Richtlinie Management-Transaktionen
(RLMT)
Rubrum
Richtlinie betr. Offenlegung von Management- Transaktionen
Richtlinie Management-Transaktionen, RLMT vom 20. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................................... 3
Art. 1 Anwendungsbereich .................................................................................................................................. 3
II Meldung durch die meldepflichtigen Personen an den Emittenten .................................................. 3
Art. 2 Meldepflichtige Personen ......................................................................................................................... 3
Art. 3 Grundsatz der Meldepflicht ...................................................................................................................... 3
Art. 4 Gegenstand der meldepflichtigen Transaktionen ................................................................................ 3
Art. 5 Art der meldepflichtigen Transaktionen ................................................................................................ 4
Art. 6 Keine Meldepflicht bei Transaktionen mit Entschädigungsfunktion ................................................. 4
Art. 7 Entstehung der Meldepflicht .................................................................................................................... 4
III Elektronische Meldeplattform ................................................................................................................. 4
Art. 8 Übermittlung der Meldungen über die elektronische Meldeplattform ............................................ 4
IV Sanktionen .................................................................................................................................................. 5
Art. 9 Sanktionen .................................................................................................................................................. 5
V Schlussbestimmung .................................................................................................................................. 5
Art. 10 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 5
Art. 11 Revision ....................................................................................................................................................... 5
SIX Exchange Regulation AG 2 Regl. Grundlage: Art. 56 KR I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Offenlegungspflicht von Management-Transaktionen findet auf alle Emittenten Anwendung, deren Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange AG primärkotiert sind.
II Meldung durch die meldepflichtigen Personen an den Emittenten
Art. 2 Meldepflichtige Personen
Der Meldepflicht bezüglich Management-Transaktionen unterliegen nach Art. 56 KR die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung eines Emittenten.
Der Emittent hat die meldepflichtigen Personen zur Meldung anzuhalten und bei Pflichtverletzungen gegen diese vorzugehen.
Art. 3 Grundsatz der Meldepflicht
Meldepflichtig ist eine Person dann, wenn die Transaktion ihr Vermögen direkt oder indirekt betrifft. Nicht der Meldepflicht unterliegen Transaktionen, die ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme der meldepflichtigen Person getätigt werden. Namentlich unterliegen Transaktionen, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags getätigt werden, der Meldepflicht.
Zudem sind auch Transaktionen juristischer und natürlicher, nahe stehender Personen, oder Personengesellschaften und treuhänderisch tätige Einrichtungen meldepflichtig, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden. Nahe stehende Personen können zum Beispiel sein: 1. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin; 2. Personen die mit der meldepflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben; 3. juristische Personen, Personengesellschaften und treuhänderische Einrichtungen, wenn die meldepflichtige Person:
dort eine Führungsposition inne hat,
die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert,
Begünstigte dieser Gesellschaft oder Einrichtung ist.
Art. 4 Gegenstand der meldepflichtigen Transaktionen
Gegenstand der Meldepflicht sind: 1. Aktien oder aktienähnliche Anteile des Emittenten; 2. Wandel-, Erwerbs- sowie Veräusserungsrechte die eine Realerfüllung mit Rechten nach Ziff. 1, oder Wandel-, Erwerbs-, oder Veräusserungsrechten des Emittenten vorsehen oder zulassen; 3. Finanzinstrumente, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen und weitere Differenzgeschäfte deren Wertentwicklung von Rechten nach Ziff. 1 oder 2 abhängig sind.
SIX Exchange Regulation AG 3 Finanzinstrumente nach Abs. 1 Ziff. 3, deren Wertentwicklung zu weniger als einem Drittel von der Kursentwicklung von Rechten nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 abhängig sind, unterliegen nicht der Meldepflicht.
Transaktionen eines Emittenten in seinen Beteiligungsrechten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten unterliegen nicht der Meldepflicht.
Art. 5 Art der meldepflichtigen Transaktionen
Der Meldepflicht unterstehen der Erwerb, die Veräusserung und das Einräumen (Schreiben) von Rechten
i. S.v. Art. 4.
Nicht meldepflichtig sind Verpfändung, Nutzniessung, Wertpapierleihe, Erbschaften, Schenkungen und güterrechtliche Auseinandersetzungen.
Art. 6 Keine Meldepflicht bei Transaktionen mit Entschädigungsfunktion
Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn die Transaktion auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt und der Meldepflichtige diese Transaktion nicht durch die Ausübung eines Wahlentscheids zum Abschluss bringen kann.
Nicht meldepflichtig ist somit namentlich die feste Zuteilung von Rechten nach Art. 4 Abs. 1.
Meldepflichtig ist die anschliessende Ausübung oder der Verkauf solcher Rechte.
Art. 7 Entstehung der Meldepflicht
Die Meldepflicht entsteht im Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts, unabhängig davon ob dieses bedingt ist oder nicht. Bei Transaktionen, die über eine Börse abgewickelt werden, entsteht die Meldepflicht mit der Ausführung der Transaktion.
Bei mehreren, während eines Tages getätigten Transaktionen derselben Art, ist nur eine Meldung notwendig.
III Elektronische Meldeplattform
Art. 8 Übermittlung der Meldungen über die elektronische Meldeplattform
Der Emittent gibt die ihm zugegangen Meldungen mittels einer zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeplattform an SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») weiter (Art. 3 Abs. 9 KR und Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen (RLEMV)).
Im Rahmen der Erfüllung seiner Meldepflicht berechtigt der Emittent mit der Einreichung der Meldung SIX Exchange Regulation, die gemäss Art. 56 Abs. 2 KR gemeldeten Daten für die Dauer von vier Jahren in einer Datenbank zu speichern, bzw. die Angaben gemäss Art. 56 Abs. 5 KR zusätzlich über ein Abrufverfahren (Webseite der SIX Exchange Regulation) für den Zeitraum von drei Jahren öffentlich zugänglich zu machen.
SIX Exchange Regulation behandelt Anfragen bezüglich der Abfrage der Datenbank. Siehe hierzu auch: ‒ Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen (RLEMV) SIX Exchange Regulation AG 4 IV Sanktionen
Art. 9 Sanktionen
Verletzungen der Bestimmungen dieser Richtlinie können gemäss Art. 60 KR sanktioniert werden.
V Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2013 in Kraft und ersetzt die Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen vom 12. November 2010.
Art. 11 Revision
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 8 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 5