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Weisung 7: Gebühren und Kosten

SIX-3f99186f49fd

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-3f99186f49fd/de/weisung-7-gebuhren-und-kosten

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Weisung 7: Gebühren und Kosten
(DIR07)

Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 23.02.2012

Datum des Inkrafttretens: 01.04.2012

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Inhalt

SIX Swiss Exchange I

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

SIX Swiss Exchange II

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht

1.1 Zweck

1 Gemäss Ziff. 4.8 Handelsreglement ist der Teilnehmer verpflichtet, alle Gebühren und Kosten zu entrichten.

2 Die Börse kann unter Wahrung der Gleichbehandlung der Teilnehmer auf die Erhebung von Gebühren und Kosten ganz oder teilweise verzichten.

1.2 Gebührenübersicht

Die folgenden Gebühren sind in dieser Weisung geregelt: – Teilnahmegebühren – Aufnahmegebühr – Jahresgebühr – Anschlussgebühr – Ausserordentliche Gebühren – Überwachungsgebühr – Untersuchungsgebühr – Emissionsgebühr – Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch – Transaktionsgebühr – Ad-valorem-Gebühr – Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs – Transaktionsgebühr – Ad-valorem-Gebühr – Kapazitätsgebühren – QPS-Kapazitätsgebühr – FOPS-Kapazitätsgebühr

2 Begriffe

In dieser Weisung gelten als:

Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags Ad-Valorem-Gebühr Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Aggressor Auftrag, welcher gegen einen bereits im Orderbuch stehenden Auftrag ausführt (laufender Handel). Anbindung Netzwerk-set-up, das aus einem oder zwei in sich redundanten Anschlüssen besteht. Anschluss Verbindung einer physischen Datenleitung an das Börsennetzwerk Anschlussgebühr Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach Anbindungsvariante unterschiedlich und unabhängig von der Handelsaktivität geschuldet. ASP Anwendungs- Dienstleistungsanbieter (Application Service Provider)

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Auction Execution Kommt ein Auftrag während einer Auktion zur Ausführung, resultiert daraus eine Auction execution. Aufnahmegebühr Die Börse kann von neuen Teilnehmern und GCM eine einmalige Gebühr erheben. Auftrag (auch: Order) Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Aufträge, welche über das CTI eingegeben werden, werden als «CTI Orders» bezeichnet; Aufträge welche über das STI eingegeben werden, werden als «STI Orders» bezeichnet und Aufträge, die über das OTI eingegeben werden, werden als «OTI Orders» bezeichnet. Ausserordentliche Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausseror- Überwachungsgebühr dentlichen Überwachung geben, eine Gebühr. Ausserordentliche Un- Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserortersuchungsgebühr dentlichen Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr. Börse SIX Swiss Exchange AG bp Basispunkte (1/10'000) CHF Schweizer Franken Co-Location-An- Anbindung der Kundeninfrastruktur an die Börse innerhalb des Coschluss Location-Rechenzentrums oder innerhalb des Grossraums Zürich. Commitment Levels Rabattstufen der Ad-Valorem-Gebühr, welche vom Erreichen eines bestimmten monatlichen Mindestgebührenvolumens abhängig sind. Emissionsgebühr Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. FOPS - Kapazitätsge- Jeder Teilnehmer kann Handelskapazitäten in Form von FIX Aufträgen bühr («FIX Orders») pro Sekunde (FOPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. GCM General Clearing Member; erfüllt die Funktion als GCM für Handelsteilnehmer, die keine Clearingmitglieder einer von der Börse anerkannten zentralen Gegenpartei sind. ISP Infrastructure Service Provider, steht für Telekommunikations-Dienstleistungsanbieter. ISV Independent Software Vendor Kunde Teilnehmer, Application Service Provider (ASP) und Marktdatenanbieter. Market Maker Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes und gemäss handelssegmentspezifischen Anforderungen stellt. Minimum Activity Die MAC stellt die Differenz zwischen dem definierten Mindestge- Charge (MAC) bührenvolumen und dem anrechenbaren Gebührenvolumen dar. Optical Link Optischer Anschluss/Glasfaser Anbindung Poster Auftrag, welcher aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangt (in der Börsenperiode «Laufender Handel»).

