Richtlinie Verfahren Forderungsrechte
(RLVF)
Rubrum
Richtlinie betr. Verfahren für Forderungsrechte (Richtlinie Verfahren Forderungsrechte, RLVF)
Vom 7. Dezember 2018 Datum des Inkrafttretens: 2. Mai 2019
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................. 4
Art. 1 Gegenstand............................................................................................................................................. 4
Art. 2 Anwendungsbereich .............................................................................................................................. 4
II Kotierungsverfahren.............................................................................................................................. 4 A Grundsatz................................................................................................................................................ 4
Art. 3 Gesuch und Fristen ................................................................................................................................ 4
Art. 4 Gesuchsbeilagen .................................................................................................................................... 4
Art. 5 Zusätzliche Gesuchsbeilagen................................................................................................................ 5
B Besondere Bestimmungen ................................................................................................................... 5
Aufstockungen von Effekten................................................................................................................. 5
Art. 6 Voraussetzung der Kotierung von Aufstockungstranchen von Anleihen....................................... 5
Art. 7 Kotierungsverfahren von Aufstockungstranchen von Anleihen...................................................... 5
Korrektur von mangelhaften Angaben ............................................................................................... 6
Art. 8 Verfahren ................................................................................................................................................ 6
Derivate mit kurzer Laufzeit ................................................................................................................. 6
Art. 9 Definition................................................................................................................................................. 6
Art. 10 Direkte Kotierung................................................................................................................................... 6
Art. 11 Provisorische Zulassung zum Handel.................................................................................................. 6
III Registrierungsverfahren für Emissionsprogramme.......................................................................... 7 A Registrierung eines Emissionsprogramms......................................................................................... 7
Art. 12 Gesuch und Fristen ................................................................................................................................ 7
Art. 13 Gesuchsbeilagen .................................................................................................................................... 7
B Wiederauflage eines Emissionsprogramms ....................................................................................... 7
Art. 14 Gesuch und Fristen ................................................................................................................................ 7
Art. 15 Gesuchsbeilagen .................................................................................................................................... 7
C Änderungen/Ergänzungen («Supplements»/«Addenda») ................................................................ 8
Art. 16 Gesuch und Fristen ................................................................................................................................ 8
Art. 17 Entscheid ................................................................................................................................................. 8
Art. 18 Ergänzungen basierend auf laufende Finanzberichterstattung und Geschäftsgang ................... 8
IV Kotierung von Forderungsrechten mit neuen Strukturen................................................................ 8
Art. 19 Grundsatz................................................................................................................................................ 8
Art. 20 Verfahren ................................................................................................................................................ 8
V Provisorische Zulassung zum Handel.................................................................................................. 9 SIX Exchange Regulation AG ii
Art. 21 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 9
Art. 22 Genehmigung eines Neuemittenten von Derivaten ......................................................................... 9
Art. 23 Vorprüfung von Neuemittenten von Anleihen................................................................................... 9
Art. 24 Gesuch ................................................................................................................................................... 10
Art. 25 Fristen bei Anleihen ............................................................................................................................. 10
Art. 26 Fristen bei Derivaten............................................................................................................................ 10
VI Internet Based Listing («IBL»)............................................................................................................. 10 A Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................ 10
Art. 27 Nutzung................................................................................................................................................. 10
B Verfahren bei Fehleingaben ............................................................................................................... 11
Art. 28 Grundsatz.............................................................................................................................................. 11
Änderungen während der Genehmigungsphase ............................................................................ 11
Art. 29 Verfahren .............................................................................................................................................. 11
Änderungen nach der Genehmigungsphase ................................................................................... 11
Art. 30 Nicht mutierbare Stammdaten .......................................................................................................... 11
Art. 31 Korrektur preisrelevanter Stammdaten............................................................................................ 12
Art. 32 Korrektur nicht preisrelevanter Stammdaten .................................................................................. 12
Art. 33 Elektronische Abwicklung ................................................................................................................... 12
VII Schlussbestimmungen ........................................................................................................................ 12
Art. 34 Inkrafttreten ......................................................................................................................................... 12
Art. 35 Übergangsbestimmung ...................................................................................................................... 13
Art. 36 Revisionen ............................................................................................................................................. 13
SIX Exchange Regulation AG iii Regl. Grundlage: Art. 24ff. Zusatzreglement Anleihen und Art. 30ff. Zusatzreglement Derivate I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Richtlinie regelt das Verfahren für die Kotierung von Forderungsrechten (Anleihen und Derivate), das Registrierungsverfahren für Emissionsprogramme, das Verfahren für die provisorische Zulassung zum Handel sowie die Nutzung von Internet Based Listing («IBL»).
