Handel».
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4 Gegenläufige Aufträge von Liquiditätsgebern können im hybriden Auftragsbuch Swiss EBBO nicht zur Ausführung gelangen. 5 Die Börse unterstützt Self Match Prevention für den Handel in Swiss EBBO nicht.
10.11 Algorithmischer Handel
1 Der Teilnehmer hat über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen für den algorithmischen Handel zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Systeme: a) belastbar und mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um eine hohe Anzahl an Aufträgen und Mitteilungen bearbeiten zu können; b) angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; c) keine Störungen an der Börse verursachen oder dazu beitragen; d) Verstösse gegen Art. 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; und e) angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Aufträge zu Geschäften, die vom Teilnehmer in das System eingegeben werden können; 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität der Börse erreicht wird; und 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die an der Börse zulässig ist. 2 Im algorithmischen Handel kann die Börse höhere Gebühren erheben für: a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden; b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist; c) Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung; 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet; und 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen. 3 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
10.12 Vorhandelskontrollen
Die Bestimmungen der Ziff. 12 Weisung «Handel» über Vorhandelskontrollen sind sinngemäss anwendbar.
10.13 Handelsunterbruch
1 Der Handel in Swiss EBBO wird unterbrochen, falls und solange a) die betreffende Effekte am Primären Referenzmarkt im Central-Limit-Order-Book (CLOB) nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» ist (Voreröffnung, Eröffnung, Schlussauktion, Handel zum Schlusskurs oder Nachbörslicher Handel); oder b) der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt im Central-Limit-Order-Book (CLOB) unterbrochen (Delayed Auction, Stop Trading oder Non-Opening) oder vom Handel suspendiert ist. 2 Liegt der Preis der nächsten Ausführung in Swiss EBBO gegenüber dem Referenzpreis des Primären Referenzmarktes im Central-Limit-Order-Book (CLOB) ausserhalb einer von der Börse definierten Band-
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breite (Stop Trading), wird die Ausführung im hybriden Auftragsbuch nicht ausgeführt. Die Bandbreite (Stop Trading Range) für Swiss EBBO richtet sich nach dem Handelssegment des Primären Referenzmarktes der betroffenen Effekte und ist im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt. 3 Liegt der Preis der nächsten Ausführung in Swiss EBBO gegenüber dem Referenzpreis des Primären Referenzmarktes im Central-Limit-Order-Book (CLOB) innerhalb einer gewissen Zeitspanne ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Avalanche Stop Trading), wird die Ausführung im hybriden Auftragsbuch nicht ausgeführt. Die Bandbreite (Stop Trading Range) und die Zeitspanne (Avalanche Time) für Swiss EBBO richtet sich nach dem Handelssegment des Primären Referenzmarktes der betroffenen Effekte und ist im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt. 4 Der Liquiditätsgeber kann während eines Handelsunterbruchs neue Aufträge für Swiss EBBO erfassen oder bestehende Aufträge löschen. Eingehende Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» von Teilnehmern werden während eines Handelsunterbruchs in Swiss EBBO an das Central-Limit-Order-Book (CLOB), den Quote-Driven-Market (QDM) resp. ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid weitergeleitet. 5 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 6 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Börsentage in geeigneter Weise. 7 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
10.14 Nachhandelstransparenz
1 Die Börse veröffentlicht Informationen zu «Abschlüssen an der Börse im hybriden Handel» in Swiss EB- BO mit der Kennzeichnung «Hybrid». 2 Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah. Die spätere Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzdaten steht nicht zur Verfügung.
10.15 Handelseinschränkung
1 Die Handelsdienstleistung Swiss EBBO unterstützt die Teilnehmer bei der Erfüllung der Anforderung der bestmöglichen Ausführung von an SIX Swiss Exchange AG auszuführenden Aufträgen. Die Eingabe von Aufträgen mit der Routing Instruktion «SEB» ist daher nur erlaubt für Aufträge, welche ausschliesslich zur Ausführung an SIX Swiss Exchange AG vorgesehen sind. Die Eingabe von Aufträgen ist weiter nicht erlaubt für Teilnehmer, die als Liquiditätsgeber im Central-Limit-Order-Book (CLOB), Swiss-At-Mid oder Swiss EBBO zugelassen sind), nicht erlaubt. 2 Kommt es zu Ausführungen von Aufträgen mit Routing Instruktion «SEB» im Central-Limit-Order-Book, in SwissAtMid oder in Swiss EBBO mit gegenläufigen Aufträgen von Liquiditätsgebern des gleichen Teilnehmers, gelten diese Abschlüsse als regelwidrige Abschlüsse an der Börse gemäss Ziff. 23.1 Weisung «Handel» und der Teilnehmer muss von der Börse die Stornierung dieser Abschlüsse beantragen. 3 Gegenläufige Aufträge von Liquiditätsgebern können in Swiss EBBO nie zur Ausführung gelangen.