Proximity Service Pro- Infrastruktur Dienstleistungsanbieter mit nahem Standort beim Börvider senrechenzentrum QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker kann für einzelne Handelssegmente garantierte Handelskapazitäten in Form von Quotes pro Sekunde (QPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseitiger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf (zweiseitiger Quote). Quotes werden von Market Makern in den Handelssegmenten mit entsprechendem Marktmodell bereitgestellt.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Teilnahmegebühr Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr. Teilnehmer Teilnehmer der Börse Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Abschlüsse desselben Handelstages zu einer Transaktion zusammengefasst. Transaktionsgebühr Die Börse erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Transaktionen eine Gebühr. Diese Gebühr ist pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Höhe dieser Gebühr ist pro Handelssegment geregelt.

3 Teilnahmegebühren

3.1 Aufnahmegebühr Teilnehmer

Die Börse erhebt keine Aufnahmegebühr von den Teilnehmern.

3.2 Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member)

1 Die einmalige Aufnahmegebühr an die Börse beträgt pro GCM CHF 5'000.

2 Die Börse kann die einmalige Aufnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist.

3 Die einmalige Aufnahmegebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten.

4 Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.

3.3 Jahresgebühr Teilnehmer

1 Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine Jahresgebühr von CHF 20'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben.

2 Bei einem neuen Teilnehmer wird die erste Jahresgebühr im Umfang der Handelsgebühren nach Ziff. 7 und 8 während der ersten zwölf Monate seit Datum der Aufnahme als Teilnehmer erlassen.

3 Kündigt der Teilnehmer seine Mitgliedschaft während dieser Zeit, entfällt ein allfälliger Anrechnungsanspruch nach Absatz 2.

3.4 Jahresgebühr GCM (General Clearing Member)

1 Die Jahresgebühr pro GCM beträgt pro GCM CHF 5'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben.

2 Die Börse kann die Jahresgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist.

4 Anschlussgebühr

1 Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr, die unabhängig von der Anzahl Teilnehmer, die darüber angeschlossen werden, erhoben wird.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

2 Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

5 Ausserordentliche Gebühren

5.1 Ausserordentliche Überwachungsgebühr

Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Überwachungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.

5.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr

Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Untersuchungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.

6 Emissionsgebühr

1 Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. Folgende Emissionen im Inland unterliegen dieser Gebühr: a) Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter). b) Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Platzierung vornimmt.

2 Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit.

3 Nicht der Gebühr unterliegen: a) Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b) Zuteilung an die Zeichner; c) Ausgabe von Kassenobligationen der Banken; d) Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; e) Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f) Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner.

4 Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben und beträgt 10 Rappen auf CHF 1'000 Nennwert.

7 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

7.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. Die Gebühr wird pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

2 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad-Valorem-Gebühr.

7.2 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

7.3 Ad-Valorem-Gebühr

1 Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.

2 Die Ad-Valorem Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein (a) für Aufträge, die aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangen («Poster»), (b) für Aufträge, welche unmittelbar mit Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt werden («Aggressor») und (c) für Aufträge, die während einer Auktion zur Ausführung gelangen («Auction Execution»).

3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Market Maker Tarif).

4 Die Börse kann die Ad-Valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen. Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln: a) wählt der Teilnehmer nicht die jeweilige Standardtarifstufe, um von tieferen Sätzen zu profitieren, so verpflichtet er sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien («Commitment Levels»); b) grundsätzlich gelten als Commitment Levels monatlich definierte Mindestgebührenvolumina; c) erreicht der Teilnehmer das für die gewählte Tarifstufe definierte Commitment Level nicht, so ist zusätzlich eine Minimum Activity Charge (MAC) geschuldet; d) die MAC stellt die Differenz zwischen dem Commitment Level und dem anrechenbaren tatsächlich generierten Gebührenvolumen dar. Anrechenbar sind alle Gebühren gemäss Ziff. 7 und 8 dieser Weisung, welche im gleichen Handelssegment anfallen sowie die volumenabhängige Gebühr gemäss Anhang I, Ziff. 1.1. Die MAC wird monatlich erhoben; e) Wechsel sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

8 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs

8.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet.