Sie soll insbesondere eine Anleitung geben für die Planung und Durchführung der Verfahren sowie die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
Art. 2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet auf in- und ausländische Emittenten von Forderungsrechten Anwendung.
II Kotierungsverfahren A Grundsatz
Art. 3 Gesuch und Fristen
Das Kotierungsverfahren und die einzuhaltenden Fristen richten sich nach den Bestimmungen von
Art. 24ff . Zusatzreglement Anleihen und Art. 30ff. Zusatzreglement Derivate sofern nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Vorschriften aufgestellt werden.
Der Entscheid über Gesuche um Ausnahmen gemäss Art. 7 KR bzw. Art. 38 Zusatzreglement Anleihen oder Art. 37 Zusatzreglement Derivate sowie Vorentscheide gemäss Art. 48 KR erfolgt innert 20 Börsentagen nach Einreichung des Gesuchs.
Art. 4 Gesuchsbeilagen
Im Zusammenhang mit der Kotierung von Forderungsrechten sind zusammen mit dem Kotierungsgesuch die folgenden Gesuchsbeilagen einzureichen: 1. Kotierungsprospekt oder ein entsprechendes Dokument im Sinne von Art. 14ff. Zusatzreglement Anleihen bzw. Art. 21ff. Zusatzreglement Derivate sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kotierungsprospekts vorliegt; 2. Emittentenerklärung gemäss Art. 45 KR bzw. Art. 17 Zusatzreglement Anleihen und Art. 24 Zusatzreglement Derivate; 3. sofern erforderlich, das Original der rechtsgültig unterzeichneten Erklärung des Emittenten, dass die Druckvorschriften der SIX SIS AG («SIX SIS») beim Druck der Effekten eingehalten werden; 4. bei Globalurkunden auf Dauer (Art. 5ff. Richtlinie Ausgestaltung von Effekten) eine Kopie der Urkunde; 5. bei Wertrechten ist, sofern sich dies nicht aus den Statuten bzw. den allgemeinen Emissionsbedingungen ergibt, eine Erklärung des Emittenten einzureichen, auf welche Weise der Berechtigte einen Ausweis über seinen Effektenbesitz erhalten kann. Bei auf ausländischem Recht beruhenden Wertrechten ist überdies der entsprechende Gesetzestext einzureichen mit Übersetzung in deutsch, französisch, italienisch oder englisch;
SIX Exchange Regulation AG 4 6. Nachweis des Emittenten, dass die Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG) erfüllt sind (Kopie des entsprechenden Eintrags auf der Webseite der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde).
Kotierungsgesuch, Kotierungsprospekt und Emittentenerklärung sind im Original rechtsgültig vom Emittenten bzw. vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Sicherheitsgeber unterschrieben einzureichen; von den übrigen Gesuchsbeilagen kann auch eine Kopie eingereicht werden.
Falls es sich bei den eingereichten Gesuchsbeilagen um Übersetzungen handelt, hat der Gesuchsteller die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Übersetzung (z.B. mittels Beglaubigung) sicherzustellen und die Texte in der Originalsprache beizulegen. – Zustimmungserklärung – Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
Art. 5 Zusätzliche Gesuchsbeilagen
Bei neuen Emittenten ist zusätzlich zu den Gesuchbeilagen gemäss Art. 4 ein Auszug aus dem Handelsregister bzw. Handelsregistereintrag (Tagebuchauszug) oder einem allfälligen vergleichbaren ausländischen Register einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass der Emittent rechtsgültig besteht sowie ein Exemplar der geltenden Statuten.
Bei neuen Emittenten von Derivaten muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, wonach der Emittent oder ersatzweise der Sicherheitsgeber über eine Effektenhändler Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht («FINMA») verfügt oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht gemäss Art. 6 Zusatzreglement Derivate untersteht.