10.16 Übermittlung von Daten ins Ausland
Die Börse hat einen unabhängigen Dienstleister für die Ermittlung des besten Europäischen Geld- und Briefkurses verpflichtet (vgl. Ziff. 10.4). In diesem Zusammenhang können für Swiss EBBO relevante Auftragsinformationen und Ausführungsdaten in anonymisierter Form in die Europäische Union übermittelt und/oder innerhalb dieser weitergeleitet und/oder aufbewahrt werden. Trotz Anonymisierung der Daten sind Rückschlüsse des Dienstleisters auf das Handelsverhalten von Teilnehmern nicht ausgeschlossen.
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10.17 EBBO Report
1 Die Börse stellt den Teilnehmern und Liquiditätsgebern zur Verifizierung ihrer Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» und den daraus resultierenden Abschlüssen im Central-Limit-Order-Book (CLOB), im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz SwissAtMid und/oder im Auftragsbuch für den hybriden Handel an der Börse Swiss EBBO einen Report («EBBO Report») zur Verfügung. Im EBBO Report ist die Abweichung der Abschlüsse bei der Börse im Vergleich zum besten europäischen Geld- und Briefkurs (EBBO), der vom unabhängigen Dienstleister gemäss Ziff. 10.4 Abs. 2 ermittelt wird, enthalten. 2 Der EBBO Report wird den Teilnehmern und Liquiditätsgebern einen Börsentag (T+1) nach Eingabe ihrer Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» und potentiellen Abschlüssen an der Börse vor Handelsbeginn zur Verfügung gestellt. 3 Die Börse kann für die Erstellung des EBBO Report eine monatliche Gebühr erheben. Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
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IV Handel an der Börse mit Quote-Anfragen in Quote on Demand Bei Quote on Demand handelt es sich um eine Dienstleistung für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen von kotierten Exchange Traded Funds (ETF) und Exchange Traded Products (ETP) ohne Vorhandelstransparenz.
11 Handel in Quote on Demand
11.1 Handelbare Effekten
1 Die Börse definiert für welche Handelssegmente die Handelsdienstleistung Quote on Demand unterstützt wird und legt die Handelsmodalitäten und Bestimmungen fest. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
11.2 Börsentage und Handelszeit
1 Die Börsentage richten sich nach den Börsentagen der Börse und sind im Handelskalender der Börse festgehalten. 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Börsentage ändern. 3 Die Handelszeiten richten sich nach den Handelszeiten des Primären Referenzmarktes. Der Primäre Referenzmarkt ist definiert als die Primärbörse, an der die ETF und ETP kotiert oder an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Der Handel ist während der Börsenperiode «Laufender Handel» des für die betreffende Effekte massgeblichen Primären Referenzmarktes geöffnet. 4 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern.
11.3 Clearingtag
1 Der Clearingtag dauert von 08:00 Uhr bis 18:15 Uhr (MEZ). 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Clearingtage ändern.
11.4 Liquiditätsgeber
1 Die von der Börse zugelassenen Liquiditätsgeber stellen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) auf Anfrage eines Teilnehmers Quotes. 2 Für die Einhaltung der Kriterien für Quote on Demand Liquiditätsgeber finden die Bestimmungen der Wegleitung «Gebührenordnung zum Handelsreglement» Anwendung.
11.5 Quote on Demand Auftragsbuch
1 Die Börse führt für jede Effekte ein oder mehrere Quote on Demand Auftragsbücher. Darin werden alle Quote-Anfragen von Teilnehmern sowie Quotes von Liquiditätsgebern nach Preis, Menge und Zeitpunkt des Eingangs verwaltet. 2 Die im Auftragsbuch von Quote on Demand enthaltenen Quote-Anfragen von Teilnehmern sind nicht verbindlich. Die im Auftragsbuch von Quote on Demand enthaltenen Quotes von Liquiditätsgebern sind verbindlich. 3 Quote-Anfragen und Quotes, die mit einem Auftragsverwaltungssystem der Börse getätigt werden, sind gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. c FinfraV von der Vorhandelstransparenz ausgenommen.
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4 Die im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) enthaltenen Quote-Anfragen und Quotes werden nicht veröffentlicht.
11.6 Quote-Anfrage
11.6.1 Definition der Quote-Anfrage
1 Eine Quote-Anfrage ist eine unverbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. 2 Quote-Anfragen können in den dafür vorgesehenen Zeiten im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) respektive mit der Routing Instruktion «QODN» oder «QODS» erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Quote-Anfragen werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen.