2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Dienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad-Valorem-Gebühr.

8.2 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.

8.3 Ad-Valorem-Gebühr

Die Ad-Valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

9 Kapazitätsgebühren

Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.

9.1 QPS-Kapazitätsgebühr

1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») bereit.

2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr QPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.

3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

9.2 FOPS-Kapazitätsgebühr

1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in FIX Aufträgen («FIX Orders per Second», «FOPS») bereit.

2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FOPS zuteilen.

3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.

10 Fälligkeit von Forderungen / Rückerstattung von Gebühren

10.1 Fälligkeit von Forderungen

1 Rechnungen der Börse sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig.

2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.

10.2 Rückerstattung von Gebühren

1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch.

2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.

Beschlüsse der Geschäftsleitung der Börse vom 19. Dezember 2011, 9. und 23. Februar 2012, in Kraft seit 1. April 2012.

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Anhang A: Blue Chip Aktien Aktien, die im Handelssegment «Blue Chip Aktien» gehandelt werden.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.

Abschlüsse, die über das STI Abschlüsse, die während dem ausgeführt werden und alle laufenden Handel über das Auction Executions CTI/OTI ausgeführt werden ohne Commitment Level CHF 1.00 CHF 0.75 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.2 Commitment Level 1

1.2.2.1 Commitment Level 1-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000

1.2.3 Commitment Level 2

1.2.3.1 Commitment Level 2-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000

1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000

1.2.4 Commitment Level 3

1.2.4.1 Commitment Level 3-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000

1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Nicht anwendbar.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang B: Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden, sowie der Handel in allen Aktien auf einer separaten Handelslinie.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.

Abschlüsse, die über das STI Abschlüsse, die während dem ausgeführt werden und alle laufenden Handel über das Auction Executions CTI/OTI ausgeführt werden CHF 1.00 CHF 0.50

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Commitment Kein Commitment erforderlich

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Nicht anwendbar.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang C: Sekundärkotierte Aktien

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Nicht anwendbar.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang D: Sponsored Segment

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.54 bp CHF 54 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Jeder Sponsor erhält für diejenigen Beteiligungsrechte, für welche er eine Market Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS bis auf eine maximale Obergrenze erhöhen.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anzahl Instrumente Gebührenfreie QPS Zusätzliche QPS Maximale Obergrenze mit Market-Making- gegen Gebühr Verpflichtung a) 1-100 1 QPS pro 10 2 QPS 1 QPS pro 10 Instrumente Instrumente + 2 QPS Instrumente Instrumente + 4 QPS

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang E: Anrechte Anrechte, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.

1.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.65 bp -- b) Aggressor -- 0.65 bp -- c) Auction Execution -- 0.65 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang F: ETFs / ETSFs, übrige Anlagefonds und ETPs Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Structured Funds (ETSFs) Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement à capital variable, SICAV) sowie Exchange Traded Products (ETPs).

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Jeder Market Maker erhält für diejenigen ETFs / ETSFs und ETPs, für welche er eine Market- Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro 10 QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.

Anzahl ETFs / ETSFs und ETPs mit Gebührenfreie QPS je Produkt Market-Making-Verpflichtung a) 1-10 0.5 QPS b) 11-30 0.8 QPS c) 31-60 1.0 QPS

Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETFs / ETSFs und ETPs genutzt werden.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang G: CHF-Anleihen Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält von der Börse fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) zugeteilt.

Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.

Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang H: Internationale Anleihen Von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremdwährung lautende Anleihen, die an der Börse zum Handel zugelassen sind. Nicht als internationale Anleihen gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen sowie solche, welche von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr

Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält von der Börse fünf gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) zugeteilt.

Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang I: «Over the Exchange» Dienstleistungen

1 SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS)

1.1 Volumenabhängige Gebühr

Die Börse erhebt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer von Abschlüssen im Rahmen von SLS eine volumenabhängige Gebühr.

Die Gebühr beträgt 1 bp pro Seite.