B Besondere Bestimmungen
Aufstockungen von Effekten
Art. 6 Voraussetzung der Kotierung von Aufstockungstranchen von Anleihen
Die Aufstockung einer kotierten Anleihe bedarf einer ausdrücklichen Klausel in den Anleihensbedingungen der aufzustockenden Anleihe und eines einschlägigen, ausdrücklichen Hinweises im Prospekt der ersten Emission.
Art. 7 Kotierungsverfahren von Aufstockungstranchen von Anleihen
Die Kotierung der aus Aufstockung erhöhten Anzahl Effekten einer an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotierten Anleihe bedarf eines formellen, vollständigen Kotierungsgesuchs mit allen Gesuchsbeilagen gemäss Art. 4.
Die Kotierung dieser Effekten kann frühestens auf den Zeitpunkt der Liberierung erfolgen.
SIX Exchange Regulation AG 5
Korrektur von mangelhaften Angaben
Art. 8 Verfahren
Falls die Angaben des im Rahmen der Kotierung von Forderungsrechten eingereichten Kotierungsprospekts oder der definitiven Bedingungen der zu kotierenden Effekten unter einem an SIX Swiss Exchange registrierten Emissionsprogramm («Final Terms») nicht mit denjenigen übereinstimmen, die im Gesuch für die provisorische Zulassung zum Handel des Regulatory Board gegeben wurden, so sind diese Unterlagen anhand eines «Addendum» im Sinne von Art. 18 Zusatzreglement Anleihen bzw. Art. 23 Zusatzreglement Derivate zu ergänzen.
Dieses «Addendum» ist dem Regulatory Board zur Genehmigung einzureichen.
Nach erfolgter Genehmigung durch das Regulatory Board wird der Emittent diesem das «Addendum» zusätzlich in elektronischer Form zustellen, damit SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») es zusammen mit dem Kotierungsprospekt auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen kann.
Falls der Emittent schriftlich bestätigt, dass noch kein Kotierungsprospekt veröffentlicht und an Investoren ausgegeben wurde, so kann er dem Regulatory Board alternativ eine vollständige korrigierte Fassung des entsprechenden Kotierungsprospekts einreichen, welche nach Genehmigung auf der SIX Exchange Regulation-Webseite zur Verfügung gestellt werden kann.
Das Verfahren bei Fehleingaben in IBL richtet sich nach Art. 28ff.
Derivate mit kurzer Laufzeit
Art. 9 Definition
Derivate mit kurzer Laufzeit sind Derivate, welche während maximal 180 Tagen gehandelt werden sollen.
Art. 10 Direkte Kotierung
Derivate mit kurzer Laufzeit können direkt kotiert werden (d. h. ohne vorgängige provisorische Zulassung zum Handel gemäss Art. 32ff. Zusatzreglement Derivate).
Das Kotierungsverfahren richtet sich nach Art. 32ff. Zusatzreglement Derivate und Art. 3, und sämtliche Gesuchsbeilagen gemäss Art. 4 sind beizulegen.
Art. 11 Provisorische Zulassung zum Handel
Die provisorische Zulassung zum Handel für Derivate mit kurzer Laufzeit ist nur mit den nachfolgenden Einschränkungen zulässig: 1. Anlässlich der Einreichung des Gesuchs um provisorische Zulassung zum Handel hat der Emittent eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Regulatory Board abzugeben, wonach er das Kotierungsgesuch innert der nachfolgenden verkürzten Frist einreichen wird:
bei Derivaten, für welche der Handel während 90 bis und mit 180 Tagen beantragt wird: innert 10 Börsentagen ab provisorischer Zulassung zum Handel;
bei Derivaten, für welche der Handel während 30 bis und mit 89 Tagen beantragt wird: innert fünf Börsentagen ab provisorischer Zulassung zum Handel. Diese Erklärung kann auch auf jährlicher Basis abgegeben werden.
2. Bei der Abgabe einer einjährigen Erklärung muss der Emittent ausserdem zusichern, dass er sich verpflichtet, für alle innert 12 Monaten nach Abgabe der Erklärung zu emittierenden Derivate mit kurzer Laufzeit die Fristen gemäss Ziff. 1 einzuhalten. Die Erklärung muss rechtsgültig vom Emittenten unterzeichnet und nach Ablauf von 12 Monaten erneuert werden.
SIX Exchange Regulation AG 6 Bei Derivaten, für welche der Handel während weniger als 30 Tagen beantragt wird, steht die provisorische Zulassung nicht zur Verfügung.