11.6.2 Art der Quote-Anfrage
1 Die Börse unterstützt für den Handel mit Quote-Anfragen als Auftragsart die Quote-Anfrage. 2 Eine Quote-Anfrage eines Teilnehmers kann während der Voreröffnung und dem laufenden Handel eingegeben werden. Jede Quote-Anfrage startet eine dedizierte Aufrufphase. Quote-Anfragen können vom Teilnehmer während der Aufrufphase geändert oder gelöscht werden. Quote-Anfragen können vom Liquiditätsgeber während der Aufrufphase abgelehnt werden. Für Quote-Anfragen werden keine Teilausführungen unterstützt. Nicht ausgeführte Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODN» oder «QODS» verfallen am Ende der Aufrufphase. Vorbehalten bleiben anderslautende Instruktionen des Teilnehmers.
11.6.3 Spezifikation der Quote-Anfrage
1 Eine Quote-Anfrage ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Volumen der Quote-Anfrage: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten; f) Preislimite: limitiert oder unlimitiert; g) Gültigkeit: 1. good for auction: ist bis zum Ende der Aufrufphase gültig; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. der durch algorithmischen Handel erzeugten Quote-Anfrage; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des die Quote-Anfrage auslösenden Händlers; i) Routing Instruktion: 1. «QODN» (Quote-Anfrage ohne Sweep) für die Eingabe in das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und möglicher Ausführung nur im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD); die Routing Instruktion «QODN» wird für Quote-Anfragen mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der Handel an der Börse mit Quote-Anfragen nicht aktiviert, werden Quote-Anfragen mit der Routing Instruktion «QODN» abgelehnt. Wird eine Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODN» während der Voreröffnung oder eines Handelsunterbruchs eingegeben, dann wird die Quote-Anfrage in eine Warteschlange gestellt bis der laufende Handel wieder aufgenommen wird. Bestehende Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODN» werden in der Schlussauktion ge-
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löscht und im Nachbörslichen Handel abgelehnt. Aufträge mit Routing Instruktion «QODN» folgen den Ausführungsbestimmungen des Quote on Demand Auftragsbuchs. 2. «QODS» (Quote-Anfrage mit Sweep) für die Eingabe in das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und möglicher Ausführung sowohl im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) als auch im Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM); die Routing Instruktion «QODS» wird für Quote-Anfragen mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der Handel an der Börse mit Quote- Anfragen nicht aktiviert, werden Quote-Anfragen mit der Routing Instruktion «QODS» direkt ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Wird eine Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODS» während der Voreröffnung oder eines Handelsunterbruchs eingegeben, dann wird die Quote-Anfrage in eine Warteschlange gestellt bis der laufende Handel wieder aufgenommen wird. Bestehende Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODS» werden in der Schlussauktion gelöscht und im Nachbörslichen Handel abgelehnt. Aufträge mit Routing Instruktion «QODS» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel. j) Handelsmodus: 1. Discretion Only; 2. Auto-Execute or Cancel; 3. Auto-Execute and Optional Discretion; k) Mindestanzahl von antwortenden Liquiditätsgebern: Mindestanzahl von Quotes von Liquiditätsgebern für die automatische Ausführung im Handelsmodus «Auto-Execute or Cancel» und «Auto-Execute and Optional Discretion» falls der Standardwert der Börse überschrieben werden soll. l) Offenlegung der Identität und Bezeichnung der Geschäftsart (soweit von der Börse für das entsprechende Handelssegment die Offenlegung der Identität und/oder die Bezeichnung der Geschäftsart an die Liquiditätsgeber, welche die Quote-Anfrage bekommen, vorsieht): die Teilnehmeridentifikation (Party ID) des Teilnehmers und/oder die Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf/Verkauf) der Quote- Anfrage. m) Adressaten der Quote-Anfrage: 1. Die Quote-Anfrage bekommen alle für Quote on Demand registrierten Liquiditätsgeber; 2. Die Quote-Anfrage bekommen individuelle vom Teilnehmer ausgewählte für Quote on Demand registrierte Liquiditätsgeber.
n) Effektive Zeit: Optionale Angabe eines Zeitpunkts während des laufenden Handelstages, wann die Aufrufphase für die Quote Anfrage gestartet werden soll, falls die Aufrufphase nicht standardmässig sofort bei Eingabe gestartet werden soll. Die Börse verwaltet die Quote Anfrage bis zur effektiven Zeit der Aufrufphase im Börsensystem und sie ist für Teilnehmer und Liquiditätsgeber nicht ersichtlich. Wenn die effektive Zeit für die Aufrufphase erreicht ist, wird die Aufrufphase gemäss Zeitpriorität der Eingabe ins Börsensystem gestartet. 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen sowie in der Wegleitung «Handelsparameter».
11.7 Quote
11.7.1 Definition Quote
1 Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines limitierten Kauf- und/oder Verkaufsauftrags. Quotes verbleiben während der Dauer der Aufrufphase im Auftragsbuch von Quote on Demand. Quotes können während der Aufrufphase geändert, überschrieben oder gelöscht werden. Für Quotes sind Teilausführungen möglich. 2 Die im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) enthaltenen Quotes sind verbindlich.