Zusätzliche SLS Teilnehmergebühren werden nicht erhoben.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Anhang J: Anschlussgebühr

1 Direktanbindung via Managed und Leased Line

Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden und Independent Software Vendors (ISV) mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss. Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF, exkl. MwSt) Internet up to 512 Kbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 600 Managed IP Service bis 4 Mbps 950 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'000 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'400 Managed IP Service bis 50 Mbps 1'800 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'400 Ethernet Service bis 4 Mbps 950 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'000 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'400 Ethernet Service bis 50 Mbps 1'800 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'400 Optical Link bis 50 Mbps 3'500* Optical Link bis 100 Mbps 4'500*

*zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.

In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss an die unter Ziff. 5. aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an das Börsensystem werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziff. 5).

Die Anbindung an die Börse und Scoach Schweiz AG kann über eine einzelne Anbindung erfolgen.

Die Kündigung eines Optical Link Anschlusses hat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Kündigung der übrigen Anschlüsse hat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ultimo eines Kalendermonats zu erfolgen.

2 Direktanbindung via Proximity Service

2.1 SIX Managed Proximity

Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) beträgt CHF 2'750 (exkl. MwSt) pro Port (nicht redundant). Die Bandbreiten sind ausgelegt auf Spitzenlasten und werden von der SIX Swiss Exchange aktiv verwaltet und bei Bedarf angepasst.

Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

3 Co-Location-Anschluss

Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss beträgt CHF 1'250 (exkl. MwSt.) pro Port (nicht redundant).

Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren.

4 ASP-Anbindung von Teilnehmern

Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine monatliche Anschlussgebühr an.

5 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)

Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.

5.1 Einmalige Anbindungsgebühr

Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.

5.2 Laufende Anbindungsgebühr

Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer: – Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800, unabhängig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Datenleitungen zur Börse verbindet. – Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbindung für ISP kostenfrei.

Die Kündigung einer Datenleitung hat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Quartals zu erfolgen.

6 Handels- und Marktdatenschnittstellen

6.1 Standard Trading Interface (STI)

In der monatlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen.

Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach dem im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tariff Commitment Level sowie nach dem Anbindungsstatus an das Capacity Trading Interface (CTI) oder das OUCH Trading Interface (OTI).

Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Anbin- Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer dungen für Teilnehmer mit CTI Anbindung oder ohne CTI Anbindung OTI-Anbindung oder OTI-Anbindung Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 3 kostenfreie FIX 1 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 6 kostenfreie FIX 2 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 9 kostenfreie FIX 3 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Anbin- Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer dungen für Teilnehmer mit CTI Anbindung oder ohne CTI Anbindung OTI-Anbindung oder OTI-Anbindung Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 12 kostenfreie FIX 4 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen

Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden.

Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000.

Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tariff Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde zugeteilt:

Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FOPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 10 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 30 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 40 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 60

Jeder Teilnehmer kann seine FOPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 1'000 pro FOPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Transaktionen pro Teilnehmer vor.

6.2 Standard Trading Interface für Aktienhandel (STI-Equity)

Über die oben genannten STI Anbindungen hinaus bietet die Börse allen Teilnehmern die Möglichkeit zusätzlicher FIX Anbindungen an, welche auf den Handel in Aktiensegmenten beschränkt sind.

Jede STI-Equity Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider ist bei der Börse zu beantragen. In diesem Antrag verpflichtet sich der Teilnehmer respektive Application Service Provider, diese Anbindungen ausschliesslich für den Handel in Aktiensegmenten zu verwenden. Für den Fall eines nicht vereinbarungsgemässen Handels in anderen Marktsegmenten behält sich die SIX Swiss Exchange vor, die entsprechenden STI-Equity Anbindungen zu deaktivieren.

Die Börse behält sich vor, die Anzahl der STI-Equity Anbindungen zu limitieren.

6.3 Capacity Trading Interface (CTI)

Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die CTI-Anbindung erhoben.

6.4 Ouch Trading Interface (OTI)

Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die OTI-Anbindung erhoben.

Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.04.2012

7 Gemeinsame Bestimmungen

Bei einem Wechsel der Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Teilnehmer (respektive ASP, ISP & Proximity Service Provider) die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung.

Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.