III Registrierungsverfahren für Emissionsprogramme A Registrierung eines Emissionsprogramms
Art. 12 Gesuch und Fristen
Die Registrierung eines Emissionsprogramms im Sinne von Art. 16 Zusatzreglement Anleihen und
Art. 23 Zusatzreglement Derivate findet immer auf schriftliches Gesuch hin statt.
Das Gesuch muss spätestens 20 Börsentage vor dem gewünschten Registrierungsdatum eingereicht
Art. 13 Gesuchsbeilagen
Im Zusammenhang mit der Registrierung eines Emissionsprogramms sind zusammen mit dem rechtsgültig unterzeichneten Registrierungsgesuch die folgenden Gesuchsbeilagen einzureichen: 1. ein vom Emittenten und gegebenenfalls vom Sicherheitsgeber rechtsgültig unterzeichnetes Emissionsprogramm; 2. eine Emittentenerklärung gemäss Art. 17 Zusatzreglement Anleihen bzw. Art. 24 Zusatzreglement Derivate, welche vom Emittenten und gegebenenfalls vom Sicherheitsgeber rechtsgültig unterzeichnet ist. – Zustimmungserklärung B Wiederauflage eines Emissionsprogramms
Art. 14 Gesuch und Fristen
Spätestens 20 Börsentage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des an SIX Swiss Exchange registrierten Emissionsprogramms muss dem Regulatory Board die neue Fassung des Emissionsprogramms ohne dessen Aufforderung neu zur Prüfung eingereicht werden («Wiederauflage»), sofern das registrierte Emissionsprogramm ohne Unterbruch seine Gültigkeit behalten soll (Art. 16 Abs. 2 Zusatzreglement Anleihen bzw.
Art. 23 Abs. 2 Zusatzreglement Derivate).
Art. 15 Gesuchsbeilagen
Es sind die in Art. 13 vorgesehenen Gesuchsbeilagen einzureichen.
Falls das neu zu registrierende Emissionsprogramm Abweichungen vom letzten registrierten Emissionsprogramm aufweist, so sind die Änderungen des Emissionsprogramms zuhanden des Regulatory Board klar zu kennzeichnen.
SIX Exchange Regulation AG 7 C Änderungen/Ergänzungen («Supplements»/«Addenda»)
Art. 16 Gesuch und Fristen
Änderungen und Ergänzungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber (inkl. Änderungen bezüglich der unter dem registrierten Emissionsprogramm vorgesehenen Effekten), welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board zwingend in Form eines Ergänzungsdokuments zum registrierten Emissionsprogramm («Supplement»/«Addendum») zur Prüfung und Genehmigung zusammen mit einem Gesuch einzureichen.
Art. 17 Entscheid
Der Entscheid des Regulatory Board ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen ab Einreichung des Gesuchs und wird dem Emittenten schriftlich mitgeteilt.
Die in Frage stehenden Änderungen bzw. Ergänzungen werden erst nach erfolgter Genehmigung durch das Regulatory Board Bestandteil des Emissionsprogramms.
Nach erteilter Genehmigung durch das Regulatory Board muss in Bezug auf die zu kotierenden Effekten der Kotierungsprospekt nebst dem üblichen Hinweis auf das registrierte Emissionsprogramm auch den klaren Hinweis auf das Supplement/Addendum enthalten.
Das registrierte Emissionsprogramm muss zusammen mit dem genehmigten Supplement/Addendum auf Verlangen den Anlegern abgegeben werden.
Art. 18 Ergänzungen basierend auf laufende Finanzberichterstattung und Geschäftsgang
Bei Aufdatierungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber betr. Finanzberichterstattungen und Geschäftsgang (z.B. Zwischenabschlüsse, Ad hoc-Meldungen) besteht lediglich eine Informationspflicht des Emittenten gegenüber dem Regulatory Board.
Der Emittent stellt dem Regulatory Board, sofern angepasst, das entsprechende Emissionsprogramm in elektronischer Form zur Verfügung. Es erfolgt kein Entscheid des Regulatory Board. – Richtlinie Rechnungslegung (RLR) – Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) IV Kotierung von Forderungsrechten mit neuen Strukturen
Art. 19 Grundsatz
Das Regulatory Board kann jedes zur Kotierung eingereichte Forderungsrecht fallweise beurteilen.