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11.7.2 Spezifikation des Quotes
1 Ein Quote ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf und Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Volumen des Quote: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten muss dem vom Teilnehmer definierten Volumen der Quote-Anfrage entsprechen; f) Preislimite: limitiert; g) Gültigkeit: 1. tagesgültig (good-for-day): ist bis am Ende des aktuellen Börsentages gültig; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. der durch algorithmischen Handel erzeugten Quote; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des den Quote auslösenden Händlers; 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen sowie in der Wegleitung «Handelsparameter».
11.8 Kursabstufung
1 Die Börse definiert für die Handelsdienstleistung Quote on Demand Kursabstufungen pro Handelssegment. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
11.9 Handelsmodi
1 Die Börse unterstützt für den Handel mit Quote-Anfragen folgende Handelsmodi: a) Discretion only: Dieser Handelsmodus unterstützt keine automatische Ausführung und der Teilnehmer hat während der Dauer der Aufrufphase die Kontrolle ob und wann es zur Ausführung seiner QuoteAnfrage kommt. Die Bedingungen für die Ausführung in diesem Handelsmodus sind: 1. das gesamte Volumen der Quote-Anfrage kann ausgeführt werden; und 2. der Teilnehmer bestätigt den Abschluss seiner Quote-Anfrage; b) Auto-Execute or Cancel: Dieser Handelsmodus unterstützt die automatische Ausführung und führt am Ende der Aufrufphase zu einem Abschluss wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. das gesamte Volumen der Quote-Anfrage kann ausgeführt werden; 2. die Mindestanzahl von antwortenden Liquiditätsgebern ist erfüllt; und 3. mindestens ein Quote ist «in Limite». Als «in Limite» sind Quotes definiert, deren limitierter Preis mindestens dem Preis der Quote-Anfrage entspricht oder besser ist (Preislimit für Quotes auf der Kaufseite ist gleich oder höher als der Preis der Quote-Anfrage, Preislimit für Quotes auf der Verkaufsseite ist gleich oder niedriger als der Preis der Quote-Anfrage); c) Auto-Execute and Optional Discretion: Dieser Handelsmodus unterstützt die automatische Ausführung und versucht in einer ersten Auto-Execute Phase die Quote-Anfrage gemäss lit. b) dieser Ziffer auszuführen. Kommt es während der Auto-Execute Phase nicht zu einem Abschluss, wird die Aufrufphase um eine Optional Discretion Phase verlängert. Während der Optional Discretion Phase hat der Teilnehmer grundsätzlich die Kontrolle ob und wann es zur Ausführung kommt. Sobald jedoch während
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der Optional Discretion Phase die Bedingungen für den Abschluss gemäss lit. b) dieser Ziffer erfüllt sind, kommt es zur automatischen Ausführung. 2 Nicht ausgeführte Quote-Anfragen und Quotes verfallen am Ende der Aufrufphase jedes Handelsmodus. 3 Beide Routing Instruktionen «QODN» und «QODS» werden für alle Handelsmodi unterstützt. 4 Die Dauer der Aufrufphase für die Quote on Demand Handelsmodi und die Mindestanzahl von antwortenden Liquiditätsgebern wird pro Handelssegment festgelegt. Auf Antrag des Teilnehmers kann der Standardwert der Börse für die maximale Dauer der Aufrufphase aller Handelsmodi für Quote-Anfragen unter seiner Teilnehmeridentifikation (Party ID) überschrieben werden. 5 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
11.10 Marktmodell
Quote-Anfragen von Teilnehmern werden mit dem zum besten auf der Gegenseite angebotenen Preis ausgeführt. Jede Quote-Anfrage führt zu einer dedizierten Aufrufphase im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD). Die registrierten Liquiditätsgeber werden eingeladen während der Aufrufphase Quotes einzugeben. Je nach Handelsmodus und Routing Instruktion der Quote-Anfrage kommt es im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder Quote-Driven-Market (QDM) zu einem oder mehreren Abschlüssen gemäss der Preis-gesamte Menge-Zeit-Priorität.
11.10.1 Ausführungspriorität
1 Für die Handelsdienstleistung Quote on Demand gilt grundsätzlich das Prinzip der Preis-gesamte Menge-Zeit-Priorität. 2 Dies bedeutet für Quote-Anfragen, dass bei mehreren eingegangenen Quote-Anfragen für diejenige, die zuerst eingegangen ist, die Aufrufphase zuerst gestartet wird. Bei Quote-Anfragen muss die gesamte Menge der Quote-Anfrage in einem Abschluss oder mehreren (Teil-)Abschlüssen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder im Quote-Driven-Market (QDM) ausgeführt werden können. 3 Für Ausführungen von Quote-Anfragen werden grundsätzlich nur Aufträge und Quotes im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder Quote-Driven-Market (QDM) berücksichtigt, die «in Limite» sind. Als «in Limite» sind Aufträge und Quotes definiert, deren Preis mindestens dem Preis der Quote-Anfrage entsprechen oder besser sind (Preislimit für Kaufseite ist gleich oder höher als der Preis der Quote- Anfrage oder Preislimit für Verkaufsseite ist gleich oder niedriger als der Preis der Quote-Anfrage). Für unlimitierte Quote-Anfragen gelten alle Aufträge und Quotes als «in Limite». 4 Bei Aufträgen und Quotes mit gleichem «in Limite» Preis, wird derjenige Auftrag oder Quote zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist.