Soll ein Forderungsrecht provisorisch zum Handel zugelassen bzw. kotiert werden, welches sich in seiner Struktur von den bisherigen an SIX Swiss Exchange provisorisch zum Handel zugelassenen oder kotierten Forderungsrechten unterscheidet, so muss ein Gesuch um Vorentscheid gemäss Art. 48 KR eingereicht werden.
Art. 20 Verfahren
Das Gesuch ist SIX Exchange Regulation schriftlich mit einer detaillierten Produktbeschreibung einzureichen.
SIX Exchange Regulation AG 8 Bei Derivaten sind zusätzlich das (indikative) Termsheet sowie ein Pay-Off-Diagramm einzureichen.
Das Regulatory Board kann jederzeit zusätzliche Informationen i. S. v. Art. 6 KR verlangen.
Die provisorische Zulassung zum Handel kann erst nach Genehmigung des Vorentscheids durch das Regulatory Board erfolgen.
V Provisorische Zulassung zum Handel
Art. 21 Geltungsbereich
Alle zur Kotierung vorgesehene Forderungsrechte können unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen (Art. 26 Abs. 1 Zusatzreglement Anleihen bzw. Art. 32 Abs. 1 Zusatzreglement Derivate) provisorisch zum Handel zugelassen werden.
Art. 22 Genehmigung eines Neuemittenten von Derivaten
Das Gesuch um Genehmigung eines Neuemittenten von Derivaten muss von einer anerkannten Vertretung gemäss Art. 58a KR spätestens 20 Börsentage vor dem gewünschten Datum der Genehmigung beim Regulatory Board eingereicht werden.
Im Gesuch muss erläutert werden, inwiefern der Emittent und/oder der Sicherheitsgeber die Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 11 KR und Art. 5 Zusatzreglement Anleihen bzw. Art. 5‑10 Zusatzreglement Derivate erfüllt.
Folgende Gesuchsbeilagen müssen dem Regulatory Board zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden: 1. Gesuchbeilagen gemäss Art. 4, 5 und 22; 2. Jahresabschlüsse der letzen zwei Geschäftsjahre; 3. eine rechtsgültig vom Emittenten bzw. vom Sicherheitsgeber unterzeichnete Erklärung wonach:
der Emittent bzw. der Sicherheitsgeber sämtliche Publizitätspflichten im Rahmen der Kotierung sowie im Rahmen der Aufrechterhaltung einhalten wird;
der Emittent keine Ausnahmen gemäss Art. 7 KR beantragen wird.
Art. 23 Vorprüfung von Neuemittenten von Anleihen
Die anerkannte Vertretung des Emittenten muss ein schriftliches Gesuch um Zulassung der Anleihe zum provisorischen Handel einreichen und darin bestätigen, dass der Emittent sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung gemäss dem Kotierungsreglement und dem Zusatzreglement Aneihen erfüllt. Dem Gesuch muss ein Kurzbeschrieb des Emittenten beigelegt werden, welcher die folgenden Angaben zum Emittenten enthält: – Dauer des Bestehens; – Kapitalausstattung; – Finanzberichterstattung (Rechnungslegungsstandard und Angaben zum Revisionsorgan; Stichtag des Jahresabschlusses und vorgesehener Zeitpunkt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses).
Sofern ein Sicherungsversprechen besteht, sind die entsprechenden Angaben sowohl in Bezug auf den Emittenten als auch auf den Sicherheitsgeber zu erbringen. Ausserdem ist die Art des Sicherungsversprechens kurz zu beschreiben.
Waren vom Emittenten ausgegebene Effekten vor mehr als drei Jahren an SIX Swiss Exchange kotiert, so ist darauf hinzuweisen.
SIX Exchange Regulation AG 9 Der Entscheid über die Zulassung des Neuemittenten zum provisorischen Handel erfolgt innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäss Art. 23 Abs. 1. Die definitive Genehmigung des Neuemittenten im Rahmen der Beurteilung des Kotierungsgesuchs bleibt vorbehalten.
Art. 24 Gesuch
Das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel wird zwingend mittels Internet Based Listing bzw. eines allfälligen Nachfolgesystems elektronisch eingereicht. – Webseite mit Informationen zu Internet Based Listing (IBL)
Art. 25 Fristen bei Anleihen
Anleihen werden frühestens drei Börsentage nach dem Datum der Gesuchseinreichung bei SIX Exchange Regulation (T + 3) provisorisch zum Handel an SIX Swiss Exchange zugelassen. Dies ist nur dann möglich, wenn das korrekt und vollständig ausgefüllte Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel jeweils vor 17.30 Uhr bei SIX Exchange Regulation eingeht.
Art. 26 Fristen bei Derivaten
Die provisorische Zulassung zum Handel von Derivaten erfolgt grundsätzlich drei Börsentage (T + 3) nach dem Datum der Gesuchseinreichung um provisorische Zulassung zum Handel an SIX Swiss Exchange. Dies ist nur dann möglich, wenn das korrekt und vollständig ausgefüllte Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel jeweils vor 17.30 Uhr bei SIX Exchange Regulation eingeht.
Derivate können frühestens an dem der Gesuchseinreichung direkt folgenden Börsentag (T + 1) provisorisch zum Handel zugelassen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn das korrekt und vollständig ausgefüllte Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel vor 14.00 Uhr bzw. bei Warrants mit Knock-Out und Mini-Futures vor 16.00 Uhr bei SIX Exchange Regulation eingeht und am gleichen Tag von dieser bewilligt wird.
VI Internet Based Listing («IBL») A Allgemeine Bestimmungen
Art. 27 Nutzung
Die Benützung von IBL bedingt den Abschluss eines Anbindungsvertrags mit SIX Swiss Exchange.
Das Vertragswerk besteht aus: 1. den allgemeinen Geschäftsbedingungen; 2. dem Antrag zur Verwendung von IBL; 3. der Vollmacht zur Aktivierung eines User-Accounts.
Emittenten oder vom Regulatory Board anerkannte Vertretungen, die IBL nutzen wollen, beantragen bei SIX Swiss Exchange schriftlich die Nutzung von IBL. Gleichzeitig ist eine Vollmacht zur Aktivierung eines User-Accounts für mindestens einen Anwender beizulegen. – Webseite mit Informationen zu Internet Based Listing (IBL) – Allgemeine Geschäftsbedingungen IBL SIX Exchange Regulation AG 10 B Verfahren bei Fehleingaben
Art. 28 Grundsatz
Das Verfahren richtet sich nach dem Status des IBL-Gesuchs.
Änderungen während der Genehmigungsphase
Art. 29 Verfahren
Müssen Angaben während der IBL- Genehmigungsphase (d.h. vor dem Entscheid über die provisorische Zulassung zum Handel [«Gesuchsentscheid»]) angepasst werden, so wird das Gesuch vom Regulatory Board abgewiesen.
Das abgewiesene Gesuch muss dem Regulatory Board mit den korrigierten Angaben erneut eingereicht
Änderungen nach der Genehmigungsphase
Art. 30 Nicht mutierbare Stammdaten
Eine Valorennummer, ISIN oder Handelswährung ist nach erfolgter Genehmigung aus systemtechnischen Gründen nicht mehr mutierbar. In diesen Fällen ist wie folgt vorzugehen: 1. Suspendierung des Handels: Der Gesuchsteller hat beim Regulatory Board für den betroffenen Valor umgehend die Suspendierung des Handels zu beantragen; 2. «Offizielle Mitteilung»: Der Markt ist schnellstmöglich mittels einer «Offiziellen Mitteilung» (zulassung@six-group.com) über die Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung zu informieren. In der «Offiziellen Mitteilung» ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der provisorischen Zulassung bzw. Dekotierung auf Gesuch des Emittenten erfolgt; 3. Gesuch um Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung: Der Emittent hat SIX Exchange Regulation baldmöglichst ein Gesuch um Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung des betreffenden Valors einzureichen. Die gemäss Prospektbedingungen notwendigen Publikationen sind dem Gesuch in Kopie beizulegen. Im Gesuch ist zudem je nach Fall alternativ die folgende Bestätigung beizubringen:
es besteht kein Open-Interest d. h. sämtliche Valoren werden auf den eigenen Büchern gehalten;
es besteht Open-Interest aber alle Anleger, die Titel in ihren Depots halten, werden durch den Emittenten bzw. die Abwicklungsstelle über die anstehende Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung sowie über eine allfällige Neuzulassung eines Nachfolgevalors (Änderung der Valorennummer, ISIN und gegebenenfalls des Symbols) in Kenntnis gesetzt und bis zur Aufhebung der provisorischen Zulassung werden keine Titel mehr unter Anlegern platziert Falls Open–Interest besteht, ist zusätzlich zum Gesuch eine Schadloshaltungserklärung einzureichen, wonach der Emittent sich verpflichtet, SIX Swiss Exchange von allen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos zu halten, welche diese im Zusammenhang mit der vorgenommenen Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung allenfalls geltend machen könnten.