11.10.2 Abschlüsse von Quote-Anfragen
1 Abschlüsse werden durch eine eingehende Quote-Anfrage eines Teilnehmers ausgelöst, der während der Aufrufphase mit Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite der folgenden Auftragsbücher ausgeführt wird, solange es Menge und Preis erlauben: a) Quote on Demand (QOD); und/oder b) Quote-Driven-Market (QDM). 2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) Die gesamte Menge der Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODN» wird gegen den Quote «in Limite» mit der besten Preis-Zeit-Priorität auf der Gegenseite des Quote on Demand Auftragsbuchs
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(QOD) ausgeführt; vorausgesetzt die Bedingungen für die Ausführung des entsprechenden Handelsmodus sind erfüllt. b) Die gesamte Menge der Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODS» wird 1. gegen Aufträge und/oder Quotes «in Limite» mit der besten Preis-Zeit-Priorität auf der Gegenseite des Quote-Driven-Market (QDM) ausgeführt; 2. Kann die gesamte Menge der Quote-Anfrage nur teilweise oder gar nicht im Quote-Driven-Market (QDM) ausgeführt werden, so wird die gesamte oder verbleibende Menge gegen den Quote «in Limite» mit der besten Preis-Zeit-Priorität auf der Gegenseite des Quote on Demand Auftragsbuchs (QOD) ausgeführt; vorausgesetzt die Bedingungen für die Ausführung des entsprechenden Handelsmodus sind erfüllt; 3. Falls der beste «in Limite» Preis im Quote-Driven-Market (QDM) und Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) gleich sind, gilt die Zeitpriorität. 3 Für Ausführungen aus Quote-Anfragen eines Teilnehmers mit Routing Instruktion «QODS» im Quote- Driven-Market (QDM) gelten die Ausführungsbestimmungen des laufenden Handels gemäss Ziff. 8 Weisung «Handel». 4 Gegenläufige Aufträge von Liquiditätsgebern können im Quote on Demand Auftragsbuch nicht zur Ausführung gelangen. 5 Die Börse unterstützt Self Match Prevention für den Handel in Quote on Demand nicht.
11.11 Algorithmischer Handel
1 Der Teilnehmer hat über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen für den algorithmischen Handel zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Systeme: a) belastbar und mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um eine hohe Anzahl an Aufträgen und Mitteilungen bearbeiten zu können; b) angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; c) keine Störungen an der Börse verursachen oder dazu beitragen; d) Verstösse gegen Art. 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; und e) angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Aufträge zu Geschäften, die vom Teilnehmer in das System eingegeben werden können; 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität der Börse erreicht wird; und 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die an der Börse zulässig ist. 2 Im algorithmischen Handel kann die Börse höhere Gebühren erheben für: a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden; b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist; c) Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung; 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet; und 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen. 3 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
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11.12 Vorhandelskontrollen
1 Die Bestimmungen der Ziff. 12 Weisung «Handel» über Vorhandelskontrollen sind für Quote-Anfragen sinngemäss anwendbar. 2 Zusätzlich kann die Börse Quote-Anfragen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) ablehnen und somit keine Aufrufphase starten wenn die Preislimite der eingehenden Quote-Anfrage die im Voraus festgelegte Preisabweichung der selben Effekte im Vergleich zum aktuellen Preis im Quote-Driven-Market (QDM) überschreitet. 3 Die Börse berechnet die Preisabweichung zwischen der Preislimite der Quote-Anfrage und dem aktuellen Preis im Quote-Driven-Market (QDM) wie folgt: a) sind im Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) der entsprechenden Effekte Quotes auf der Kauf- und Verkaufsseite vorhanden, wird der Mittelwert der besten Quotes verwendet; b) sind im Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) der entsprechenden Effekte nur Quotes auf der Kauf- oder Verkaufsseite vorhanden, wird der beste Kauf- oder Verkaufsquote verwendet; c) sind im Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) der entsprechenden Effekte keine Quotes vorhanden, wird der Referenzpreis verwendet. 4 Die Börse prüft bei Quote-Anfragen mit effektiver Zeit für die Aufrufphase die Vorhandelskontrollen sowohl bei der Eingabe ins Börsensystem als auch beim Start der Aufrufphase im entsprechenden Auftragsbuch. 5 Die Preisabweichung von Quote-Anfragen zum aktuellen Preis im Quote-Driven-Market (QDM) wird pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