SIX Exchange Regulation AG 11 Die Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung ist frühestens zwei Börsentage nach erfolgter Publikation der «Offiziellen Mitteilung» möglich (Einreichung bis am Vormittag des Publikationstages).
Die Zusendung der «Offiziellen Mitteilung» ist so zu planen, dass die Aufhebung der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. Dekotierung auf das geplante Datum hin möglich ist.
Das gleiche Börsensymbol kann für den Nachfolgevalor wieder verwendet werden, sofern dessen gewünschter erster Handelstag frühestens auf den Tag der Aufhebung der Zulassung zum provisorischen Handel bzw. Dekotierung fällt.
Art. 31 Korrektur preisrelevanter Stammdaten
Zwecks Korrektur preisrelevanter Daten (z.B. falsch erfasster Ausübungspreis, Basiswert, Zinssatz p.a. usw.) hat der Emittent wie folgt vorzugehen: 1. Suspendierung des Handels: Der Emittent hat beim Regulatory Board für den betroffenen Valor bis zur Anpassung der relevanten Stammdaten umgehend die Suspendierung des Handels zu beantragen; 2. Schadloshaltungserklärung: Vorgängig zu einer Anpassung der entsprechenden Daten hat der Emittent gegenüber SIX Swiss Exchange eine Schadloshaltungserklärung abzugeben, wonach er sich verpflichtet, SIX Swiss Exchange von allen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos zu halten, welche diese im direkten Zusammenhang mit der vorgenommenen Datenanpassung allenfalls geltend machen könnten; 3. «Offizielle Mitteilung»: Nach Erhalt der Schadloshaltungserklärung durch SIX Swiss Exchange ist eine «Offizielle Mitteilung» (zulassung@six-group.com) einzureichen, welche darüber informiert, welche Daten per Datum angepasst werden; 4. Fristen: Die «Offizielle Mitteilung» ist dem Regulatory Board bis spätestens um 11.00 Uhr des Tages vor der effektiven Anpassung einzureichen.
Art. 32 Korrektur nicht preisrelevanter Stammdaten
Zur Korrektur nicht preisrelevanter Stammdaten (z.B. Symbol, letzter Handelstag etc.) ist lediglich eine «Offizielle Mitteilung» (zulassung@six-group.com) zu senden.
Art. 33 Elektronische Abwicklung
Das Regulatory Board kann für bestimmte Teile des in Art. 28‑32 beschriebenen Verfahrens alternativ die Möglichkeit vorsehen, diese über ein elektronisches System abzuwickeln.
Im Weiteren behält sich das Regulatory Board vor, jede Anpassung einzelfallweise zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Auflagen festzusetzen.
VII Schlussbestimmungen
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und ersetzt die Bestimmungen zum Kotierungsverfahren der Richtlinie betr. Kotierung von Derivaten vom 17. Mai 2006, der Richtlinie betr. Kotierung von Standard- Optionen vom 18. Dezember 2002, der Richtlinie betr. Aufstockung von Anleihen vom 18. November 1991 sowie die Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 5/2008 vom 19. Mai 2008.
SIX Exchange Regulation AG 12
Art. 35 Übergangsbestimmung
Gesuche werden nach dieser Richtlinie beurteilt, falls sie am oder nach dem Datum des Inkrafttretens SIX Exchange Regulation eingereicht werden.
Art. 36 Revisionen
Die mit Beschluss vom 12. März 2015 erlassene Revision von Art. 22 und 26 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Die mit Beschluss vom 15. September 2016 erlassene Revision von Art. 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Anpassungen infolge Zusammenführung von SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG mittels Absorptionsfusion in Art. 26, 30 und 31 per 2. Mai 2017.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 8 Abs. 3 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 7. Dezember 2018 erlassene Revision von Art. 26 Abs. 2 tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 7. Dezember 2018 erlassene Revision von Art. 22 Abs. 1,
Abs. 1 und 27 Abs. 3 tritt am 2. Mai 2019 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 13