11.13 Handelsunterbruch
1 Der Handel in Quote on Demand wird unterbrochen, falls und solange a) die betreffende Effekte am Primären Referenzmarkt im Quote-Driven-Market (QDM) nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» ist (Voreröffnung, Eröffnung, Schlussauktion oder Nachbörslicher Handel); oder b) der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt im Quote-Driven-Market (QDM) unterbrochen (Delayed Auction, Stop Trading oder Non-Opening) oder vom Handel suspendiert ist. 2 Der Teilnehmer kann während der Voreröffnung und wenn der Handel im Quote-Driven-Market (QDM) unterbrochen ist neue Quote-Anfragen für Quote on Demand erfassen und bestehende Quote-Anfragen ändern oder löschen. Eingehende Quote-Anfragen von Teilnehmern werden während der Voreröffnung und eines Handelsunterbruchs im Quote-Driven-Market (QDM) im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) in eine Warteschlange gestellt bis der laufende Handel im Quote-Driven-Market (QDM) wieder aufgenommen wird. Während der Schlussauktion im Quote-Driven-Market (QDM), im nachbörslichen Handel oder wenn der Handel suspendiert ist, werden offene Quote-Anfragen gelöscht und neue Quote-Anfragen werden abgelehnt. 3 Wenn im Quote-Driven-Market (QDM) die betreffende Effekte nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» oder der Handel unterbrochen ist, kann der Liquiditätsgeber keine Quotes in das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) eingeben und offene Quotes werden gelöscht. 4 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 5 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Börsentage in geeigneter Weise. 6 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
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11.14 Nachhandelstransparenz
1 Die Börse veröffentlicht Informationen zu «Abschlüssen an der Börse mit Quote-Anfragen» in Quote on Demand mit der Kennzeichnung «Request for Quotes». 2 Die Börse veröffentlicht Abschlüsse an der Börse mit Quote-Anfragen verzögert, wenn die folgenden Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt im Quote on Demand Auftragsbuch; und b) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäss Art. 28 Abs. 4 lit. a FinfraV.
3 Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation:
Erforderliches Mindestvolumen des Abschlusses in CHF, Zeitpunkt der Publikation nach der Transaktion welches für eine verzögerte Publikation qualifiziert 15'000'000 60 Minuten 50'000'000 Am Ende des Handelstages
11.15 QOD Report
1 Die Börse stellt den Teilnehmern und Liquiditätsgebern zur Verifizierung ihrer Quote-Anfragen und Quotes und den daraus resultierenden Abschlüssen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder Quote-Driven-Market (QDM) einen Report («QOD Report») zur Verfügung. 2 Der QOD Report wird den Teilnehmern und Liquiditätsgebern einen Börsentag (T+1) nach Eingabe ihrer Quote-Anfragen und Quotes und potentiellen Abschlüssen an der Börse vor Handelsbeginn zur Verfügung gestellt.
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Weisung 5: Alternativer Handel 10.06.2024
V Handel an der Börse mit Quote-Anfragen in ETF/ETP QOD Europe Bei ETF/ETP QOD Europe handelt es sich um eine Dienstleistung für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen von Exchange Traded Funds (ETF) und Exchange Traded Products (ETP) ohne Vorhandelstransparenz, welche gemäss Reglement für die Handelszulassung von Beteiligungsrechten und Exchange Traded Products an SIX Swiss Exchange AG zum Handel zugelassen sind.
12 Handel in ETF/ETP QOD Europe
12.1 Grundsatz
1 Für den Handel in ETF/ETP QOD Europe sind die Bestimmungen gemäss Teil I und IV dieser Weisung anwendbar, soweit in Teil V dieser Weisung nicht ausdrücklich abweichende Regelungen für ETF/ETP QOD Europe vorgesehen sind.
12.2 Handelbare Effekten
1 Die Börse legt gestützt auf das Reglement für die Handelszulassung von Beteiligungsrechten und Exchange Traded Products an SIX Swiss Exchange AG fest, welche ETF/ETP für den Handel in QOD Europe zum Handel zugelassen werden. 2 Die Börse führt für ETF/ETP QOD Europe Handelssegmente und teilt Effekten den einzelnen Handelssegmenten zu. Die Börse legt die Handelsmodalitäten und Bestimmungen zu den Handelssegmenten fest. 3 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
12.3 Börsentage und Handelszeit
1 Die Handelszeiten für ETF/ETP QOD Europe sind in der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt und richten sich nicht nach den Handelszeiten des primären Referenzmarktes. 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern.
12.4 Spezifikation der Quote-Anfrage
1 Quote-Anfragen in ETF/ETP QOD Europe werden in Abweichung von Ziff. 11.6.3 lit. i) dieser Weisung ausschliesslich mit Routing Instruktion «QODN» (Quote-Anfrage ohne Sweep) unterstützt, wie folgt: a) «QODN» (Quote-Anfrage ohne Sweep) für die Eingabe in das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und möglicher Ausführung nur im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD); die Routing Instruktion «QODN» wird für Quote-Anfragen mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der Handel an der Börse mit Quote-Anfragen nicht aktiviert, werden Quote-Anfragen mit der Routing Instruktion «QODN» abgelehnt. Wird eine Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODN» während der Voreröffnung oder eines Handelsunterbruchs eingegeben, dann wird die Quote-Anfrage in eine Warteschlange gestellt bis der laufende Handel wieder aufgenommen wird. Bestehende Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODN» werden im Nachbörslichen Handel abgelehnt. Aufträge mit Routing Instruktion «QODN» folgen den Ausführungsbestimmungen des Quote on Demand Auftragsbuchs. 2 Wird in ETF/ETP QOD Europe eine Quote-Anfrage mit «QODS» (Quote-Anfrage mit Sweep) eingegeben, wird diese Quote-Anfrage nicht abgelehnt, sondern wird als Routing Instruktion «QODN» gemäss Abs. 1 dieser Ziffer behandelt.
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Weisung 5: Alternativer Handel 10.06.2024
3 Für alle anderen Attribute der Quote-Anfragen gilt Ziff. 11.6.3 dieser Weisung sinngemäss für ETF/ETP QOD Europe.
12.5 Abschlüsse von Quote-Anfragen
1 Abschlüsse in ETF/ETP QOD Europe werden durch eine eingehende Quote-Anfrage eines Teilnehmers ausgelöst, die während der Aufrufphase ausschliesslich mit Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs Quote on Demand (QOD) ausgeführt, solange es Menge und Preis erlauben. 2 Die Bestimmungen gemäss Ziff. 11.10.2 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und Abs. 3 dieser Weisung sind nicht anwendbar.
12.6 Vorhandelskontrollen
1 Die Bestimmungen der Ziff. 12 Weisung «Handel» über Vorhandelskontrollen sind für Quote-Anfragen in ETF/ETP QOD Europe sinngemäss anwendbar. 2 Zusätzlich kann die Börse Quote-Anfragen in ETF/ETP QOD Europe ablehnen und somit keine Aufrufphase starten wenn die Preislimite der eingehenden Quote-Anfrage die im Voraus festgelegte Preisabweichung der Effekte im Vergleich zum Referenzpreis im Quote-Driven-Market (QDM) derselben Effekte überschreitet. 3 Die Börse passt den Referenzpreis für Effekten die in ETF/ETP QOD Europe zum Handel zugelassen sind vor der Handelseröffnung täglich an. Die Börse berücksichtigt für die Referenzpreisanpassung den Referenzpreis des vorherigen Börsentags im Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) der entsprechenden Effekte, die bei der Börse in gleicher oder anderen Handelswährung kotiert ist. 4 Die Preisabweichung von Quote-Anfragen zum Referenzpreis wird pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
12.7 Handelsunterbruch
1 Die Bestimmungen gemäss Ziff. 11.13 sind für den Handel in ETF/ETP QOD Europe nicht anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben Unterbrechungen des Handels aufgrund von Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
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Weisung 5: Alternativer Handel 10.06.2024
VI Handel an der Börse mit Quote-Anfragen in QOD CHF- Anleihen Bei Quote on Demand für CHF Anleihen handelt es sich um eine Dienstleistung für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen von kotierten Schweizer Franken Anleihen (CHF-Anleihen) ohne Vorhandelstransparenz.
13 Handel in QOD CHF-Anleihen
13.1 Grundsatz
Für den Handel in QOD CHF-Anleihen sind die Bestimmungen gemäss Teil I und IV dieser Weisung anwendbar, soweit in Teil VI dieser Weisung nicht ausdrücklich abweichende Regelungen für QOD CHF- Anleihen vorgesehen sind.
13.2 Handelbare Effekten
1 Die Börse definiert für welche Handelssegmente die Handelsdienstleistung QOD CHF-Anleihen unterstützt wird und legt die Handelsmodalitäten und Bestimmungen zu den Handelssegmenten fest. 2 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
13.3 Börsentage und Handelszeit
1 Die Handelszeiten für QOD CHF-Anleihen sind in der Wegleitung «Handelsparameter» geregelt und richten sich nicht nach den Handelszeiten des primären Referenzmarktes, an dem die CHF Anleihen kotiert sind. Der Handel ist während der Börsenperiode «Laufender Handel» des für die betreffende Effekte massgeblichen Primären Referenzmarktes geöffnet. 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern.
13.4 Liquiditätsgeber
1 Die von der Börse zugelassenen Liquiditätsgeber stellen im Auftragsbuch für QOD CHF Anleihen auf Anfrage eines Teilnehmers Quotes. 2 Für die zugelassenen Liquiditätsgeber in QOD CHF-Anleihen bestehen keine Mindestanforderungen für von der Börse gewährte gebührenfreie QPS/OPS-Kapazität Anwendung.
13.5 Quote on Demand Auftragsbuch
Quote-Anfragen und Quotes, die mit einem Auftragsverwaltungssystem der Börse getätigt werden, sind gemäss Art. 4(1)(d) MIFIR) von der Vorhandelstransparenz ausgenommen.
13.6 Spezifikation der Quote-Anfrage
1 Quote-Anfragen in QOD CHF-Anleihen werden in Abweichung von Ziff. 11.6.3 lit. i) dieser Weisung ausschliesslich mit Routing Instruktion «QODN» (Quote-Anfrage ohne Sweep) unterstützt, wie folgt: «QODN» (Quote-Anfrage ohne Sweep) für die Eingabe in das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und möglicher Ausführung nur im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD); die Routing Instruktion «QODN» wird für Quote-Anfragen mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein Handelssegment der Handel an der Börse mit Quote-Anfragen nicht aktiviert, werden Quote-Anfragen mit der Routing Instruktion «QODN» abgelehnt. Wird eine Quote-Anfrage mit Routing Instruktion «QODN» während der Voreröffnung oder eines Handelsunterbruchs eingegeben, dann wird die Quote-Anfrage in eine War-
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teschlange gestellt bis der laufende Handel wieder aufgenommen wird. Bestehende Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODN» werden im Nachbörslichen Handel abgelehnt. Aufträge mit Routing Instruktion «QODN» folgen den Ausführungsbestimmungen des Quote on Demand Auftragsbuchs. 2 Wird in QOD CHF-Anleihen eine Quote-Anfrage mit «QODS» (Quote-Anfrage mit Sweep) eingegeben, wird diese Quote-Anfrage nicht abgelehnt, sondern wird als Routing Instruktion «QODN» gemäss Abs. 1 dieser Ziffer behandelt. 3 Für alle anderen Attribute der Quote-Anfragen gilt Ziff. 11.6.3 dieser Weisung sinngemäss für QOD CHF- Anleihen.
13.7 Abschlüsse von Quote-Anfragen
1 Abschlüsse in QOD CHF-Anleihen werden durch eine eingehende Quote-Anfrage eines Teilnehmers ausgelöst, die während der Aufrufphase ausschliesslich mit Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs Quote on Demand (QOD) ausgeführt werden, solange es Menge und Preis erlauben. 2 Die Bestimmungen gemäss Ziff. 11.10.2 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) und Abs. 3 dieser Weisung sind nicht anwendbar.
13.8 Vorhandelskontrollen
1 Die Bestimmungen der Ziff. 12 Weisung «Handel» über Vorhandelskontrollen sind für Quote-Anfragen in QOD CHF-Anleihen sinngemäss anwendbar. 2 Zusätzlich kann die Börse Quote-Anfragen in QOD CHF-Anleihen ablehnen und somit keine Aufrufphase starten wenn die Preislimite der eingehenden Quote-Anfrage die im Voraus festgelegte Preisabweichung der Effekte im Vergleich zum Referenzpreis derselben Effekte im Central Limit Order Book (CLOB) überschreitet. 3 Die Börse prüft bei Quote Anfragen mit effektiver Zeit für die Aufrufphase die Vorhandelskontrollen sowohl bei der Eingabe ins Börsensystem als auch beim Start der Aufrufphase im entsprechenden Auftragsbuch. 4 Die Preisabweichung von Quote-Anfragen zum Referenzpreis im Central Limit Order Book (CLOB) wird pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
13.9 Handelsunterbruch
1 Die Bestimmungen gemäss Ziff. 11.13 sind für den Handel in QOD CHF-Anleihen nicht anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben Unterbrechungen des Handels aufgrund von Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
13.10 Nachhandelstransparenz
1 Die Börse veröffentlicht Informationen zu «Abschlüssen an der Börse mit Quote-Anfragen» in Quote on Demand mit der Kennzeichnung «Request for Quotes». 2 Die Börse veröffentlicht Abschlüsse an der Börse mit Quote-Anfragen in QOD CHF-Anleihen gemäss Art.
8 RTS 2 verzögert, wenn:
a) für die Effekte kein liquider Markt besteht. Die Kriterien für die Annahme eines nicht liquiden Marktes richten sich nach Ziff. 2.1 in Anhang C «Weisung Handel»; oder b) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte entspricht. Die Kriterien für das erforderliche Mindestvo-
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lumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) richten sich nach Ziff. 2.1 in Anhang C «Weisung Handel». 3 Wenn die Bedingungen für die verzögerte Publikation in QOD CHF-Anleihen erfüllt sind, publiziert die Börse den Abschluss nach Handelsschluss.
Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 1. Februar 2024; in Kraft seit 10. Juni 2024.
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